B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3187/2011
law/bah
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 / N (…).
D-3187/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tamilin mit letztem Wohnsitz
in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge zusam-
men mit ihren Eltern C._______ und D._______ (N …) sowie den Ge-
schwistern E._______ (N …) und F._______ (N …) am 7. August 2009
und gelangte am 10. August 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchte.
A.b. Anlässlich der Befragungen zur Person im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel vom 13. August 2009 erklärte die Beschwerdeführerin,
sie habe Probleme mit Armeeangehörigen und Organisationsleuten ge-
habt, als sie von der Schule nach Hause gekommen sei. Ihr Vater sei mit-
genommen und verhört worden. Sie hätten Angst gehabt. Im Jahr 2007
sei sie auf der Strasse verhört worden, weil auf der Identitätskarte ihr Ge-
burtsort ersichtlich gewesen sei. Die Soldaten hätten behauptet, sie gehö-
re zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE). Das Gleiche hätten
auch Angehörige der Organisationen behauptet, die sie kontrolliert hätten.
A.c. Am 4. September 2009 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu
ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, die
Soldaten hätten sie im Jahr 2007 eingeschüchtert. Diese hätten gewusst,
dass ihr älterer Bruder und ihr Onkel bei den LTTE seien. Man habe sie
etwa eine Stunde lang festgehalten. Als sie 2008 zum Nachhilfeunterricht
gegangen sei, hätten Angehörige von zwei Bewegungen Drohungen aus-
gesprochen. Man habe ihr Fotografien aus den Jahren 2002 und 2003
gezeigt, die an einer Feier in der Schule aufgenommen worden seien.
Man habe ihr gesagt, sie habe Beziehungen zur Bewegung. Die Leute
hätten sie aufgefordert, bei ihrer Bewegung mitzumachen. Da Leute ent-
führt worden seien, habe sie das Haus nicht mehr verlassen. Eine Bewe-
gung habe ihrem Vater gegenüber Drohungen ausgesprochen und Geld
von ihm verlangt. Leute des "Crimininal Investigation Departments" (CID)
seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ebenfalls gedroht. Sie
könne ihre Ausbildung nicht mehr fortsetzen. Ihr Bruder und drei Cousins
seien bei den LTTE gewesen. Die Cousins seien gefallen. Wenn man
dies erfahre, sei ihr Leben in Gefahr.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Mai 2011 fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch
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ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordne-
te den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2011 liessen die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des BFM
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie
beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Ein-
gabe lag ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Lage
in Sri Lanka vom 1. Dezember 2010 bei.
D.
D.a. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2011 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, un-
ter der Voraussetzung, dass innerhalb angesetzter Frist eine Fürsorge-
bestätigung nachgereicht werde.
D.b. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 14. Juni 2011 eine vom
8. Juni 2011 datierende Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2011, welche
der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht am 20. Juli 2012
zur Kenntnis gebracht wurde – die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-3187/2011
Seite 5
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Einschüchterung durch Soldaten
sowie verschiedene Kontrollen, denen die Familie ausgesetzt gewesen
sei, seien im Zusammenhang mit der Bekämpfung der LTTE zu sehen.
Solchen behördlichen Massnahmen käme aufgrund mangelnder Intensi-
tät kein Verfolgungscharakter zu. Wäre sie verdächtigt worden, an terro-
ristischen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein, wäre sie zweifellos inhaf-
tiert worden. Auch die Tatsache, dass sie bei ihrer Reise nach Colombo
im Juli 2009 zwar kontrolliert und registriert worden sei, ansonsten aber
keine Probleme gehabt habe, mache deutlich, dass sie von den srilanki-
schen Behörden damals nicht gesucht worden sei. Die Situation stelle
sich heute in Sri Lanka anders dar. Der Krieg zwischen der Regierung
und den LTTE sei beendet und das Land sei unter Kontrolle der Regie-
rung. Die Anzahl der Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei
erheblich zurückgegangen. Es treffe zu, dass die Behörden alles daran
setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern. Die Beschwerde-
führerin habe aber nie erklärt, Mitglied der LTTE gewesen zu sein. In ih-
ren Schilderungen fänden sich keine Hinweise dafür, dass die heimatli-
chen Behörden heute ein Interesse hätten, sie zu verfolgen. Auch die Tat-
sache, dass ihr Bruder bei den LTTE sei und verschiedene Verwandte für
diese gefallen seien, führe nicht automatisch dazu, dass sie von den Be-
hörden als eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staats erach-
tet und verfolgt werde. Angesichts ihres geringen politischen Profils sei
nicht davon auszugehen, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei.
