B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3186/2012/wif
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren […], Afghanistan,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss Afghanistan im Al-
ter von zehn Jahren verliess und fortan im Iran lebte,
dass er von dort aus im Jahre 2011 via die Türkei und Griechenland nach
Italien gelangte und schliesslich am 8. April 2012 in die Schweiz einreiste,
wo er am 10. April 2012 um Asyl nachsuchte,
dass er sich als minderjährig bezeichnete,
dass das BFM aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwer-
deführers am 26. April 2012 eine Knochenaltersbestimmung durchführen
liess, welche ein Knochenalter von 19 Jahren ergab,
dass die Vorinstanz am 4. Mai 2012 Befragungen durchführte und ihm
das rechtliche Gehör zu der aus ihrer Sicht nicht glaubhaften Minderjäh-
rigkeit gewährte,
dass er an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt, angab, sein
genaues Alter nicht zu wissen, und die Nachreichung des Ausweisdoku-
ments Taskara in Aussicht stellte,
dass aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank ferner zwei Treffer
in Italien festgestellt worden waren (Treffer vom 21. Februar 2012 / Regi-
strierung bei Einreise sowie 28. Februar 2012 / Asylgesuchstellung),
dass ihm das BFM das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit
Griechenlands oder Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin gewährte,
dass das BFM am 11. Mai 2012 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen
um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien richtete,
dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist
nicht beantwortet wurde,
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dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2012 in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt
festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es in seinem Entscheid von der Volljährigkeit des Beschwerdefüh-
rers ausging,
dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 dem BFM seine Taskara
übermittelte, woraus sich die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers er-
gibt,
dass die angefochtene Verfügung des BFM am 8. Juni 2012 eröffnet wur-
de,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
14. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
liess,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf
sein Asylgesuch verbunden mit einem in der Schweiz durchzuführenden
Verfahren, die Feststellung der Unzulässigkeit der Rückweisung nach Ita-
lien, eventualiter die Rückweisung der Sache ans BFM zur Neubeurtei-
lung, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie
die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent-
bindung von der Vorschusspflicht beantragte,
dass auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die Beschwerdeargu-
mente – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzuge-
hen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung am
18. Juni 2012 provisorisch aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesver-
waltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Min-
derjährigkeit im angefochtenen Entscheid als unglaubhaft erachtete,
dass das BFM demgegenüber gemäss Aktennotiz vom 12. Juni 2012 auf-
grund der nachgereichten Taskara befand, es werde vom […] als mass-
geblichem Geburtsdatum ausgegangen und der Beschwerdeführer sei im
weiteren Verfahren als Minderjähriger zu behandeln,
dass diese Änderung auf dem Deckblatt des N-Dossiers übernommen
wurde,
dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime ver-
pflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es
ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines
Gesuchstellers entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorg-
fältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE
2008/47 mit weiteren Hinweisen),
dass das BFM aufgrund der nachgereichten Taskara nun offensichtlich
von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht und diese Ein-
schätzung vom Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die bestehenden
Akten geteilt wird,
dass gemäss geltender Praxis die Befragung zur Person in Dublin-Ver-
fahren einen "entscheidenden Verfahrensschritt" darstellt, weshalb einer
unbegleiteten minderjährigen Person dazu eine Vertrauensperson beizu-
ordnen ist (vgl. BVGE 2011/23),
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dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nicht nur minderjährig,
sondern auch unbegleitet ist und in ein Dublin-Verfahren involviert wurde,
dass demnach anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Mai 2012 ei-
ne Vertrauensperson hätte anwesend sein müssen,
dass das BFM diesen Verfahrensansprüchen nicht nachgekommen ist,
indem es fälschlicherweise von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
ausging und ihm keine Vertrauensperson für den relevanten Verfahrens-
schritt beiordnete,
dass die Vorinstanz darüber hinaus bei einem allfälligen Wegweisungs-
vollzug von unbegleiteten Minderjährigen konkrete Abklärungen hinsicht-
lich vorhandener Institutionen tätigen muss, um dem Kindeswohl ausrei-
chend Rechnung zu tragen (vgl. wiederum BVGE 2011/23 E. 6.4 sowie
BVGE 2010/45 E. 8.3. mit weiteren Hinweisen),
dass solche Ausführungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich
fehlen,
dass mithin in keiner Weise feststeht, ob eine Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Italien mit dem Kindswohl vereinbar ist bezie-
hungsweise ob er dort einem Mitglied der Familie, einem offiziellen Vor-
mund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden
kann,
dass die Vorinstanz somit den Sachverhalt offensichtlich falsch respektive
unvollständig erstellt und mithin den Untersuchungsgrundsatz gemäss
Art. 12 VwVG sowie die Begründungspflicht verletzt hat,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorin-
stanz aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts (Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann,
dass indessen vorliegend eine erneute Befragung in Anwesenheit einer
Vertrauensperson vorzunehmen sein dürfte, weshalb bereits deshalb eine
Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kas-
sieren ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens offengelassen werden kann, ob
dieses allenfalls an weiteren Mängeln gelitten hat,
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dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung vom 29. Mai 2012 aufzuheben und die Sache zur
richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes sowie gegebenenfalls zur Durchführung einer weiteren Befragung in
Anwesenheit einer Vertrauensperson zu dem für dieses Verfahren rele-
vanten Sachverhalt an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Begehren bezüglich
Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch das BFM nicht einzugehen ist,
es jedoch Sache des Bundesamtes sein wird, sich damit zu befassen,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig ge-
worden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos
wird,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann, da sich
der zeitliche Vertretungsaufwand für das Rechtsmittelverfahren aufgrund
der Akten zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) von Amtes wegen eine auf
Fr. 500.– (inkl. Spesen) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichten-
de Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 10 und Art. 14 Abs. 2
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2012 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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