Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3188/2011
Urteil vom 8. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Tunesien am
24. November 2004 (…) in Richtung B._______ verliess, nach (…)
Aufenthalt über C._______ nach D._______ weiterreiste und sich bis zum
2. Februar 2011 in E._______ aufhielt, von wo er gleichentags (…) in die
Schweiz gelangte,
dass er am 3. Februar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des
Asylgesuchs zum Nachweis seiner Identität lediglich einen tunesischen
Führerschein abgab, anlässlich der dortigen Befragung vom 8. Februar
2011 zur Person aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche
Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, wobei ihm
auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Wegeisung nach
B._______, C._______ oder D._______ gewährt wurde,
dass das BFM – gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers,
wonach er während seines mehrjährigen Aufenthalts in D._______ von
den dortigen Behörden (…) kontrolliert und daktyloskopiert worden sei –
am 18. März 2011 ein Ersuchen um Übernahme an die (…) Behörden
stellte, welches am 28. April 2011 negativ beantwortet wurde,
dass er am 27. Mai 2011 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ebenfalls im EVZ
durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde (vgl. Akten
BFM A18/14),
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er
habe in seinem Heimatsstaat eine (…) besessen und sei in diesem
Zusammenhang von Personen, von denen er nicht gewusst habe, ob sie
für die Regierung arbeiteten, immer wieder zu Geldleistungen genötigt
worden,
dass er letztmals einen Monat vor der Ausreise aus dem Heimatstaat
unter Ansetzung einer (…) Frist und Androhung des Todes zur Bezahlung
eines grösseren Geldbetrags aufgefordert worden sei,
dass er sich unter diesen Umständen zur Schliessung der (…) und
Ausreise mit einem Touristenvisum nach B._______ veranlasst gesehen
habe,
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dass er bei einer Rückkehr nach Tunesien eine Haftstrafe zu gewärtigen
hätte,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 27. Mai 2011
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe
keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht,
dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer abgegebenen Führerschein
nicht um ein rechtsgenügliches Ausweispapier handle, da es nicht zum
Nachweis der Identität ausgestellt worden sei,
dass der Beschwerdeführer erklärt habe, seinen Reisepass in D._______
zurückgelassen zu haben, indes davon auszugehen sei, dass ihm
bewusst gewesen sei, dass er sich im Ausland rechtsgenüglich zu
identifizieren habe,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der
erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle,
dass das Vorbringen, wonach er während mehrerer Jahre regelmässig
zur Bezahlung von Geldbetragen genötigt worden sei, in verschiedener
Hinsicht unglaubhaft sei,
dass seine diesbezüglichen Aussagen zum einen nicht kongruent und
zum anderen unsubstanziiert seien, seine Darlegung, wonach er bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine Haftstrafe zu gewärtigen hätte, nicht
fundiert sei, und sein Vorbringen, die Geldeintreiber hätten gedroht, ihn
zu töten beziehungsweise sein Geschäft anzuzünden, als
nachgeschoben zu qualifizieren sei,
dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich
unglaubhaft erwiesen, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur
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Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erübrigten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass insbesondere seit dem Sturz von Präsident Ben Ali Mitte Januar
2011 mehrere provisorische Regierungen gefolgt seien, um den
demokratischen Übergangsprozess zu etablieren,
dass ferner die Übergangsbehörden beauftragt seien, die neue
Verfassung auszuarbeiten, den Rechtsstaat wiederherzustellen und die
Menschenrechte zu fördern, wobei sie von der internationalen
Gemeinschaft unterstützt würden,
dass gemäss dem neuen Premierminister die Aufrechterhaltung der
Sicherheit im Land das Hauptziel sei, und trotz häufiger Demonstrationen
und Protestbewegungen in Tunesien weder ein Bürgerkrieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt herrsche,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2011 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zwecks
materieller Überprüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass er insbesondere geltend machte, es hätten gewichtige sprachliche
Probleme mit dem Dolmetscher bestanden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juni 2011 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung
und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
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zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie
offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
aufweisen – und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass sich die Beschwerde sinngemäss auf eine Wiederholung der
bisherigen Vorbringen beschränkt und eingewendet wird, anlässlich der
Befragungen sei es mit dem einen (…) Dialekt sprechenden Dolmetscher
zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen,
dass die Überprüfung der Akten keinerlei Anhaltspunkte für die geltend
gemachten Verständigungsschwierigkeiten ergibt, weshalb der
Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise
Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der
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Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks
Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Führerschein
nicht um einen Identitätsausweis beziehungsweise ein Identitätspapier im
Sinne von Art. 1 Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handelt, zumal dieses Dokument
zwar Hinweise auf die Identität gibt, jedoch in erster Linie einem anderen
Zweck dient (vgl. zum Begriff des Reise- oder Identitätspapiers /
Voraussetzungen, Anforderungen und Anwendung: BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass der Beschwerdeführer auch keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen des Reisepasses zu nennen vermag, zumal seine
diesbezügliche Schilderung als unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen vermag, dass er
durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen
Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs.
2 Bst. a AsylG gehindert worden ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und sich die
Offensichtlichkeit deren Fehlens auch auf die Asylrelevanz beziehen kann
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als
offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die
entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde nichts Neues geltend gemacht, sondern
sinngemäss lediglich an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen
festgehalten wird,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz
zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden und sich aus
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben,
die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen
könnten,
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dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen (vgl. E-2957/2011 S. 7, Urteil vom 6. Juni 2011),
dass zwar die poltische Situation in Tunesien im Anschluss an die
aufständischen, namentlich in Tunis erfolgten Manifestationen von
Dezember 2010 und Januar 2011 gegen die Arbeitslosigkeit, die
Korruption und die polizeiliche Repression (Jasmin-Revolution), welche
zum Abgang des im Jahr 1987 gewählten Staatspräsidenten Ben Ali
geführt haben, zur Zeit instabil ist,
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dass sich aber die Sicherheitslage – auch wenn die Unruhen mit
geringerer Intensität fortdauern und in letzter Zeit immer noch vereinzelt
Gewaltakte gegen Manifestanten und Journalisten zu verzeichnen waren
– seit Beginn des demokratischen Übergangs merklich verbessert hat,
ohne dass allerdings von einer vollständigen Stabilisierung gesprochen
werden kann,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den
Heimatstaat unzumutbar wäre, zumal er (…) als seine Muttersprachen
bezeichnet und in seinem Heimatstaat ein familiäres Beziehungsnetz
besitzt,
dass er zwar (…) abbrach, doch in der Folge als (…) mit eigenem
Geschäft erwerbstätig war und während seines mehrjährigen Aufenthalts
in D._______ im (…) tätig gewesen sei,
dass der noch relativ junge Beschwerdeführer, soweit aktendkundig,
zudem an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des
Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr
notwendigen Reisepapiere zu bemühen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
4.
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