B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3185/2017
plo
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2015
und reiste über die Türkei nach Griechenland. Von dort gelangte er über
die sogenannte Balkanroute und Österreich am 22. September 2015 in die
Schweiz. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ stellte
er am 28. September 2015 ein Asylgesuch, wobei aus Kapazitätsgründen
nur eine Schnellregistrierung und keine Befragung zur Person (BzP) durch-
geführt wurde. Das SEM hörte ihn am 29. Januar 2016 eingehend zu sei-
nen Asylgründen an.
B.
B.a Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe bis zu seiner Ausreise
in der Stadt C._______ gelebt. Die Schule habe er bis zur siebten Klasse
besucht und im Alter von 14 oder 15 Jahren abgebrochen. Er sei danach
zu Hause gewesen und hätte nichts gemacht; sein Vater sei für seinen Le-
bensunterhalt aufgekommen. Ungefähr ab Mai 2013 habe er an Demonst-
rationen gegen das Assad-Regime teilgenommen, anfangs als blosser Teil-
nehmer, später als Mitglied der Partei (…) respektive der „Opposition
C._______“. Er habe sich auch als Organisator der Demonstrationen be-
tätigt. Später sei die PYD (Partiya Yektîya Demokrat; Partei der Demokra-
tischen Union) im Auftrag der syrischen Regierung immer stärker gegen
die Demonstrationen vorgegangen, weshalb es ab dem Jahr 2014
schliesslich keine mehr gegeben habe. Von Seiten der PYD sei sodann
verlangt worden, dass er Dienst für deren Asayish leiste. Sein Cousin sei
in ebendiesen Dienst eingezogen worden. Später habe dieser ein Gewehr
tragen und an Gefechten gegen den IS teilnehmen müssen, wobei er sein
Leben verloren habe und als Märtyrer gestorben sei. Er (Beschwerdefüh-
rer) selbst sei gegen diesen Dienst gewesen und habe sich jedes Mal ver-
steckt, wenn man ihn deswegen hätte ausfindig machen wollen. Nach dem
Tod seines Cousins habe der Druck von Seiten der PYD aber zugenom-
men. Deren Leute hätten insbesondere auch spontan Hausdurchsuchun-
gen gemacht. Schliesslich hätten sie ihn vor dem Haus seiner Grosseltern
angetroffen, mitgenommen und zu einem Ort namens D._______ ge-
bracht. Dort habe man ihn einen ganzen Tag lang befragt, um herauszufin-
den, warum er nicht bereit sei, mitzukämpfen und ein Gewehr zu tragen.
Er habe versucht, ihnen zu erklären, dass er weder sterben noch am Tod
von anderen schuld sein wolle. Sie hätten ihn geschlagen und gefoltert und
dann festgelegt, dass er ein dreitätiges Training absolvieren müsse, um
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den Umgang mit einem Gewehr zu erlernen. Weil er das aber abgelehnt
habe, sei er eine Woche dort geblieben ohne Training, wobei er beschimpft
und gefoltert worden sei. Trotzdem habe er eine Karte von den Asayish
erhalten, wonach er zwangsweise an die Front gehen müsse. Als er mit
anderen Rekruten von ihrem Gebäude aus in den Hof gebracht worden
seien, um sich für den Transport bereitzuhalten, sei er von dort geflohen.
Er habe an der Hauptstrasse ein Auto angehalten und bis zu einem kleinen
Dorf unweit von der türkischen Grenze mitfahren können. Da es vor
C._______ einen Checkpoint habe, habe er nicht bis in die Stadt weiter-
fahren können. Im Dorf habe er irgendwo geklopft und um einen Telefon-
apparat gebeten. Damit habe er seinen Vater angerufen und ihm mitgeteilt,
dass er vor der PYD geflohen sei. Dieser habe ihm gesagt, er solle nicht
mehr nach Hause zurückkehren, sondern direkt ausreisen. Er habe dann
von jenem Dorf aus zu Fuss die Grenze überquert und am folgenden Tag
von dort aus den Bus nach Istanbul genommen. Seine Ausreise sei im Sep-
tember 2015 erfolgt. Die PYD habe seinen Eltern in der Folge gedroht, so-
bald sie ihn finden würden, würden sie ihn festnehmen und umbringen. Die
Eltern hätten Syrien etwa einen Monat nach seiner Ausreise ebenfalls ver-
lassen und seien nach E._______ (Nordirak) zu seinen bereits dort leben-
den Schwestern gegangen.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner syri-
schen Identitätskarte sowie eine Kopie seines Familienbüchleins ein.
