B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3184/2016
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung
zu Gunsten von B._______ geboren am (…) und
C._______, geboren am (…), beide Eritrea;
Verfügung des SEM vom 21. April 2016 / N (…).
D-3184/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und stammt aus
D._______. Sein Asylgesuch vom 20. März 2012 wurde mit Verfügung vom
2. April 2013 gutgeheissen, er wurde als Flüchtling anerkannt und ihm
wurde Asyl gewährt.
B.
In der Befragung zur Person (BzP) vom 29. März 2012 bezeichnete sich
der Beschwerdeführer als ledig, gab jedoch an, in D._______ eine Tochter
zu haben, die bei ihrer Mutter lebe.
C.
In der Anhörung vom 12. März 2013 erklärte er, er habe in D._______ eine
Freundin und ein gemeinsames Kind zurückgelassen. Mit seiner Freundin
sei er seit 1998 zusammen. Die Tochter sei (…) geboren, das Kind sei nicht
geplant gewesen. Sie hätten nicht geheiratet, weil er kein Geld gehabt
hätte und sie hätten deshalb beide weiterhin bei ihren Eltern leben müssen.
Die Freundin lebe mit dem Kind noch immer in ihrem Elternhaus, er stehe
mit beiden in telefonischem Kontakt, aber erst seit der Einreise in die
Schweiz.
D.
Am 15. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer mit Unterstüt-
zung seiner Sozialarbeiterin bei der Vorinstanz den Familiennachzug für
seine Ehefrau („Epouse“) und die gemeinsame Tochter. Zur Begründung
brachte er vor, schon in der Anhörung erwähnt zu haben, dass er mit
B._______ nach Brauch verheiratet sei. Gemäss dem Brauch habe seine
Ehefrau einen Teil der Zeit bei seinen Eltern gelebt, einen Teil bei ihrer Fa-
milie verbracht und die Ehe sei dann als geschlossen erklärt worden. Er
habe sich im Militärdienst befunden. (…) sei die gemeinsame Tochter ge-
boren worden und 2010 habe er das Land verlassen müssen. Er reichte
zum Beweis die Kopie der Taufbestätigung der Tochter datierend vom
5. Juli 2005 ein, sowie die Kopie einer Bestätigung des UNO-Hochkommis-
sariats für Flüchtlinge (UNHCR) vom 13. Juli 2015, gemäss der B._______
vom UNHCR als Flüchtling in Äthiopien registriert worden war und sich der-
zeit in einem Flüchtlingslager aufhalte. Am 14. Januar 2015 reichte der Be-
schwerdeführer eine aktualisierte Aufenthaltsadresse seiner Partnerin in
E._______ ein und erklärte, die Tochter befinde sich noch bei seinen Eltern
in Eritrea.
D-3184/2016
Seite 3
E.
Am 29. Februar 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, innert
Frist weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Familien-
nachzug zu beantworten.
F.
Am 17. März 2016 reichte der Beschwerdeführer vier Fotographien ein,
welche ihn und seine Partnerin, sowie die Tochter C._______ und seine
Partnerin zeigten und erläuterte, er habe seine Partnerin im Jahr 2004 nur
nach Brauch – jedoch weder zivilrechtlich noch religiös – heiraten können.
Zwar habe er 2004 eine Heiratserlaubnis erhalten und habe einen Monat
mit seiner Frau verbringen dürfen, er sei danach jedoch wieder zum Militär
zurückgegangen. 2005 sei er desertiert und habe seine Frau aufgesucht.
Er habe zwei Jahre mit ihr und dem Kind gelebt, bis die Soldaten gekom-
men seien und ihn festgehalten hätten. Danach sei er zwei Jahre inhaftiert
gewesen. Nach der Entlassung sei er wieder im Militär gewesen. Auch im
2010 habe er einen Monat mit seiner Frau verbringen können und sei da-
nach wieder in die Armee eingerückt. Er stehe mit seiner Frau in telefoni-
schem Kontakt, zuletzt am 6. März 2016. Seine Frau habe Eritrea alleine
verlassen, das Kind sei bei seinen Eltern geblieben, da die Reise mit Kind
zu riskant sei und es auch eine Frage des Geldes gewesen sei. Sobald die
Einreise bewilligt werde, solle auch das Kind in die Schweiz kommen. Das
Gesuch um Familiennachzug habe er nicht sofort stellen wollen, weil die
Ausreise aus Eritrea so gefährlich sei und er erst Wege habe finden müs-
sen, um eine sichere Ausreise zu ermöglichen. Wenn es einfacher gewe-
sen wäre, hätte er den Antrag auf Familiennachzug sofort gestellt.
G.
Am 21. April 2016 wies das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab und
verweigerte die Einreisebewilligung, da es nicht davon ausging, dass der
Beschwerdeführer eine vorbestandene gefestigte Beziehung geltend ma-
chen könne. Gemäss Poststempel wurde der Entscheid dem Beschwerde-
führer am 23. April 2016 zugestellt.
H.
Am 20. Mai 2016 focht der Beschwerdeführer den Entscheid vom 21. April
2016 an und begehrte die Erteilung der Einreisebewilligung und des Fami-
liennachzugs. Er sei nach Brauch verheiratet und Vater eines Kindes. Er
habe immer den Wunsch gehabt, mit Frau und Kind vereint zu werden. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
D-3184/2016
Seite 4
Rechtspflege und belegte seine Mittellosigkeit mit einer Bestätigung der
Sozialbehörde.
I.
Am 26. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer drei Familienfotos ein, wel-
che ihn und seine Frau und die Tochter am Tag der Hochzeit nach Brauch
zeigten, sowie das Brautpaar und seine Eltern bei der Trauungszeremonie.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 wies die Instruktionsrichterin das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerde-
führer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, da eine sum-
marische Prüfung ergeben habe, dass die Beschwerdevorbringen als aus-
sichtslos zu erachten sein dürften. Der Beschwerdeführer leistete diesen
am 9. Juni 2016 fristgemäss.
K.
In seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2016 hielt das SEM an der Abwei-
sung des Gesuchs fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
übermittelt.
L.
Am 14. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um einen baldigen
Entscheid. Seine Frau warte immer noch in Äthiopien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend -
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
D-3184/2016
Seite 5
3.
3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden
die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befin-
den sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen
(Art. 51 Abs. 4 AsylG).
Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt ge-
mäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemein-
schaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsich-
tigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5;
BVGE 2015/32 E. 3.2).
3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung das Gesuch um
Familienzusammenführung ab, da den Akten keine Hinweise zu entneh-
men seien, wonach der Beschwerdeführer und seine Partnerin je in einer
gefestigten Beziehung gelebt hätten. Es seien auch keine hinreichenden
Hinweise vorhanden, welche auf eine gelebte Familiengemeinschaft hin-
deuten würden. Zudem würden die Angaben im Rahmen des Gesuchs um
Familiennachzug und die Angaben in der Anhörung nicht übereinstimmen.
Diese Ungereimtheiten verstärkten die bestehenden Zweifel am Bestehen
einer schützenswerten Beziehung. Der Beschwerdeführer habe auch nicht
den Versuch unternommen, darzulegen, ob und wie er die Beziehung zu
seiner Partnerin und dem Kind seit seiner Ausreise gepflegt habe. Im Übri-
gen scheine der Familiennachzug für ihn keine Priorität gehabt zu haben,
da zwischen dem positiven Entscheid über sein Asylgesuch und der An-
tragstellung mehr als zwei Jahre vergangen seien.
D-3184/2016
Seite 6
4.2 In der Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer, er sei
nach Brauch verheiratet und Vater eines Kindes. Den Antrag auf Familien-
nachzug habe er umgehend gestellt, nachdem seine Frau das Land habe
verlassen können. Er habe immer den Wunsch gehabt, mit Frau und Kind
vereint zu werden. Er sei nur physisch von ihnen getrennt. In Eritrea sei
seine Bewegungsfreiheit durch den Militärdienst eingeschränkt gewesen,
nur deshalb habe er kein normales Familienleben führen können. Wie nach
Brauch üblich, hätten seine Frau und die Tochter bei seinen Eltern ge-
wohnt, wo auch er seinen Wohnsitz gehabt habe. Die Organisation der
Ausreise seiner Frau sei sehr schwierig gewesen, daher habe es so lange
gedauert. Man habe günstige Umstände abwarten müssen, um das Risiko
möglichst gering zu halten. Er habe den Familiennachzug sofort nach der
Asylgewährung beantragen wollen, man habe ihm aber geraten, diesen
Antrag erst zu stellen, nachdem Frau und Kind das Land verlassen hätten.
4.3
4.3.1 Der Argumentation der Vorinstanz ist aus folgenden Erwägungen zu
folgen: Zwar gibt der Beschwerdeführer von Beginn an zu Protokoll, dass
er eine Tochter namens C._______ habe (vgl. act. A 4/10, F. 3.01), aller-
dings führte er aus, diese lebe bei ihrer Mutter. In der Befragung erwähnte
der Beschwerdeführer nicht, dass er mit der Mutter seines Kindes in einer
Beziehung stehe, sondern bezeichnete sich als ledig (vgl. ebenda, F. 1.14).
Erst in der Anhörung präzisierte er, mit der Mutter für längere Zeit in einer
Beziehung gewesen zu sein. Jedoch sei das Kind ungeplant gewesen und
sie hätten auch nicht geheiratet, sondern beide weiterhin in ihren Eltern-
häusern gelebt (vgl. act. A9/16, Anhörung, F 19). In diesem Zusammen-
hang bezeichnet sich der Beschwerdeführer nochmals als unverheiratet
(vgl. ebenda, F. 18). Der Beschwerdeführer erwähnte in der Anhörung
nicht, dass er mit seiner Freundin nach Brauch verheiratet worden sei. Auf
Nachfrage zum Verbleib seiner Tochter, führt er an, diese lebe mit ihrer
Mutter bei deren Eltern, da seine Eltern sehr alt seien (vgl. ebenda, F. 27).
Betreffend den Kontakt mit der Freundin und deren Lebensumstände blie-
ben seine Aussagen in der Anhörung sehr vage, obwohl er angab, den
Kontakt gepflegt zu haben (vgl. ebenda, F. 24, F. 31, 32). Den Wunsch, mit
der Freundin und dem Kind vereint zu werden, äusserte der Beschwerde-
führer weder in der Befragung noch in der Anhörung. Es ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren nicht vorbrachte, mit seiner
Freundin und dem gemeinsamen Kind zusammengelebt zu haben und mit
diesen das Familienleben (in der Schweiz) fortsetzen zu wollen.
D-3184/2016
Seite 7
Ganz anders stellte der Beschwerdeführer die Situation gut zwei Jahre
später im Gesuch um Familienzusammenführung dar. In diesem bezeich-
net er sich seit Juli 2004 als nach Brauch verheiratet und reichte zudem
die Kopie einer Taufbescheinigung der Tochter ein, auf der er als Vater ein-
getragen ist. Ausserdem bringt er vor, mit seiner Ehefrau während mindes-
tens zwei Jahren zusammengelebt zu haben (vgl. act. B6/2). Er stehe mit
ihr in stetigem telefonischem Austausch. In der Beschwerde ergänzt er,
dass seine Frau und das gemeinsame Kind – wie der Brauch es verlange
– im Hause seiner alten Eltern gelebt hätten. Auch sei die Tochter
C._______ nach der Ausreise ihrer Mutter in der Obhut seiner Eltern ge-
blieben. Zum Beleg reichte er aktuelle Fotos von Frau und Kind ein, sowie
ein Foto, das ihn mit seiner Frau zeigt. Später reichte er auch ein noch vor
der Flucht entstandenes Familienfoto ein und zwei Fotos, die die Segnung
des Paares durch seine Schwiegermutter zeigen.
4.3.2 Die Angaben, die der Beschwerdeführer zu seinem Familienleben vor
der Flucht aus Eritrea im Asylverfahren und im Verfahren betreffend den
Familiennachzug machte, widersprechen sich in zentralen Punkten. Selbst
wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer im Jahr
2004 nach Brauch mit B._______ verheiratet wurde und diese Beziehung
allenfalls auch nach aussen manifestiert wurde, so ist – gemäss Aktenlage
und seinen eigenen Angaben im Asylverfahren – nicht davon auszugehen,
dass er mit ihr und der Tochter C._______ auch zum Zeitpunkt seiner
Flucht aus Eritrea noch in einer gelebten Familiengemeinschaft lebte und
zwischen den Eheleuten eine tiefe Bindung bestand. Die starken Zweifel
an einer durch die Flucht erfolgten Trennung der vorbestandenen Famili-
engemeinschaft mit B._______ und C._______ können durch die einge-
reichten Beweismittel nicht entkräftet werden. Es spricht hingegen viel da-
für, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu B._______ und
C._______ schon vor seiner Flucht abgebrochen hat. Darauf deutet auch
der Umstand hin, dass er im Asylverfahren nichts unternahm, um die
Schweizer Asylbehörden über das Vorliegen einer Familienbeziehung und
über seine Anstrengungen, diese Familienbeziehung aufrecht zu erhalten,
zu informieren.
4.3.3 Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer vorbe-
standenen Familienbeziehung ausgegangen werden würde, vermag er das
Bundesverwaltungsgericht nicht davon zu überzeugen, dass er sich konk-
ret um die Wiedervereinigung mit seiner Frau und seiner Tochter bemüht
hat, wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. dazu BVGE 2012/32
D-3184/2016
Seite 8
E. 5.4.2). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Fami-
liennachzug erst zwei Jahre nach der Asylgewährung gestellt hat, verstärkt
die Zweifel daran, dass er den Nachzug seiner Partnerin und des Kindes
von Anfang an geplant hatte. Der Beschwerdeführer hat ferner keine plau-
siblen Gründe vorgebracht, warum er sich nicht früher um die Familienver-
einigung bemühte. Dass er mit dem Antrag gezögert hat, weil man ihm dies
geraten habe, ist wenig überzeugend. Es ist davon auszugehen, dass in
der gut vernetzten eritreischen Diaspora in der Schweiz entsprechende In-
formationen über die Rechte anerkannter Flüchtlinge mit Asyl und den Fa-
miliennachzug bekannt, beziehungsweise leicht erhältlich sind. Zudem
hätte der Beschwerdeführer auch schon viel früher Unterstützung durch ein
Hilfswerk erbeten können. In diesem Sinne sind vorliegend die Vorausset-
zungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG nicht erfüllt.
4.4 Die Vorinstanz hat demnach die Einreisebewilligung für die Partnerin/
Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und
das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss der Beschwerdeführer die Kos-
ten tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.– festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat bereits einen Kostenvorschuss
in gleicher Höhe einbezahlt. Dieser wird zur Deckung der Kosten verwen-
det.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3184/2016
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur De-
ckung der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: