B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3183/2016
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. April 2016 / N_______.
D-3183/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, aus
dem Distrikt D._______ (kurdisch: E._______), Provinz F._______, stam-
mende Kurden mit letztem Wohnsitz im Dorf G._______, ihren Heimatstaat
Ende August 2013 in Richtung H._______. Sie gelangten mit einem in
I._______ ausgestellten Visum am 6. März 2014 in die Schweiz, wo sie am
12. März 2014 um Asyl nachsuchten.
A.b Am 3. April 2014 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ zu ihrer Person befragt (Befragung
zur Person; BzP). Am 21. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer
(A._______) und am 26. August 2014 wurden die Beschwerdeführerin und
der beschwerdeführende Sohn (C._______) zu ihren Asylgründen ange-
hört.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Gesuchs im We-
sentlichen vor, er und seine Kinder seien ursprünglich Ajaneb gewesen und
seit dem Jahre 2011 syrische Staatsangehörige. Er habe seit dem Jahre
(...) in G._______ gelebt. Dort habe er Land besessen und sei als Landwirt
tätig gewesen. Er sei schon in den 80-er Jahren Anhänger der K._______
gewesen. Später habe er mit der "Partiya Yekitîya Demokrat" (dt. „Partei
der Demokratischen Union“, PYD) weitergearbeitet. Dabei habe er unter
anderem mitgeholfen (Nennung Tätigkeiten). Die syrischen Behörden hät-
ten von seinen Tätigkeiten gewusst. Im Jahre (...) sei er von einem (Nen-
nung Anzeiger) angezeigt worden, weil er (Nennung Grund) und mutmass-
lich ein Mitglied der K._______ gewesen sein soll. Daraufhin sei er vom
militärischen Sicherheitsdienst festgenommen, insgesamt während (Nen-
nung Dauer) festgehalten und dabei verhört sowie schwer gefoltert wor-
den. Am (...) habe man ihn gestützt auf eine Amnestie des neuen Präsi-
denten freigelassen. In der Folge habe er sich (Nennung Dauer) medizi-
nisch behandeln lassen, leide aber noch heute an (Nennung Leiden) we-
gen der ihm zugefügten Misshandlungen. Danach sei er bis zum Rückzug
der syrischen Behörden aus seiner Region Ende des Jahre 2011 einer Mel-
depflicht unterstellt gewesen. Im Jahre (...) hätten zwei seiner Söhne,
L._______ und M._______, das Land verlassen, weil sie aufgrund ihres
Engagements für die kurdische Sache von den Behörden gesucht worden
seien. Nach deren Ausreise seien Angehörige der Sicherheitsdienste zu
ihm nach Hause gekommen und hätten sich nach den Aufenthaltsorten sei-
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ner ausgereisten Söhne erkundigt. Diese Nachfragen hätten nach etwa ei-
nem Jahr aufgehört, vermutlich nachdem herausgefunden worden sei,
dass sich die Söhne in der Schweiz aufhalten würden. Ende des Jahres
(...) habe die PYD und deren militärischer Flügel, die YPG (Volksverteidi-
gungseinheiten), in jedem Dorf einen Dorfrat errichtet, um die Interessen
des Dorfes zu vertreten. Er und seine Frau seien (...) gewesen. Dabei sei
er für (Nennung Funktion), zuständig gewesen. Einer seiner Söhne,
N._______, habe einen sogenannten Zivildienst bei der YPG und dabei
Kontroll- und Wachdienste geleistet. Anfang (...) sei N._______ aus der
YPG ausgetreten. Er habe ihn danach nach O._______ gebracht, wo sich
dieser bis zur Ausreise versteckt gehalten habe. Angehörige der PYD hät-
ten seinen Sohn kurz nach dessen Austritt bei ihm und (Nennung Ver-
wandte) gesucht und gedroht, N._______ vor das Gel-Gericht zu bringen.
Er habe das (Nennung Behörde) aufgesucht und eine Bestätigung darüber
erhalten, dass sein Sohn N._______ gesucht und vor ein Militärgericht ge-
stellt werde. Er sei von der PYD für die Desertion von N._______ verant-
wortlich gemacht worden. Fünf bis zehn Tage nach der Flucht von
N._______ seien er und seine Frau aus (...) ausgeschlossen und bei einem
Kontrollposten der YPG schikaniert und durchsucht worden. Ende des Jah-
res (...) seien zwei Mitglieder des (...) vom sogenannten Islamischen Staat
(IS) festgenommen worden. Nach deren Befreiung hätten ihm diese ge-
sagt, dass sie dem IS unter anderem seinen Namen genannt hätten, da er
gegenüber seiner Partei für (Nennung Zuständigkeiten) habe. In der Folge
hätten ihm Leute geraten, vorsichtig zu sein; Dorfbewohner seien über-
zeugt gewesen, dass er demnächst getötet würde. Tatsächlich sei keiner
von jenen Personen, deren Namen dem IS bekannt geworden sei, in der
Zwischenzeit etwas geschehen, da diese auf sich aufpassen würden. (...)
seien vier vermummte Männer in einem Auto an seinem Haus verbeigefah-
ren, wie er am nächsten Tag von seinem Nachbarn erfahren habe. Dabei
könnte es sich um Männer des IS oder der Al Nusra Front gehandelt haben.
Danach sei er zusammen mit weiteren Familienangehörigen aus Syrien
ausgereist.
Die Beschwerdeführerin schloss sich im Wesentlichen den Vorbringen ih-
res Mannes an respektive brachte vor, ihre Aufgabe im (...) sei es gewesen,
(Nennung Zuständigkeiten). Ferner habe sie nach der Ausreise ihrer bei-
den Söhne im Jahre (...) persönlich keine Schwierigkeiten mit den Behör-
den bekommen, jedoch sei ihr Mann von verschiedenen Geheimdiensten
behelligt worden. Sie sei vom PYD angehört worden. Wegen ihres Sohnes
N._______, der sich nach ungefähr einem Jahr vom Dienst bei der YPG
zurückgezogen habe, seien sie von der Partei unterdrückt respektive ihr
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Mann für die Desertion von N._______ verantwortlich gemacht und sie
beide aus (...) entlassen worden. Eines Nachts im (...) habe ihr Hund sehr
lange gebellt und am nächsten Morgen sei sie von der Nachbarin informiert
worden, dass vier maskierte Männer aus einem Auto ausgestiegen seien
und sich eine Weile vor ihrer Haustüre aufgehalten hätten.
Der beschwerdeführende Sohn führte im Rahmen seiner Anhörung an,
keine eigenen Asylgründe zu haben und wegen der allgemeinen Lage in
Syrien sowie der Probleme seines Vaters ausgereist zu sein.
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 21. April 2016 – eröffnet am 23. April 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte ihre Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz, ordnete indessen wegen
Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
an.
C.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 fochten die Beschwerdeführenden den Ent-
scheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, es
sei die vorinstanzliche Verfügung in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs auf-
zuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu
gewähren. Sie ersuchten in prozessualer Hinsicht um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgelt-
lichen Rechtsbeistand. Weiter beantragten sie den Beizug der Akten ihrer
Verwandten M._______ und L._______ sowie die Koordination des Be-
schwerdeverfahrens mit demjenigen des Sohnes N._______.
Der Eingabe lagen – nebst einer Vollmacht und einer Kopie des angefoch-
tenen Entscheids – (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 entsprach der dannzumal zuständige In-
struktionsrichter dem Antrag auf Koordination des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens mit demjenigen des Sohnes beziehungsweise Bruders
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N._______ (D-3185/2016; N_______) und forderte die Beschwerdeführen-
den zur Einreichung von Fürsorgebestätigungen auf, welche am 6. Juni
2017 fristgemäss beim Gericht eingingen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gutgeheissen und den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechtsanwalt
als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde darauf hin-
gewiesen, dass die Akten von M._______ (N_______) und L._______
(N_______) beigezogen würden, insofern sie für das vorliegende Verfah-
ren relevant seien.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2016 – diese wurde den Beschwer-
deführenden am 26. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht – verwies die Vor-
instanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen
sie vollumfänglich festhielt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheides im Wesent-
lichen an, die im Jahre (...) während (Nennung Dauer) erlittene Haft ver-
bunden mit Folter stehe in keinem zeitlich und sachlich genügend engen
Zusammenhang mit der Flucht des Beschwerdeführers. Dieser sei im
Jahre (...) wieder freigelassen worden und habe sich seither während (...)
Jahren unbehelligt in Syrien aufhalten können. Die regelmässig geforderte
Unterschrift, welche nach dem Abzug der syrischen Behörden aus den Kur-
dengebieten Ende 2011 geendet habe, könne zwar als Schikane bezeich-
net werden, sei jedoch nicht asylrelevant. Folglich sei der Beschwerdefüh-
rer zum Zeitpunkt der Ausreise nicht von asylrelevanter Verfolgung seitens
der syrischen Behörden bedroht gewesen. Bezüglich der angeführten De-
sertion des Sohnes N._______ vom Militärdienst bei der YPG und der da-
mit einhergehenden Verfolgung durch dessen Vorgesetzte sei absolut
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nachvollziehbar, dass diese beim Beschwerdeführer nachgefragt hätten,
wo sich sein Sohn aufhalte, zumal der Militärdienst der YPG sehr lokal or-
ganisiert gewesen sei und der Beschwerdeführer die Vorgesetzten seines
Sohnes N._______ gekannt habe. Dass dabei auch Beschuldigungen aus-
gesprochen worden seien, vermöge noch keine asylrelevante Verfolgung
zu begründen. Auch die Absetzung aus (...) und die angebliche Strassen-
kontrolle, welche er auf die Desertion des Sohnes zurückführe, würden
keine asylrelevante Intensität entfalten. Ansonsten sei dem Beschwerde-
führer nichts geschehen. Die Tatsache, dass er angeblich problemlos per-
sönlich zum (Nennung Behörde) habe gehen können und dort eine Bestä-
tigung erhalten habe, dass sein Sohn gesucht würde, unterstreiche die Ein-
schätzung des SEM, dass er keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ge-
wesen sei und auch keine zu befürchten habe. Schliesslich sei darauf hin-
zuweisen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau während vielen
Jahren Mitglieder und Sympathisanten der PYD gewesen seien, sich
dadurch auch für die YPG engagiert hätten und deshalb davon ausgegan-
gen werden könne, dass sie ein grosses Netzwerk an Beziehungen hätten,
welche sie im Streit mit den Vorgesetzten ihres Sohnes – somit Parteikol-
legen – unterstützen würden. Zudem sei das Asylgesuch des Sohnes
N._______ mit Entscheid vom 21. April 2016 ebenfalls abgelehnt und ar-
gumentiert worden, dass Desertion bei der YPG keine asylrelevanten Mas-
snahmen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen nach sich ziehe. Da-
her sei noch weniger davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als
indirekt Betroffener Nachteile zu erleiden hätte, welche einer asylrelevan-
ten Intensität entsprechen würden. Zur vorgebrachten Angst vor dem IS
oder anderen islamistischen Gruppierungen sei festzuhalten, dass dem
Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im August 2013 nichts widerfah-
ren sei. Obwohl anerkannt werde, dass die Nähe der Truppen des IS (...)
Ängste auslösen könne und die allgemeine Situation eines Bürgerkrieges
immer gewisse Gefahren in sich berge, bestünden keine konkreten Hin-
weise auf eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers, die sich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht
hätte. Vielmehr sei der Kriegszustand eine nicht einschätzbare Gefahr, wel-
che jedoch keine Asylrelevanz entfalte. Zudem seien gewisse Zweifel be-
züglich dieses Vorbringens anzubringen. So sei einerseits fraglich, wes-
halb die zwei im Jahre (...) vom IS festgenommenen Personen wieder frei-
gekommen seien, obwohl der IS seinen Angaben nach jeden töte. Und da
der Beschwerdeführer angeblich eine bekannte Persönlichkeit in der Ge-
gend gewesen sei, sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Nennung seines
Namens seine Gefährdungssituation zusätzlich verändert hätte, da ihn der
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IS – falls dieser tatsächlich ein besonderes Interesse an politischen Perso-
nen in seiner Gegend gehabt hätte – wahrscheinlich sowieso kennen
würde. Das Vorbringen, es hätten sich in der Nacht vermummte Personen
vor seinem Haus postiert, könne nicht geglaubt werden, da die Aussagen
des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sich betreffend den
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der fraglichen Nacht, das Verhal-
ten der vermummten Männer und die Intensität des Hundegebells wider-
sprechen würden. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe ihren
Mann, der spät nach Hause gekommen und sehr müde gewesen sei, nicht
wecken wollen, erscheine angesichts ihrer dargelegten Verängstigung un-
wahrscheinlich, wenn das Bellen des Hundes derart laut und lange gewe-
sen sei. Auch vermöge ihre Aussage den Widerspruch nicht zu erklären,
ob die Männer aus dem Auto ausgestiegen seien oder eben nicht. Sodann
sei nicht nachvollziehbar, wie der Hund die Beschwerdeführenden ge-
schützt haben solle. So hätten diese einerseits auf das Bellen nicht rea-
giert, da der Hund laut Beschwerdeführer in der Nacht sehr oft belle, und
andererseits wäre es für bewaffnete Männer ein Leichtes gewesen, den
Hund zu erschiessen, wenn diese tatsächlich etwas von den Beschwerde-
führenden gewollt hätten. Fraglich erscheine auch der Umstand, dass die
Männer zwar mitten in der Nacht das Haus beobachtet hätten, danach je-
doch wieder verschwunden seien. Falls die Männer tatsächlich ein Inte-
resse an den Beschwerdeführenden gehabt hätten, wären diese in das
Haus eingebrochen. Die zahlreichen Strassenkontrollen in und um das
Dorf herum würden diese Einschätzung untermauern. Schliesslich basiere
das Vorbringen auf den Erzählungen von Nachbarn und stelle somit ledig-
lich eine Behauptung dar.
3.2 Dagegen wendeten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmittelein-
gabe im Wesentlichen ein, der Beschwerdeführer habe nach seiner Haft
im Jahre (...) noch bis Ende des Jahres 2011 regelmässig bei den Behör-
den erscheinen müssen. Da anschliessend die Kurden über das Gebiet
geherrscht hätten, sei die Meldepflicht vorerst beendet gewesen. Jüngste
Berichte würden darauf hinweisen, dass eine erneute Machtübernahme
durch die syrischen Truppen im Kurdengebiet höchstwahrscheinlich und in
Teilgebieten auch schon vollendet sei. Die Lage im Wohngebiet der Be-
schwerdeführenden habe sich somit seit der Flucht im Sommer 2013
massgeblich verändert und der Beschwerdeführer wäre als (...) und als
ehemaliger Häftling bei einer erneuten Machtübernahme durch Assad äus-
serst gefährdet. So müsste er mit einer erneuten Inhaftierung und Folter
rechnen. Folglich sei der zeitliche und sachliche Zusammenhang zu seiner
Ausreise gegeben. Sodann sei den beiden Söhnen M._______ und
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L._______ wegen deren oppositionellen politischen Tätigkeiten und derje-
nigen des Vaters Asyl gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe ähnli-
che Aufgaben wie seine Söhne ausgeführt, was im Namen der Rechts-
gleichheit zu beachten und ebenfalls als gültiger Asylgrund anzuerkennen
sei. In diesem Kontext erscheine aber noch wichtiger, dass die von den
Söhnen geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund ihres politisch akti-
ven Vaters als asylrelevanter Fluchtgrund festgehalten worden sei. Daher
sei es stossend und unlogisch, dass die politische Tätigkeit des Beschwer-
deführers ungenügend für einen eigenen asylrelevanten Fluchtgrund sein
solle. Die Entscheide seien derart widersprüchlich, dass von Willkür ge-
sprochen werden müsse. Schliesslich seien die Beschwerdeführenden
aufgrund der Flucht von M._______ und L._______ selber wiederum der
Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt, zumal sich die Behörden über
ein Jahr lang immer wieder nach ihnen erkundigt hätten. Der andauernde
psychische Druck durch die syrischen Behörden sei als ernsthafter Nach-
teil im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten. Sodann sei zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Falle einer späteren
Rückkehr mit Befragungen zu ihren Söhnen rechnen müssten. Ferner sei
die Desertion ihres Sohnes N._______ entgegen der vorinstanzlichen Ein-
schätzung durchaus als asylrelevant zu erachten. So seien der ehemalige
Vorgesetzte von N._______ sowie zwei weitere Mitglieder der YPG bei
ihnen erschienen, wobei sie auch mit dem Tod bedroht worden seien. Da
es in kurdischen Familien üblich sei, mindestens ein Familienmitglied an
die Front der YPG zu schicken, könne bei einer Desertion ein grosser
Druck auf die Familie ausgeübt werden. Die gerichtliche Bestätigung über
die Suche von N._______, die Entlassung aus (...) sowie die Strassenkon-
trolle würden deutlich zeigen, dass sie in der Region nicht mehr akzeptiert
gewesen seien. Da der Beschwerdeführer nun als Verräter gegolten habe,
sei es unrealistisch, dass die Beschwerdeführenden eine Unterstützung
durch Dritte erhalten hätten. Es sei vom Bestehen eines unerträglichen
Drucks sowie einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG auszu-
gehen. Ferner sei hinsichtlich der befürchteten Verfolgung durch den IS
anzuführen, dass sie nicht nur Opfer ungezielter Nebenfolgen geworden,
sondern ständig von Anhängern des IS beobachtet worden seien. Der Be-
schwerdeführer sei dem IS namentlich und als Angehöriger der PYD be-
kannt gewesen. Seine exponierte Position habe ihn zur Zielscheibe der
Terroristen gemacht. Angesichts der getroffenen Vorsichtsmassnahmen
sei es allerdings nicht verwunderlich, dass ihm nichts geschehen sei. Das
Ereignis (Nennung Zeitpunkt) sei der auslösende, wenn auch nicht ent-
scheidende Faktor gewesen, der zur Flucht geführt habe. Die vier ver-
mummten Männer seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
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gekommen, um ihnen etwas anzutun oder sie zumindest zu verängstigen.
Ihre diesbezüglichen Aussagen seien über weite Teile keine Erlebnisbe-
richte, sondern stützten sich auf Angaben ihrer Nachbarn. Sie selber hätten
in der fraglichen Nacht im Garten hinter dem Haus übernachtet und keine
Sicht auf die Strasse oder den Hof gehabt, was die Vorinstanz bei der Be-
wertung ihrer Aussagen nicht berücksichtigt habe. Diesbezüglich falle auf,
dass sich das SEM nur auf angebliche Widersprüche beziehe und zugleich
ausblende, dass der Grossteil ihrer Aussagen bezüglich dieses Ereignis-
ses durchaus detailliert und übereinstimmend ausgefallen sei. Hinzu
komme, dass das Handlungsmotiv der vier vermummten Männer absolut
unbekannt sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihnen diese
bloss hätten Angst einjagen wollen, was erklären würde, weshalb diese
nach einem kurzen Stopp wieder weggegangen seien. Jedenfalls sei an-
zunehmen, dass hinter diesem Besuch eine schlechte Absicht gesteckt
habe und die Flucht der Männer sei angesichts des Bellens des Hundes,
der die Nachbarn geweckt habe, und der zahlreichen Patrouillen nachvoll-
ziehbar.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht zunächst eine
Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit. So habe die Vorinstanz den
Söhnen M._______ und L._______ wegen deren oppositionellen politi-
schen Tätigkeiten und derjenigen des Beschwerdeführers Asyl gewährt.
Der Beschwerdeführer habe ähnliche Aufgaben wie die beiden Söhne aus-
geführt, was unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit ungenügend
berücksichtigt worden sei. Das in Art. 8 BV statuierte Gleichbehandlungs-
gebot wirkt als verfassungsmässiges Recht mit Querschnittcharakter. Es
schützt keinen bestimmten, gegenständlich fassbaren Lebensbereich, son-
dern durchzieht vielmehr die gesamte Rechtsordnung. Dabei sind recht-
setzende und rechtsanwendende Behörden gleichermassen verpflichtet
(vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 Rz. 3 f.). Namentlich verbietet die
Rechtsgleichheit als Gebot sachgerechter Differenzierung den rechtsan-
wendenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachli-
chen Grund rechtlich unterschiedlich zu behandeln. Dies bedeutet nicht,
dass zwei Sachverhalte rechtlich erst dann gleich behandelt werden müs-
sen, wenn sie in allen tatsächlichen Einzelheiten völlig identisch sind. Das
Gleichbehandlungsgebot greift schon bei Übereinstimmung der tatbe-
ständlich relevanten, das heisst entscheidwesentlichen Sachverhaltsele-
mente (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 23 Rz. 11; BGE 112 Ia
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193 E. 2b S. 196). Vorliegend ist eine Verletzung des Gebots der rechts-
gleichen Rechtsanwendung schon deshalb zu verneinen, weil sich der
Sachverhalt in den Verfahren der Söhne M._______ (N_______) und
L._______ (N_______) anders darstellt als im vorliegenden Verfahren, so
beispielsweise hinsichtlich des Umstandes, dass diese im Jahre (...) durch
(Nennung Behörde) vorgeladen wurden und sich namentlich der eine Sohn
exilpolitisch engagiert hatte. Die entsprechende Rüge erweist sich daher
als unbegründet.