C.
C.a Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 teilte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass seine Angaben teilweise den Ausführungen, die sein Bruder
im Rahmen von dessen Asylverfahren der in der Schweiz gemacht habe,
zuwiderlaufen würden. Der Bruder habe angegeben, dass seine Familie –
also der Beschwerdeführer und seine Eltern – einen Monat nach seiner
Ausreise im August 2014 in den Irak gegangen seien und dass sich im
Zeitpunkt der Anhörung (März 2015) von seiner Familie niemand mehr in
Syrien befinde. Zu diesem Umstand wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör gewährt.
C.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 7. Juni 2016 fristge-
recht eine Stellungnahme ein. Darin führte er aus, sein Vater habe in Kur-
distan einige Arbeitsstellen in Aussicht gehabt, weshalb er mit der Mutter
in den Irak gegangen sei, zumal dort bereits seine verheiratete Schwester
sowie ein Onkel gelebt hätten. Weil es mit der Anstellung nicht geklappt
habe, seien seine Eltern nach C._______ zurückgekehrt. Er selbst habe
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sich in der Zwischenzeit im Haus seines Grossvaters in C._______ aufge-
halten, weil er vom Regime und von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel,
Volksverteidigungseinheiten) verfolgt worden sei. Möglicherweise habe
sein Bruder nichts von seinem Versteck gewusst oder habe einfach pau-
schal davon gesprochen, „seine Familie“ sei in den Irak gegangen, ohne
zu präzisieren, ob die ganze Familie oder nur ein Teil davon gemeint sei.
Nach seiner eigenen Ausreise seien die Eltern dann wiederum zu den im
Irak lebenden Schwestern gegangen, da sie im fortgeschrittenen Alter und
auf Unterstützung angewiesen seien.
D.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 – eröffnet am 8. Mai 2017 – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleich-
zeitig ordnete es eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung an.
E.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2017 ersuchte der neu mandatierte Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers das SEM um Akteneinsicht. Am 30. Mai 2017
stellte er per Fax ein zweites Akteneinsichtsgesuch. Aufgrund einer Fehl-
leitung gelangte dieser offenbar erst am 6. Juni 2017 an die zuständige
Sachbearbeiterin und die Akten wurden dem Rechtsvertreter am 8. Juni
2017 zur Einsicht zugestellt.
F.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 5. Mai
2017 und beantragte deren Aufhebung in den Dispositivpunkten 1 bis 3. Es
sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft er-
fülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, die Sache sei zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Asylakten
zu edieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, eine
angemessene Frist für die Ergänzung der Beschwerde zu setzen sowie auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um Fristansetzung für
eine Ergänzung der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 14. Juni
2017 gut und räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, seine
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Beschwerde bis zum 29. Juni 2017 zu ergänzen. Gleichzeitig forderte es
ihn auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht
eine Beschwerdeergänzung unter Beilage einer Fürsorgebestätigung ein.
Als weiteres Beweismittel reichte er eine „Mitteilung der kurdisch-demokra-
tischen Selbstverwaltung in Nord-Syrien“ (in Kopie) inklusive Übersetzung
zu den Akten.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2017 wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein-
geladen. Das SEM verwies in seiner Eingabe vom 11. Juli 2017 auf die
Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich
festhielt. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme
zugestellt.
J.
Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 14. August
2017 um Ausstellung der erforderlichen Reisepapiere für den Hinflug in den
Irak, da er sich entschieden habe, definitiv zu seinen dort lebenden Eltern
zurückzukehren. Um sich die erforderlichen Reisepapiere zu beschaffen,
habe er das syrische Konsulat in Genf aufgesucht, welches ihm aber mit-
geteilt habe, dass es die notwendigen Papiere nicht ausstellen könne. Aus
diesem Grund werde das SEM gebeten, die für die Reise in den Irak erfor-
derlichen Papiere auszustellen. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer da-
raufhin mit, dass ein Gesuch um Ausstellung von Reisedokumenten zwin-
gend mittels persönlicher Vorsprache bei den kantonalen Ausländerbehör-
den gestellt werden müsse, welche dieses dann an das SEM weiterleiten
würden. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach und reichte
bei der kantonalen Behörde ein Gesuch um Ausstellung eines Identitäts-
ausweises zur definitiven Ausreise ein, welches dem SEM zur Prüfung wei-
tergeleitet wurde. Mit Schreiben vom 28. September 2017 informierte das
SEM den Beschwerdeführer darüber, dass er vorgängig abklären müsse,
ob die zuständigen Behörden des Iraks respektive der Autonomen Region
Kurdistans ihm die Einreise und den Aufenthalt bewilligen würden. Sollte
dies der Fall sein, werde er darum gebeten, eine entsprechende schriftliche
Bestätigung einzureichen. Zudem müsse die hängige Beschwerde im Asyl-
verfahren schriftlich zurückgezogen werden, damit ein Identitätsausweis
ausgestellt werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis
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zum 30. Oktober 2017 eingeräumt, um die genannten Abklärungen vorzu-
nehmen. Ohne weitere Rückmeldung innert dieser Frist werde davon aus-
gegangen, dass er auf die Fortsetzung des Verfahrens um Ausstellung ei-
nes Identitätsausweises verzichte und das Gesuch werde als gegen-
standslos abgeschrieben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 AuG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49 VwVG, soweit das Aus-
ländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs und die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie gegen die Anordnung der
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Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in erster
Linie damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung nicht genügten. Die Aussagen seines Bru-
ders legten die Vermutung nahe, dass er zusammen mit seinen Eltern be-
reits im September 2014 in den Nordirak ausgereist sei. Die Erklärungen
des Beschwerdeführers für die unterschiedlichen Angaben von ihm und
seinem Bruder – dass die Eltern sich nach dessen Ausreise vorübergehend
und ohne ihn im Nordirak aufgehalten hätten – seien nicht überzeugend.
Im Rahmen der Anhörung habe er nie vorgebracht, dass seine Eltern Sy-
rien bereits ohne ihn verlassen hätten. Vielmehr habe er ausgeführt, dass
seine Schwestern bereits in den Irak gegangen seien und er mit seinen
Eltern alleine gewesen sei. Der Bruder habe sich in seinem Asylverfahren
auch explizit zum Aufenthalt des Beschwerdeführers geäussert und ge-
sagt, dass er sich, zusammen mit den Eltern, im Irak aufhalte. Ohnehin
hätte es angesichts der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerde-
führers durch die PYD wenig Sinn gemacht, allein in Syrien zu verbleiben
und nicht mit den Eltern in den Irak zu gehen.
