B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3186/2011
law/bah/sed
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 / N (…).
D-3186/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden, ethnische Tamilen mit letztem Wohnsitz
in D._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge zu-
sammen mit ihren beiden volljährigen Töchtern beziehungsweise
Schwestern (E._______ [N …] und F._______ [N …]) am 7. August 2009
und gelangten am 10. August 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchten.
A.b. Anlässlich der Befragungen zur Person im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel vom 13. August 2009 erklärte der Beschwerdeführer,
seine Kinder seien in Gefahr gewesen und sie hätten jeden Tag Probleme
gehabt. Er sei seit Juni 2009 immer wieder von Soldaten und Angehöri-
gen des "Criminal Investigation Departments" (CID) zum Verhör mitge-
nommen worden. Sie hätten Ende Mai 2009 Verwandte seiner Frau auf-
genommen, ohne diese anzumelden. Sie hätten wegen der auf den alten
Identitätskarten angebrachten Adresse Probleme gehabt, nun hätten sie
neue Identitätskarten, auf denen der Wohnort D._______ stehe. Ihr Haus
liege in der Nähe des G._______-Camps, weshalb sie auch nachts kon-
trolliert worden seien, wenn etwas vorgefallen sei. Er sei auch von der
Karuna-Gruppe für einen Tag mitgenommen und von Unbekannten tele-
fonisch bedroht worden. Die Beschwerdeführerin gab an, sie seien im
Jahr 2000 vom Vanni-Gebiet nach D._______ zurückgekehrt. Die "Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) hätten Ende 2000 ihren ältesten Sohn
mitgenommen, seither hätten sie ihn nicht mehr gesehen. Die LTTE hät-
ten auch ihre Tochter H._______ mitgenommen, die zurückgekehrt sei.
Zirka am 25. Mai 2009 sei ihre Schwester vom Vanni-Gebiet mit ihrer
Familie ins Camp von D._______ gekommen. Eine Woche später hätten
sie ihre Verwandten aus dem Camp geholt. Sie hätten auch eine Schwes-
ter ihres Mannes aus dem Camp geholt. Der CID habe sie verhört und
behauptet, sie gehörten zur LTTE, weil alle Personen, die sie aus dem
Camp geholt hätten, dieser Organisation angehörten. Auf Nachfrage sag-
te sie, nur ihr Mann sei vom CID zu Hause verhört worden. Der Sohn der
Beschwerdeführenden sagte, die Soldaten hätten manchmal von ihm ver-
langt, dass er Zigaretten für sie hole. Im Juni 2008 seien alle Schüler ge-
schlagen worden, weil ein Soldat umgekommen sei. Die Angehörigen der
"Eelam People's Democratic Party" (EPDP) hätten ihnen am 1. Dezember
2008 verboten, weiterhin zur Schule zu gehen.
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A.c. Am 3. September 2009 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM
zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im We-
sentlichen geltend, vier seiner Geschwister lebten in Sri Lanka in einem
Flüchtlingslager. Seine Schwägerin, die er aus dem Flüchtlingslager in
sein Haus geholt habe, lebe immer noch in ihrem Haus. Sie hätten nicht
mehr in D._______ leben können. Sie hätten im Jahr 2008 zweimal tele-
fonische Drohungen und Geldforderungen erhalten und jedes Mal Angst
gehabt, wenn die Kinder das Haus verlassen hätten. Leute würden ent-
führt und erschossen. Der in der Nähe wohnende Dorfvorsteher sei er-
schossen worden. Drei Kinder seiner Schwestern und weitere Verwandte
seien für die LTTE gefallen. Da er an die Beerdigungen gegangen sei,
fürchte er sich vor allem vor den anderen Bewegungen. Im Januar 2009
habe er mit seinem Lastwagen Öl transportiert. Zwei Personen seien zu
ihm gekommen und hätten gesagt, sie benötigten seinen Lastwagen. Sie
hätten ihn aufgefordert, in einen Wagen zu steigen, in dem vier Personen
gesessen seien. Man habe ihn zu einem Teich gefahren und gefragt, ob
er ins Vanni-Gebiet fahre. Man habe wissen wollen, ob er Waren an die
LTTE liefere, was er verneint habe. Die Männer hätten ihn eingeschüch-
tert und Geld von ihm verlangt. Als er gesagt habe, er habe keines, habe
man ihm Fragen zur EPDP gestellt. Sie hätten ihn gefragt, ob er wisse,
wer sie seien. Da er nicht geantwortet habe, habe einer der Männer zu
einem anderen gesagt, er solle ihn erschiessen. Sie hätten ihm das Geld
abgenommen und ihn gehen lassen. Er nehme an, es seien Leute der
EPDP gewesen. Im Juni 2009 sei er vom CID bestellt und über die Fami-
lie seiner Schwägerin befragt worden, die er aus dem Flüchtlingscamp
geholt habe. Die Armee und die Polizei hätten nachts die Häuser kontrol-
liert, in denen Tamilen lebten. Auch sie seien davon betroffen gewesen.
Hätte er keine Kinder, hätte er Sri Lanka nicht verlassen. Der CID habe
einmal seine älteste Tochter mitgenommen und befragt. Sein Sohn habe
die Schule nach der zehnten Klasse abgebrochen; sie hätten sich davor
gefürchtet, ihn weiterhin zur Schule zu schicken. Sein verstorbener Neffe
und sein älterer Sohn seien von der LTTE zwangsrekrutiert worden. Er
habe gehört, sein Sohn sei noch am Leben, wisse aber nicht, ob dies
wahr sei. Im Jahr 2007 habe er sich im Spital von D._______ untersu-
chen lassen, man habe bei ihm Diabetes festgestellt. Er habe seine Hei-
mat verlassen, um das Leben seiner Kinder zu retten.
Die Beschwerdeführerin erklärte, sie könnten nicht mehr in Sri Lanka le-
ben, da ihr Leben dort gefährdet sei. Seit sie Verwandte aus dem Flücht-
lingscamp geholt hätten, hätten sie vermehrt Probleme. Von den singha-
lesischen Nachbarn seien sie als LTTE-Leute betrachtet worden. Am
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18. Juni 2009 sei der CID vorbeigekommen und habe ihren Mann befragt.
Man habe wissen wollen, wie sie die Leute aus dem Flüchtlingslager her-
ausgeholt hätten. Ihre Kinder hätten ihre Ausbildung abgebrochen, da sie
Angst um sie gehabt hätten. Es würden Kinder entführt und Lösegelder
verlangt.
Der Sohn der Beschwerdeführenden gab zu Protokoll, die Leute der
EPDP seien zur Schule gekommen und hätten gesagt, die Jungs seines
Jahrgangs dürften die Schule eine Zeit lang nicht mehr besuchen, widri-
genfalls man sie schlagen werde. Die Polizisten verlangten von ihnen,
dass sie ihnen Zigaretten kauften und bei den Checkpoints würden sie
geschlagen. Als in der Nähe ihrer Schule einmal eine Bombe explodiert
sei, sei ein verletzter Polizist mit dem Krankenwagen an der Stelle vor-
beigebracht worden, an der die Schüler den Verkehr geregelt hätten. Die
Polizisten, die mit Motorrädern gekommen seien, hätten die Schüler ge-
schlagen und aufgefordert, vor dort wegzugehen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Mai 2011 fest, die Beschwerdefüh-
renden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die
Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2011 liessen die Beschwerdeführenden durch ih-
ren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des
BFM aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ih-
nen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungs-
weise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht liessen sie beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab-
zusehen. Der Eingabe lag ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshil-
fe (SFH) zur Lage in Sri Lanka vom 1. Dezember 2010 bei.
D.
D.a. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2011 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, un-
ter der Voraussetzung, dass innerhalb angesetzter Frist eine Fürsorge-
bestätigung nachgereicht werde.
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Seite 5
D.b. Die Beschwerdeführenden übermittelten am 14. Juni 2011 eine vom
8. Juni 2011 datierende Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2011, welche
den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht am 20. Juli
2012 zur Kenntnis gebracht wurde – die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-3186/2011
Seite 6
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Kontrollen, Befragungen und
Belästigungen durch die Sicherheitskräfte in der Zeit vor ihrer Ausreise
seien im Zusammenhang mit der Bekämpfung der LTTE zu sehen. Zu-
dem hätten sie Verwandten unter Umgehung des ordentlichen Prozede-
res geholfen, das Flüchtlingslager zu verlassen. Die Kontrollen und Be-
fragungen hätten aber keine schwerwiegenden, asylrelevanten Nachteile
zur Folge gehabt. Hätte man die Beschwerdeführenden verdächtigt, die
LTTE unterstützt zu haben, hätten die Behörden strafrechtliche Untersu-
chungsmassnahmen eingeleitet. Auch die Tatsache, dass sie bei ihrer
Reise nach Colombo im Juli 2009 kontrolliert und registriert worden seien,
ansonsten aber keine Probleme gehabt hätten, mache deutlich, dass sie
zum Zeitpunkt ihrer Ausreise von den srilankischen Behörden nicht ge-
sucht worden seien. Der Krieg zwischen der Regierung und den LTTE sei
im Mai 2009 beendet worden. Das Land befinde sich seither unter Kon-
trolle der Regierung und die LTTE verübe keine Anschläge mehr. Die An-
zahl von Gewaltereignissen sei zurückgegangen. Die Regierung versu-
che ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und gehe gegen ehema-
lige Kämpfer vor; die Beschwerdeführer hätten jedoch nie geltend ge-
macht, aktive Mitglieder der LTTE gewesen zu sein. In ihren Schilderun-
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gen fänden sich auch keine Hinweise dafür, dass die Behörden heute ein
ernsthaftes Interesse hätten, sie zu verfolgen. Auch die Tatsache, dass ihr
älterer Sohn von der LTTE rekrutiert worden sei und Verwandte im Kampf
ums Leben gekommen seien, führe nicht automatisch dazu, dass sie aus
Sicht des Staats eine Gefahr für die Sicherheit des Landes darstellten.
Angesichts ihres geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen,
dass sie im jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht seien.
Die Situation in Sri Lanka habe sich auch in Bezug auf die militanten
Gruppierungen verändert. Es käme zwar weiterhin zu Drohungen und Er-
pressungen, die von den staatlichen Behörden indessen geahndet wür-
den. Im Falle erneuter Belästigungen könnten sich die Beschwerdefüh-
renden somit an die lokalen Behörden wenden und um Schutz ersuchen.
Die diesbezüglichen Vorbringen seien ebenfalls nicht asylrelevant.
4.2. In der Beschwerde wird vorab auf den beigelegten Bericht der SFH
verwiesen und geltend gemacht, Tamilen, die das Land während des
Krieges verlassen und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht hätten, sei-
en nach ihrer Rückkehr besonderen Risiken ausgesetzt. Das BFM über-
sehe, dass die Beschwerdeführenden sich hinsichtlich befürchteter Über-
griffe von Dritten an Institutionen wenden müssten, die bis vor Kurzem mit
den Verfolgern zusammengearbeitet hätten. In einem Land, in dem die
Korruption grassiere, würden Behörden immer noch mit Kriminellen zu-
sammenarbeiten. Sie gehörten zu einer Personengruppe, die besonders
gefährdet sei, im Fall einer Rückkehr staatlichen Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt zu werden. Sie hätten begründete Furcht, bei einer
Rückkehr in ihre Heimat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden.
5.
5.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
D-3186/2011
Seite 8
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er-
folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekruskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.3.
5.3.1. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht befunden,
dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka sei-
tens der heimatlichen Behörden keinen asylrechtlich relevanten Nachtei-
len ausgesetzt waren. Die geltend gemachten Kontrollen ihres Hauses –
auch zur Nachtzeit – hingen mit der allgemeinen Sicherheitslage in ihrer
Region zusammen. Diese Vorkommnisse mögen sie zwar beunruhigt ha-
ben, sie erfolgten indessen weder aus flüchtlingsrechtlich relevanten Mo-
tiven noch erreichten sie eine relevante Intensität. Gemäss Aussagen des
Beschwerdeführers wurde er im Juni 2009 vom CID zu dessen Zweigstel-
le bestellt und über die Verwandten befragt, die er aus dem Flüchtlingsla-
ger geholt und in seinem Haus untergebracht hatte. Da der Beschwerde-
führer das ihm bekannte Vorgehen – Einholen einer Bewilligung – nicht
einhielt (vgl. act. A9/18 S. 10), erscheint es nachvollziehbar, dass er zum
Vorgang befragt wurde. Er konnte nach einer Stunde wieder gehen, was
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Seite 9
darauf hindeutet, dass er die ihm gestellten Fragen aus Sicht des CID be-
friedigend beantworten konnte. Der Beschwerdeführer brachte des Weite-
ren vor, er habe im Auftrag der Regierung mehrmals Waren ins Vanni-
Gebiet transportiert. Trotzdem sei er bei der Rückkehr vom CID gefragt
worden, ob er Waren an die LTTE geliefert habe. Manchmal habe man
ihm vorgeworfen, zu lügen, und ihn geschlagen. Den Akten ist indessen
nicht zu entnehmen, dass ihm deshalb weitere Nachteile drohten. Auch
die Behelligungen, die der Sohn der Beschwerdeführenden erfuhr, sind
asylrechtlich nicht relevant. Die Aufforderung von Soldaten, ihnen mit sei-
nem Geld Zigaretten zu kaufen, und der Umstand, dass er von der Polizei
einmal geschlagen wurde, als er im Auftrag der Schule den Verkehr regel-
te (vgl. act. A11/15 S. 9), waren weder asylrechtlich motiviert noch sind
diese Behelligungen von ihrer Intensität derart schwerwiegend, als dass
von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gesprochen werden
könnte. Die Beschwerdeführenden brachten vor, ihr älterer Sohn sei von
den LTTE zwangsrekrutiert worden und mehrere Verwandte seien im
Kampf für die LTTE gefallen. Sie wurden deshalb von den srilankischen
Behörden jedoch keinen ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt. Auf-
grund der gesamten Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass sie kon-
kret verdächtigt wurden, der LTTE anzugehören oder diese unterstützt zu
haben. Obwohl sie für die Sicherheitsbehörden greifbar waren, wurden
sie weder eingehend zu ihren Verwandten befragt noch wurden weiterge-
hende Ermittlungen eingeleitet.
5.3.2. Die Beschwerdeführenden brachten bei ihren Anhörungen vor, sie
hätten sich vor militanten Gruppierungen gefürchtet. Der Beschwerdefüh-
rer sei im Januar 2009 vermutlich von Leuten der EPDP mitgenommen
und beraubt worden. Diese gemeinrechtlich motivierte Straftat meldete er
den Behörden aus Furcht vor weiteren Behelligungen nicht (vgl. act.
A9/18 S. 9). Im Jahr 2008 sei der Beschwerdeführer zweimal telefonisch
bedroht worden, wobei Geldforderungen gestellt worden seien. Sie hätten
auf Anraten ihrer Nachbarn nachts das Telefon abgeschaltet. Sri Lanka
hätten sie vor allem deshalb verlassen, weil sie Angst um ihre Kinder ge-
habt hätten. Die Beschwerdeführenden konnten indessen keine konkre-
ten Ereignisse benennen, aus denen sich ergeben würde, dass gerade
sie und ihre Kinder von weiteren, intensiveren Übergriffen seitens von
Drittpersonen bedroht gewesen wären, welche allenfalls eine begründete
Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar machen könnten. In diesem Zu-
sammenhang ist etwa darauf hinzuweisen, dass sowohl die Beschwerde-
führerin als auch ihr Sohn angaben, dass Letzterer das Haus regelmässig
verliess, um mit anderen Kindern zu spielen und stundenlang wegblieb,
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Seite 10
ohne dass er Behelligungen ausgesetzt wurde (vgl. act. A10/13 S. 9 und
A/11/15 S. 11 f.). Dies ist ein klares Indiz dafür, dass sich die Beschwer-
deführenden selbst nicht in einer derart ausweglosen Situation wähnten,
der sie sich nur durch Flucht ins Ausland entziehen konnten.
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden zum
Zeitpunkt ihrer Ausreise von den srilankischen Behörden nicht gesucht
wurden und gegen sie nichts vorlag, was mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit zu einer Verfolgung hätte führen können. Es lagen auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen von militanten Gruppie-
rungen Gefahr einer Verfolgung gedroht hätte.
5.5. Seit der Ausreise der Beschwerdeführenden im August 2009 hat sich
die allgemeine Lage in Sri Lanka verändert. Nach Beendigung des militä-
rischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai
2009 ist von einer inzwischen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka
auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitsla-
ge hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land
immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschen-
rechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusse-
rungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeg-
licher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet
und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl.
zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch
nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Ver-
bindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unab-
hängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Me-
dienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Op-
fern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die
entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Ver-
folgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische
Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rück-
kehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden
LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Er-
pressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden
schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfü-
gen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risiko-
gruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig unter-
sucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteres-
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Seite 11
se auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegwei-
sungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 E. 8).
5.6. Angesichts der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden einer solchen Risikogruppe angehören. Namentlich
ist es ihnen nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass sie konkret
verdächtigt wurden, den LTTE nahezustehen. Sie brachten vor, mehrere
ihrer Verwandten seien von den LTTE rekrutiert worden und teilweise für
diese gefallen, indessen erwuchsen ihnen daraus bis zu ihrer Ausreise
keine ernsthaften Nachteile. Ihren Angaben kann nicht entnommen wer-
den, dass sie sich politisch betätigten, weshalb sie auch diesbezüglich
das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben können.
Zudem wurden sie nie verurteilt und gegen sie ist kein Verfahren hängig.
Der Umstand, dass sie sich seit zweieinhalb Jahren in der Schweiz auf-
halten und hier Asylgesuche eingereicht haben, vermag ebenfalls nicht
zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu füh-
ren, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich im nahen Um-
feld der LTTE bewegten. Schliesslich kann angesichts ihrer Aussagen
auch nicht davon ausgegangen werden, sie würden im Falle einer Rück-
kehr in ihre Heimat dort über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, so
dass sie auch in dieser Hinsicht keiner erhöhten Gefährdung unterliegen.
5.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka beste-
hende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den heuti-
gen Zeitpunkt kann ihnen keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in
die Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Wür-
digung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das
BFM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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Seite 12
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt
nicht gelungen. Sie gehören keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigen-
schaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist,
ihnen drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rück-
kehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen).
7.4.
7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
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würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, BVGE
2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
7.4.2. Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri
Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weit-
gehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in
das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erach-
ten ist (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.1). Die Lage
in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu betrachten, da
sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert. So ist in
den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle
stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der
Distrikte Vavuniya und Mannar, der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna
hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Haupt-
verkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im No-
vember 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt.
Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor
praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und
Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen bezie-
hungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA
hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return
areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Eini-
ge Schulen sind wiedereröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden,
wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststell-
bar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR
betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein
massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisatio-
nen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen un-
entgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in recht-
lichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abge-
deckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen
Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nord-
provinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") herrscht
keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist
nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell
unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären
und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber
beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhal-
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tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der
allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische As-
pekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebüh-
rend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stam-
men und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai
2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses
Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegan-
gen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder
gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeit-
punkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück
dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden
Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Le-
bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammen-
hang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungs-
netzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzmini-
mums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche
begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zu-
mutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. BVGE
E-6620/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1).
7.4.3. Die Beschwerdeführenden lebten eigenen Angaben zufolge seit
Ende 2000 in D._______ (vgl. act. A1/11 S. 1, A2/10 S. 1), das nicht im
Vanni-Gebiet liegt. Sie besitzen dort nach wie vor ein Haus, sodass ihre
Wohnsituation als gesichert erachtet werden kann. Der Beschwerdeführer
verfügt zwar nicht über eine besonders gute Schulbildung, hat aber reich-
lich Berufserfahrung (vgl. act. A9/18 S. 13). Er selbst geht davon aus,
dass er bei einer Rückkehr – trotz seines fortgeschrittenen Alters – sehr
gute Verdienstmöglichkeiten habe (vgl. act. A9/18 S. 15). Es ist weiter da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka auf ein existierendes, soziales Netz stossen werden und
ihnen der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch unter
Beanspruchung von Rückkehrhilfe – möglich sein wird. Ihr Sohn, der mitt-
lerweile volljährig geworden ist, hat die prägendsten Jahre seiner Ju-
gendzeit in der Heimat gelebt und dort zehn Jahre lang die Schule be-
sucht, weshalb es auch ihm möglich sein wird, einen Beruf zu erlernen
oder in das Arbeitsleben einzusteigen. Auch wenn die Beschwerdefüh-
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renden seit zweieinhalb Jahren landesabwesend gewesen sind, bestehen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Diabetes lässt eine Rückkehr nach Sri
Lanka nicht als unzumutbar erscheinen, da die diesbezügliche medizini-
sche Versorgung dort gewährleistet ist.
7.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
nicht als unzumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 10. Juni 2011 die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Aussicht gestellt wur-
de, sofern sie eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit nachreichen,
und sie diese am 14. Juni 2011 nachreichten, ist auf die Auferlegung der
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: