Abtei lung IV
D-3185/2007
spn/wer
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Beat Weber, Richter Hans Schürch
Gerichtsschreiber Patrick Weber
X._______, geboren _______, alias X._______, geboren
_______, Afghanistan,
vertreten durch C. S. Karakas, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 27. April 2007 i.S. Nichteintreten auf Asyl-
gesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3185/2007
Das Bundesverwaltungsericht stellt fest:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen An-
gaben im September 2006 und hielt sich in der Folge für ungefähr ein
halbes Jahr bei Verwandten im Iran auf. Von der Türkei, Griechenland
und Italien her kommend gelangte er am 7. April 2007 in die Schweiz,
wo er am 8. April 2007 ein Asylgesuch stellte. Die summarische Befra-
gung fand am 16. April 2007 im Empfangszentrum _______ statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der
Ethnie der Hazara anzugehören und aus _______ zu stammen. Nach
dem Tode seines Vaters sei er durch einen Onkel unter Druck gesetzt
worden. Der besagte Onkel habe ihn immer wieder zur Arbeit
angehalten und ihm keinerlei Freiheiten gelassen. Entsprechend habe
er sich zur Ausreise entschlossen.
Anlässlich der Summarbefragung hielt die Vorinstanz ferner fest, dem
Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine angebliche Minderjäh-
rigkeit glaubhaft zu machen. So seien seine diesbezüglichen zeitlichen
Angaben im Vergleich zum Einmarsch und zum Rückzug der Taliban
hinsichtlich der Heimatprovinz ungereimt ausgefallen. Ferner habe er
kein Identitätsdokument zu den Akten gegeben, und gemäss einer
durchgeführten Analyse des Handknochens sei er älter als 18jährig.
Auf den erwähnten Vorhalt hin hielt der Beschwerdeführer an der gel-
tend gemachten Minderjährigkeit fest.
Am 20. April 2007 führte das Bundesamt gleichenorts eine Anhörung
durch. Der Beschwerdeführer machte wiederum geltend, durch den er-
wähnten Onkel schlecht behandelt worden zu sein. Zudem sei er be-
züglich der Erbschaft nach dem Tode seines Vaters benachteiligt wor-
den. Auch im Iran sei er durch die dort lebende Verwandtschaft teilwei-
se unterdrückt worden. Andererseits habe ihm ein im Iran lebender
Onkel die Ausreise finanziert.
B.
Mit Verfügung vom 27. April 2007 - eröffnet am selben Datum - trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur
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Begründung hielt es vorab fest, der Beschwerdeführer habe seine an-
gebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können und insbe-
sondere kein entsprechendes Identitätsdokument beigebracht. Seine
Angaben zum Verbleiben der Identitätskarte seien stereotyp ausgefal-
len. Überdies habe auch die Analyse des Handknochens ein Alter von
deutlich mehr als 18 Jahren ergeben. Im Weiteren sei zu berücksichti-
gen, dass die Reise für einen Hazara nach Europa mit hohen Kosten
verbunden sei. Die Betroffenen, welche sich wie der Beschwerdeführer
vorerst im Iran aufgehalten hätten, müssten demzufolge dort oder
auch in der Türkei während Jahren erwerbstätig sein, um sich die Wei-
terreise in den Westen überhaupt leisten zu können. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Finanzierung durch einen Onkel im
Iran mute realitätsfremd an. Insgesamt sei entsprechend von der Voll-
jährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die vorgenommene
vorfrageweise Prüfung der angeblichen Minderjährigkeit stehe in Über-
einstimmung mit der von der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 30 formulierten Praxis. Nach
dem Gesagten habe die Anhörung ohne Anwesenheit einer
Vertrauensperson durchgeführt werden können.
Hinsichtlich der erwähnten Nichteintretensbestimmung legte das
Bundesamt dar, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach
Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben
und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht. Seine An-
gaben zur angeblich zurückgelassenen Identitätskarte seien in keiner
Weise überzeugend. Die Angaben zum Reiseweg seien unglaubhaft.
Ausserdem sei aufgrund der Akten respektive seiner unzutreffenden
Angaben zu Belangen der Landwirtschaft im relevanten Zeitpunkt im
Bezirk _______ davon auszugehen, dass er sein Heimatland früher als
angegeben verlassen habe und diesen Umstand zu verheimlichen
versuche. Im Weiteren erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich zu erachten. Der Beschwerdeführer sei Hazara mit
letztem Wohnsitz im _______. Die ARK habe in EMARK 2006 Nr. 9
festgehalten, der Vollzug der Wegweisung in gewisse Gebiete
Afghanistans mit relativ stabilen Verhältnissen sei als zumutbar zu
erachten. Der Bezirk _______ in der Provinz _______ weise aktuell
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eine entsprechend stabile Lage auf. Jedenfalls sei die dortige Situation
für die Hazara sicherer als in anderen Bezirken der Provinz.
Demzufolge sei dem Beschwerdeführer, welcher im _______ über ein
soziales Netz verfüge, zuzumuten, dorthin zurückzukehren.
C.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem
Entscheid. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 65 Abs.
1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte der Beschwerdeführer
geltend, gemäss dem publizierten Urteil EMARK 2001 Nr. 23 müsse
die Abweichung zwischen dem geltend gemachten Alter und demjeni-
gen gemäss Handknochenanalyse drei Jahre betragen, damit eine
Identitätstäuschung vorliege. Diese Voraussetzungen seien vorliegend
nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von seiner Volljährig-
keit ausgehe. Im Weiteren habe er nie einen Reisepass besessen, und
aufgrund der angespannten Situation vor Ort sei er nicht in der Lage,
die im Heimatland verbliebene Identitätskarte zu beschaffen. Diese
Umstände seien als entschuldbare Gründe für die Nichtbeibringung
von Identitätsbelegen zu werten. In Berücksichtigung der erwähnten
Lage in seiner Heimatprovinz müsse ferner der Vollzug der Wegwei-
sung - so auch in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Recht-
sprechung der ARK - als unzumutbar beziehungsweise auch unzuläs-
sig bezeichnet werden. Demzufolge sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2007 bestätigte der vormalige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung
des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Ab-
schluss des Verfahrens. Im Weiteren verzichtete er auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Gesuchs um Erlass allfälliger
Verfahrenskosten wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 schloss die Vorinstanz ohne
detaillierte Erwägungen auf Abweisung der Beschwerde.
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F.
Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts zeigte die Vertretung des
Beschwerdeführers mit deutschsprachiger Eingabe vom 22. August
2007 ihre Mandatsübernahme an. Der Eingabe lag ein afghanisches
Identitätsdokument bei.
G.
Nach entsprechender Aufforderung wurde am 12. November 2007 eine
Übersetzung des beigebrachten Dokuments nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretens-
grund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber
ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen be-
ziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschlie-
ssend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007
insbes. E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch
die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E.
2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bun-
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desverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und
deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20)
materiell zur Sache zu äussern hat.
2.2 Gemäss seinen eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer im
aktuellen Zeitpunkt noch minderjährig. Ungeachtet der Frage der
Minderjährigkeit ist jedoch festzuhalten, dass die Einreichung eines
Asylgesuchs sowie die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden
Rechtsmitteln als solche ein "höchstpersönliches" Recht im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 ZGB darstellen, die ein urteilsfähiger Unmündiger auch
ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters auszuüben vermag.
Aus den Verfahrensakten ergeben sich sodann keinerlei
Anhaltspunkte, welche Anlass zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des
Beschwerdeführers geben würden. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls prozessfähig ist.
Überdies verfügt er über einen nach Beschwerdeerhebung
mandatierten Rechtsvertreter. Der Beschwerdeführer ist demnach
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 50 ff. VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapie-
re" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asyl-
suchende entschuldbare Gründe für das Unvermögen, innerhalb von
48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapiere"
abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer
Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine An-
hörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (vgl. Art. 36
Abs. 1 AsylG).
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3.2 Einer unbegleiteten, minderjährigen und nicht vertretenen Person
ist für die Dauer des Asylverfahrens und insbesondere für die
Anhörung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson zuzuordnen (vgl.
17 Abs. 3 AsylG, Art. 12 und 22 KRK; EMARK 2004 Nr.30 mit weiteren
Hinweisen). Auf die Beiordnung einer Vertrauensperson kann nur dann
verzichtet werden, wenn die Vorinstanz im Sinne einer vorfrageweisen
Prüfung von der Volljährigkeit beziehungsweise von der unbewiesen
gebliebenen Minderjährigkeit des Asylsuchenden ausgehen kann (vgl.
dazu EMARK 2004 Nr. 30). Stellt sich jedoch die Feststellung der
Beweislosigkeit beziehungsweise der Unglaubhaftigkeit der
behaupteten Minderjährigkeit welcher insofern kein definitiver
Charakter zukommt im Verlauf des zweitinstanzlichen Verfahrens als
falsch heraus, hat dies die Kassation des vorinstanzlichen Entscheides
wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge (vgl. EMARK
1998 Nr. 13 und 2004 Nr. 30 E.6.4.5).
3.3 Die asylsuchende Person trägt gemäss Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210) die Beweislast für die geltend gemachten Altersangaben und
trägt dementsprechend die Folgen der Beweislosigkeit. Zur
Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a-e VwVG
aufgezählten Beweismittel zur Verfügung, das heisst, Urkunden
Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen,
Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Mit Bezug auf das
Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der
allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst die
behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen. Bei
der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft
erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung
sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der
betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. dazu EMARK 2000 Nr.
19).
3.4 Vorliegend stellt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest,
die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft und
damit unbewiesen, während der Beschwerdeführer an seiner
Minderjährigkeit festhält. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
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beziehungsweise von der unbewiesen gebliebenen Minderjährigkeit
ausgeht.
4.
4.1 Gemäss einer von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Analyse
des Handknochens sei der Beschwerdeführer mindestens 18 Jahre alt.
Daraus schliesst die Vorinstanz jedoch zu Unrecht, der
Beschwerdeführer habe sein Alter falsch angegeben. Zwar verfängt
der Einwand auf Beschwerdeebene, die Analyse des Handknochens
habe keine Abweichung von über drei Jahren zum angegebenen Alter
ergeben, nicht, zumal nicht von einer Identitätstäuschung im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ausgegangen wird. Hingegen sind gemäss
nach wie vor geltender Praxis an solche "Gutachten" zur
Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu
stellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7). Die vorinstanzliche Akte A 7/1,
in welcher der untersuchende Arzt zwei kurze handschriftliche
Vermerke anbrachte und eine von drei Möglichkeiten hinsichtlich des
Alters der untersuchten Person ankreuzte, ist als blosse Feststellung,
welche den von der ARK stipulierten inhaltlichen Anforderungen an
solche Analysen nicht zu genügen vermag, zu werten. Sie ist im
Ergebnis weder nachvollziehbar noch überprüfbar und verunmöglicht
mithin überdies die ordnungsgemässe Gewährung des rechtlichen
Gehörs zum Abklärungsergebnis. Ohnehin aber lassen entsprechende
Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine
sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und haben
generell nur einen beschränkten Aussagewert (vgl. EMARK 2000 Nr.
19 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 S. 210 f., 2004 Nr. 34 E. 7.3.). Dies muss
umso mehr gelten, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen
Alter und dem durch das Knochenalter bestimmte, wie im vorliegenden
Fall, nur wenige Monate beträgt.
4.2 Angesichts des geringen Beweiswerts der Handknochenanalyse
und auch des äusseren Erscheinungsbildes kommt bei der
vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit
behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen
Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur
unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel
entscheidende Bedeutung zu. Als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen über das Alter kann ausserdem gewertet werden, wenn die
asylsuchende Person ganz offensichtlich unzutreffende Aussagen über
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den Reiseweg macht oder wenn ihr elementare Kenntnisse über das
angebliche Heimat- oder Herkunftsland fehlen.
