B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3186/2014/pjn
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
und B._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khartum vom 30. März
2011 (Eingangsdatum Botschaft) ersuchte A._______ (der Beschwerde-
führer) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von
Asyl. Mit Schreiben des BFM vom 8 Juli 2013 (zugestellt über die Bot-
schaft am 10. November 2013) wurde ihm mitgeteilt, eine Anhörung zu
den Gesuchsgründen durch die Botschaft sei aus organisatorischen
Gründen nicht möglich. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Vervoll-
ständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg ei-
ne Reihe von Fragen zu seiner Person und seinen familiären Verhältnis-
sen, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder der Schweiz, zu sei-
nen Asylgründen und namentlich zu den Umständen seines Aufenthalts
im Sudan zu beantworten. Mit Eingabe an die Botschaft vom 8. Dezem-
ber 2013 (Eingangsdatum Botschaft) nahm er zu den vom Bundesamt
aufgeworfenen Fragen Stellung.
Im Rahmen seiner Eingaben brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsa-
che das Folgende vor: Er sei ein Staatsangehöriger von Äthiopien, ein
ethnischer Oromo, und er stamme aus einer Ortschaft im Westen des
Landes. Er sei als Sohn einer muslimischen Familie geboren, er sei je-
doch 1981 als Jugendlicher zum Christentum konvertiert. Etwas später,
und damit noch zu Zeiten des Mengistu-Regimes, sei er wegen angebli-
cher Unterstützung der Oromo Liberation Front (OLF) für sieben Monaten
inhaftiert worden, wobei er schwere Misshandlungen erlitten habe. Vor
diesem Hintergrund und aus Furcht vor einer erneuten Verhaftung sei er
bereits 1984 in den Sudan geflohen. Dort habe er während mehreren
Jahren in einem UN-Flüchtlingslager gelebt, respektive in der Nähe eines
solchen, bis ihm 1990 ein Umzug nach Khartum bewilligt worden sei. Dort
habe er 1998 beim COR (beim sudanesischen Flüchtlingskommissariat)
Papiere beantragt, um nach Äthiopien zurückzukehren. Dies in der An-
nahme, die Verhältnisse in seiner Heimat hätten sich mittlerweile verän-
dert. Nachdem er im Juni 1998 in seinen Heimatort zurückgekehrt sei, sei
er jedoch erneut wegen angeblicher Verbindungen zur OLF inhaftiert
worden, wobei er abermals schwere Misshandlungen erlitten habe. Im
November 1998 habe er aus der Haft fliehen können, worauf er in den
Sudan zurückgekehrt sei. Seit dieser Zeit – seit Ende 1998 – lebe er wie-
derum in Khartum, wo er sich wieder beim UNHCR als Flüchtling habe
registrieren lassen. Obwohl er sich seither mehrfach an das COR und das
UNHCR gewandt habe, habe sich bis heute keine Lösung für ihn gefun-
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den. Aktuell sei er in Khartum als Gärtner tätig, weshalb er mit seinem
kleinen Lohne seinen Unterhalt bestreiten könne. Ein weiterer Verbleib im
Sudan sei für ihn jedoch unmöglich, da er dort nicht in Sicherheit sei. Zum
einen habe er eine Verschleppung durch äthiopische Sicherheitskräfte
oder eine Deportation nach Äthiopien durch die sudanesischen Behörden
zu fürchten, da sich die Beziehungen zwischen den zwei Staaten mass-
geblich verbessert hätten. Zum andern habe er neuerdings Probleme aus
religiösen Gründen, weil mittlerweile bekannt geworden sei, dass er in der
Heimat vom Islam zum Christentum konvertiert sei. Aus diesem Grund sei
er das Ziel von verbalen und körperlichen Attacken geworden, verbunden
mit Drohungen, seine islamische Religion zu akzeptieren. (… [Im] Febru-
ar 2012 seien zudem die Mitglieder seiner Kirche von einer Gruppe von
Leuten behelligt worden, und (…[im]) April 2012 habe eine andere Grup-
pe von Leuten ihre Kirche demoliert. Diesen Vorfall habe er zwar beim
UNHCR gemeldet, da er jedoch auch schon mehrfach von den sudanesi-
schen Sicherheitskräften beraubt worden sei, könne er nicht länger im
Sudan bleiben.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 3. Februar 2014 – zugestellt über die Bot-
schaft am 28. April 2014 – wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in
die Schweiz verweigert und das Asylgesuch (aus dem Ausland) abge-
lehnt. Dabei hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers liessen zwar darauf schliessen, dass er ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Für ihn
sei es jedoch möglich und zumutbar, im Sudan zu verbleiben, wo er auf-
grund der Aktenlage faktisch Schutz geniesse und wo er sich bei Bedarf
wieder unter den Schutz des UNHCR respektive eines UNHCR-
Flüchtlingslagers begeben könne. Anlass zur Annahme, er sei im Sudan
von einer Verschleppung durch heimatliche Sicherheitskräfte bedroht, be-
stehe nicht. Auch dürfte er nicht vor einer Abschiebung durch die sudane-
sischen Behörden bedroht sein, da er vom UNHCR als Flüchtling regist-
riert worden sei. Zwar seien die Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge
und Asylbewerber im Sudan schwierig. Aufgrund seiner Angaben sei je-
doch davon auszugehen, dass er in Khartum über eine zumutbare Exis-
tenzgrundlage verfüge, zumal er schon seit Jahren dort lebe und eigenen
Angaben zufolge über eine Anstellung als Gärtner verfüge. Auch die gel-
tend gemachten Probleme aus religiösen Gründen würden nicht für eine
ernsthafte Gefährdung sprechen. Der Beschwerdeführer, welcher keine
besondere Beziehungsnähe zur Schweiz erkennen lasse, sei damit nicht
auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen,
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weshalb das Asylgesuch aus dem Ausland und der Einreiseantrag abzu-
lehnen seien.
C.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 26. Mai 2014 (Eingangsdatum Bot-
schaft) erhob der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Entscheid
Beschwerde. Seine Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM wei-
tergeleitet, welches die Beschwerde aus Gründen der Zuständigkeit am
10. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht überwies.
In seiner Eingabe beantragte der Beschwerdeführer dem wesentlichen
Sinngehalt nach die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 3. Februar
2014 und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchfüh-
rung des Asylverfahrens. Dabei hielt er im Rahmen seiner Beschwerde-
begründung vorab fest, sein Asylgesuch beziehe sich nicht nur auf ihn,
sondern auch auf seine Ehefrau, welche er 2008 in Khartum geheiratet
habe und welche auch eigene Gesuchsgründe habe (vgl. für die diesbe-
züglichen Vorbringen die Akten). Daran anschliessend machte er geltend,
ein weiterer Verbleib im Sudan sei für sie nicht tragbar, da ihr Leben hier
in politischer und sozialer Hinsicht in Gefahr sei. Er sei schon mehrfach
das Opfer von Übergriffen der sudanesischen Sicherheitskräfte geworden
und seine Frau sei einmal vergewaltigt und schon mehrfach auf der
Strasse beraubt worden. Zudem habe er persönliche Verbindungen zu
zwei Pastoren, welche in Khartum verhaftet und von den sudanesischen
Behörden in den Süd-Sudan abgeschoben worden seien. Im Weiteren
bekräftigte er die geltend gemachten Übergriffe auf seine Kirche vom
Frühjahr 2012. Zwar hätten UN-Vertreter den Schaden begutachtet, eine
Lösung sei jedoch nicht gefunden worden. Im Weiteren habe die sudane-
sische Regierung in der Zwischenzeit mit dem Aufgreifen und Abschieben
von äthiopischen Flüchtlingen begonnen. Zwar sei gesagt worden, dies
betreffe nur Leute ohne Flüchtlingsausweis, in Wirklichkeit seien aber
auch Leute mit Ausweis abgeschoben worden. Er und seine Frau würden
daher in grosser Angst leben. Früher hätten sie beide in einem gemiete-
ten Haus in X._______ gewohnt (ein Quartier …[in] Khartum), nun lebe er
aus Sicherheitsgründen an seinem Arbeitsort in Y._______ (ein [anderes]
Quartier), wogegen seine Frau bei Freunden untergekommen sei. Im Fal-
le einer Abschiebung in die Heimat wäre er an Leib und Leben bedroht,
da er ein Mitglied der "C._______" sei. Schliesslich habe sich die allge-
meine wirtschaftliche Lage massiv verschlechtert, indem es seit 2010
praktisch unmöglich geworden sei, eine feste Anstellung zu finden. Früher
habe er für die (…) Botschaft [eines europäischen Staates] gearbeitet.
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Nachdem er diese Stelle aufgegeben habe, habe er trotz vieler Bewer-
bungen keine neue Stelle gefunden. Deshalb habe er eine schlecht be-
zahlte Stelle als Gärtner annehmen müssen, um überhaupt ein Auskom-
men zu haben. Letzten Monat sei ihm jedoch mitgeteilt worden, er werde
seine Stelle demnächst verlieren.
Auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel – Kopien von
verschiedenen Ausweisen und namentlich von zwei Arbeitszeugnissen
der (…) Botschaft [eines europäischen Staates] in Khartum vom (…
[Frühsommer und Herbst] 2011 – wird, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 Verwal-
tungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bun-
desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes
bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 f. AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Zwar wurde die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung
nicht ausdrücklich erwähnt, der Beschwerdeführer hat jedoch im Rahmen
seiner Sachverhaltsdarlegungen seine Ehefrau ausdrücklich erwähnt und
aus dem Zusammenhang war abzuleiten, dass er das Einreisegesuch für
sich und seine Ehefrau gemeinsam stellte. Die Beschwerde wurde fristge-
recht bei der schweizerischen Botschaft in Khartum eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach
dem Gesagten einzutreten.
1.4 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
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ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche,
die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gestellt worden
sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fas-
sung des Gesetzes gelten.
3.
3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung
gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM
(vgl. aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgrün-
de schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).
3.2 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels
entsprechender Kapazitäten der Schweizerischen Vertretung in Khartum
verzichtet und dem Beschwerdeführer, zwecks Wahrung des rechtlichen
Gehörs, ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund
der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem
Ausland und Einreisebewilligungen sowie unter Berücksichtigung der Ak-
tenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befra-
gung verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme
den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan
wurde (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/30, insbesondere E. 5.6 f.).
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4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sach-
verhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten nach ständiger Pra-
xis restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinwei-
sen auf die gesamte bisherige Praxis).
5.
5.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM zum Schluss, aufgrund
der Aktenlage sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge an
seinem bisherigen Aufenthaltsort Sudan über eine Schutzalternative im
Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG, womit er nicht auf eine Schutzgewäh-
rung durch die Schweiz angewiesen sei. In dieser Hinsicht ist anzumer-
ken, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und
Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, die betreffende Per-
son habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was zur Ablehnung
des Asylgesuchs aus dem Ausland und zur Verweigerung der Einreise-
bewilligung führt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4 m.w.H.).
5.2 Im Rahmen seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer im We-
sentlichen dafür, einen weiteren Verbleib im Sudan sei für ihn und seine
Ehefrau nicht zumutbar, indem er sich auf das Vorliegen einer aktuellen
Gefährdungslage beruft. Gleichzeitig verweist er auf wirtschaftliche Prob-
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leme. Seine Beschwerdevorbringen sind indes – wie nachfolgend aufge-
zeigt – nicht geeignet, die Feststellungen und Schlüsse des Bundesamtes
zu entkräften.
5.3 Aus den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers folgt,
dass er schon seit 30 Jahren im Sudan und schon seit 24 Jahren in der
Hauptstadt Khartum lebt, unterbrochen einzig von der Zeit des behaupte-
ten Rückkehrversuches in die Heimat vom Sommer 1998. Vor diesem
Hintergrund darf ohne weiteres angenommen werden, er sei mit den im
Sudan und namentlich in Khartum herrschenden Verhältnissen bestens
vertraut. Da er seinen Angaben zufolge 1990 mit einer entsprechenden
Bewilligung nach Khartum übergesiedelt ist und er soweit ersichtlich über
einen Flüchtlingsausweis verfügt, ist zu schliessen, sein Aufenthalt in
Khartum habe eine legale Basis. Damit stellt sich seine Situation im Ver-
gleich zu anderen Flüchtlingen respektive Asylsuchenden aus Äthiopien
wesentlich besser dar. Anlass zur Annahme, er wäre im Sudan vor einer
Abschiebung in die Heimat bedroht, besteht bei vorliegender Sachlage
nicht. Zwar macht der Beschwerdeführer neu geltend, er gehöre einer
Oromo-Vereinigung an. Alleine dieser Umstand lässt ihn jedoch nicht als
politisch exponierte Person erscheinen, womit auch kein Anlass zur An-
nahme besteht, er wäre in Khartum ernsthaft vor einer Entführung durch
heimatliche Sicherheitsdienste bedroht.
Der Beschwerdeführer hat erst auf Beschwerdeebene offen gelegt, dass
er während mehreren Jahren – von (…) 2004 bis (…[zum Herbst] 2011 –
für die (…) Botschaft [eines europäischen Staates in Khartum] als Wäch-
ter gearbeitet hat. Gerade dieser Umstand spricht für eine weit über-
durchschnittliche Vertrautheit mit den lokalen Gegebenheiten. Aus den
vorgelegten Zeugnissen folgt zugleich, dass er seine Stelle nicht freiwillig
aufgegeben, sondern wegen einer Reorganisation verloren hat (Auslage-
rung des Sicherheitsbereiches an eine private Firma). Die erst jetzt erfolg-
te Offenlegung seines früheren Engagements für eine andere Auslandver-
tretung in Khartum und der enge zeitliche Zusammenhang spricht sehr
deutlich dafür, er habe sein Asylgesuch vom 30. März 2011 in erster Linie
vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden Stellenverlustes gestellt,
also vorab aus wirtschaftlichen Gründen. In jener Eingabe machte er
denn auch noch keine Gefährdungslage in Khartum geltend.
Die erstmals in der Eingabe vom 8. Dezember 2013 eingebrachten und
im Rahmen der Beschwerde noch erweiterten Vorbringen über eine an-
gebliche Gefährdungslage in Khartum – angeblich aus religiösen Grün-
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den und aufgrund seiner äthiopischen Herkunft – überzeugen nicht. So-
dann ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens nie geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin sei im Su-
dan Übergriffen ausgesetzt gewesen, weshalb die Vorinstanz auch darauf
verzichten konnte, auf die Situation der Beschwerdeführerin einzugehen.
Erst auf Beschwerdeebene wird nun geltend gemacht, auch die Be-
schwerdeführerin sei ernsthaften Übergriffen ausgesetzt gewesen, was
indes als nachgeschoben und damit unglaubhaft erscheint. Der Be-
schwerdeführer belässt es bezeichnenderweise im Wesentlichen bei der
blossen Behauptung von angeblich sowohl von ihm als auch seiner Ehe-
frau erlittenen Nachstellungen. Sodann ist bekannt, dass in Khartum von
Zeit zu Zeit Asylsuchende oder Flüchtlinge von Polizeikräften behelligt
werden, um dadurch an Schmiergeldzahlungen zu gelangen. Indes
spricht weder dieser Umstand noch die allgemeine Lage für Christen in
Khartum gegen einen weiteren Verbleib im Land.
Der Beschwerdeführer führt schliesslich an, seit seinem Stellenverlust bei
der (…) Botschaft [eines europäischen Staates in Khartum] habe er keine
adäquate Stelle mehr finden können. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch
nicht von einer ernsthaft angespannten wirtschaftlichen Situation des seit
Jahren in Khartum lebenden Beschwerdeführers auszugehen. Das Be-
schwerdevorbringen, er werde demnächst wohl auch noch seine aktuelle
Stelle verlieren, ist als blosse Schutzbehauptung zu erkennen.
5.4 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten mit dem BFM zu schlies-
sen, die Beschwerdeführenden, welche in keiner Form eine Beziehungs-
nähe zur Schweiz erkennen lassen, verfügten im Sudan über eine zu-
mutbare Aufenthaltsalternative. Vor diesem Hintergrund fällt die Bewilli-
gung einer Einreise im Sinne der oben zitierten Praxis ausser Betracht.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer
und seiner Ehefrau zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung ver-
weigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat.
6.
Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden
an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsöko-
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Seite 10
nomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlich-
keit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführenden werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: