B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3188/2017
law/gnb
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o b e r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
B._______, geboren am (…)
(gemäss der „Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der
Geburt“ des Zivilstandsamts (…) vom (…): C._______),
Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in D._______, Subzoba E._______, Zoba F._______, verliess ihr
Heimatland eigenen Angaben zufolge am (…) 2015. Über den Sudan, Li-
byen und Italien sei sie am 4. August 2016 in die Schweiz gelangt, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 5. August 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, ihr Asylge-
such werde gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung
von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom
4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) im Verfahrenszentrum
G._______ behandelt.
C.
Am 15. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zum
Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung
zur Person [BzP]). Am 30. September 2016 fand die Anhörung nach Art. 17
Abs. 2 Bst. b TestV statt. In der Folge wurde das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 in das erweiterte Verfahren
zugewiesen.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei im Sudan geboren und als ein-
jähriges Kind mit den Eltern nach Eritrea zurückgekehrt. Im Jahr 2014 habe
sie nach der (…) Klasse mit der Schule aufhören müssen, weil sie für den
weiteren Schulbesuch nach H._______ hätte gehen müssen und die Eltern
weder die Fahrtkosten noch eine Unterkunft hätten finanzieren können. Sie
sei in der Folge zu Hause geblieben und habe der Mutter im Haushalt ge-
holfen. Als Schulabbrecherin habe sie Angst gehabt, im Rahmen einer
Razzia zwangsrekrutiert zu werden. Kurz vor Neujahr sei sie mit älteren
Freundinnen auf der Strasse in eine Militärkontrolle geraten. Die Freundin-
nen seien alle mitgenommen worden, während sie nur entkommen sei, weil
sie den Soldaten vorgegaukelt habe, ihren Schülerausweis zu Hause ver-
gessen zu haben. Die Soldaten hätten sie mit der Aufforderung nach Hause
geschickt, den Ausweis bei ihnen vorbeizubringen, seien dann aber mit den
Freundinnen weggegangen. Sie habe auch gewusst, dass die Schule sie
nicht mehr aufnehmen würde.
Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel ihre Taufurkunde ein.
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Seite 3
D.
Die im Auftrag des SEM am Institut für Rechtsmedizin (…) durchgeführte
forensische Lebensaltersschätzung vom (…) 2016 ergab, dass sich bei der
Beschwerdeführerin die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das
Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen
lasse.
E.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 – eröffnet am 29. Mai 2017 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
[Dispositivziffer 1], lehnte ihr Asylgesuch ab [Dispositivziffer 2] und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz [Dispositivziffer 3] sowie deren Vollzug
[Dispositivziffern 4 und 5].
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. Juni 2017 (Poststempel: 6. Juni
2017) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ge-
gen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei der angefoch-
tene Entscheid in den Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufzuheben, die Unzu-
lässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und ihr als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihr
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und MLaw Sonia Lopez Hor-
migo als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen.
Der Beschwerde lagen – unter anderem – eine Fürsorgebestätigung vom
31. Mai 2017, ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. I._______, J._______,
vom (…) 2017 und eine Terminliste bei.
G.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, die
Beschwerdeführerin dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
H.
Am (…) fand die kirchliche Hochzeit der Beschwerdeführerin und ihres Le-
benspartners K._______ (N […]) statt. In der Folge kam am (…) das ge-
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Seite 4
meinsame Kind B._______ zur Welt. Am (…) erfolgte die Kindsanerken-
nung durch den Vater K._______ und am (…) die Erklärung über die ge-
meinsame elterliche Sorge.
I.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 und 28. Juni 2018 ersuchte die Beschwer-
deführerin das SEM um Bewilligung des Kantonswechsels zu ihrem Le-
benspartner K._______. Mit Verfügung des SEM vom 15. August 2018
wurde der Kantonswechsel bewilligt.
J.
Ebenfalls mit Schreiben vom 1. Juni 2018 ersuchte K._______ um Koordi-
nation seines Verfahrens D-4189/2017 mit dem vorliegenden Verfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
Das am (…) zur Welt gekommene Kind B._______ ist praxisgemäss in das
Verfahren der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen.
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Seite 5
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die Beschwerdeführerin, ihr Lebenspartner K._______ und ihr Kind leben
nach dem bewilligten Kantonswechsel gemeinsam im Kanton L._______.
Aufgrund des engen persönlichen Zusammenhangs ist das vorliegende
Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren D-4189/2017 den Lebenspartner
und Vater K._______ betreffend koordiniert zu behandeln.
4.
Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren gegen die an-
geordnete Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug (Dispositivzif-
fern 3–5 der vorinstanzlichen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die Frage, ob das SEM die
Wegweisung zu Recht angeordnet und den Wegweisungsvollzug zu Recht
als durchführbar erachtet hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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Seite 6
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den
Wegweisungsvollzug fest, es würden sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rück-
kehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann herrsche
in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der all-
gemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Aus den Akten würden
sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungs-
vollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Ausser-
dem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
6.2.2 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde – unter Verweis auf
verschiedene Quellen – im Wesentlichen aus, wenngleich die Anerken-
nung als Flüchtling in der Schweiz nicht Gegenstand der Beschwerde bilde,
mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwer-
deführerin im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK erleiden würde. Die Vorinstanz habe die Glaubwürdigkeit
der Angaben zur illegalen Ausreise nicht geprüft und verletze damit ihre
Untersuchungs- und Begründungspflicht. Es müsse damit gerechnet wer-
den, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rücküberführung für ihre ille-
gale Ausreise und allenfalls auch wegen Wehrdienstverweigerung bestraft
würde. Die Haftbedingungen in Eritrea seien aus menschenrechtlicher
Sicht äusserst kritisch. Selbst bei Unterzeichnung des Reueschreibens
könne keine Amnestie garantiert werden. Es erscheine angebracht, von ei-
ner Beurteilung der Wahrscheinlichkeit – und insbesondere auch vom Er-
fordernis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – des effektiven Risikos
abzusehen und sich darauf zu beschränken, zu beurteilen, ob im Falle der
Rückkehr ein effektives Risiko, der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, vorliege. Ein
solches Risiko sei aufgrund der Willkür und Unberechenbarkeit des eritre-
ischen Regimes in Kombination mit der ungenügenden Informationslage
bei Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, gegeben. Auch
komme die Anordnung der Wegweisung einem Diskretionserfordernis
gleich, zumal sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea auf die verfolgungs-
begründende Eigenschaft – ihre politische Einstellung – verzichten müsste.
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Seite 7
Weiter drohe der Beschwerdeführerin mit der nun erreichten Volljährigkeit
die Einberufung in den Nationaldienst, womit sie in den Schutzbereich des
Art. 4 EMRK falle. Eine Rückführung nach Eritrea sei sodann unmöglich,
da von keinem Menschen verlangt werden könne, sich freiwillig einer Ge-
fahr von Inhaftierung und willkürlicher Bestrafung auszusetzen. In Bezug
auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei mit Blick auf das in
Art. 9 BV [recte: Art. 8 BV] verankerte Rechtsgleichheitsgebot nicht nach-
vollziehbar, weshalb die Vorinstanz von ihrer bisherigen Praxis abweiche.
Vorliegend würden individuelle Gründe gegen eine Wegweisung sprechen,
zumal die Beschwerdeführerin schwanger sei.
6.3
6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.3.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit
auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel-
mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim-
mungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).
6.3.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts
des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea
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Seite 8
aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rück-
kehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der
Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen wäre.
6.3.4 Frauen werden in den letzten Jahren bei Heirat, Geburt und aus reli-
giösen Gründen zunehmend vom Dienst befreit. Dies hat zu einem Anstieg
von Heiraten in jungen Jahren geführt (vgl. dazu a.a.O. E. 12.5 mit Hinweis
auf entsprechende Berichte). Das Risiko, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde, ist
demnach als gering einzuschätzen. Vor dem Hintergrund der nachfolgen-
den Erwägungen kann jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin im
Falle der Rückkehr Nationaldienst leisten müsste, offenbleiben.
6.3.5 Im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Refe-
renzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit
den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden
Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach einge-
hender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim
eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um
Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im
eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von
Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre viel-
mehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische National-
dienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben
würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe
generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der
Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestün-
den keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle
Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien,
dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem
ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden.
Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von
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Seite 9
Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen
lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern
betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückfüh-
rungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand
bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen
der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen
bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter
Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszuge-
hen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum erit-
reischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
6.3.6 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende
Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst im
Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Übrigen hält sie sich seit
mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern sie ihre Situation
mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des „Diaspora-Sta-
tus“ erfüllen.
6.3.7 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr drohe aufgrund
der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschli-
che Behandlung, ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach haben
zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ prob-
lemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1).
Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin
bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer
Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte
Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu vernei-
nen. Im Umstand, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Angaben zur
illegalen Ausreise nicht geprüft hat, ist keine Verletzung der Untersu-
chungs- und Begründungspflicht zu erblicken.
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Seite 10
6.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin nicht als unzulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste
sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuwei-
senden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den
Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt.
Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse
im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein
Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaf-
ten Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erlei-
den (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
Eine allfällige Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei
einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
6.4.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bun-
desverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserun-
gen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen so-
wie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine
Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden.
Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftli-
chen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber
nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die
Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O.
E. 17.2). Angesichts der dargelegten Praxisänderung stellt es entgegen
D-3188/2017
Seite 11
der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Verletzung des Ge-
bots der Rechtsgleichheit dar, wenn das SEM den Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführerin als zumutbar qualifiziert hat. Vorliegend kann nicht
auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person
der Beschwerdeführerin liegenden Gründen geschlossen werden. Zwar ist
sie mit (…) Jahren noch sehr jung, hat ausser der Hilfe im Haushalt ihrer
Eltern keine Berufserfahrung und hat ein kleines Kind zu versorgen. Je-
doch halten sich in Eritrea ihre Eltern, welche von der Landwirtschaft leben,
und (…) Geschwister auf. Auch hat sie die Schule bis zur (…) Klasse be-
sucht und verfügt damit über eine solide Schulbildung. Daneben hat ihr
Lebenspartner und Vater ihres Kindes, dessen Wegweisungsvollzug mit
Urteil vom gleichen Datum bestätigt wird, berufliche Erfahrungen und es
leben dessen Mutter und Onkel ebenfalls in Eritrea, wenn auch in einer
anderen Gegend (vgl. Akten SEM N […] A11/14 Ziff. 1.17.04 f. und 3.01).
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr mit Unterstützung der Familie eine gesicherte Wohnsituation und
Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird, zumal sie mit ihrem
Lebenspartner zurückkehren kann. Auch das Kindeswohl führt zu keiner
anderen Annahme. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Ausle-
gung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende
Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung:
Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose
bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2
m.w.H.). Angesichts des Alters des (…) Kindes ist davon auszugehen, dass
die Hauptbezugsperson seine Mutter ist. Wie ausgeführt, halten sich in Erit-
rea weitere Familienangehörige des Kindes auf. Vor diesem Hintergrund
spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit, zumal der
blosse Umstand, dass in Eritrea nicht derselbe Lebensstandard wie in der
Schweiz herrscht, für sich allein zur Verneinung der Zumutbarkeit nicht
ausreicht.
6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin auch nicht als unzumutbar.
6.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
D-3188/2017
Seite 12
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entge-
gen. Die – vorliegend zu verneinende – Gefahr einer Inhaftierung und will-
kürlichen Bestrafung bei einer Rückkehr betrifft sodann nicht – wie in der
Beschwerde geltend gemacht – die Frage der (Un-)Möglichkeit des Voll-
zugs der Wegweisung. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist dem-
nach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und –
soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom
12. Juni 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen sind.
8.2 Der in der Beschwerde und der Terminliste geltend gemachte zeitliche
Aufwand von insgesamt vier Stunden sowie die Spesenpauschale von
Fr. 54.– erscheinen angemessen. Bei amtlicher Vertretung geht das Ge-
richt in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.− bis Fr. 220.− für
Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für nicht-anwalt-
liche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]), wobei nur der notwendige
Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der verrechnete
Stundenansatz ist demnach auf Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterin-
D-3188/2017
Seite 13
nen und Vertreter zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amt-
liches Honorar von Fr. 654.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Verfahren
D-4189/2017 koordiniert behandelt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sonia Lopez Hormigo, wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 654.− zuge-
sprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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