Die Situation in Sri Lanka habe sich auch in Bezug auf die militanten
Gruppierungen geändert. Deren Einfluss habe stark abgenommen und
sie würden von der Regierung nicht mehr unterstützt. Die gegenüber der
Beschwerdeführerin ausgestossenen Drohungen lägen mittlerweile drei
Jahre zurück und seien nicht mehr relevant. Im Falle erneuter Belästi-
gungen stehe es ihr offen, sich an die Behörden zu wenden und um
Schutz zu ersuchen. Deshalb seien auch diese Vorbringen nicht asylrele-
vant.
4.2. In der Beschwerde wird vorab auf den beigelegten Bericht der SFH
verwiesen und geltend gemacht, Tamilen, die das Land während des
Krieges verlassen und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht hätten, sei-
en nach ihrer Rückkehr besonderen Risiken ausgesetzt. Das BFM über-
sehe, dass die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich befürchteter Übergrif-
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Seite 6
fe von Dritten an Institutionen wenden müsste, die bis vor Kurzem mit den
Verfolgern zusammengearbeitet hätten. In einem Land, in dem die Kor-
ruption grassiere, würden Behörden immer noch mit Kriminellen zusam-
menarbeiten. Sie gehöre zu einer Personengruppe, die besonders ge-
fährdet sei, im Fall einer Rückkehr staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu werden. Sie hätten begründete Furcht, bei einer Rückkehr
in ihre Heimat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden.
5.
5.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er-
folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
D-3187/2011
Seite 7
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekruskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.3.
5.3.1. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht befunden,
dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka seitens
der heimatlichen Behörden keinen asylrechtlich relevanten Nachteilen
ausgesetzt war. Sie wurde eigenen Aussagen gemäss im Jahr 2007 ein-
mal von Armeeangehörigen einer routinemässigen Kontrolle unterzogen
und während einer Stunde auf der Strasse festgehalten. Dabei wurde sie
auf ihren Bruder, der bei den LTTE sei, angesprochen und eingeschüch-
tert. Aus diesem Ereignis, das die Beschwerdeführerin verständlicherwei-
se ängstigte, erwuchsen ihr jedoch keine weiteren Nachteile. Die Besu-
che des CID im Juni 2009 galten ihrem Vater. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist im das ihren Vater, ihre Mutter und ihren Bruder betreffenden Ur-
teil D-3186/2011 vom heutigen Tag zur Auffassung gelangt, dass ihrem
Vater seitens des CID keine Verfolgung drohte. Er wurde zu den Ver-
wandten befragt, die von der Familie der Beschwerdeführerin aufgenom-
men wurden und nach einer Stunde entlassen. Gemäss den Aussagen
der Beschwerdeführerin hätten die Soldaten bei der Kontrolle im Jahr
2007 geäussert, ihr Bruder und ein Onkel seien bei den LTTE. Sie wurde
zwar eingeschüchtert, erlitt aber keine Massnahmen, deren Intensität
derart schwerwiegend gewesen wäre, als dass von ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG gesprochen werden könnte. Ihre Befürch-
tung, ihr Leben wäre in Gefahr, falls man erfahre, dass Verwandte von ihr
bei den LTTE gewesen und für diese gefallen seien, ist somit nicht be-
gründet. Sie stand nicht konkret im Verdacht, Verbindungen zu den LTTE
gehabt zu haben, ansonsten die srilankischen Sicherheitsbehörden wei-
tergehende Massnahmen ergriffen hätten.
5.3.2. Die Beschwerdeführerin brachte bei ihren Befragungen vor, sie sei
auch von militanten Gruppierungen eingeschüchtert worden. Sie sei im
Februar und April 2008 zweimal aufgehalten und befragt worden, als sie
auf dem Weg zum Nachhilfeunterricht gewesen sei. Da man sie aufgefor-
dert habe, bei den Bewegungen mitzumachen, ist verständlich, dass sie
sich Sorgen machte. Die Beschwerdeführenden konnten indessen keine
konkreten Ereignisse benennen, aus denen sich ergeben würde, dass ge-
rade sie von weiteren, intensiveren Übergriffen seitens von Drittpersonen
D-3187/2011
Seite 8
bedroht gewesen wäre, welche allenfalls eine begründete Furcht vor Ver-
folgung nachvollziehbar machen könnten.
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt ihrer Ausreise von den srilankischen Behörden nicht gesucht
wurde und gegen sie nichts vorlag, was mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit zu einer Verfolgung hätte führen können. Es lagen auch keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr von militanten Gruppierungen
Gefahr einer Verfolgung gedroht hätte.
5.5. Seit der Ausreise der Beschwerdeführerin im August 2009 hat sich
die allgemeine Lage in Sri Lanka verändert. Nach Beendigung des militä-
rischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai
2009 ist von einer inzwischen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka
auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitsla-
ge hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land
immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschen-
rechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusse-
rungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeg-
licher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet
und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl.
zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch
nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Ver-
bindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unab-
hängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Me-
dienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Op-
fern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die
entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Ver-
folgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische
Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rück-
kehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden
LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Er-
pressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden
schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfü-
gen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risiko-
gruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig unter-
sucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteres-
se auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegwei-
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Seite 9
sungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 E. 8).
5.6. Angesichts der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin einer solchen Risikogruppe angehört. Namentlich ist es
ihr nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass sie konkret verdächtigt
wurde, den LTTE nahezustehen. Sie brachte vor, mehrere ihrer Verwand-
ten seien von den LTTE rekrutiert worden und teilweise für diese gefallen,
indessen erwuchsen ihr daraus bis zu ihrer Ausreise keine ernsthaften
Nachteile. Ihren Angaben kann nicht entnommen werden, dass sie sich
politisch betätigte, weshalb sie auch diesbezüglich das Interesse der Si-
cherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann. Zudem wurde sie nie
verurteilt und gegen sie ist kein Verfahren hängig. Der Umstand, dass sie
sich seit zweieinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylge-
such eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begrün-
deten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunk-
te dafür bestehen, dass sie sich im nahen Umfeld der LTTE bewegte.
Schliesslich kann angesichts ihrer Aussagen auch nicht davon ausge-
gangen werden, sie würde im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat dort
über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, so dass sie auch in dieser
Hinsicht keiner erhöhten Gefährdung unterliegt.
5.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka bestehende
oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeit-
punkt kann ihr keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in die Heimat
zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vor-
liegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat ihr
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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Seite 10
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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Seite 11
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter
Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt nicht gelungen.
Sie gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risi-
kogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihr drohe im Rahmen
der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine
unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt eben-
falls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 E. 10.4.2).
7.4.
7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
D-3187/2011
Seite 12
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, BVGE
2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
7.4.2. Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri
Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weit-
gehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in
das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erach-
ten ist (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.1). Die Lage
in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu betrachten, da
sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert. So ist in
den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle
stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der
Distrikte Vavuniya und Mannar, der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna
hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Haupt-
verkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im No-
vember 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt.
Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor
praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und
Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen bezie-
hungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA
hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return
areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Eini-
ge Schulen sind wiedereröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden,
wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststell-
bar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR
betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein
massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisatio-
nen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen un-
entgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in recht-
lichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abge-
deckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen
Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nord-
provinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") herrscht
keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist
nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell
unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären
und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber
beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhal-
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tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der
allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische As-
pekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebüh-
rend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stam-
men und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai
2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses
Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegan-
gen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder
gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeit-
punkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück
dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden
Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Le-
bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammen-
hang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungs-
netzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzmini-
mums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche
begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zu-
mutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. BVGE
E-6620/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1).
7.4.3. Die Beschwerdeführerin lebte eigenen Angaben zufolge seit dem
Jahr 2000 in B._______ (vgl. act. A1/11 S. 1), das nicht im Vanni-Gebiet
liegt. Ihre Eltern, deren Asylgesuch mit heutigem Urteil D-3186/2011
ebenfalls abgewiesen wurde und die in die Heimat werden zurückkehren
müssen, besitzen dort nach wie vor ein Haus, sodass ihre Wohnsituation
als gesichert erachtet werden kann. Die Beschwerdeführerin verfügt nicht
über eine abgeschlossene Ausbildung, es kann aber davon ausgegangen
werden, dass es ihr möglich sein wird, einen Abschluss zu machen. Es ist
weiter davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
auf ein existierendes, soziales Netz stossen wird und ihr der Aufbau einer
wirtschaftlichen Existenz – mit Hilfe ihrer Eltern – möglich sein wird. Auch
wenn sie seit zweieinhalb Jahren landesabwesend gewesen ist, bestehen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird.
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7.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
nicht als unzumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwi-
schenverfügung vom 10. Juni 2011 die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Aussicht gestellt wurde, so-
fern sie eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit nachreiche, und sie
diese am 14. Juni 2011 nachreichte, ist auf die Auferlegung der Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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