B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3187/2014
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Eritrea,
(…)
D.______, geboren (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 29. November 2011 (Eingang bei der Schweizer
Botschaft in E.______ [nachfolgend: Botschaft] am 5. Dezember 2011)
ersuchten die sich im Sudan aufhaltenden Beschwerdeführenden (Mutter
und drei Kinder) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Asyl-
gewährung. Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführen-
den Kopien ihrer UNHCR Flüchtlingsausweise (der Mutter und ihrer
beiden mittlerweile volljährigen [Kinder]) zu den Akten.
B.
Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. August
2012 mit, dass gemäss Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010 eine
Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisa-
torischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abge-
sehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte das
BFM die Beschwerdeführenden zwecks Vervollständigung des rechtser-
heblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familien-
angehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum
Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.).
C.
Mit Stellungnahme vom 15. September 2012 beantworteten die Be-
schwerdeführenden das Schreiben des BFM vom 20. August 2012. Zur
Stützung der Vorbringen reichten sie die bereits eingereichten Kopien
ihrer UNHCR Flüchtlingsausweise zu den Akten.
D.
Die Beschwerdeführenden machten in ihren Eingaben vom 29. November
2011 und 15. September 2012 im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann
respektive Vater sei eritreischer Staatsangehöriger, dessen Mutter
stamme aber aus Äthiopien. Seit 1985 habe er als Kämpfer für die eritre-
ische Unabhängigkeit gekämpft. Im Dezember 2008 hätten eritreische
Sicherheitskräfte – unter vehementem Protest ihres Ehemannes, welcher
zudem wegen seines Widerstands hinsichtlich der Deportationspolitik von
Sicherheitskräften bedroht worden sei – die Schwiegermutter nach Äthio-
pien deportiert. Ihr Ehemann sei daraufhin desertiert und nach Hause
zurückgekehrt. Im Juni 2009 seien nachts drei uniformierte Männer zu
ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Ehemann mitgenommen.
Seither fehle jede Spur von ihm. Am nächsten Tag habe die Beschwerde-
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führerin (Mutter) Anzeige bei der Polizei erstattet, diese hätten jedoch zu
verstehen gegeben, dass sie nicht gewillt seien, ernsthaft etwas zu
unternehmen. Jedes Mal wenn sie sich dies betreffend erneut an die
Polizei gewandt habe, sei sie bedroht und aufgefordert worden, diese
nicht mehr damit zu belästigen. Am 20. November 2009 seien sie auf-
gefordert worden, das Haus zu räumen. Zudem seien sie von den
meisten Sozialprogrammen der Regierung – insbesondere dem vergün-
stigten Bezug von Nahrungsmitteln – ausgeschlossen worden. Wahr-
scheinlich wolle die Regierung sie und ihre Kinder verhungern lassen.
Auch seien sie immer wieder bedroht worden, weshalb die Kinder sich
geweigert hätten, zur Schule zu gehen. Deshalb hätten sie am 25. Januar
2010 ihren Heimatstaat verlassen und seien in den Sudan gereist, wo sie
bis zum 25. März 2010 im UNHCR Flüchtlingslager Shegerab
untergebracht worden seien. Aufgrund der unsicheren Situation im Lager
seien sie schliesslich nach E.______ gereist, wo sie seither unter
prekären Bedingungen leben müssten. Als Haushaltshilfe vermöge sie,
die Beschwerdeführerin (Mutter) den Lebensunterhalt zu bestreiten; auch
hätten sie nette Nachbarn. Am (…) sei die eine Beschwerdeführerin (…)
vergewaltigt worden. Diese leide nun unter Albträumen und habe
Probleme in der Schule; eine psychiatrische Behandlung sei finanziell
nicht möglich.
E.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 – eröffnet am 27. April 2014 –
verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
F.
Am 19. April 2014 reiste der minderjährige Beschwerdeführer (…) in die
Schweiz ein und ersuchte am 29. April 2014 um Asyl.
G.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 (Eingang bei der Botschaft: 22. Mai 2014)
erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die Einreise in
die Schweiz zwecks Asylgewährung zu bewilligen.
H.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 räumte die Instruktionsrichterin der
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Vorinstanz Gelegenheit ein, innert Frist eine Vernehmlassung
einzureichen.
I.
In der Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 wurde den Beschwerdeführenden Gele-
genheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen.
K.
