Abtei lung IV
D-3187/2007/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Schürch,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, deren Lebenspartner B._______, und die
Kinder C._______, und D._______, Kolumbien,
c/o Schweizerische Vertretung in Bogotá (CO),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom
20. Februar 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3187/2007
Sachverhalt:
A.
Mit am 12. Dezember 2006 bei der schweizerischen Vertretung in Bo-
gotá eingegangener Eingabe ersuchte die Beschwerdeführerin für
sich, ihren Lebenspartner und die beiden gemeinsamen Söhne um
Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte sie im
Wesentlichen geltend, sie würden von paramilitärischen Organisatio-
nen verfolgt und brauchten Schutz, den ihnen der kolumbianische
Staat – trotz enormer Anstrengungen – nicht gewähren könne. Sie
habe von ihrem Vater eine in E._______ gelegene Finca geerbt, wel-
che zunächst von ihrem Bruder F._______ bewirtschaftet worden sei,
bis dieser am 26. Februar 1991 von der FARC (Fuerzas Armadas
Revolucionarias de Colombia) ermordet worden sei. Im Jahre 1996
hätten sie und ihr Lebenspartner das Anwesen übernommen, da ihr
Lebenspartner aufgrund seiner beruflichen Erfahrung für dessen
Bewirtschaftung geeignet gewesen sei. Ihr Lebenspartner habe dann
auch schnell eine Karriere bei Bauernvereinigungen gemacht, so
beispielsweise als Präsident des Gemeindekomitees der
Kaffeeanbauer von E._______, und sie hätten mit der Züchtung neuer
Kaffee- und Kakaosorten finanziellen Erfolg gehabt. Im Jahre 2002
hätten Angehörige von paramilitärischen Gruppen begonnen, im
ehemals von der FARC beherrschten Gebiet von G._______ Terror
und Tod zu verbreiten. Im Jahre 2004 habe sich die bäuerliche Ge-
meinschaft wegen der Bedrohungen an mehrere Stellen gewandt, so
an den Bürgermeister von E._______, den örtlichen Armeechef, die
Stadträte. Diese Stellen seien gegen den Chef der regionalen paramili-
tärischen Organisation – H._______ alias "el comandante 39" –
vorgegangen und hätten ihn getötet, worauf die Organisation die regio-
nalen (Bauern)Anführer des Verrates bezichtigt habe. In diesem Zu-
sammenhang sei am 29. Dezember 2004 ihr Onkel I._______
ermordet worden; gleichzeitig hätte auch ihr Lebenspartner getötet
werden sollen, aber dieser sei aufgrund eines Arbeitsunfalles nicht
dort gewesen. Ein Nachbar habe ihn daraufhin gewarnt, dass er der
nächste auf der Liste der Paramilitärs sei und in der Tat sei es am
31. Dezember 2004 im Anschluss an die Trauerfeierlichkeiten
betreffend ihren Onkel zu einem Attentatsversuch auf ihren
Lebenspartner gekommen. Da sie von den Paramilitärs als
Sympathisanten der FARC bezeichnet worden seien, habe ihr
Lebenspartner die Ortschaft E._______ am 10. Januar 2005 verlassen
müssen. In der Folge sei sie selber am 16. und am 28. Februar 2005
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von den Paramilitärs zitiert worden; sie habe diesen Vorladungen
indessen nicht Folge gegeben, da sie Misshandlungen und ihre
Ermordung befürchtet habe. Sie habe dann von einer Tochter ihres
ermordeten Onkels erfahren, dass sie auf einer Liste der Paramilitärs
figuriere, worauf sie die Finca ebenfalls habe verlassen müssen. Am
4. März 2005 habe sie von einer Nachbarin erfahren, dass zwei
verdächtige Männer von einer Wirtschaft aus ihre Finca beobachten
würden; ferner seien ihre beiden minderjährigen Söhne auf dem
Schulweg verfolgt worden. Am 6. März 2005 habe ihr älterer Sohn
zuhause einen Telefonanruf erhalten, bei welchem ihm mitgeteilt
worden sei, dass sie (die Beschwerdeführerin) E._______ innert
sieben Tagen zu verlassen habe; zudem hätten sich die Paramilitärs
der Finca bemächtigt. Sie habe aber keine Mittel gehabt, um weg-
zugehen, worauf sie Todesdrohungen erhalten habe, aufgrund welcher
sie am 10. März 2005 eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft von
E._______ eingereicht habe; gleichentags habe sie von den Behörden
nach Bogotá zu Familienangehörigen gebracht worden. In Bogotá
habe sie sich an eine NGO – das Red de Solidaridad Social – sowie
an das kolumbianische Innenministerium gewendet. Das Red de Soli-
daridad Social habe sie während dreier Monate finanziell unterstützt,
aber auf Dauer reiche diese Hilfe nicht aus. Sie hätten alles verloren
und es mangle ihnen an Kapital, um irgend ein Geschäft aufbauen zu
können. Zudem habe ihr Lebenspartner am 20. April 2005 einen Anruf
erhalten, in welchem ihm gesagt worden sei, er könne sich nicht ewig
verstecken, worauf sie innerhalb von Bogotá ein neues Versteck hätten
suchen müssen. Um dieser für sie nicht mehr aushaltbaren Situation
definitiv zu entkommen, ersuche sie um Aufnahme in der Schweiz.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere
Beweismittel (in Kopie) zu den Akten, darunter eine Anzeige vom
10. März 2005 an die Staatsanwaltschaft von E._______, Registeraus-
züge des Red de Solidaridad Social sowie der Einwohnerkontrolle von
Bogotá Auszüge aus dem Sterberegister von E._______ betreffend
den Bruder und den Onkel der Beschwerdeführerin, mehrere Zeitungs-
artikel im Zusammenhang mit der Ermordung dieser beiden Personen,
einen Bericht über den von der Armee getöteten H._______ alias "el
comandante 39", Unterlagen über die beruflichen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers sowie Geburtsregisterauszüge und Diplome
beziehungsweise Abschlusszeugnisse.
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D-3187/2007
B.
Am 12. Januar 2007 (Posteingang bei der schweizerischen Vertretung
in Bogotá) reichten die Beschwerdeführer in der Folge den ihnen von
der schweizerischen Vertretung abgegebenen Fragebogen sowie ein
zusätzliches von ihnen verfasstes Schreiben vom 10. Januar 2007 zu
den Akten. Gemäss ihren Angaben haben sie bislang bereits erfolglos
bei den Vertretungen Kanadas und der USA um Schutz nachgesucht.
Sie haben ferner ihren Heimatstaat noch nie verlassen und verfügen
ausserhalb Kolumbiens lediglich insoweit über familiäre Beziehungen,
als ein Bruder der Beschwerdeführerin in Puerto Rico lebt. In ihrem
Zusatzschreiben äussern sich die Beschwerdeführer zu den Verhält-
nissen in der Schweiz, zu welcher sie – bis auf eine nicht näher spezi-
fizierte Verwandte, welche im Alter von 21 Jahren hierhin emigriert sei
und während vierzig Jahren beim Roten Kreuz gearbeitet habe – kei-
nen näheren Bezug haben.
C.
Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten in der
Folge am 15. Januar 2007 zuständigkeitshalber an das BFM.
D.
Das BFM verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom
20. Februar 2007 die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylge-
such ab. Zur Begründung führte es aus, es handle sich bei den Be-
schwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, wes-
halb nicht davon auszugehen sei, dass ihre Verfolger sie an einem be-
liebigen Wohnort in Kolumbien ausfindig machen könnten; die Tatsa-
che, dass sie nach eigenen Angaben in Bogotá einen Anruf der Para-
militärs auf das Mobiltelefon des Beschwerdeführers erhalten hätten,
bedeute nicht, dass die Verfolger sie lokalisiert hätten. Den Beschwer-
deführern stehe daher die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtal-
ternative offen. Im Übrigen hätten sie keine besonders nahen Bezie-
hungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen zuzumuten
sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, insbesondere
in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche die Flüchtlingskon-
vention und das entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert hätten und
sich grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) halten würden. Schliesslich lebten nach eigenen
Angaben der Beschwerdeführer Verwandte von ihnen in Puerto Rico,
so dass es ihnen zumutbar sei, sich in diesem Land um Aufnahme zu
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bemühen. Vor diesem Hintergrund sei den Beschwerdeführern die Ein-
reise in die Schweiz nicht zu bewilligen und ihr Asylgesuch abzuwei-
sen.
E.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe
vom 27. März 2007 (Posteingang bei der Botschaft am 28. März 2007)
erhoben die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom
20. Februar 2007 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshal-
ber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Postein-
gang beim Bundesverwaltungsgericht: 9. Mai 2007). Zur Begründung
ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
sie seien aufgrund der im Asylgesuch dargelegten Ereignisse immer
noch bedroht und ihre Finca befinde sich nach wie vor in den Händen
der Paramilitärs. Erschwerend komme hinzu, dass der kolumbianische
Präsident Uribe ein neues Programm für die Entschädigung von inner-
staatlich vertriebenen Personen eingerichtet habe, bei welchem die
Opfer in öffentlichen Verhandlungen gegen ihre Verfolger auftreten
müssten, was sie zusätzlich gefährde. Sie selber hätten bei der Staats-
anwaltschaft eine Anzeige eingereicht, worauf man ihnen einen amtli-
chen Anwalt von der Defensoría del Pueblo bestellt habe, mit welchem
sie indessen nicht zufrieden seien. Am 25. Januar 2007 hätten sie so-
dann beim Register für intern Vertriebene ihre Personalien angegeben.
Aufgrund von Telefonanrufen unbekannter Personen lebten sie in stän-
diger Angst und wagten ihre Wohnung kaum zu verlassen; ferner
könnten ihre Söhne nicht in Ruhe eine Ausbildung absolvieren. Der
Beschwerdeführer sei am Rande eines Nervenzusammenbruches, weil
er stets mit einem Attentat auf seine Person rechne, und die Be-
schwerdeführerin leide an Nervosität, Kopfschmerzen und ständigen
Schlafstörungen, weil sie der Gedanke, dass ihr Mann oder ihre Söhne
eines Tages nicht nach Hause kehrten, an den Rand des Verrücktwer-
dens bringe. Die Nachbarländer Kolumbiens, auf welche sich das BFM
beziehe, stellten für sie keine Alternative dar, da ihnen dort keine Si-
cherheit und Wohlfahrt geboten werde. Eine "begründete" Furcht vor
Übergriffen nachzuweisen, sei für sie schwer, denn sie fühlten die
Angst vorab im Herzen, was aber offenbar den Regierungen der
Schweiz, Kanadas und der USA nicht genüge. Für den Fall, dass die
von ihnen angeführten Argumente nach Ansicht der Botschaft für eine
Asylerteilung nicht ausreichten, ersuchen die Beschwerdeführer um
eine persönliche Anhörung, in welcher sie sicherlich die Wahrheit und
Schwere ihrer Vorbringen darlegen könnten.
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F.
Mit Eingabe vom 30. August 2007 reichten die Beschwerdeführer wei-
tere Beweismittel ein, welche nach ihren Angaben ihren erfolglosen
Versuch, in Kolumbien Schutz und Gerechtigkeit zu erhalten, doku-
mentieren würden. Sie machen geltend, an dem ihnen als innerstaat-
lich umplatzierte Personen zugewiesenen Aufenthaltsort [...] sei die
generelle Situation nicht besser, kandidiere doch beispielsweise mit
J._______ ein Mann mit paramilitärischer Vergangenheit für einen Sitz
in der Departementsregierung.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2009 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zu-
sammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im
Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwer-
deeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren
Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden
werden kann.
1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts
der Tatsache, dass die Verfügung des BFM vom 20. Februar 2007 den
Beschwerdeführern gemäss den Angaben der schweizerischen Vertre-
tung am 5. März 2007 auf dem Postweg zugestellt wurde, ist indessen
die am 28. März 2007 bei der Botschaft eingelangte Beschwerdeschrift
ohne weiteres rechtzeitig erfolgt.
2.
Die Beschwerde ist somit – abgesehen vom sprachlichen Mangel –
form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legiti-
miert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 und 52 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art.
19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertre-
tung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertre-
tung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in
BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der je-
weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Grün-
den ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung
der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit-
wirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
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Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein stan-
dardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent-
scheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7).
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen
von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begrün-
den (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
3.2
3.2.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer weder von
der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch vom
Dezember 2006 befragt, noch wurden sie mittels eines individualisier-
ten Schreibens zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufge-
fordert. Der ihnen von der Vertretung zugestellte Fragebogen genügt
den oben erwähnten Anforderungen an eine schriftliche Sachverhalts-
abklärung nicht, da er ausschliesslich Fragen zu persönlichen Lebens-
daten, Sprachkenntnissen, Auslandaufenthalten beziehungsweise Kon-
takten zu ausländischen Botschaften, und verwandtschaftlichen Bezie-
hungen ausserhalb Kolumbiens enthält; diese Fragen sind zwar für die
Beurteilung eines Asylgesuches aus dem Ausland durchaus auch von
Belang (vgl. dazu untenstehende E. 4.2), stehen jedoch in keinem Be-
zug zu den eigentlichen Asylgründen. Angesichts der ausführlichen
schriftlichen Begründung des Asylgesuches in der Eingabe der Be-
schwerdeführer vom Dezember 2006 sowie den gleichzeitig einge-
reichten Beweismitteln, aus welchen sich insgesamt alle entscheidre-
levanten Informationen in Bezug auf die Urheber und Aktualität der
Verfolgung sowie die von den Beschwerdeführern unternommenen
Schritte zum Erhalt innerstaatlichen Schutzes ergeben, erscheint in-
dessen der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt, so dass
sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zu
weiteren Konkretisierungen der Angaben erübrigten; insoweit hat das
Bundesamt demnach den gesetzlichen Bestimmungen Genüge getan.
3.2.2 Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage indessen ei-
nerseits den Beschwerdeführern Gelegenheit geben müssen, sich zum
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abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits in
der Verfügung vom 20. Februar 2007 den Verzicht auf eine Befragung
begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen for-
meller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung führen würde (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.).
3.2.3 Im Zusammenhang mit dem festgestellten Verfahrensmangel ist
indessen festzustellen, dass – soweit ersichtlich – zunächst die ARK
und seit dem 1. Januar 2007 auch das Bundesverwaltungsgericht als
deren Nachfolgeorganisation die Praxis des Bundesamtes im Zusam-
menhang mit der Frage der Anhörung von asylsuchenden Personen,
welche ihr Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Aus-
land stellten, nie gerügt hat. Mit dem Urteil BVGE 2007/30 vom
27. November 2007 ist das bisherige Vorgehen des Bundesamtes zwar
als nicht rechtskonform zu bezeichnen; die Vorinstanz ist aufgrund der
gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewäh-
ren. Die Aufhebung eines Entscheides des BFM, vor dessen Ausfäl-
lung das Bundesamt diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, er-
scheint allerdings dennoch nicht in jedem Fall zwingend. Namentlich in
Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen Entscheid betref-
fend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor Bekannt-
sein des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen
hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel zu heilen
(vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.), sofern aufgrund der Akten
davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in
materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist; diese Voraussetzung
ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der
schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismit-
tel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Per-
son zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich
nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern.
3.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung
der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt; die Verfü-
gung des BFM datiert vom 20. Februar 2007, mithin einem Zeitpunkt
lange vor dem Entscheid BVGE 2007/30, und der rechtserhebliche
Sachverhalt ist angesichts der Aktenlage – wie in E. 3.2.1 ausgeführt –
als erstellt zu bezeichnen. Ferner hatten die Beschwerdeführer im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit, ihre Asylgründe erneut
ausführlich darzulegen, was sie in ihrer Beschwerdeschrift vom
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27. März 2007 sowie der ergänzenden Eingabe vom 30. August 2007
auch getan haben. Bei dieser Sachlage besteht einerseits kein Anlass
zu weiter gehenden Sachverhaltsabklärungen – weshalb der Antrag
der Beschwerdeführer auf eine persönliche Anhörung abzuweisen ist
–, und ist andererseits von einer Kassation der angefochtenen
Verfügung abzusehen, mithin in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das
BFM den Beschwerdeführern zu Recht die Einreise in die Schweiz
verwehrt und ihr Asylgesuch abgewiesen hat.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
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die Beschwerdeführer hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bun-
desamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführern zuzumu-
ten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl.
Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Bra-
silien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Ab-
kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Ve-
nezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl
aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas
über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung
von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-
Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt
werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjeni-
gen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrol-
lierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für
die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Ein-
reise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jähr-
lich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nach-
barländern – namentlich in Ecuador – um Asyl ersuchen und dort zu
einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt
werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich
oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere
einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004
Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f, S. 132). Dies umso mehr, als aus
den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern
nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund
ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe
Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden.
5.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Be-
schwerdeführer den Bedrohungen durch die Paramilitärs allenfalls
durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten.
5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur
Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutz-
suche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Be-
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schwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung ver-
weigert und das Asylgesuch abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
an sich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung
von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Bo-
gotá (Beilage: Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 8. Januar
2009)
- die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung
dieses Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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