B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3189/2011
law/bah
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 / N (…).
D-3189/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tamilin mit letztem Wohnsitz
in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge zusam-
men mit ihren Eltern C._______ und D._______ (N …) sowie den Ge-
schwistern E._______ (N …) und F._______ (N …) am 7. August 2009
und gelangte am 10. August 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchte.
A.b. Anlässlich der Befragungen zur Person im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel vom 13. August 2009 erklärte die Beschwerdeführerin,
ihre Verwandten seien vom Vanni-Gebiet in ein Flüchtlingslager gekom-
men. Sie hätten die Familie einer Tante aus dem Lager zu sich nach Hau-
se geholt und auch eine jüngere Schwester ihres Vaters. Seither hätten
sie Probleme mit dem "Criminal Investigation Department" (CID) gehabt.
Die Polizei habe Kontrollen durchgeführt. Ihr jüngerer Bruder sei im Jahr
2000 zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gegangen. Auch
sie sei damals zu den LTTE gegangen, ihre Eltern hätten sie aber zu-
rückgeholt. Sie seien damals nach B._______ gezogen. Dort hätten sie
Probleme mit der Polizei gehabt, weil ihr Bruder bei den LTTE sei. Der
CID sei zwei- bis dreimal zu ihnen gekommen und habe ihren Vater be-
fragt. Einmal hätten sie ihn sogar mitgenommen. Als sie das letzte Mal
gekommen seien, sei ihr Vater nicht zu Hause gewesen. Im Januar oder
Februar 2007 sei sie von den Behörden einmal mitgenommen und ge-
fragt worden, ob sie die LTTE unterstütze. Sie sei eingeschüchtert wor-
den, man habe ihr aber nichts angetan. Nach einer halben Stunde habe
man sie gehen lassen. Im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre ihr
Leben gefährdet, da ihr Bruder bei der LTTE sei.
A.c. Am 4. September 2009 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu
ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie ha-
be ihre Ausbildung (Fernstudium) in Literaturwissenschaften und Tamil-
Grammatik nicht abschliessen können, da ihre Mutter sich davor gefürch-
tet habe, sie für weitere Prüfungen nach Colombo zu schicken. Da ihr Le-
ben in Gefahr sei, könnten sie nicht mehr in ihrer Heimat leben. Man ha-
be sie verdächtigt, Kontakte zu den LTTE zu haben. Die Singhalesen in
ihrer Nachbarschaft hätten ihnen immer gesagt, sie würden die LTTE un-
terstützen. Wenn sie ausser Hauses gingen, würden sie ständig kontrol-
liert und auch ihr Haus sei kontrolliert worden. Wenn sie mit ihrem Motor-
rad unterwegs gewesen sei, sei sie am Check-Point jedes Mal überprüft
D-3189/2011
Seite 3
worden. Im Februar 2007 sei sie vom CID mitgenommen und befragt
worden. Der Beamte habe sie über die Zeit befragt, in der sie in
G._______ gelebt hätten. Sie sei gefragt worden, wo ihr jüngerer Bruder
sei und ob es stimme, dass sie bei den LTTE gewesen sei. Der Beamte
habe auch wissen wollen, ob ihr Vater die LTTE unterstützt habe. Ihr sei
gesagt worden, sie müsse wieder kommen, wenn sie bestellt werde; sie
sei aber nicht mehr aufgeboten worden. Sie bekämen auch telefonisch
Drohungen. Die Unbekannten hätten Geld gefordert und gedroht, Mitglie-
der ihrer Familie zu entführen. Ihr Vater sei einmal entführt und beraubt
worden. Einmal sei ihr Vater zu Hause festgenommen, mitgenommen und
befragt worden. Es seien viele Leute entführt worden. Leute würden getö-
tet und in der Nähe sei einmal eine Bombe explodiert. Drei Kinder ihrer
Tante seien bei den LTTE gewesen und für diese gefallen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Mai 2011 fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch
ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordne-
te den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2011 liessen die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des BFM
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie
beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Ein-
gabe lag ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Lage
in Sri Lanka vom 1. Dezember 2010 bei.
D.
D.a.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2011 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, unter
der Voraussetzung, dass innerhalb angesetzter Frist eine Fürsorgebestä-
tigung nachgereicht werde.
D-3189/2011
Seite 4
D.b. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 14. Juni 2011 eine vom
8. Juni 2011 datierende Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2011, welche
der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht am 20. Juli 2012
zur Kenntnis gebracht wurde – die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-3189/2011
Seite 5
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die vier Jahre
zurückliegende kurzzeitige Verhaftung der Beschwerdeführerin durch den
CID sowie die Kontrollen, denen ihre Familie ausgesetzt gewesen sei,
seien im Zusammenhang mit der Bekämpfung der LTTE zu sehen. Sol-
chen behördlichen Massnahmen käme aufgrund mangelnder Intensität
kein Verfolgungscharakter zu. Wäre sie verdächtigt worden, an terroristi-
schen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein, wäre sie zweifellos inhaftiert
worden. Auch die Tatsache, dass sie bei ihrer Reise nach Colombo im Juli
2009 zwar kontrolliert und registriert worden sei, ansonsten aber keine
Probleme gehabt habe, mache deutlich, dass sie von den srilankischen
Behörden damals nicht gesucht worden sei. Die Situation stelle sich heu-
te in Sri Lanka anders dar. Der Krieg zwischen der Regierung und den
LTTE sei beendet und das Land sei unter Kontrolle der Regierung. Die
Anzahl der Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich
zurückgegangen. Es treffe zu, dass die Behörden alles daran setzten, ein
Wiedererstarken der LTTE zu verhindern. Die Beschwerdeführerin habe
aber nie erklärt, Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Sie habe zwar zur
LTTE gehen wollen, sei jedoch von ihren Eltern daran gehindert worden.
In ihren Schilderungen fänden sich keine Hinweise dafür, dass die hei-
matlichen Behörden heute ein Interesse hätten, sie zu verfolgen. Auch die
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Seite 6
Tatsache, dass ihr Bruder bei den LTTE sei und verschiedene Verwandte
für diese gefallen seien, führe nicht automatisch dazu, dass sie von den
Behörden als eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staats er-
achtet und verfolgt werde. Angesichts ihres geringen politischen Profils
sei nicht davon auszugehen, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei.
Bei den durch die Beschwerdeführerin geschilderten Drohungen und
Übergriffen durch unbekannte Personen habe es sich um eine Verfolgung
durch Dritte gehandelt. Für ihre Familie bestehe die Möglichkeit, sich an
die Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Deshalb seien
auch diese Vorbringen nicht asylrelevant.
4.2. In der Beschwerde wird vorab auf den beigelegten Bericht der SFH
verwiesen und geltend gemacht, Tamilen, die das Land während des
Krieges verlassen und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht hätten, sei-
en nach ihrer Rückkehr besonderen Risiken ausgesetzt. Das BFM über-
sehe, dass die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich befürchteter Übergrif-
fe von Dritten an Institutionen wenden müsste, die bis vor Kurzem mit den
Verfolgern zusammengearbeitet hätten. In einem Land, in dem die Kor-
ruption grassiere, würden Behörden immer noch mit Kriminellen zusam-
menarbeiten. Sie gehöre zu einer Personengruppe, die besonders ge-
fährdet sei, im Fall einer Rückkehr staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu werden. Sie habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr in
ihre Heimat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden.
5.
5.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
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Seite 7
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er-
folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekruskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.3.
5.3.1. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht befunden,
dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka seitens
der heimatlichen Behörden keinen asylrechtlich relevanten Nachteilen
ausgesetzt war. Sie wurde eigenen Aussagen zufolge im Februar 2007
einmal von einem CID-Beamten zu Hause abgeholt und zu einer Befra-
gung mitgenommen. Dabei kann entgegen der Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung nicht von einer kurzzeitigen Verhaftung gesprochen
werden. Der Beschwerdeführerin wurden Fragen zu ihrer Vergangenheit
und zur allfälligen LTTE-Zugehörigkeit – auch von Verwandten – gestellt.
Sie sei zwar eingeschüchtert, aber nicht konkret bedroht oder gar miss-
handelt worden. Aus diesem Ereignis erwuchsen ihr jedoch keine erhebli-
chen Nachteile und sie wurde in der Folge zu keinen weiteren Befragun-
gen aufgeboten. Sie stand somit nicht konkret im Verdacht, Verbindungen
zu den LTTE gehabt zu haben, ansonsten die srilankischen Sicherheits-
behörden weitergehende Massnahmen ergriffen hätten. Die Besuche des
CID im Juni 2009 galten ihrem Vater. Das Bundesverwaltungsgericht ist
im das ihren Vater, ihre Mutter und ihren Bruder betreffenden Urteil
D-3189/2011
Seite 8
D-3186/2011 vom heutigen Tag zur Auffassung gelangt, dass ihrem Vater
seitens des CID keine Verfolgung drohte. Er wurde zu den Verwandten
befragt, die von der Familie der Beschwerdeführerin aufgenommen wur-
den und nach einer Stunde entlassen. Die Hausdurchsuchungen, von
denen die Beschwerdeführerin berichtete, sind für ihre Familie lästig ge-
wesen und habe diese sicherlich auch geängstigt, indessen waren diese
nicht persönlich gegen sie gerichtet, sondern durch die allgemeine Si-
cherheitslage verursacht. Insofern die Beschwerdeführerin schilderte, sie
sei am Check-Point immer kontrolliert worden, wenn sie mit ihrem Motor-
rad vorbeigefahren sei, ist festzuhalten, dass Check-Points dazu dienen,
Kontrollen durchzuführen. Gerade von Motorfahrrädern aus wurden in Sri
Lanka verschiedentlich Anschläge ausgeübt. Die Kontrollen waren somit
nicht gegen die Beschwerdeführerin persönlich gerichtet, sondern dienten
wiederum der Erhöhung der allgemeinen Sicherheit. Sie räumte denn
auch selbst ein, dass sie manchmal sofort habe weiterfahren können und
manchmal zwischen fünf und fünfzehn Minuten aufgehalten worden sei
(vgl. act. A7/19 S. 11). Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht,
mehrere Verwandte seien bei den LTTE gewesen und zum Teil für diese
gefallen, ist festzustellen, dass ihr daraus keine ernsthaften Nachteile
entstanden, obwohl die Behörden diesbezüglich auf dem Laufenden wa-
ren.
5.3.2. Die Beschwerdeführerin sagte bei den Befragungen aus, ihre Fami-
lie habe Drohanrufe von unbekannten Dritten erhalten. Ihr Vater sei ein-
mal entführt und beraubt worden. Die Beschwerdeführenden konnten in-
dessen keine konkreten Ereignisse benennen, aus denen sich ergeben
würde, dass gerade sie von weiteren, intensiveren Übergriffen seitens
von Drittpersonen bedroht gewesen wären, welche allenfalls eine be-
gründete Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar machen könnte.
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt ihrer Ausreise von den srilankischen Behörden nicht gesucht
wurde und gegen sie nichts vorlag, was mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit zu einer Verfolgung hätte führen können. Es lagen auch keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr von militanten Gruppierungen
Gefahr einer Verfolgung gedroht hätte.
5.5. Seit der Ausreise der Beschwerdeführerin im August 2009 hat sich
die allgemeine Lage in Sri Lanka verändert. Nach Beendigung des militä-
rischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai
2009 ist von einer inzwischen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka
D-3189/2011
Seite 9
auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitsla-
ge hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land
immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschen-
rechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusse-
rungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeg-
licher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet
und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl.
zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch
nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Ver-
bindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unab-
hängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Me-
dienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Op-
fern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die
entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Ver-
folgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische
Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rück-
kehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden
LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Er-
pressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden
schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfü-
gen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risiko-
gruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig unter-
sucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteres-
se auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegwei-
sungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 E. 8).
5.6. Angesichts der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin einer solchen Risikogruppe angehört. Namentlich ist es
ihr nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass sie konkret verdächtigt
wurde, den LTTE nahezustehen. Der CID wurde zwar offenbar davon in
Kenntnis gesetzt, dass sie einmal bei der LTTE gewesen sei (vgl. act.
A7/19 S. 11), mass dieser Denunziation aber keine Bedeutung zu. Sie
wurde nach ihrer kurzen Befragung vom Februar 2007 nicht mehr vorge-
laden und der CID leitete offensichtlich keine weiteren Ermittlungen ein.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, mehrere ihrer Verwandten seien von
den LTTE rekrutiert worden und teilweise für diese gefallen, indessen er-
wuchsen ihr daraus bis zu ihrer Ausreise keine ernsthaften Nachteile. Ih-
ren Angaben kann nicht entnommen werden, dass sie sich politisch betä-
D-3189/2011
Seite 10
tigte, weshalb sie auch diesbezüglich das Interesse der Sicherheitskräfte
nicht auf sich gezogen haben kann. Zudem wurde sie nie verurteilt und
gegen sie ist kein Verfahren hängig. Der Umstand, dass sie sich seit
zweieinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch einge-
reicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht
vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass sie sich im nahen Umfeld der LTTE bewegte. Schliesslich
kann angesichts ihrer Aussagen auch nicht davon ausgegangen werden,
sie würde im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat dort über beträchtliche
finanzielle Mittel verfügen, so dass sie auch in dieser Hinsicht keiner er-
höhten Gefährdung unterliegt.
5.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka bestehende
oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeit-
punkt kann ihr keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in die Heimat
zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vor-
liegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat ihr
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
D-3189/2011
Seite 11
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
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Seite 12
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter
Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt nicht gelungen.
Sie gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risi-
kogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihr drohe im Rahmen
der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine
unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt eben-
falls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 E. 10.4.2).
7.4.
7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, BVGE
2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
7.4.2. Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri
Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weit-
gehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in
das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erach-
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ten ist (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.1). Die Lage
in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu betrachten, da
sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert. So ist in
den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle
stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der
Distrikte Vavuniya und Mannar, der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna
hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Haupt-
verkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im No-
vember 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt.
Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor
praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und
Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen bezie-
hungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA
hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return
areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Eini-
ge Schulen sind wiedereröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden,
wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststell-
bar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR
betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein
massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisatio-
nen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen un-
entgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in recht-
lichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abge-
deckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen
Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nord-
provinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") herrscht
keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist
nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell
unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären
und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber
beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhal-
tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der
allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische As-
pekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebüh-
rend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stam-
men und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai
2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses
Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegan-
gen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder
gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeit-
punkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück
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dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden
Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Le-
bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammen-
hang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungs-
netzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzmini-
mums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche
begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zu-
mutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. BVGE
E-6620/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1).
7.4.3. Die Beschwerdeführerin lebte eigenen Angaben zufolge seit dem
Jahr 2000 in B._______ (vgl. act. A1/11 S. 1), das nicht im Vanni-Gebiet
liegt. Ihre Eltern, deren Asylgesuch mit heutigem Urteil D-3186/2011
ebenfalls abgewiesen wurde und die in die Heimat werden zurückkehren
müssen, besitzen dort nach wie vor ein Haus, sodass ihre Wohnsituation
als gesichert erachtet werden kann. Die Beschwerdeführerin verfügt nicht
über eine abgeschlossene Ausbildung, es kann aber davon ausgegangen
werden, dass es ihr möglich sein wird, ihr Fernstudium wieder aufzuneh-
men und einen Abschluss zu machen. Sie gab Kleinkindern Nachhilfe-
Unterricht und wird dies wohl auch nach einer Rückkehr in die Heimat tun
können, so dass sie zum Auskommen der Familie etwas wird beitragen
können. Es ist weiter davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka auf ein existierendes, soziales Netz stossen wird und ihr
der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz – mit Hilfe ihrer Eltern – mög-
lich sein wird. Auch wenn sie seit zweieinhalb Jahren landesabwesend
gewesen ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird.
7.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
nicht als unzumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwi-
schenverfügung vom 10. Juni 2011 die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Aussicht gestellt wurde, so-
fern sie eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit nachreiche, und sie
diese am 14. Juni 2011 nachreichte, ist auf die Auferlegung der Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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