Diese Frist ist ungenutzt verstrichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden (Mutter und zwei [Kinder]) haben am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
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bung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführen-
den (Mutter und zwei [Kinder]) ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde des mittlerweile in die Schweiz eingereisten Be-
schwerdeführers ist mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos
geworden abzuschreiben (vgl. BVGE 2012/3).
1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der
vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September
2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl
2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abge-
schafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da
gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung
gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen
in der bisherigen Fassung gelten.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid vom
19. Dezember 2013 damit, die vorliegenden Akten liessen darauf
schliessen, dass die Beschwerdeführenden ernstzunehmende Schwierig-
keiten mit den heimatlichen Behörden hätten, weshalb zu prüfen sei, ob
einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt
Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Demnach könne einer Person das
Asyl verweigert werden, wenn es ihr zuzumuten sei, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Diesbezüglich gelte es
festzuhalten, dass sich, gemäss Berichten des UNHCR, zahlreiche
eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan aufhielten. Zwar – so
das BFM – sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im
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Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritre-
ischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthalts-
recht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung
einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die
nötige Versorgung erhielten. Es sei den Beschwerdeführenden zuzumu-
ten, sich beim UNHCR zu melden, sofern ihre Situation tatsächlich kri-
tisch sein sollte.
Insgesamt gelte es festzuhalten, dass in E.______ das Leben für eritre-
ische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei, wobei das BFM die Situation
der Beschwerdeführenden, insbesondere die erlittene Vergewaltigung,
bedauere. Es komme jedoch zum Schluss, dass bei einer objektivierten
Betrachtungsweise nicht von einer akuten Gefährdung der Beschwerde-
führenden auszugehen sei. Angesichts des langjährigen Aufenthalts der
Beschwerdeführenden und ihrer Arbeitstätigkeiten sei davon auszugehen,
dass die Hürden für den Aufbau einer zumutbaren Existenz nicht un-
überwindbar seien. Auch lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora
und viele Glaubensgenossen, die gegebenenfalls Unterstützung bieten
könnten. Schliesslich verfügten die Beschwerdeführenden über keine
besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. Obwohl sie mit ihrer Schwäge-
rin respektive Tante über einen Anknüpfungspunkt in der Schweiz
verfügten, sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der
Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen
müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz
gewähren müsse.
Nach dem Gesagten benötigten die Beschwerdeführenden den subsidiä-
ren Schutz der Schweiz nicht, vielmehr sei ihnen zuzumuten, vorderhand
im Sudan zu verbleiben.
4.2 In der Beschwerde vom 11. Juni 2014 wird dem im Wesentlichen
entgegengehalten, in E.______ seien sie an Leib, Leben und Freiheit
gefährdet. Ins Flüchtlingslager Shegerab könnten sie auch nicht zurück-
kehren, würden sie doch Gefahr laufen, Opfer von Menschenhandel oder
ausgebeutet zu werden. Sie hätten sich mehrmals vergeblich an UNHCR
gewandt, um Unterstützung oder Schutz zu erhalten. Im April 2014 sei
sie, die Beschwerdeführerin (Mutter) zusammen mit weiteren eritreischen
Flüchtlingen festgenommen worden. Für die Freilassung habe die Polizei
eine hohe, in der Regel nicht aufzubringende Geldsumme verlangt. Als
sich die Festgenommen gewehrt hätten, seien sie mit der Deportation
bedroht worden. UNHCR sei informiert worden, habe ihnen jedoch nicht
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geholfen, weshalb sie schlussendlich die hohe Geldsumme habe be-
zahlen müssen. Die marginale Unterstützung, welche sie durch die
eritreische Diaspora erhalten hätten, ändere nichts an der Tatsache, dass
sie unter prekären Lebensumständen ein Dasein in ständiger wirtschaftli-
cher und physischer Angst fristeten. Schliesslich gelte es festzuhalten,
dass nunmehr der minderjährige Beschwerdeführer (…) in der Schweiz
sei, weshalb sie über einen gewichtigen Anknüpfungspunkt verfügen
würden.
4.3 In der Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 führte das BFM im Wesentli-
chen aus, bei den im Sudan verweilenden Beschwerdeführenden handle
es sich um eine Frau mit (…) volljährigen und (…) fast volljährigen
(Nachkommen). Zudem sei der mittlerweile in die Schweiz eingereiste
(…) der Beschwerdeführerin (Mutter) nicht als Flüchtling aufgenommen,
sondern befinde sich im laufenden Asylverfahren, weshalb nicht von einer
besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz auszugehen sei. Zudem
befänden sich die Beschwerdeführenden seit nunmehr mehreren Jahren
im Sudan ohne jemals konkret Opfer einer Entführung oder Deportation
geworden zu sein, mithin davon auszugehen sei, dass kein Verfolgungs-
interesse seitens organisiert krimineller Organisationen bestehe. Daran
vermöge schliesslich auch die kurzfristige Festnahme der Beschwerde-
führerin im April 2014 nichts zu ändern, sei sie doch bereits nach zwei
Tagen und gegen Bezahlung einer Kaution wieder freigelassen worden.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann
auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).
Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im
Ausland sieht alt Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufge-
fordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1;
BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmung-
en in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer
Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei
der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden
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Seite 8
Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen
Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die
Befragung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person
bei gegebener Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standar-
disiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel
nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4).
5.3 Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftli-
che Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits
aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der
asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtli-
chen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befra-
gung und zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das
Bundesamt gehalten, das Absehen von einer Befragung zu begründen
(vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
5.4 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Befragung
der Beschwerdeführenden durch die vom BFM im Schreiben vom
20. August 2012 begrenzten Personalressourcen und fehlenden Voraus-
setzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich sachlich
begründet. In ihrem Schreiben vom 29. November 2011 (vgl. act. A1/7)
schilderten die Beschwerdeführenden bereits ziemlich ausführlich ihre
Ausreisegründe aus Eritrea und ihre Situation im Sudan. Die im erwähn-
ten Schreiben des Bundesamts enthaltenen zusätzlichen Fragestellungen
decken sodann sämtliche weiteren für die Beurteilung des von den
Beschwerdeführenden schriftlich eingereichten Asylgesuches aus dem
Ausland notwendigen Aspekte ab. Sie wurden von den Beschwerde-
führenden mit Eingabe vom 15. September 2012 (vgl. act. 7/10)
genügend beantwortet.
5.5 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt
ist und der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde.
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Seite 9
6.
6.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen
anderen Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein
Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig
ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
6.3 Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese
Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem
Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem
Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus
dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer
Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem
Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort
erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu
verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese
Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung
durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch
die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als
unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende
Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen
kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der asylsuchenden Person die
Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib
in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die
Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als
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Seite 10
zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen
Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob
aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die
Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll
(vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). Die
Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu
verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen
BVGE 2011/10).
7.
7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
mit der Vorinstanz einig geht, dass die Beschwerdeführenden aufgrund
der von ihnen dargelegten Vergangenheit in ihrem Heimatstaat vor ihrer
Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritre-
ischen Behörden hatten, die insgesamt geeignet erscheinen, eine be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen.
7.2 Die Beschwerdeführenden leben eigenen Angaben zufolge seit
anfangs 2010 im Sudan. Zunächst hielten sie sich in einem Flücht-
lingslager des UNHCR auf, wo sie als Flüchtlinge registriert wurden, was
auch durch ihre eingereichten Flüchtlingsausweise belegt wird (vgl.
act A7/10). Nach eineinhalb Monaten verliessen sie das Flüchtlingslager;
seither wohnen sie in E.______. Folglich verfügen sie über eine erforderli-
che temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und
geniessen weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimatland
Eritrea.
Obschon unlängst von – und wie hinsichtlich des Zwischenfalls mit der
Polizei geltend gemacht – Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat
berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3335/2013
vom 12. März 2014, E. 6.2, m.w.H., sowie UNHCR, "UNHCR deeply
concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011), ist
das Risiko einer Deportation für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als
Flüchtlinge anerkannt worden sind, gleichwohl gering. Zwar liegen
Berichte vor, dass die sudanesischen Behörden tatsächlich teilweise
eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportiert haben. Diese Rück-
führungen erfolgen indessen nicht flächendeckend (vgl. statt vieler das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011 vom 24. April 2012,
E. 5.2). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und
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Seite 11
Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thema-
tisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem
entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International
Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden
bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen
hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbe-
sondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR
concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Den
Akten sind vorliegend keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein
besonderes Profil der Beschwerdeführenden, nämlich das Profil einer
Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders inte-
ressiert wäre, schliessen liessen. Sie sind im Sudan einem Flücht-
lingscamp zugewiesen worden, haben es jedoch den Akten zufolge
vorgezogen, sich in E.______ aufzuhalten. Sollten sie eine Deportation
ernsthaft befürchten, wäre es ihnen zuzumuten, in das ihnen zugewie-
sene Flüchtlingscamp zurückzukehren. Ebensowenig ist den Akten ein
konkretes ernsthaftes Risiko zu entnehmen, Opfer von Menschenhänd-
lern zu werden. Ausserdem leben sie nun schon seit bald fünf Jahren im
Sudan und vermochten eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten. Die
Beschwerdeführerin (Mutter) geht einer Arbeit als Haushaltsangestellte
nach und vermag damit gemäss eigenen Angaben den Lebensunterhalt
zu bestreiten. Sodann heben die Beschwerdeführenden auch hervor,
dass sie sehr nette Nachbarn haben, die ihnen freundlich gesinnt seien,
mithin daraus geschlossen werden darf, dass ihnen diese eine gewisse
Unterstützung bieten können. Schliesslich ist ebenso auf die grosse
eritreische Gemeinschaft in E.______ zu verweisen, die eine weitere
Eingliederung ebenfalls erleichtert.
7.3 An dieser Einschätzung vermag schliesslich auch der äusserst tragi-
sche Umstand, dass die eine Beschwerdeführerin (…) am (…) 2012
vergewaltigt wurde, nichts zu ändern. Die geltend gemachten
gesundheitlichen Beschwerden (psychischen Probleme) respektive die
erforderliche medizinische Behandlung sind nicht weiter belegt. Aufgrund
der dem Gericht vorliegenden Akten ist mithin nicht davon auszugehen,
dass sie sich aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen
Beschwerden in einer existenziellen, lebensbedrohenden Notlage befin-
det und ihr der Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung in
E.______ verwehrt wäre. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Situation der
Beschwerdeführenden schwierig ist. Dennoch gibt es keine Anhalts-
punkte, dass die Beschwerdeführenden – eine Mutter mit zwei volljähri-
gen (Nachkommen) – ihren Lebensunterhalt nicht auch zukünftig werden
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Seite 12
bestreiten können. Die allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen im
Sudan vermögen für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten und
stellen keine hinreichende Grundlage für die Erteilung einer Einreise-
bewilligung dar.
7.4 Den Akten zufolge weisen sie zudem zur Schweiz keine enge
Bindung auf. Die zwei, indes im vorliegenden Auslandsverfahren nicht
überwiegend gewichtigen Anknüpfungspunkte sind der in der Schweiz
seit dem 19. April 2014 wohnhafte (Kind) der Beschwerdeführerin (Mutter)
und ihre Schwägerin. Letztere befindet sich gemäss Angaben des
(Kindes) der Beschwerdeführerin seit nunmehr 30 Jahren in der Schweiz
(act. B3/12 S. 7). Es wurde nicht weiter ausgeführt, in welcher,
abgesehen vom geltend gemachten verwandtschaftlichen Grad,
Beziehung die Beschwerdeführerin (Mutter) mit dieser gestanden haben
will. Dieser Anknüpfungspunkt stellt – wie das BFM in der angefochtenen
Verfügung zu Recht festgestellt hat – keine gewichtige, enge Beziehungs-
nähe zur Schweiz dar, die in einer Abwägung der Gesamtumstände
vorliegend dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den
erforderlichen Schutz für die Beschwerdeführenden gewähren sollte.
Hinsichtlich des minderjährigen (Kindes) gilt es festzuhalten, dass dieser
am 19. April 2014 in die Schweiz einreiste und sich nunmehr im vorin-
stanzlichen Asylverfahren befindet. Allein die Anwesenheit eines nahen
Verwandten, begründet noch keinen derart gewichtigen Anknüpfungs-
punkt, welcher in einer Abwägung der Gesamtumstände vorliegend dazu
führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen
Schutz für die Beschwerdeführerin gewähren sollte. Allfällige Unter-
stützungsansprüche des (Kindes) (bspw. im Sinne eines umgekehrten
Familiennachzugs) wären von diesem in einem anderen Verfahren
geltend zu machen und sind im vorliegenden Auslandsverfahren nicht
relevant.
7.5 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind
beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz
gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihnen nach dem
Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise
in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 13
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde des mittlerweile in die Schweiz eingereisten
Beschwerdeführers ist mangels Rechtsschutzinteresse als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Vertretung in E.______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: