B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3185/2016
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. April 2016 / N_______.
D-3185/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus dem
Dorf B._______ im Distrikt C._______ (kurdisch: D._______), Provinz
E._______, stammender Kurde seinen Heimatstaat Anfang August 2013.
Über F._______ gelangte er – zusammen mit seinen Eltern und seinem
jüngeren Bruder (N_______) – mit einem in G._______ ausgestellten Vi-
sum am 6. März 2014 in die Schweiz und stellte am 12. März 2014 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein Asylgesuch.
A.b Der Beschwerdeführer wurde am 3. April 2014 zur Person befragt
(BzP); am 19. Februar 2015 fand die Anhörung zu seinen Asylgründen
statt.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen an, er sei ursprünglich Ajnabi gewesen und seit dem Jahre 2011 sy-
rischer Staatsangehöriger. Er habe seine Studien bis zum Bachelor absol-
viert, ohne dass er von den syrischen Militärbehörden in den Militärdienst
eingezogen worden wäre. Nach Abschluss seiner Schule im (...) sei er den
YPG (Volksverteidigungseinheiten), diese seien der militärische Flügel der
"Partiya Yekitîya Demokrat" (dt. „Partei der Demokratischen Union“, PYD),
aus freien Stücken beigetreten. Seine Familie sowie sein Vater hätten
schon lange mit den YPG sympathisiert. Für die YPG habe er im Gebiet
von D._______ einen sogenannten Zivildienst zum Schutz der Umgebung
geleistet. (...) sei er allerdings in arabische Gebiete geschickt worden, wo
er an Kampfhandlungen hätte teilnehmen sollen. Wäre er dort geblieben,
wäre er eines Tages getötet worden. Ausserdem habe er keine Menschen
töten wollen. Er habe deshalb seinen Vorgesetzten darüber orientiert, dass
er nicht einverstanden sei, in arabischen Gebieten eingesetzt zu werden.
Seiner Bitte, ihn wie ursprünglich vorgesehen in der Umgebung seines Dor-
fes einzusetzen, sei nicht entsprochen worden. Während des folgenden
Urlaubs habe er seinem Vater davon erzählt, woraufhin dieser ihn ins Dorf
I._______ gebracht habe. Dort habe er sich bis zur Ausreise Anfang August
2013 versteckt gehalten. Da er nicht mehr zum Dienst zurückgekehrt sei,
hätten ihn Leute der PYD respektive der YPG sowohl in seinem Dorf als
auch in D._______, im Haus seines (Nennung Verwandter), gesucht. Auf
entsprechende Nachfrage seines Vaters habe (Nennung Behörde) schrift-
lich bestätigt, dass er (der Beschwerdeführer) seit dem (...) gesucht werde.
Er habe befürchtet, dass er militärisch verurteilt oder wieder in die arabi-
schen Gebiete geschickt würde. Auch habe er sich vor den islamistischen
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Organisationen wie dem sogenannten Islamischen Staat (IS) und der Al
Nusra Front gefürchtet. Die YPG habe davor gewarnt, es könne darunter
Personen geben, die gegen sie arbeiten würden. Zudem habe er sich davor
gefürchtet, von den syrischen Behörden in den regulären Militärdienst ein-
gezogen zu werden. Er sei deshalb nicht nach K._______ gegangen, um
sich ein Dienstbüchlein ausstellen zu lassen, wie es seine Pflicht gewesen
wäre.
B.
Mit Verfügung vom 21. April 2016 – eröffnet am 23. April 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzu-
mutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 focht der Beschwerdeführer den Entscheid
des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die
vorinstanzliche Verfügung in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuhe-
ben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Er ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechts-
beistand. Weiter beantragte er den Beizug der Akten seiner Verwandten
L._______ und M._______ sowie die Koordination des Beschwerdeverfah-
rens mit demjenigen seiner Eltern und seines minderjährigen Bruders.
Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 entsprach der dannzumal zuständige In-
struktionsrichter dem Antrag auf Koordination des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens mit demjenigen der Eltern und des minderjährigen Bruders
(D-3183/2016; N_______) und forderte den Beschwerdeführer zur Einrei-
chung einer Fürsorgebestätigung auf, welche am 6. Juni 2017 fristgemäss
beim Gericht einging.
E.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Be-
weismittel) zu den Akten.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsan-
walt als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde darauf
hingewiesen, dass die Akten von L._______ (N_______) und
M._______(N_______) beigezogen würden, insofern sie für das vorlie-
gende Verfahren relevant seien.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2016 – diese wurde dem Beschwer-
deführer am 26. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht – verwies die Vorinstanz
auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie voll-
umfänglich festhielt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe als Grund für seine
Ausreise aus Syrien seine Desertion aus dem Dienst der YPG angeführt.
In seinem Fall seien aber die in BVGE 2015/3 vom Bundesverwaltungsge-
richt entwickelten Voraussetzungen, wonach eine Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen vermöge, nicht erfüllt. Zwar hätten die autonomen Kantone in den
kurdischen Gebieten Syriens im Juli 2014 die obligatorische Dienstpflicht
für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt. Dabei
werde der „Defense Service“ als soziale und ethische Pflicht umschrieben
und jede Familie sowie jede Vereinigung sei verpflichtet, eine Person mit
der Ausübung dieser Pflicht zu beauftragen. Abgesehen davon, dass diese
obligatorische Dienstpflicht erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers
eingeführt worden sei und er somit zum Zeitpunkt seiner Desertion noch
freiwillig Dienst geleistet habe, könne auch nicht von offizieller Desertion
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gesprochen werden. Zudem sei aufgrund der derzeitigen Quellenlage ent-
gegen seinen Befürchtungen nicht anzunehmen, dass ihm wegen einer
Desertion Sanktionen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren wären. Bei einer Desertion werde
die betreffende Person dem Gericht zugeführt und es könne zu Gefängnis-
strafen kommen. Er habe selber angegeben, er wäre entweder vom Mili-
tärgericht der YPG zu einer Haft verurteilt oder aber zurück an die Front
geschickt worden. Es sei wohl eher von Letzterem auszugehen, zumal
auch ein Kollege von ihm nach dessen Desertion erwischt und danach
überzeugt worden sei, wieder in die arabischen Gebiete zurückzukehren.
Gemäss der seinem Vater vom (Nennung Behörde) ausgehändigten Be-
stätigung würde er dem Militärgericht vorgeführt und müsse mit einer Dis-
ziplinarstrafe rechnen. Wie bereits erwähnt, entfalte eine solche Strafe je-
doch keine asylrechtlich beachtliche Intensität, weshalb nicht von Nachtei-
len asylrelevanten Ausmasses gesprochen werden könne. An dieser Ein-
schätzung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er angeblich
aktiv gesucht worden sei. Es sei indes durchaus nachvollziehbar, dass sich
seine Vorgesetzten bei seinen Eltern über seinen Aufenthaltsort erkundigt
hätten, zumal die Kampftruppen lokal organisiert gewesen seien und sich
seine Eltern ebenfalls für die Partei engagiert hätten. Abgesehen davon
weise die Bestätigung einen geringen Beweiswert auf, da davon auszuge-
hen sei, dass solche Dokumente leicht käuflich erhältlich seien, insbeson-
dere durch seinen Vater, welcher seit Jahren eine engagierte Person der
Partei gewesen sei. Weiter knüpfe die Pflicht zum „Defense Service“ ledig-
lich an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht des Betroffenen an,
nicht jedoch an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften. Die er-
wähnte allgemeine Wehrpflicht durch die YPG sei daher – wie auch eine
allfällige Disziplinarmassnahme – nicht als asylrelevant zu qualifizieren.
