Abtei lung IV
D-3188/2008
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...), Äthiopien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3188/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein äthiopi-
scher Staatsangehöriger aus (...) – sein Heimatland am 17. Juni 2005
verliess und am 13. Januar 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 18. Januar 2006 im Empfangszentrum Kreuzlingen
die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch
zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlan-
des befragte und ihn am 9. Februar 2006 einlässlich zu den Asylgrün-
den anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordne-
te,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragt, die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2008 sei aufzuheben
und bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylge-
währung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, even-
tuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegwei-
sung festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnah-
me zu erteilen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt, es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abzusehen und es seien die Volzugsbehörden mittels
vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshand-
lungen abzusehen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde –
unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berech-
tigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresse auf den Antrag, es seien
die Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahme anzuhalten,
von allfälligen Vollzughandlungen abzusehen, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
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materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer argumentiert, die Frist von fünf Arbeitsta-
gen zur Anfechtung der Nichteintretensverfügung gelte nicht für den
Wegweisungsentscheid, sondern für diesen gelte die 30-tägige Frist
von Art. 50 VwVG, was aus Art. 108a AsylG zu schliessen sei, da die-
ser nur von Nichteintretensentscheiden spreche,
dass Art. 44a AsylG von rechtskräftigem Nichteintretensentscheid und
rechtskräftigem Wegweisungsentscheid spreche, was keinen Sinn ma-
chen würde, wenn die Rechtskraft gleichzeitig eintreten würde,
dass seine Eingabe nicht als abschliessend zu betrachten sei und er
sich vorbehalte, innert der 30-tägigen Frist eine Beschwerdergänzung
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betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung
nachzureichen,
dass die fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108a AsylG zudem
verfassungs- (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und völker-
rechtswidrig (Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Men-
schenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101]) sei,
dass der Auffassung, bei Nichteintretensentscheiden hätten für das
Nichteintreten und die Wegweisung unterschiedliche Beschwerdefris-
ten zu gelten, bereits unter dem bis zum 31. Dezember 2007 gelten-
den Recht nicht gefolgt werden konnte (vgl. im Einzelnen EMARK
2004 Nr. 25 E. 3b S. 164 f.),
dass indessen Art. 44a AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I 2 des Bun-
desgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungespro-
gramm 2003 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615) durch Ziff. I des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl
2002 6845) mit Wirkung seit 1. Januar 2008 ohnehin aufgehoben wur-
de, weshalb die Argumentation in der vom Beschwerdeführer einge-
reichten, standardisierten und von anonymer dritter Hand verfassten
Rechtsmitteleingabe insofern ohnehin ins Leere zielt,
dass sich die Frage nach einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit im
vorliegenden Fall wegen Einhaltung der Beschwerdefrist zudem gar
nicht stellt und hinsichtlich der entsprechenden Kritik in der Beschwer-
deschrift festzuhalten ist, dass die fünftägige Beschwerdefrist nach
dem gesetzgeberischen Willen zwar kurz bemessen ist, als solche und
abstrakt besehen aber nicht dem im Art. 13 EMRK geschützten Recht
auf eine wirksame Beschwerde entgegensteht, da sie nach Arbeitsta-
gen berechnet wird und die sich prima vista präsentierende Kürze der
Frist durch verschieden andere, einer rekursführenden Person entge-
genkommende Umstände relativiert wird (vgl. im Einzelnen EMARK
2004 Nr. 25 E. 3c S. 65 ff.),
dass zudem kein Anlass besteht, die in Aussicht gestellte Beschwer-
deergänzung abzuwarten, da die vorliegende Beschwerdeeingabe den
Anforderungen von Art. 52 VwVG genügt, die Beschwerdesache weder
besonders umfangreich noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG ist
und mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht davon auszugehen
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ist, die vom Beschwerdeführer angekündigten weiteren Ausführungen
könnten potenziell eine andere Beurteilung seiner Asylvorbringen
herbeiführen,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im Empfangszentrum Kreuzlingen bzw. in den 48
Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines In-
formationsblattes ein Dokument zur seiner zweifelsfreien Identifizie-
rung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe seiner Iden-
titätspapiere erklärte, seine Identitätskarte sei von der Polizei anläss-
lich seiner Festnahme vom 9. Mai 2005 nach einer Demonstrationsteil-
nahme beschlagnahmt worden,
dass das BFM diese Festnahme unter Bezeichnung der entsprechen-
den Aussagen des Beschwerdeführers in den Protokollen als nicht
glaubhaft erachtet, da dieser unterschiedliche Angaben in den Befra-
gungen zur Dauer der Inhaftierung gemacht habe,
dass er angegeben habe, von der Polizei verhört worden zu sein, aber
bei der Frage, was die Polizei von ihm wissen wollte, ausgewichen sei,
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dass er geschildert habe, er sei nach drei Wochen Haft zusammen mit
weiteren 50 Inhaftierten von Militärangehörigen transferiert worden
und sei dann als das Fahrzeug an einer Ampel angehalten habe, vom
Wagen gesprungen und geflohen,
dass Gefangentransporte der vorgebrachten Art aber notorischerweise
unter entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen und ausreichender
Bewachung durch Sicherheitskräfte durchgeführt werden würden, um
den betreffenden Häftlingen eine Flucht zu verunmöglichen, womit die
Darstellung des Beschwerdeführers, die rund 50 Gefangene seien auf
offenem Wagen und ohne Verwendung von Handschellen transportiert
worden und hätten gemäss Darstellung mit Leichtigkeit abhauen kön-
nen, nicht zu vereinbaren sei,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren vorgebracht habe, die Behör-
de habe ihn im Auge behalten, weil sie seinen Vater verfolgt hätten,
welcher ebenfalls festgenommen worden sei, wobei er aber dazu keine
hinreichenden Angaben zu liefern vermochte,
dass somit die Grundlagen, auf welchen der Beschwerdeführer seine
Vorbringen gestützt habe, fehlen würden,
dass im Weiteren die Eltern und ein Geschwister des Beschwerdefüh-
rers in seinem Herkunftsort leben würden, was dieser im Hinblick auf
die Beschaffung von Identitätsausweisen aber nicht genutzt habe,
weshalb davon auszugehen sei, er verfüge über relevante Identitätspa-
piere, enthalte diese dem Bundesamt aber vor,
dass das BFM damit - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für
das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der
Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen, zumal in der Beschwerde nichts Stich-
haltiges geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer
anderen Beurteilung führen könnte,
dass für den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 18. Januar 2006,
der Anhörung vom 9. Februar 2006 und der Verfügung vom 7. Mai
2008 zu verweisen ist,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschie-
dene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung des Be-
schwerdeführers hinweist,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die be-
reits oben genannten Erwägungen des BFM zu verweisen ist,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das BFM habe seine
Aussagen offensichtlich falsch gewürdigt, aber nicht ansatzweise dar-
gelegt wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sol-
len,
dass der Beschwerdeführer in seinem handschriftlichen verfassten Teil
der Beschwerdebegründung neu einzig geltend macht, er sei in der
Schweiz im März 2007 der Oppositionspartei (...) beigetreten,
dass diese Behauptung allerdings nicht weiter belegt wird, ungeachtet
dessen aber ohnehin nicht davon auszugehen wäre, der Beschwerde-
führer müsste allein aufgrund des Umstandes, einfaches Mitglied einer
äthiopischen Exilorganisation zu sein, im Falle der Rückkehr in die
Heimat mit für die Flüchtlingseigenschaft relevanter Verfolgung rech-
nen,
dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen
und – übereinstimmend mit der Beurteilung des BFM – festzuhalten
bleibt, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres
ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer in Äthiopien vielmehr über ein familiäres
Beziehungsnetz verfügt (act. A1/11 S. 2; A12/11 S. 3), über eine im-
merhin 5-jährige Schulbildung und über mehrjährige berufliche Erfah-
rungen als Schneider im Geschäft seines Vaters verfügt (act. A12/11 S.
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3 f.), weshalb es ihm möglich sein sollte sich im Falle der Rückkehr
eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer nach wie vor
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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