Die Vorinstanz führt dazu aus, die Angaben zur Dauer der Reise und
der Finanzierung seien unglaubhaft. Diese Ausführungen vermögen
indes nicht hinreichend zu überzeugen. Soweit das Bundesamt
Ungereimtheiten bei der Finanzierung der teuren Reise hervorhebt
und daraus schliesst, der Beschwerdeführer dürfte einen wesentlich
grösseren Zeitbedarf als angegeben, verbunden mit
Erwerbstätigkeiten in Drittländern, gehabt haben, weshalb die
angeblich noch bestehende Minderjährigkeit in diesem Lichte besehen
nicht glaubhaft wirke, ist auf den doch sehr spekulativen Ansatz dieser
Argumentationskette hinzuweisen, zumal der Beschwerdeführer
ausführt, die Reise sei von einem Onkel finanziert worden. Die
Finanzierung einer Reise nach Europa ist gerade im Hinblick auf
vergleichbare Fälle in keiner Weise unrealistisch. Auch der
angegebene Reiseweg über den Iran, die Türkei, Griechenland und
Italien mit Hilfe eines Schleppers klingt plausibel. Sodann ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu seinem Alter
durchgehend übereinstimmende Angaben macht. Zwar führte die
Vorinstanz zu Recht aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage
gewesen, sein angebliches Alter im Zeitpunkt des Einmarschs und des
Rückzugs der Taliban hinsichtlich der Heimatprovinz anzugeben. Der
Beschwerdeführer war aber in diesem Zeitraum - selbst wenn er heute
18 Jahre alt wäre - noch recht jung, was seine ungenauen Angaben
durchaus erklären kann. Durchgehend übereinstimmend und zwar in
verschiedenen Zusammenhängen hat der Beschwerdeführer im
Verlaufe des Asylverfahrens das Geburtsjahr 1990 beziehungsweise
ein Alter von 17 Jahren geltend gemacht. Auch auf weitere Fragen in
anderem Zusammenhang hat er jeweils kohärent geantwortet. So
wurde er gefragt, vor wievielen Jahren sein Vater gestorben sei, und er
antwortete darauf, dies sei vor fünf Jahren der Fall gewesen. An
anderer Stelle stellte man ihm die Frage nach seinem Alter im
Zeitpunkt des Todes des Vaters, welches er korrekt und offenbar ohne
Zögern mit 12 angab. Auch die übrigen Aussagen des
Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen oder zu seinem
Heimatstaat erscheinen nicht offensichtlich unzutreffend, so dass
bereits daraus auf unwahre Altersangaben geschlossen werden
könnte. Schliesslich hat der Beschwerdeführer im Rekursverfahren am
22. August 2007 ein afghanisches Identitätsdokument beigebracht,
welches keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweist. Gemäss
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nachgereichter Übersetzung sei er im Jahre 1383 des afghanischen
Kalenders 14jährig gewesen. Dies entspräche wiederum seinem
angegebenen Geburtsjahr 1990 in der vorliegend relevanten
Zeitrechnung. Eine solche Feststellung in afghanischen
Identitätspapieren basiert zwar üblicherweise nur auf Aussagen der
Antragssteller, entspricht jedoch offenbar der Praxis. Auch wenn das
nachgereichte Dokument samt Übersetzung aus diesem Grund nicht
als abschliessenden Beweis des Alters durch Identitätspapiere im
Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG zu werten ist, handelt es sich doch um
ein weiteres Indiz. Insbesondere ist auch festzustellen, dass das
Dokument auch insofern mit den Angaben anlässlich der
Empfangsstellenbefragung übereinstimmt, als er bereits dort
ausführte, der Ausweis sei ihm im Jahre 2004 (1383) ausgestellt
worden, als er 14jährig gewesen sei.
4.3 In Würdigung der Aktenlage übewiegen mithin die Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer sowohl im aktuellen wie auch im
Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung minderjährig ist respektive war.
Damit ist aber auch gesagt, dass ihm entsprechend den besonderen
Verfahrensbestimmungen für Minderjährige vom Kanton eine
Vertrauensperson beziehungsweise eine Rechtsvertretung vor der
Anhörung hätte bestellt werden müssen. Da dies unterblieben ist, liegt
ein Verfahrensfehler der Vorinstanz vor beziehungsweise die Anhörung
des Beschwerdeführers im Sinne der Sachverhaltsermittlung muss als
rechtsungenüglich qualifiziert werden. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist zu bejahen.
5.
5.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grund-
sätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rück-
sicht darauf, ob Letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise
dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs widerspräche (vgl.
EMARK 1999 Nr. 20 S. 131, 1998 Nr. 34 S. 292). Gemäss Praxis des
Bundesgerichts besteht indes die Möglichkeit, dass die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz im Be-
schwerdeverfahren geheilt wird, wenn die Rekursinstanz mit gleicher
Kognition entscheidet und den Betroffenen die gleichen Mitwirkungs-
rechte zustehen (vgl. BGE 116 Ia 95 f., 110 Ia 82 E. d). Dabei können
insbesondere prozessökonomische Überlegungen eine Rolle spielen.
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In der Lehre wird die uneingeschränkte Heilung einer Gehörsverlet-
zung indes kritisiert, zumal den Betroffenen dadurch eine Instanz ver-
loren geht und zur Verwirklichung des Anspruchs ein Rechtsmittel er-
griffen werden muss. Auf eine Kassation des fehlerhaft zustande ge-
kommenen Entscheids sollte deshalb nur dann verzichtet werden,
wenn die Gehörsverletzung für die Betroffenen keinen schweren Nach-
teil bedeutet respektive sie nicht in schwerer Weise trifft. Selbst wenn
eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann
sich unter Umständen gleichwohl eine Kassation rechtfertigen. Sie
kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Ge-
hörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall dar-
stellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist,
kann es doch nicht Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sein, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Ver-
fahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden und auf
diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizu-
tragen. Eine Kassation rechtfertigt sich diesfalls, um die Vorinstanz auf
diese Weise auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu
machen (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 S. 293).
5.2 Wurde ein minderjähriger Asylsuchender ohne Vertrauensperson
angehört, hat dies in der Praxis regelmässig die Kassation des
vorinstanzlichen Entscheides zur Folge (vgl. EMARK 1998 Nr. 13). Es
ergeben sich auch vorliegend keine Gründe aus den Akten, von dieser
Praxis abzuweichen, zumal der Beschwerdeführer auch im heutigen
Zeitpunkt noch minderjährig ist.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt hat. Eine Heilung erscheint vorliegend als
ausgeschlossen. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage kann davon abgese-
hen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen, namentlich im
Zusammenhang mit Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, einzugehen. Dennoch
ist darauf hinzuweisen, dass in einem unter EMARK 2003 Nr. 30 pub-
lizierten Urteil der ARK festgestellt wurde, eine Rückkehr abgewie-
sener Asylsuchender nach Ghazni sei infolge der prekären
Nahrungssituation, der Minenfelder, der angespannten Sicherheitslage
und des oftmals erschwerten Zugangs zu Hilfeleistungen der
internationalen Organisationen als generell unzumutbar zu qualifi-
zieren. Bestätigt wurde diese Praxis im Urteil EMARK 2006 Nr. 9.
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Unklar blieb im angefochtenen Entscheid, ob die Vorinstanz "ohne
weitere Abklärungen" von der Praxis der Asylbehörden abwich oder
aber ,ob und aus welchem Grund allfällige diesbezügliche
Abklärungen nicht als "weitere Abklärungen" im Sinne von Art. 32 Abs.
3 Bst. c AsylG qualifiziert wurden.
6.
Das BFM hat diesen Erwägungen gemäss Bundesrecht verletzt (vgl.
Art. 106 AsylG) indem es zu Unrecht von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausging und ihm für die einlässliche Anhörung
keine Vertrauensperson beiordnete. Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 27. April
2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG wird demzufolge gegenstandslos.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht erst am 22. August 2007 eine Ver-
tretung mandatierte und diese lediglich eine summarische Eingabe
machte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm solche Kosten erwach-
sen sind, weshalb keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung
(einschreiben)
- das Bundesamt, Abteilung Asylverfahren, mit den vorinstanzlichen
Akten und dem Beschwerdedossier (Kopie; Ref.-Nr. _______)
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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