Soweit er darlege, sich vor der syrischen Regierung zu fürchten, weil er der
Aufforderung zur militärischen Aushebung keine Folge geleistet und das
Dienstbüchlein nicht abgeholt habe, obwohl er bereits eine Befreiung für
den Militärdienst von seiner Schule erhalten habe, sei festzustellen, dass
eine Befreiung vom Militärdienst erst beantragt werden könne, sobald eine
Person als wehrdiensttauglich eingestuft worden sei. Der Beschwerdefüh-
rer habe jedoch noch keinen solchen Entscheid erhalten. Abgesehen da-
von sei in der heutigen Situation nicht davon auszugehen, dass er von der
syrischen Regierung zum Militärdienst einberufen würde. Die drei vorwie-
gend kurdisch geprägten Gebiete in Nordsyrien, welche im November 2013
ihre Autonomie erklärt hätten, würden zusammen „Rojava“ (Westkurdistan)
bilden. Die syrische Regierung habe sich bereits Ende des Jahres 2011
respektive zu Beginn des Jahres 2012 von dort zurückgezogen und diese
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Gebiete der PYD überlassen. Die beiden Regierungen würden noch heute
nebeneinander koexistieren und in gewissen Bereichen sogar zusammen
kollaborieren. Es sei daher auszuschliessen, dass die syrische Regierung
Personen aus den Gebieten unter Kurdenkontrolle – aus welchem auch
der Beschwerdeführer stamme – rekrutiere. Seine Vorbringen würden
demnach insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
3.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift
im Wesentlichen ein, er sei in einer politisch aktiven Familie aufgewachsen.
Seine Eltern sowie seine zwei älteren Brüder M._______ und L._______
seien aktive Mitglieder der PYD gewesen und deshalb von den Behörden
verfolgt worden. Die zwei älteren Brüder seien bereits im Jahre (...) ge-
flüchtet und hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Bezüglich seiner Deser-
tion von den YPG sei anzuführen, dass er nie behauptet habe, von jeman-
dem zum Dienst gezwungen worden zu sein, man könne aber auch nicht
von einem freiwilligen Beitritt sprechen, zumal jede Familie ein Mitglied mit
der Ausübung des Dienstes für die PYD respektive die YPG beauftragen
müsse. Als ältester der in Syrien lebenden Söhne habe er sich dem Dienst
kaum entziehen können und sei auch unter Druck gesetzt worden, dies zu
tun. Die Reaktion seiner Vorgesetzten weise deutlich darauf hin, dass be-
reits zu dieser Zeit eine faktische Wehrpflicht bestanden habe. Die Dienst-
aufgabe innerhalb der YPG gelte als Verrat. Seine moralische und weltpo-
litische Anschauung habe ihn an der Teilnahme von Kampfhandlungen ge-
hindert, weshalb die Verfolgung klarerweise auch an seine politische An-
schauung im Sinne von Art. 3 AsylG anknüpfe und daher asylrelevant sei.
Ihm würden ein Gerichtsverfahren sowie die Rückversetzung in die Kriegs-
gebiete drohen, und er würde wohl auch nicht mit den Disziplinarstrafen
des Militärgerichts, sondern mit härteren Strafen belegt. Sein Vater sei zu-
dem in der Vergangenheit wegen politischer Opposition von der syrischen
Regierung verhaftet und gefoltert worden. Auch wenn es sich dabei nicht
um eine Verhaftung durch die PYD beziehungsweise YPG gehandelt habe,
sei trotzdem von einer begründeten Furcht auszugehen, das gleiche
Schicksal zu erleiden. Bei der aktiven Suche nach seiner Person sei auf
seine Familie ein derartiger Druck ausgeübt worden, dass kaum von harm-
losen Sanktionen ausgegangen werden könne. Es sei nicht neu, dass das
Militärgericht Deserteure verurteile. Weshalb die Vorinstanz an der Authen-
tizität der Bestätigung zweifle, sei daher unverständlich. Folglich sei seine
Desertion als asylrelevant zu erachten. Die Ausführungen der Vorinstanz
zur Desertion vom syrischen Militär – so hinsichtlich der Kooperation der
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beiden Regierungen – seien bereits Vergangenheit. Quellen zufolge könn-
ten auch Männer, welche in den durch die Opposition kontrollierten Gebie-
ten leben würden, von der syrischen Regierung rekrutiert werden. Eine De-
sertion vom syrischen Militär habe jedoch gravierende Folgen und sei da-
her ebenfalls asylrelevant. Sodann sei sowohl wegen der Verfolgung sei-
nes Vaters durch die Regierung als auch derjenigen seiner seit dem Jahre
(...) in der Schweiz lebenden Brüder vom Bestehen einer Reflexverfolgung
auszugehen.
4.
4.1 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 4.3 ff.) stellte
das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von
Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die
ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Hei-
matstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Entsprechend vermag eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die be-
troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
4.1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
bspw. Urteil E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 E. 5.1.2 f. m.w.H. und die dort
zitierten Quellen) ist das Vorliegen einer begründeten Furcht eines Asylge-
suchstellers vor einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Ver-
folgung asylrelevanten Ausmasses wegen Desertion aus den Kräften der
YPG durch dieselbe zu verneinen. Aus der im erwähnten Urteil aufgezeig-
ten Quellenlage ergibt sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens
der YPG gegen Dienstverweigerer, welches die Schwelle zu ernsthaften
Nachteilen erreichen würde. Die Berichte sprechen diesbezüglich gröss-
tenteils von entweder gar keinen oder nicht weiter spezifizierten Sanktio-
nen. Zu den Quellen, welche von Tötungen berichten, ist zu bemerken,
dass sich die darin gemachten Aussagen in anderen Quellen nicht verifi-
zieren liessen und sie sich zudem ohnehin nicht zu den genauen Umstän-
den äussern, weshalb deren Aussagekraft erheblich zu relativieren ist.
Hinzu tritt, dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen er-
heblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlings-
rechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet,
Dienstverweigerer im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staats-
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feinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Be-
strafung zugeführt. In Ermangelung eines im Sinne von Art. 3 AsylG rele-
vanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich
unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in der angefochtenen Verfü-
gung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessge-
genstand ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-6494/2014 vom
14. Oktober 2015, E. 5.3; D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3).
4.1.2 Dass vorliegend der Beschwerdeführer von den YPG als Oppositio-
neller betrachtet würde und entsprechend mit einer politisch motivierten
(besonders harten) Bestrafung zu rechnen hätte, erscheint auch deshalb
unwahrscheinlich, weil er – entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Ansicht – gemäss seinen vorinstanzlichen Angaben den YPG freiwillig bei-
trat (vgl. SEM act. A13/13 S. 4 f.) und nicht aufgrund seiner politischen Ein-
stellung desertierte, sondern weil er militärisch nicht gut ausgebildet wor-
den sei, ihm die geografischen Kenntnisse gefehlt hätten und er nicht ein-
verstanden gewesen sei, Leute zu töten, so besonders in den arabischen
Gebieten, respektive weil er befürchtet habe, eines Tages durch Kampf-
handlungen getötet zu werden (vgl. SEM act. A5/10 S. 6; A13/13 S. 6).
4.1.3 Nach dem Gesagten ist eine begründete Furcht des Beschwerdefüh-
rers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die YPG aufgrund
seiner Desertion zu verneinen. Angesichts obiger Ausführungen vermag an
dieser Feststellung weder die geltend gemachte Suche durch Vorgesetzte
noch die eingereichte Bestätigung des Gerichts der PYD etwas zu ändern.
4.1.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Rekrutierung durch die syrischen
Truppen befürchtet und darauf hinweist, dass eine Desertion vom syri-
schen Militär gravierende Folgen nach sich ziehe und daher asylrelevant
sei, ist anzuführen, dass er offenbar noch gar nicht ausgehoben wurde. So
hat er seiner Darstellung zufolge als Schüler die Verschiebung seiner Aus-
hebung beantragt, jedoch von den Militärbehörden keine entsprechende
Bestätigung erhalten. Er hat daraufhin seine Studien absolviert, ohne dass
er eingezogen worden wäre (vgl. SEM act. A13/13 S. 2 f.). Damit hätte sich
der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise aus Syrien der wehrdienstlichen
Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen sy-
rischen Armee entzogen. Demnach steht im heutigen Zeitpunkt noch gar
nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet
werden könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde.
Daher kann er auch nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur vom
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Seite 10
syrischen Militär betrachtet werden. Daran vermag seine kurdische Ethnie
nichts zu ändern; der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen,
dass er deswegen oder wegen eigener Aktivitäten bisher die Aufmerksam-
keit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee auf
sich gezogen hat. Es besteht für ihn keine überwiegende Wahrscheinlich-
keit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syri-
schen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde.
Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der
Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim
zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszu-
gehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit
einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen
müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre. Im Übrigen hat sich das syrische Regime
im Juli 2012 aus Derik zurückgezogen (vgl. BVGE 2015/3, E. 6.7.5.1), wes-
halb es als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass dort nach wie vor ein
Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiert und der Beschwerde-
führer ernsthaft befürchten müsste, durch die syrischen Militärbehörden
einberufen respektive ausgehoben zu werden.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei sowohl wegen der Verfol-
gung seines Vaters als auch seiner Brüder durch die syrische Regierung
vom Bestehen einer Reflexverfolgung auszugehen. Den vorinstanzlichen
Aussagen des Beschwerdeführers lassen sich jedoch keine Hinweise auf
eine mögliche Reflexverfolgung infolge von Aktivitäten seiner Familienan-
gehörigen entnehmen. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästi-
gungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu
verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Per-
son nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiert-
heit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer sol-
chen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über
effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse
von Inhaftierten zu erzwingen. Der Beschwerdeführer hat jedoch im Rah-
men seiner Asylbegründung an keiner Stelle vorgebracht, im Zusammen-
hang mit der Flucht seiner beiden älteren Brüder oder wegen seines Vaters
zu irgendeinem Zeitpunkt von den syrischen Behörden behelligt worden zu
sein. Es liegen deshalb keine Anzeichen vor, dass er befürchten müsste,
deswegen von den syrischen Behörden verfolgt zu werden.
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Seite 11
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint sowie das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK
2001 Nr. 21).
6.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM angeordnete vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Im Sinne einer Klarstel-
lung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt an-
gesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet.
Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem As-
pekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der gene-
rellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur
Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 12
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 24. Juni 2016 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen. Zwar ist der Beschwerdeführer seit (...) bei (Nennung Firma) erwerbs-
tätig. Jedoch ist angesichts der kurzen Spanne seiner Erwerbstätigkeit und
der seit Einreichung des Asylgesuchs im März 2014 bis zu diesem Zeit-
punkt bestehenden Fürsorgeabhängigkeit nicht davon auszugehen, dass
sich seine finanzielle Lage seither in für das Verfahren relevanter Weise
verändert hätte. Es ist somit auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
8.2 Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 wurde ausserdem das Ge-
such um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG)
und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand be-
stellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertre-
ter reichte mit seiner Rechtsmitteleingabe eine Kostennote vom 20. Mai
2016 zu den Akten. Darin wird ein als angemessen zu erachtender Auf-
wand von viereinhalb Stunden und Auslagen von Fr. 28.30 geltend ge-
macht. Der in der Kostennote nicht enthaltene Aufwand für die nachfol-
gende Beweismitteleingabe vom 3. Juni 2016 (Nachreichung von Fürsor-
gebestätigungen) ist vorliegend nicht zu entschädigen, da er bereits im Ver-
fahren der Eltern und des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers (Ge-
schäfts-Nr. D-3183/2016) – das mit Urteil gleichen Datums abgeschlossen
wurde – berücksichtigt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei
amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.–
bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus. Der in der Kostennote ent-
haltene Ansatz von Fr. 300.– ist deshalb auf Fr. 220.– zu reduzieren. In
Anbetracht dieser Ausführungen, der Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und
b VGKE) und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist die dem Rechtsvertreter auszurichtende amtliche Entschädigung auf
insgesamt Fr. 1100.– (Honorar: Fr. 990.–, Auslagen: Fr. 28.30, Mehrwert-
steuer Fr. 81.70) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1100.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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