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Seite 8
Die Aussagen des Beschwerdeführers würden sodann zu weiteren Zwei-
feln Anlass geben. Er habe ausgeführt, dass er von der PYD, einer politi-
schen Partei, zwangsrekrutiert worden sei und für deren Polizeieinheit, die
Asayish, hätte Dienst leisten sollen. Die YPG, den bewaffneten Arm der
PYD, habe er mit keinem Wort erwähnt. Als er auf diese Gruppierung an-
gesprochen worden sei, habe er gesagt, dass es die YPG in Syrien gar
nicht gebe; diese kämpfe in der Türkei. Dies entspreche offensichtlich nicht
den Tatsachen und bestärke die Annahme, dass der Beschwerdeführer
nicht erst im September 2015 ausgereist sei. Ansonsten wäre anzuneh-
men, dass er in der Lage gewesen wäre, die politische Partei PYD, deren
Polizeieinheit und die Volksverteidigungseinheiten YPG, die alle in Nordsy-
rien präsent seien, einzuordnen. Ebenso sei es nicht nachvollziehbar, dass
die PYD respektive die Asayish ihre künftigen Kämpfer unter Anwendung
von massiver Gewalt dazu bringen wolle, an die Front zu gehen, und sie
dabei durch vorangehende Folter gleich selbst kampfunfähig mache. Es
erscheine zudem abwegig, den zwangsrekrutierten Kämpfern kurz vor dem
Kampfeinsatz noch eine Mitgliedskarte auszustellen. Auch die vom Be-
schwerdeführer geschilderte Flucht – er sei als Letzter einer Gruppe von
etwa 20 Zwangsrekrutierten zurückgeblieben und habe sich in einem Zim-
mer versteckt, bevor er schliesslich unbeobachtet habe verschwinden kön-
nen – erscheine realitätsfremd. Zusammenfassend könne nicht geglaubt
werden, dass er von der PYD zwangsrekrutiert und gefoltert worden sei
und Syrien deshalb habe verlassen müssen.
Die geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen habe zu keinen Vor-
fällen geführt, welche darauf schliessen lassen würden, dass er deswegen
asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Ausserdem
liege zwischen der letzten Demonstration und der Ausreise des Beschwer-
deführers ein erheblicher Zeitraum, weshalb in dieser Hinsicht kein kausa-
ler Zusammenhang mehr vorliege. Auch die pauschale Aussage, die Re-
gierung habe überall ihre Spitzel, welche seine Demonstrationsteilnahmen
dem Regime bestimmt gemeldet hätten, lasse nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung schliessen. Den Akten lasse sich auch nicht entnehmen, dass er
eine besonders wichtige Rolle gespielt hätte oder dass ihm anderweitig ein
besonderes politisches Profil zukäme. Es sei nicht davon auszugehen,
dass ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien Verfolgungsmassnah-
men aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen drohen würden. Diese
Vorbringen seien somit nicht asylrelevant.
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5.2 In der Beschwerdeschrift wurde dem entgegengehalten, dass sowohl
die Angaben des Beschwerdeführers als auch jene seines Bruders zutref-
fen würden. Als der Bruder in die Schweiz geflüchtet sei, seien die Eltern
kurz darauf aufgrund des Bürgerkrieges in den Nordirak gereist. Der Be-
schwerdeführer sei aber bei seinem Grossvater in Nordsyrien geblieben.
Nachdem die Kurden gewisse Gebiete in Nordsyrien unter ihre Kontrolle
gebracht hätten, sei die Familie des Beschwerdeführers wieder nach
Hause zurückgekehrt. Nachdem sich die Sicherheitslage als sehr instabil
erwiesen habe und der Beschwerdeführer von der PYD zwecks Rekrutie-
rung festgenommen worden sei, habe sich die Familie etwa einen Monat
nach dessen Ausreise entschieden, erneut in den Nordirak zu reisen. Es
lasse sich erkennen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mit jenen
des Bruders übereinstimmen würden, wie dies auch bereits in der Stellung-
nahme ausgeführt worden sei. Sodann treffe es nicht zu, dass die Vorbrin-
gen zur Zwangsrekrutierung durch die PYD unglaubhaft seien. Die PYD
als Partei „habe das letzte Wort“ und organisiere sowohl die YPG als auch
die Asayish. Die Kurden kämpften in Nordsyrien gegen die radikalen Is-
lamisten und seien auf Kämpfer angewiesen. Die PYD rekrutiere deshalb
nötigenfalls auch mit Zwang, wobei manche Personen für die Asayish und
andere für die YPG rekrutiert würden. Der Beschwerdeführer habe aber
keine Waffe in die Hand nehmen und weder Mitglied der YPG noch der
Asayish werden wollen. Man habe ihn deshalb zwangsrekrutiert, indem ihn
die Asayish-Leute festgenommen und der YPG übergeben hätten. Weil
beide unter der Kontrolle der PYD stünden, habe er in der Anhörung nur
von dieser gesprochen. Als eine Person, die in Nordsyrien aufgewachsen
sei, könne der Beschwerdeführer selbstverständlich die genannten Orga-
nisationen korrekt einordnen. Vor lauter Aufregung habe er an der Anhö-
rung aber die YPG mit der PKK verwechselt, obwohl er genau gewusst
habe, dass letztere in der Türkei und erstere in Nordsyrien aktiv sei. Der
Beschwerdeführer habe sich einer Zwangsrekrutierung in Syrien nur durch
seine Flucht entziehen können. Andernfalls wäre er als Verräter angesehen
worden und sein Leben wäre in konkrete Gefahr geraten. In Bezug auf die
Demonstrationen sei festzuhalten, dass das syrische Regime und insbe-
sondere der Geheimdienst viele Agenten unter den Kurden gehabt hätten,
welche Aufnahmen von Demonstrationen gemacht hätten. Es sei deshalb
durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer dem syrischen Geheim-
dienst bekannt und fichiert sei. Sodann drohe dem Beschwerdeführer auch
eine Gefahr von Seiten der syrischen Regierung wegen des noch nicht ge-
leisteten Militärdienstes.
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Seite 10
6.
6.1 Die Vorinstanz hat vorliegend zutreffend festgestellt, dass die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zu seiner Zwangsrekrutierung durch die
PYD den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Insbe-
sondere entspricht es nicht den Tatsachen, dass sowohl die Angaben des
Beschwerdeführers als auch jene seines Bruders korrekt seien, da sie sich
gegenseitig ausschliessen. Der Bruder erklärte bei seiner Anhörung im
März 2015 ausdrücklich, seine Eltern und sein Bruder befänden sich in
Kurdistan und lebten nicht mehr an ihrem früheren Wohnort; sie seien Ende
September 2014 ausgereist. Zudem gab er an, dass er in telefonischem
Kontakt zu seinen Eltern stehe. Demgegenüber führte der Beschwerdefüh-
rer in seinen Befragungen aus, er habe bis zu seiner Ausreise im Septem-
ber 2015 in C._______ gelebt, und zwar bei seiner Familie. Zuletzt habe er
alleine mit seinen Eltern gewohnt, weil seine Geschwister das Land bereits
verlassen hätten. Er erklärte auch, seine Eltern seien nach seiner Ausreise
zu seinen Schwestern nach E._______ (Nordirak) gegangen (vgl. Akten
der Vorinstanz, A11; F14, F17 und F37). Diese sich offensichtlich wider-
sprechenden Angaben erklärte der Beschwerdeführer in seiner Stellung-
nahme vom 7. Juni 2016 damit, dass seine Eltern nach der Ausreise des
Bruders vorübergehend in den Irak gegangen seien, während er sich wei-
terhin in Nordsyrien aufgehalten habe, versteckt bei seinem Grossvater. Es
ist kaum denkbar, dass der Bruder, der in telefonischem Kontakt zu seinen
Eltern stand, nichts davon gewusst hätte, wenn der Beschwerdeführer tat-
sächlich alleine in Nordsyrien verblieben wäre. Zudem hätte dieser erste
Aufenthalt der Eltern in Irak mehrere Monate gedauert, nämlich mindestens
von Ende September 2014 bis zur Anhörung des Bruders im März 2015.
Dies hätte zur Folge gehabt, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr vor
seiner Ausreise über mehrere Monate nicht im Elternhaus, sondern bei sei-
nem Grossvater versteckt aufgehalten hätte. Es wäre zu erwarten gewe-
sen, dass er diesen Umstand bei seinen Befragungen erwähnt hätte, was
er jedoch nicht tat. Vielmehr führte er aus, er habe bis zur Ausreise bei
seinen Eltern gelebt, wobei er sich teilweise bei Onkeln, Tanten und Gros-
seltern habe verstecken müssen, um einer Rekrutierung durch die PYD zu
entgehen (vgl. A11, F59). Die Erklärung des Beschwerdeführers für die un-
terschiedlichen Angaben von ihm und seinem Bruder erweist sich deshalb
als wenig überzeugend. Die grundsätzlichen Zweifel der Vorinstanz an den
Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen folglich berechtigt, da die
Aussagen des Bruders darauf hindeuten, dass er sich seit September 2014
und damit auch im Zeitpunkt der angeblichen Zwangsrekrutierung bereits
im Nordirak aufhielt.
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Seite 11
6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sodann ausführlich und
zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen es die geltend gemachte
Zwangsrekrutierung als unglaubhaft einschätzt. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden, denen in der Beschwerde keine stich-
haltigen Argumente entgegengesetzt werden (vgl. A22, Ziff. II/2. sowie
oben E. 5.1). Zwar trifft es zu, dass sowohl die YPG als auch die Asayish
zur Partei PYD gehören. Es ist aber von nicht unerheblicher Bedeutung,
ob eine Person sich der Polizeieinheit Asayish oder der Miliz YPG an-
schliesst, da es sich bei letzterer faktisch um eine Armee handelt, die auch
an bewaffneten Kämpfen teilnimmt. Der Beschwerdeführer nahm hier bei
der Anhörung aber keine Differenzierung vor und erklärte auf explizites
Nachfragen des Befragers, was mit der YPG sei, dass diese nur in der
Türkei sei und nicht in Syrien. Dies lässt darauf schliessen, dass er sich
nicht besonders intensiv mit diesen Gruppierungen auseinandergesetzt hat
und auch nicht in engen Kontakt mit diesen gekommen ist. Auch wenn die
Anhörungssituation einen Gesuchsteller einem nicht unerheblichen Druck
aussetzt und es nicht auszuschliessen ist, dass gewisse Begriffe dabei ver-
wechselt werden, so erstaunt es doch, dass der Beschwerdeführer die Or-
ganisationen PKK und YPG durcheinanderbringt. Schliesslich macht er
geltend, er sei von Leuten der Asayish – nachdem er sich monatelang ver-
steckt habe – festgenommen und gefoltert worden, habe eine Mitglieder-
karte erhalten und sei kurz davor gestanden, zur Front transportiert zu wer-
den. Auf Beschwerdeebene präzisierte er, dass die Asayish-Leute ihn der
YPG übergeben hätten. Wer derart persönlich von den Aktivitäten einer
Gruppierung betroffen ist, sollte zweifelsohne in der Lage sein, deren kor-
rekte Bezeichnung zu nennen und diese nicht mit einer, wenn auch eng
verbundenen, Organisation im Nachbarland verwechseln. Dass der Be-
schwerdeführer an der Anhörung auf die Frage nach der YPG irrtümlich
eine Aussage zur PKK machte, weist deshalb darauf hin, dass er sich mit
diesen Gruppierungen nie direkt befasst hat. Zusammenfassend ist festzu-
halten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Zwangsrekru-
tierung durch die PYD glaubhaft zu machen.
6.3 Als Beleg für die Rekrutierungsbemühungen der PYD in Nordsyrien
liess der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ein als „Mitteilung des
Exekutivrates der Provinz Al-Jazira“ bezeichnetes Schreiben einreichen (in
Kopie), inklusive dessen Übersetzung. Es handelt sich dabei um ein mit
„Allgemeine Mitteilung für A._______“ überschriebenes Dokument, datiert
auf den (…) März 2016, in welchem der Beschwerdeführer aufgefordert
wird, sich beim Zentrum für Selbstverteidigungspflicht in C._______ zu
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melden. Sodann enthält es diverse Ausführungen zur obligatorischen
Selbstverteidigungspflicht und deren Modalitäten. In der Beschwerde wird
nicht näher ausgeführt, wie dieses Dokument erhältlich gemacht werden
konnte, nachdem sich der Beschwerdeführer im März 2016 offensichtlich
schon seit längerem im Ausland befand. Zwar ist es bekannt, dass für junge
Männer in den kurdischen Gebieten Syriens eine sogenannte Selbstvertei-
digungspflicht besteht. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist
eine in diesem Zusammenhang drohende Zwangsrekrutierung durch die
PYD respektive die YPG aber nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Einerseits liegt kein systematisches Vorgehen gegen Dienst-
verweigerer vor, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen
würde, andrerseits knüpft die erwähnte Dienstpflicht nicht an eine der in
Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an und eine befürchtete Zwangsrek-
rutierung wäre nicht als asylrelevant zu qualifizieren (vgl. Urteile des BVGer
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert], E-
7313/2014 vom 22. August 2016 E. 4.3, E-1525/2018 vom 11. April 2018
E. 8.1). Der Beschwerdeführer kann somit auch aus der eingereichten „All-
gemeinen Mitteilung“ nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.4 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, in Syrien bestehe
immer die Gefahr, dass er vom syrischen Regime festgenommen werde,
weil er den Militärdienst noch nicht geleistet habe. Insbesondere entlang
der Strassen zu den Städten Qamishli und Hassaka gebe es viele Check-
points. An seinem Wohnort C._______ seien die Behörden aber nicht mehr
präsent gewesen, weshalb er auch keine offizielle Aufforderung zum Ein-
rücken erhalten habe und nicht persönlich von einer militärischen Aushe-
bung betroffen gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3
vom 18. Februar 2015 festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, son-
dern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau-
ungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog
das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines
syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer
oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit
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die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich ge-
zogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor.
Der Beschwerdeführer gehört zwar der kurdischen Ethnie an und macht
geltend, er habe in C._______ regelmässig an Demonstrationen gegen
das syrische Regime teilgenommen. Er war in diesem Zusammenhang
aber keinerlei Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Seinen Ausführungen
lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er dabei eine
besondere Rolle eingenommen oder in irgendeiner Weise die Aufmerk-
samkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hätte. Es ist im Übrigen
nicht ersichtlich, inwiefern er bei der Organisation der Demonstrationen
mitgeholfen haben soll. Der Beschwerdeführer äusserte denn auch ledig-
lich die Vermutung, seine politischen Aktivitäten seien von der Regierung
respektive vom Geheimdienst, der überall seine Spitzel habe, registriert
worden. Konkrete Hinweise dafür lassen sich den Akten aber nicht entneh-
men. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
vom syrischen Regime als Oppositioneller oder Teil einer oppositionellen
Familie wahrgenommen wurde und im Zusammenhang mit den vorge-
brachten Demonstrationsteilnahmen bereits einmal ins Visier der Behör-
den geraten ist. Somit vermag die Teilnahme an Demonstrationen in
C._______ weder für sich allein noch zusammen mit dem Fernbleiben vom
syrischen Militärdienst dazu zu führen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass auch die illegale Ausreise aus Sy-
rien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, so-
fern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine beson-
dere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer
D-3967/2017 vom 24. Januar 2018 E. 7.6, E-6818/2017 vom 12. Januar
2018 E. 6.1.1, E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Wie oben aus-
geführt, ist vorliegend nicht von einer Verfolgungssituation im Zeitpunkt der
Ausreise auszugehen. Konkrete Anhaltspunkte für eine relevante Vorbe-
lastung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollständigkeit halber ist anzu-
merken, dass der Beschwerdeführer offenbar mit der syrischen Botschaft
Kontakt aufgenommen hat, um Reisepapiere für seine Ausreise aus der
Schweiz zu beschaffen. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass ihm von Sei-
ten der syrischen Behörden keine Verfolgung droht.
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6.6 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asyl-
relevante Verfolgung in seinem Heimatstaat respektive eine begründete
Furcht vor einer solchen glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es besteht auch kein
Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: