Abtei lung IV
D-3186/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3186/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge anfangs Januar
2008 aus seinem Heimatstaat ausreiste und am 27. Oktober 2008 in
der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 29. Oktober
2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) R._______ sowie
der direkten Anhörung vom 24. April 2009 durch das BFM im
Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe im Jahre 2001 den
Grossvater (des Beschwerdeführers) getötet und sei in der Folge aus
dem Heimatdorf vertrieben worden,
dass er sich mit dem Beschwerdeführer im Dorf S._______ niederge-
lassen und eine Brennerei betrieben habe, und er ausserdem als
Priester des Voodoo-Kultes tätig gewesen sei,
dass er (der Beschwerdeführer) seit seinem 21. Lebensjahr wiederholt
von seinem Vater sexuell missbraucht worden sei, was ihn dazu bewo-
gen habe, sich dem Priester seiner katholischen Kirchgemeinde anzu-
vertrauen,
dass sich der Priester damit begnügt habe, seinen Vater jeweils zu ver-
warnen,
dass er im Dezember 2007 im Haus des Priesters Zuflucht gesucht
habe, nachdem ihn sein Vater mit zwei Kollegen sexuell missbraucht
habe,
dass der Priester und andere Mitglieder der Kirchgemeinde seinen Va-
ter hätten zur Rede stellen wollen, sich dieser jedoch dem Gespräch
verweigert habe, weshalb der Priester und einige Kirchenmitglieder
seine Ausreise aus Nigeria organisiert hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2009 – eröffnet am 11. Mai
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
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Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
weshalb zunächst zu prüfen sei, ob dafür entschuldbare Gründe
glaubhaft gemacht werden könnten,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die ganze Reise
aus Nigeria in die Schweiz ohne eigene Reisepapiere zurückgelegt,
nicht gehört werden könne, zumal er nicht gewusst habe, in welcher li-
byschen Stadt er sich eingeschifft habe oder in welcher europäischen
Stadt und in welchem europäischen Land er angekommen sei,
dass seine Behauptung, er habe für die Reise nach Europa nichts be-
zahlt und sei während der ganzen Reise niemals kontrolliert worden,
ebenso unglaubhaft sei,
dass seine Vorbringen zu seiner Reise in die Schweiz stereotyp, un-
substanziiert und wirklichkeitsfremd ausgefallen seien,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere ein-
zureichen,
dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhö-
rung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über den angeblichen se-
xuellen Missbrauch durch seinen Vater und dessen Kollegen wider-
sprüchlich, unsubstantiiert und wirklichkeitsfremd ausgefallen seien,
dass er sich beispielsweise bezüglich der Frage, ob es zwischen dem
Priester und seinem Vater zu einem Gespräch gekommen sei, wider-
sprüchlich geäussert habe,
dass er die im Zentrum seiner Vorbringen stehenden Handlungen sei-
nes Vaters und dessen Kollegen in einer stereotypen Weise geschil-
dert habe, welche nicht den Eindruck aufkommen lasse, er berichte
von persönlichen Erlebnissen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
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lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Ent-
scheid beantragen liess,
dass er ferner in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts sowie den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben
vom 19. Mai 2009 mitteilte, sie vertrete den Beschwerdeführer mit so-
fortiger Wirkung nicht mehr,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangszentrum R._______ am 29. Oktober 2008 protokollierten
Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom
24. April 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, er habe in seinem Alltagsleben in S._______ keine offi-
ziellen Identitätspapiere benötigt und deshalb nicht die Kosten und
Mühen auf sich genommen, solche zu beantragen,
dass der Beschwerdeführer auf seiner Reise offizielle Kontrollen ver-
mieden habe, weshalb entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen
von Identitätspapieren vorlägen,
dass die angeblich widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers betreffend das Gespräch zwischen dem Priester und seinem Vater
in Wirklichkeit gut miteinander vereinbar seien,
dass es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten gewesen wäre, sich
wegen sexuellen Missbrauchs an die nigerianischen Behörden zu wen-
den, weil eine Strafanzeige als nutzlos anzusehen sei,
dass in casu weitere Abklärungen hinsichtlich der Schutzfähigkeit und
-willigkeit des nigerianischen Staates bezüglich männerspezifischer
Verfolgung sowie des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Fluchtal-
ternative notwendig seien,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu ei-
ner veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer nämlich keine entschuldbaren Gründe für
die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl.
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BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einrei-
chen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass er geltend machte, er habe sich in Libyen eingeschifft (vgl.
A13/19 S. 5) und sei auf dem Seeweg nach Europa gelangt, weshalb
er angesichts strikter Kontrollen an den Aussengrenzen der Europäi-
schen Union in der Lage hätte sein müssen, das bei der Einreise be-
nützte Dokument zu den Akten zu reichen,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 24. April 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des
Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend ge-
machten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b
S. 150), was sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - auch in casu be-
stätigt,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ geltend
machte, es sei nach der letzten Vergewaltigung durch seinen Vater und
zwei Kollegen zu einem Gespräch des Priesters mit seinem Vater ge-
kommen (A4/8 S. 5), während er demgegenüber anlässlich der direk-
ten Anhörung durch das BFM ausführte, der Priester habe mehrere
Gläubige über den Vorfall informiert, woraufhin einige Kirchgemeinde-
mitglieder seinen Vater zu einem Gespräch eingeladen hätten, an dem
sein Vater nicht habe teilnehmen wollen (A13/19 S. 11),
dass sich aufgrund dieser unterschiedlichen Präsentation des Sach-
verhalts durch den Beschwerdeführer der Eindruck aufdrängt, dieser
habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche
Begebenheiten zurückgreifen können, sondern eine Verfolgungssitua-
tion lediglich erfunden,
dass das Vorbringen, ein getreues Kirchgemeindemitglied habe sich
als Schlepper nach Marokko betätigt (A4/8 S. 6) eine deutlich positiver
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gefärbte Note enthält als die spätere Bemerkung, der Schlepper habe
ihn in Marokko zurückgelassen und sei mit seinem Geld verschwunden
(A13/19 S. 11, vgl. auch A4/8 Ziff. 16 S. 7), was wiederum auf den feh-
lenden Realitätsbezug der Schilderungen hindeutet,
dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, eine Strafanzeige we-
gen sexuellen Missbrauchs sei in Nigeria nutzlos, ebenso wirklichkeits-
fremd erscheint wie die sinngemässe Behauptung des Beschwerde-
führers, der Priester und einige Kirchenmitglieder hätten die Kosten
seines Ausflugs nach Europa aus eigenen Mitteln bestritten,
dass es bei dieser Sachlage ausgeschlossen ist, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen,
dass es sich in diesem Zusammenhang erübrigt, weitere Abklärungen
hinsichtlich der Schutzfähigkeit und -willigkeit des nigerianischen Staa-
tes bezüglich männerspezifischer Verfolgung sowie des Vorhanden-
seins einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu treffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich den Akten zufolge beim Beschwerdeführer nämlich um ei-
nen jungen und gesunden Mann handelt, der seinen Lebensunterhalt
vom Jahre 2001 bis zum Januar 2008 als Händler und mit Hilfsarbeiten
bei der Produktion eines alkoholischen Getränks verdienen konnte,
weshalb davon auszugehen ist, er habe das Grundprinzip jeglicher
Handelstätigkeit - Kauf zu tiefem und Verkauf zu höherem Preis - mitt-
lerweile in ausreichendem Masse verinnerlicht und könne damit auch
in Zukunft seinen Lebensunterhalt verdienen,
dass er sich, wie realistischerweise anzunehmen ist, aufgrund seiner
wirtschaftlichen Aktivitäten einen teuren, angeblich sogar begleiteten
Ausflug nach Europa leisten konnte, weshalb jedenfalls nicht davon
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auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat in
eine existenzielle Notlage geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers – abzuweisen ist,
dass mit Ausfällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier;
in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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