B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3183/2015 / wiv
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
beide Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 17. April 2015 / N (…).
D-3183/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 21. Mai 2012 ein Asylge-
such aus dem Ausland. Mit Schreiben des SEM vom 12. November 2013
wurde sie aufgefordert, verschiedene Fragen zu beantworten. Dieser Auf-
forderung kam sie mit Eingabe vom 8. Dezember 2013 nach. Mit Verfügung
des SEM vom 17. Dezember 2013 bewilligte ihr das SEM die Einreise in
die Schweiz.
B.
Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrem Kind am 5. Februar 2014 in die
Schweiz ein. Gleichentags reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum C._______ ein Asylgesuch ein. Dort führte das SEM am 24. März 2014
die Befragung zur Person durch. Am 11. Februar 2015 fand die Anhörung
statt.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei eritreische Staatsangehö-
rige der Ethnie der Bilen und stamme aus D._______ und habe zuletzt in
E._______ gelebt. Im Jahr 2008 sei sie nach Sawa eingezogen worden,
wo sie eine dreimonatige militärische Grundausbildung und die zwölfte
Klasse absolviert habe. Danach habe man sie gezwungen, ihrem Vorge-
setzten als Hausmädchen zu dienen. Weil sie diesem regelmässig den Bei-
schlaf verweigert habe, sei sie geschlagen worden und habe harte Strafen
erdulden müssen. So sei sie während acht Stunden gefesselt der prallen
Sonne ausgesetzt gewesen und habe Erdlöcher ausgraben müssen. Im
Dezember 2009 sei ihr die Flucht aus Sawa gelungen, worauf sie im Januar
2009 ihr Heimatland illegal verlassen habe und zu Fuss nach F._______ge-
gangen sei, von wo aus sie im Auto nach G._______ gelangt sei. Dort habe
sie während 10 oder 11 Monaten als Haushaltshilfe bei einer (…) Familie
gearbeitet und ihren heutigen Lebenspartner kennengelernt. Ausserdem
sei sie zwei Mal beinahe durch (…) Polizisten vergewaltigt worden. Nach-
dem ihr Arbeitgeber ins Heimatland zurückgekehrt sei, habe sie sich auf
den Weg Richtung H._______ gemacht. Dabei sei sie von einer ihr unbe-
kannten Person aus dem Kreis der Schlepper während fünf Wochen/Mo-
naten festgehalten und fast täglich vergewaltigt worden. Aus dieser Verge-
waltigung stamme ihre Tochter. Sie sei am Boden zerstört gewesen und
nach G._______ zurückgekehrt, wo sie das Kind zur Welt gebracht habe.
Dank ihrem Lebenspartner, der sich um sie und das Kind gekümmert und
sich bereit erklärt habe, das Kind als seines anzuerkennen, habe es getauft
werden können, was der Taufschein belege.
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Die Beschwerdeführerin legte einen Taufschein vom (…), ihre Tochter be-
treffend, sowie Gepäcketiketten und Boarding Passes ins Recht.
C.
Mit Entscheid vom 17. April 2015 – eröffnet am 20. April 2015 – wurde die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes gestützt
auf Art. 3 AsylG (SR 142.31) bejaht und die Asylgesuche der Beschwerde-
führerin und ihres Kindes abgelehnt. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind
wurden aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung in-
dessen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs aufgeschoben. Der zuständige Kanton
wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt.
Zur Begründung legte das SEM dar, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin betreffend Aufenthalt in Sawa und Flucht aus Sawa beziehungs-
weise Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst insgesamt den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten. Da sie
indessen Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter illegal verlassen habe,
müsse von einer begründeten Furcht im Fall einer Rückkehr ins Heimat-
land ausgegangen werden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
Subjektive Nachfluchtgründe – wie vorliegend – würden indessen nicht zur
Asylgewährung führen. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
D.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 beantragte die Beschwerdeführerin über
ihre Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im
Punkt der fehlenden Asylgewährung, die Gewährung von Asyl und eventu-
aliter die Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie
um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung unter
Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf
die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, dass sie und ihr Kind den Ausgang des Beschwerdeverfahrens
in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts-
beistandes wurden infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren
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abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Un-
terlassungsfall werde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten.
F.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 17. April 2015 fest, dass die
von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung und der Anhörung
dargelegten Vorbringen in massiver Weise den Darstellungen, die sie im
Einreiseantrag vom 21. Mai 2012 vorgebracht habe, widersprechen wür-
den. Während sie gemäss Einreiseantrag die dreimonatige Grundausbil-
dung und die zwölfte Klasse in Sawa absolviert habe, will sie gemäss Be-
fragung und Anhörung weder das Eine noch das Andere abgeschlossen
haben, da sie die ganze Zeit über krank gewesen sei. Zudem habe sie im
Einreiseantrag geltend gemacht, sie habe ihrem Vorgesetzten ab April
2009 als Haushaltshilfe gedient und sei im Dezember 2009 aus Sawa ge-
flohen, nachdem sie hart bestraft worden sei und sich den Nötigungsver-
suchen seitens ihres Vorgesetzten wiederholt verweigert habe. Demge-
genüber habe sie Sawa gemäss der Befragung bereits im Januar 2009
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verlassen, weil sie zuvor von ihrem Vorgesetzten schlecht behandelt, be-
straft und geschlagen worden sei. Den Namen des Vorgesetzten habe sie
erst anlässlich der Anhörung auf konkrete Frage hin erwähnt, während die-
ser im Einreiseantrag festgehalten worden sei. Weitere Widersprüche
seien in der Darstellung der Flucht aus Sawa zu finden. Damit würden in
wesentlichen Punkten massiv widersprüchliche Angaben vorliegen, die
nicht hätten entkräftet werden können. Die Erklärung der Beschwerdefüh-
rerin, der Einreiseantrag sei von einer Drittperson gegen Bezahlung ver-
fasst worden und enthalte deshalb Fehler, könne nicht gehört werden, weil
die Schwester der Beschwerdeführerin, die seit mehreren Jahren als aner-
kannte Flüchtlingsfrau in der Schweiz lebe, den Einreiseantrag dem SEM
zugestellt habe, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass eine Drittper-
son den Antrag für die eigene Biografie habe anfertigen müssen. Zudem
sei die Eingabe vom 21. Mai 2012 von der Beschwerdeführerin ebenso
unterzeichnet worden wie eine weitere Unterlage mit biografischen Anga-
ben, weshalb sie sich auf diese Schilderungen behaften lassen müsse.
Des Weiteren erstaune es, dass die Beschwerdeführerin die präzise mili-
tärische Truppeneinteilung habe wiedergeben können, obwohl diese übli-
cherweise erst nach Abschluss der Ausbildungszeit in Sawa vergeben
werde, die Beschwerdeführerin diese jedoch gemäss ihren Aussagen an-
lässlich der Befragung und Anhörung noch gar nicht abgeschlossen habe.
Ebenso erstaunlich sei die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe einen
fünftägigen Fussmarsch von Sawa nach F._______absolviert, obwohl sie
sich gemäss ihren Angaben infolge der Krankheit kaum habe auf den Bei-
nen halten können. Nicht nachvollzogen werden könne zudem, dass sie
trotz ihrer Krankheit während Monaten unter Kameradinnen einquartiert
gewesen und nicht auf die Krankenstation verlegt oder entlassen und im
Folgejahr wieder aufgeboten worden sei.
Ferner habe die Beschwerdeführerin den Namen der Schule in Sawa nicht
angeben können, was angesichts des geltend gemachten Aufenthaltes
nicht nachvollziehbar sei, zumal diese jeder der dort eingezogenen Person
bekannt sein müsse. Auch über den Tagesablauf in Sawa sei ihr nichts be-
kannt. Die dazu abgegebene Begründung der Beschwerdeführerin, sie sei
krank gewesen, greife angesichts des geltend gemachten monatelangen
Aufenthaltes in Sawa unter Kolleginnen nicht. Schliesslich sei – nebst den
Ungereimtheiten – die Darstellung der Flucht aus Sawa vage ausgefallen.
Darüber hinaus stehe nicht einmal die Identität der Beschwerdeführerin
fest, da sie keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente abgegeben
habe.
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5.2 In ihrer Beschwerde vom 18. Mai 2015 wandte die Beschwerdeführerin
ein, aus den detaillierten und sehr glaubwürdigen Schilderungen in der An-
hörung werde deutlich, dass diese Ausführungen zutreffen würden. Anläss-
lich der Bundesanhörung habe sie starke emotionale Reaktionen während
des Erzählens gezeigt und das eindeutig real Erlebte konkret und nachvoll-
ziehbar beschrieben. Widersprüche zum Asyl- und Einreiseantrag seien
angesichts der erschwerten Umstände, unter welchen dieser gemacht wor-
den seien, zu entschuldigen. Anlässlich der Anhörung habe die Beschwer-
deführerin erklärt, kein (…) zu verstehen, weshalb sie den Einreiseantrag
nicht habe überprüfen können. Ihre Schwester habe offenbar die Aussagen
der Beschwerdeführerin, welche diese im I._______ einem Dolmetscher
gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, nicht überprüfen lassen. Zudem
zeige die Erfahrung in verschiedenen Auslandgesuchen, dass die Gesuch-
stellenden die Fragen des SEM nicht immer verstehen würden. Unter die-
sen Umständen sei die Aussage des SEM, wonach sich die Beschwerde-
führerin auf ihre Aussagen behaften lassen müsse, viel zu streng und ent-
spreche nicht den Regeln der Glaubwürdigkeitsprüfung. Bezüglich des
Vorwurfs, die Beschwerdeführerin habe sich widersprochen, indem sie ei-
nerseits ausgeführt habe, zwischen April und Dezember 2009 dem Vorge-
setzten als Haushalthilfe gedient zu haben, und andererseits ausgesagt
habe, im Januar 2009 Sawa verlassen zu haben, handle es sich um einen
offenkundigen einfachen Irrtum. Ihre Probleme in Sawa hätten sich alle
zwischen Juli 2008 und Januar 2009 ereignet. Bezüglich der Flucht aus
Sawa habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass sie sehr erschöpft ge-
wesen sei, nicht mehr habe aufstehen können und teilweise von einem
jungen Mann, den sie getroffen hätten, huckepack getragen worden sei.
Gemäss den Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei nicht
klar, was mit kranken Personen in Sawa geschehe, weshalb das Argument
des SEM, wonach die Beschwerdeführerin wegen ihrer Krankheit nicht mo-
natelang unter Kolleginnen geblieben wäre, sondern in eine Krankensta-
tion verlegt worden wäre, nicht verhalte. Zudem habe sie selber ausgesagt,
sie habe versucht, eine medizinische Behandlung zu erhalten, welche ihr
indessen verweigert worden sei. Auch der World Report 2013 von Human
Rights Watch und weitere Berichte würden bestätigen, dass in Sawa me-
dizinische Behandlungen nur schwer erhältlich seien, was vereinbar mit
den Aussagen der Beschwerdeführerin sei. Das SEM indessen vertrete
eine subjektive und nicht durch Quellen belegte Meinung, wenn es darlege,
es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer
Krankheit nicht entlassen worden sei. Damit werde die Begründungspflicht
verletzt. Ferner sei es erklärbar, warum die Beschwerdeführerin den Na-
men der Schule in Sawa nicht habe benennen können: Gemäss Auskunft
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Seite 8
der SFH sei dieser nämlich für durchschnittliche Eritreer verwirrend. Ent-
gegen den Ausführungen der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin zu-
dem den Alltag in Sawa geschildert. Ausserdem seien die Fragen zum Ta-
gesablauf unmittelbar im Anschluss an die geltend gemachten Misshand-
lungen durch den Vorgesetzten, welche die Beschwerdeführerin sehr auf-
gewühlt hätten, gestellt worden. Ihre Antwort, sie sei schon krank ange-
kommen, habe nicht gearbeitet, sei beschimpft und geschlagen worden,
habe es dort gehasst und sich nirgendwohin bewegt, stelle eine Schilde-
rung von grosser Erregung und Verzweiflung über das Erlebte dar und nicht
– wie vom SEM dargelegt – einen pauschalen Erklärungsversuch, dass ihr
wegen der Krankheit Kenntnisse fehlten. Aus dem Anhörungsprotokoll sei
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin unter einer hohen psychischen
Belastung und sehr wahrscheinlich unter einer Posttraumatischen Belas-
tungsstörung (PTBS) leide, was von der anwesenden Hilfswerksvertretung
angemerkt, vom SEM indessen nicht berücksichtigt worden sei. Unter den
gegebenen Umständen habe die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Be-
schwerdeführerin zu Unrecht verneint. Ihre Schilderungen seien als asyl-
relevante Verfolgung zu betrachten.
5.3 Vorab ist festzuhalten, dass die unter Ziff. 5./II. der Beschwerde geltend
gemachten formellen Rügen nicht gehört werden können. Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist mangels glaubhafter Aussagen und
Angaben der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie aus
dem nationalen Dienst in Sawa geflohen ist. Bei der Beurteilung hat das
SEM – entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren – den rechtser-
heblichen Sachverhalt vollständig festgestellt und rechtsgenüglich gewür-
digt. Folglich ist es der Begründungspflicht in genügender Weise nachge-
kommen und hat im Übrigen das Ermessen weder unter- noch überschrit-
ten. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor, weshalb keine Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz vorzunehmen ist.
5.4 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 dargelegt, er-
geben sich aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin zahlreiche Un-
gereimtheiten und Widersprüche in Bezug auf ihren Aufenthalt in Sawa.
5.4.1 Entgegen der Ansicht in der Beschwerde hat sie sich diese voll und
ganz anrechnen zu lassen, da sich die Widersprüchlichkeiten nicht mit er-
schwerten Umständen sprachlicher Art beim Verfassen des Einreisean-
trags erklären lassen. Insbesondere hat die Schwester der Beschwerde-
führerin den in deutscher Sprache verfassten Einreiseantrag (vgl. Akte
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A1/9) unterschrieben und damit zu erkennen gegeben, dass die darin ent-
haltenen Angaben dem entsprechen, was sie zum Ausdruck bringen will.
Dabei erklärt sie, dass es sich bei den im Anhang beigelegten Daten und
Fakten um diejenigen ihrer Schwester – der Beschwerdeführerin – handelt.
Der Einwand, die Schwester der Beschwerdeführerin habe diese Angaben
wohl nicht überprüfen lassen, kann somit nicht gelten. Darüber hinaus wur-
den von der Schwester der Beschwerdeführerin ein von der Beschwerde-
führerin selbst unterschriebenes Dokument und erneut die Angaben und
Daten der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 (Ein-
gangsstempel SEM, vgl. Akte A5/5) ins Recht gelegt, womit wiederholt zum
Ausdruck kommt, dass erneut die gleichen Angaben der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemacht wurden. Auch im Asylverfahren – selbst im Ausland-
verfahren – gilt der Grundsatz, dass die angerufene Behörde davon aus-
gehen darf, dass die in schriftlichen Eingaben festgehaltenen Angaben
dem entsprechen, was der oder die Betroffene geltend macht, auch wenn
ein Dolmetscher zu Hilfe genommen wurde, es sei denn, konkrete Anhalts-
punkte in den Akten würden zu Zweifeln Anlass geben. Vorliegend sind
zwei dieser Eingaben im Dossier (vgl. Akten A1/9 und A5/5), wobei eine
davon die Unterschrift der Beschwerdeführerin trägt und den Akten keine
Hinweise zu entnehmen sind, dass sie inhaltlich nicht dem entsprechen,
was die Beschwerdeführerin darlegen wollte. Mit ihrer Unterschrift bestätigt
sie vielmehr, dass es sich um ihre Aussagen handelt. Dem SEM kann folg-
lich nicht zum Vorwurf gemacht werden, es widerspreche den Regeln der
Glaubhaftigkeitsprüfung, dass die Beschwerdeführerin auf diesen Anga-
ben behaftet werde, weil es mittels Dolmetscher und aus dem Ausland
schwierig sei, die Fragen des SEM konkret und richtig zu beantworten. Bei
diesen Einwänden handelt es sich vielmehr um untaugliche Erklärungsver-
suche. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht gestützt auf die beste-
hende Aktenlage davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin in den
Akten A1/9 und A5/5 dargelegten Angaben voll und ganz anzurechnen
sind. Unter diesen Umständen liegt die im Beschwerdeverfahren aus die-
sem Grund geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
nicht vor.
5.4.2 Bezüglich der Ungereimtheiten ist zunächst auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Insbesondere
fällt auf, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im Einreise-
gesuch zwischen Juli 2008 und Dezember 2009 in Sawa sowie zwischen
Dezember 2009 und November 2010 als Haushaltshilfe in G._______ im
I._______ gewesen sein will (vgl. Akten A1/9 S. 7 und A5/5 S. 3), was sich
mit ihren späteren Aussagen im Asylverfahren nicht vereinbaren lässt. Dort
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legte sie dar, ihr Aufenthalt in Sawa habe zwischen Juli 2008 und Januar
2009 gedauert; danach habe sie bis im 11. Monat 2009 in I._______ als
Haushaltshilfe gearbeitet; anschliessend habe sie sich auf den Weg nach
H._______ begeben (vgl. Akte B9/15 S. 4 und 9 sowie Akte B19/14 S. 4).
5.4.3 Gemäss den Aussagen im Asylverfahren in der Schweiz will die Be-
schwerdeführerin des Weiteren in Sawa aufgrund ihrer Erkrankung nur
während ein paar Tagen die Schule besucht haben (vgl. Akte B9/15 S. 4),
was sich indessen nicht in Einklang bringen lässt mit ihrer Angabe im Ein-
reiseantrag, sie habe in Sawa zwischen Oktober 2008 und April 2009 die
Sekundarschule besucht und im April abgeschlossen (vgl. Akten A1/9 S. 8
und A5/5 S. 4). In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass sie im Einreise-
gesuch den Schulbetrieb als mangelhaft kritisiert, detailliert darlegt, worin
die Mängel bestanden haben, und zum Schluss kommt, dass der Schulbe-
such in Sawa für eine akademische Laufbahn ungenügend sei. Es kann
nicht als glaubhaft gelten, dass detaillierte Angaben wie diese nicht von der
Beschwerdeführerin selber angegeben, sondern vom Dolmetscher aus ei-
gener Initiative aufgeführt wurden.
5.4.4 Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin im Einreiseantrag vor,
sie habe in Sawa zuerst ein dreimonatiges militärisches Training absolvie-
ren müssen (vgl. Akten A1/9 S. 8 und A5/5 S. 4). Dies lässt sich indessen
nicht vereinbaren mit ihren späteren Aussagen, wonach sie die Grundaus-
bildung in Sawa nicht absolviert habe (vgl. Akte B19/14 S. 10).
5.4.5 Während die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben im Einreise-
antrag nach Abschluss der Schule in Sawa – mithin im April 2009 – dem
Büro des Brigadekommandanten T. als Haushaltshilfe zugeteilt worden
sein soll (vgl. Akten A1/9 S. 8 und A5/5 S. 4), soll ihr Vorgesetzter gemäss
den Aussagen im Asylverfahren M., für den sie als Haushaltshilfe gearbei-
tet habe, gewesen sein. T. habe keinen militärischen Rang gehabt, sondern
sei Vorgesetzter des Bataillons gewesen und habe die Medikamente ver-
teilt (vgl. Akte B19/14 S. 5 ff.).
5.4.6 Im Unterschied zu den Aussagen im Asylverfahren, wo sie geltend
machte, sie habe zwar für ihren Vorgesetzten kochen müssen, sei aber
meistens krankheitshalber im Bett gewesen (vgl. Akten B9/15 S. 4 und 12
sowie B19/14 S. 5 ff. und 9), legte sie im Einreiseantrag dar, sie habe für
den Vorgesetzten und seine Kollegen wie eine Sklavin während 14 Stun-
den am Tag arbeiten müssen. Gesundheitliche Beschwerden erwähnte sie
im Einreiseantrag nicht, sondern gab an, sie habe die Flucht in den
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I._______ wegen des barbarischen Lebens und des Leidensweges im
Camp angetreten (vgl. Akten A1/9 S. 8 und A5/5 S. 4).
5.4.7 Während die Beschwerdeführerin gemäss dem Einreiseantrag
nachts aus Sawa geflohen sein will (vgl. Akten A1/9 S. 9 und A5/5 S. 5),
soll der Start zu ihrer Flucht gemäss den Aussagen im Asylverfahren am
Nachmittag gewesen sein (vgl. Akte B19/14 S. 3). Dem SEM ist zudem
beizupflichten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
lange dauernde Krankheit sowie der darauf basierende schlechte Gesund-
heitszustand nicht zu vereinbaren sind mit einer Flucht aus Sawa und ei-
nem anschliessenden fünftägigen Fussmarsch durch unwegsames und
einödes Gebiet. Der Einwand im Beschwerdeverfahren, sie sei zeitweise
von einem jungen Mann huckepack getragen worden, vermag angesichts
der lang dauernden Strapazen nicht zu überzeugen.
5.4.8 Schliesslich ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren
Aufenthalt im I._______ nicht übereinstimmend darlegte. Während sie ge-
mäss den Angaben im Einreiseantrag bei verschiedenen (…) Familien in
G._______ während eines Jahres als Haushalthilfe gearbeitet habe und
infolge "Sicherheitsproblemen" (die […] Polizei habe zwei Mal versucht sie
zu vergewaltigen) nach H._______ habe weiterreisen wollen (vgl. Akten
A1/9 S. 9 und A5/5 S. 5), will sie gestützt auf ihre Aussagen im Asylverfah-
ren während 10 oder 11 Monaten bei einer (…) Familie in G._______ als
Haushaltshilfe gearbeitet und G._______verlassen haben, weil die (…) Fa-
milie ins Heimatland zurückgekehrt sei (vgl. Akte B9/15 S. 4).
5.5 Infolge dieser zahlreichen Ungereimtheiten kann der Beschwerdefüh-
rerin nicht geglaubt werden, dass sie in Sawa hätte die militärische Grund-
ausbildung absolvieren sollen und aus dem Dienst geflohen sei. Vielmehr
muss sie Eritrea unter anderen als den geltend gemachten Umständen ver-
lassen haben. Das SEM hat folglich zu Recht den Schluss gezogen, dass
ihre Vorbringen über den Aufenthalt in Sawa und die Desertion aus dem
nationalen Dienst Eritreas nicht als glaubhaft qualifiziert werden können.
An dieser Einschätzung vermögen die von der an der Anhörung anwesen-
den Hilfswerksvertretung notierten Beobachtungen und ihre Einschätzung
über das Vorliegen einer allfälligen PTBS nichts zu ändern. Die anlässlich
der Anhörung protokollierten Emotionen der Beschwerdeführerin können
auch auf andere Erlebnisse zurückzuführen sein, weshalb selbst eine all-
fällige Feststellung aus ärztlicher Sicht, es liege eine Traumatisierung der
Beschwerdeführerin vor, an den vorangehenden Erwägungen und somit
an der vorgenommenen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
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nichts ändern würde. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf
zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage sexuelle
Übergriffe vorbrachte, die nach ihrer Ausreise aus Eritrea passiert seien
und somit die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Zusammenhang
mit dem dargelegten Aufenthalt in Sawa und der Desertion nicht beschla-
gen können. Somit kann offen bleiben, ob im Fall der Beschwerdeführerin
tatsächlich eine PTBS vorliegt. Da auch ihr Aufenthalt im I._______ unge-
reimt ausgefallen ist, bestehen weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer
Aussagen. Diese sind indessen angesichts der vom SEM festgestellten
Flüchtlingseigenschaft infolge der illegalen Ausreise aus Eritrea im militär-
dienstpflichtigen Alter nicht relevant.
5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Es bleibt indessen zu erwäh-
nen, dass die nachgereichte Taufurkunde kein Indiz für die Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Beschwerdeführerin darstellt. Unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vo-
rinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind
vom SEM mit Verfügung vom 17. April 2015 infolge fehlender Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich
zum heutigen Zeitpunkt Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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