4.2 Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang gerügt wird, der
Entscheid der Vorinstanz sei widersprüchlich und verletze das Willkürver-
bot, da die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers zwar für eine asyl-
relevante Reflexverfolgung der beiden erwähnten Söhne ausgereicht
habe, aber für einen eigenen asylrelevanten Fluchtgrund nicht genügen
solle, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt
Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu zie-
hen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider-
spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11 ff.; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN
KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl.
2016, N 811 f. S. 237 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die
angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE
116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend nicht erfüllt. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass und
inwiefern die seitens der Beschwerdeführenden als willkürlich bezeichnete
Vorgehensweise und die Erwägungen des SEM unter die obgenannte De-
finition zu subsumieren sind. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt – festzustellen, dass ins-
besondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechts-
staatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach die
Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu
qualifizieren.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind
nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
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Seite 12
5.1 Die (Nennung Dauer) Haft des Beschwerdeführers und die damit ver-
bundene Folter im Jahre (...) sowie die bis Ende des Jahres 2011 andau-
ernde Meldepflicht lagen im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers
bereits über (Nennung Zeitraum) (Haft, Folter) beziehungsweise mehr als
(...) Jahre (Meldepflicht) zurück. Diese Ereignisse können daher nicht mehr
als Massnahmen angesehen werden, welche den Beschwerdeführer un-
mittelbar zur Ausreise veranlasst hätten, weshalb sie schon aus diesem
Grund asylrechtlich nicht beachtlich erscheinen. Die erwähnten Vorfälle er-
füllen den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl in zeitli-
cher als auch in sachlicher Hinsicht geforderten engen Zusammenhang
zwischen der geltend gemachten Verfolgungsmassnahme und der Aus-
reise aus dem Heimatland nicht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5; 2010/57
E. 4.1 m.w.H.). Zudem ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Gewäh-
rung von Asyl nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes
Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künftiger Ver-
folgung zu gewähren. Soweit die Beschwerdeführenden nun anführen,
dass eine erneute Machtübernahme durch die syrischen Truppen im Kur-
dengebiet höchstwahrscheinlich und in Teilgebieten auch schon vollendet
sei, weshalb sich die Lage in ihrem Wohngebiet seit der Flucht im Sommer
2013 massgeblich verändert habe und der Beschwerdeführer äusserst ge-
fährdet sei, kann dieser Einschätzung angesichts der aktuellen Situation
im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden. Zwar
kommt es immer wieder zu Spannungen zwischen der syrischen Regie-
rung und den selbstverwalteten Gebieten, welche zudem durch die Kon-
kurrenzsituation in den Gebieten angeheizt werden, die entlang des Euph-
rat durch die Regierungstruppen und die Syrian Democratic Forces (SDF)
dem IS entrissen werden. Jedoch wird der Anspruch der syrischen Regie-
rung betreffend die (zentral-)staatliche Souveränität über das gesamte sy-
rische Territorium im aktuellen Zeitpunkt mehr als Ambition denn als realis-
tische Aussicht erachtet (vgl. Ionita, Cristian [Edmaps], The Territorial Con-
trol in Eastern Syria as of November 2, 2017, 02.11.2017, ˂
/Battle_for_ Eastern_Syria_November_2_2017.png˃; Al Jaze-
era, Can Syria's Kurds avoid their Iraqi brethren's fate?, 03.11.2017,
˂ news/2017/11/syria-kurds-avoid-iraqi-breth-
ren-fate-171102194030498.html˃, abgerufen am 13.11.2017).
5.2 Soweit die Beschwerdeführenden auf die politischen Tätigkeiten der in
der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Söhne M._______ und
L._______ hinweisen, wurde einerseits bereits festgestellt (vgl. E. 4.1),
dass diesbezüglich keine Verletzung des Rechtsgleichheitsverbots vor-
liegt, zumal nach Durchsicht der vom Gericht beigezogenen Akten (vgl. Bst.
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E hievor) nicht von einem gleichartigen Sachverhalt ausgegangen werden
kann. Auch lässt sich aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der PYD
nicht ohne Weiteres eine asylrelevante (Reflex)Verfolgung der Söhne
durch die syrischen Behörden ableiten, wie dies in der Beschwerdeschrift
suggeriert wird. Angesichts der im schweizerischen Asylverfahren jeweils
durchzuführenden Einzelfallprüfung führt zudem der Umstand, dass zwei
Söhnen respektive Brüdern der Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl
gewährt wurde, nicht dazu, dass Letzteren alleine deshalb per se ebenfalls
Asyl zu gewähren wäre. Soweit sich die Beschwerdeführenden aufgrund
der Flucht von M._______ und L._______ als der Gefahr einer Reflexver-
folgung ausgesetzt erachten, ist festzuhalten, dass sich aus ihren vor-
instanzlichen Aussagen keine Hinweise auf eine solchermassen darge-
stellte, mögliche Reflexverfolgung ergeben. Unter Reflexverfolgung sind
behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund
des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, poli-
tisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von de-
ren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schlies-
sen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin
liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen bezie-
hungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Der Beschwer-
deführer hat im Rahmen seiner Asylbegründung angeführt, er sei jeweils
zu Hause von Angehörigen verschiedener Sicherheitsdienste nach dem
Aufenthaltsort seiner Söhne befragt worden und einmal habe er zu deren
Abteilung gehen müssen. Nach einem Jahr hätten die Nachfragen aufge-
hört, vermutungsweise weil die Sicherheitsdienste erfahren hätten, dass
die Söhne im Ausland lebten. Die behördliche Meldepflicht habe schon vor
der Flucht seiner Kinder bestanden und ihm sei – ausser den Nachfragen
– in diesem Zusammenhang nichts Konkretes geschehen (vgl. SEM
act. A18/30 S. 22 f.). Sodann brachten die Beschwerdeführerin und der be-
schwerdeführende Sohn anlässlich ihrer Befragungen an keiner Stelle vor,
nach der Flucht der beiden älteren Söhne respektive Brüder im Jahre (...)
zu irgendeinem Zeitpunkt von den syrischen Behörden deswegen behelligt
worden zu sein. Es liegen deshalb keine Anzeichen für das Bestehen einer
Reflexverfolgung vor. Auch ist das Bestehen eines diesbezüglich entstan-
denen unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG zu
verneinen. Ein solcher lässt sich deshalb nicht bejahen, weil mit dem Be-
griff des unerträglichen psychischen Drucks nicht ein Auffangtatbestand
geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Le-
ben oder Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese
Formulierung erlauben, staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht
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unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, son-
dern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl.
Botschaft, BBl 1983 III 783). Die Anforderungen an Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch. Al-
leine die diversen behördlichen Nachfragen, denen der Beschwerdeführer
durch die Flucht seiner Söhne ausgesetzt gewesen sein soll, die ein Jahr
angedauert und danach ausgehört hätten, vermögen die erwähnten Anfor-
derungen an einen unerträglichen psychischen Druck nicht zu erfüllen. Die-
selbe Schlussfolgerung gilt für den Einwand der Beschwerdeführenden, sie
müssten im Falle einer späteren Rückkehr wegen ihrer Söhne mit Befra-
gungen rechnen.
5.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum
heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die YPG
würde Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Orga-
nisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten und
sie einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zuführen
(vgl. Urteile des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länder-
spezifisches Referenzurteil publiziert], D 4943/2016 vom 27. September
2017 E. 8.1; E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 E. 5.1.2 f.; E-507/2015 vom
5. Mai 2017 E. 6.2). Vor diesem Hintergrund ist auch eine Gefahr einer
asylrechtlich relevanten Verfolgung für Familienangehörige von Personen,
die sich einer Dienstpflicht der YPG entzogen haben, im gegenwärtigen
Zeitpunkt zu verneinen, falls damit nicht eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden ist. Betreffend die vom Beschwerdeführer und sei-
ner Ehefrau im Zusammenhang mit der Desertion des Sohnes N._______
geltend gemachten Nachteile – Nachfragen und Drohungen durch Ange-
hörige der YPG, Ausschluss aus (...), Strassenkontrolle – sind keine von
der Rechtsprechung diesbezüglich geforderten Anzeichen ersichtlich, wo-
bei auch die langjährige Mitgliedschaft und Mitarbeit des Beschwerdefüh-
rers und der Beschwerdeführerin bei der PYD sowie der YPG zu berück-
sichtigen sind. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die zutref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz auf Seite 4 des angefochtenen Ent-
scheids verwiesen werden, die zu bestätigen sind. Tritt hinzu, dass das
Gericht das Asylgesuch des Sohnes N._______ gleichentags mit dem vor-
liegenden Urteil abgelehnt hat.
5.4 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor
Verfolgung seitens des IS oder anderen islamistischen Organisationen ist
festzustellen, dass derzeit nicht bekannt ist, dass syrische Staatsbürger
kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass
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unter einer solchen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung
ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema die Urteile des
BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3, E-5890/2014 vom 13. Sep-
tember 2016 E. 6.3.3, m.w.H.). Bei den brutalen Übergriffen des IS gegen
die Zivilbevölkerung handelt es sich in der Regel um eine allgemeine Ge-
fährdung aufgrund der Bürgerkriegslage und damit nicht um asylrechtlich
relevante Verfolgungsmassnahmen (vgl. Urteil des BVGer D-1163/2015
vom 22. Januar 2016 E. 5.4.). Die allgemeine Lage in Syrien wurde von
der Vorinstanz bereits durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs angemessen berücksichtigt. Sodann vermochte der Be-
schwerdeführer keine konkreten Hinweise zu benennen, dass er mit ge-
zielten Verfolgungsmassnahmen des IS zu rechnen hätte. Er führte auf
Nachfrage denn auch an, nie persönlich mit Mitgliedern einer solchen Or-
ganisation in Kontakt gekommen zu sein (vgl. SEM act. A18/30 S. 13
oben). In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz im Übrigen zu Recht
darauf hin, dass es wenig glaubhaft erscheint, wenn der Beschwerdeführer
einerseits anführt, der IS habe Personen des (...) verhaftet, welche danach
unter anderem seinen Namen genannt hätten und welche in der Folge frei-
gelassen worden seien, um andererseits anzugeben, sämtliche vom IS
Festgenommenen würden ausnahmslos getötet (vgl. SEM act. A18/30
S. 12).
5.5 Im Weiteren teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des
SEM, wonach der geltend gemachte Vorfall betreffend die vier vermumm-
ten Männer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen
vermag. Einerseits blieben die Schilderungen der Beschwerdeführenden
zum Hergang desselben widersprüchlich. Der Einwand, wonach es sich
dabei nicht um blosse Erlebnisberichte, sondern um Auskünfte der Nach-
barn handle, vermag nicht zu überzeugen, soll die erhaltene Information
doch jeweils von den gleichen Nachbarn gekommen sein. Ausserdem ist
zu bezweifeln, dass die fraglichen Nachbarn derart präzise Details und so-
gar die Farbe des Autos hätten benennen können, zumal die Männer mit-
ten in der Nacht gekommen seien. Angesichts der zahlreichen Patrouillen
erscheint es sodann unwahrscheinlich, dass sich die Männer während län-
gerer Zeit untätig entweder im Auto oder vor der Haustüre aufgehalten hät-
ten.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint sowie die Asylgesuche abgelehnt hat.
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6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM angeordnete vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in Rechtskraft. Im Sinne einer Klar-
stellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen
nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen
Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht
gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur
Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 24. Juni 2016 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
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sen. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass sich ihre finan-
zielle Lage seither in für das Verfahren relevanter Weise verändert hätte.
Es ist somit auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 wurde ausserdem das Ge-
such um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG)
und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand be-
stellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In seiner Kosten-
note vom 20. Mai 2016 wird ein als angemessen zu erachtender Aufwand
von 8.8 Stunden und Auslagen von Fr. 92.80 geltend gemacht. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von ei-
nem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und An-
wälte aus. Der in der Kostennote vom 20. Mai 2016 enthaltene Ansatz von
Fr. 300.– ist deshalb auf Fr. 220.– zu reduzieren und es ist der in der Kos-
tennote nicht enthaltene Aufwand für die Beweismitteleingabe vom 3. Juni
2016 angemessen zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Ausführungen,
der Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die dem Rechtsvertreter auszu-
richtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 2341.50 (Honorar:
Fr. 2068.–, Auslagen: Fr. 100.–, Mehrwertsteuer Fr. 173.50) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 2341.50 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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