Abtei lung IV
D-3190/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3190/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2010 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 8. März 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 28. April
2010 in C._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend
machte, er sei Angehöriger der Pfingstgemeinde und habe sich
zwischen 2005 und Oktober 2008 in Deutschland aufgehalten, wo er
unter der falschen Identität D._______ ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er sich damals durch die nigerianischen Behörden auf diesen
Namen einen Pass habe ausstellen lassen, da er in Deutschland eine
Frau habe heiraten wollen,
dass er im Oktober 2008 von den deutschen Behörden nach Nigeria
zurückgebracht worden sei, wo er in E._______ (Plateau State)
gewohnt habe, wie bereits vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland,
dass im Januar 2010 in E._______ Zusammenstösse zwischen
Christen und Muslimen stattgefunden hätten, in deren Verlauf seine
Mutter und sein Bruder getötet worden seien,
dass er sich mit anderen Christen organisiert habe und sie aktiv gegen
die Muslime gekämpft hätten,
dass sie im Verlaufe dieser Kämpfe auch einige Soldaten getötet
hätten,
dass am fünften Tag der Unruhen die nigerianische Armee nach
E._______ vorgerückt sei und begonnen habe, die an den Kämpfen
beteiligten Personen zu verhaften,
dass er in der Folge per Auto in den (...) geflohen sei, da er von
Muslimen verfolgt worden sei und er von jemandem erfahren habe,
dass er auch von den Behörden gesucht werde,
dass er von (..) mit der Hilfe eines Schleppers per Flugzeug nach
Mailand gereist sei, von wo er mit dem Zug unter Umgehung der
Grenzkontrollen nach B._______ gefahren sei,
Seite 2
D-3190/2010
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im
EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein
Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Entscheid vom 28. April 2010 - eröffnet am gleichen
Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
vom 25. Februar 2010 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den
Vollzug verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesent-
lichen ausführte, die Papierlosigkeit des Beschwerdeführers erscheine
unglaubhaft, zumal seine Behauptung, wonach die von ihm in
Deutschland angegebene Identität nicht stimme und er nun seine
wahre Identität genannt habe, nicht nachvollziehbar und somit un-
glaubhaft sei, da seine diesbezüglichen Rechtfertigungsversuche nicht
schlüssig seien,
dass abgesehen davon seine Aussagen, wie er seinen Reisepass ver-
loren habe, nicht nachvollziehbar seien, habe er doch anlässlich der
Erstbefragung nichts davon erwähnt, dass er nur einen Pass lautend
auf D._______ gehabt habe, sondern ausgesagt, er habe einen Pass
besessen, der auf die beim BFM angegebene Identität ausgestellt ge-
wesen sei,
dass überdies festgehalten werden könne, dass er aufgrund seiner
Asylerfahrung in Deutschland bereits gewusst habe, dass er für die
Einreise in die Schweiz ein gültiges Reise- oder Identitätspapier
brauche,
dass unter Berücksichtigung der von ihm zu seinen Reise- oder Identi-
tätspapieren gemachten Aussagen, welche von einem Stereotyp ge-
prägt und nicht nachvollziehbar seien, davon auszugehen sei, dass er
ein gültiges Reise- oder Identitätsdokument besitze,
dass zudem auch seine Reisewegschilderungen absolut realitätsfremd
und stereotyp ausgefallen seien, zumal er keine nachvollziehbaren
Details über seinen Reiseweg von E._______ bis in die Schweiz habe
zu Protokoll geben können,
Seite 3
D-3190/2010
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitäts-
papiere einzureichen,
dass überdies vor dem Hintergrund, dass er keine konkreten und
nachvollziehbaren Angaben über E._______ habe angeben können,
auch seine Asylvorbringen unglaubhaft erscheinen würden, zumal er
keine substanziierten Aussagen über die Auseinandersetzungen in
E._______ habe darlegen können, da er auf die meisten Fragen mit
"Ich weiss es nicht" geantwortet habe,
dass er insbesondere nicht gewusst habe, wann dieser Konflikt ent-
standen und was ausschlaggebend dafür gewesen sei, sondern er
jeweils nur pauschale Antworten geliefert habe,
dass seine Ausführungen insgesamt ohne Substanz und lediglich
pauschalen Inhalts seien, was zum Schluss führe, dass er das Ge-
schilderte nicht tatsächlich erlebt habe,
dass seinen Vorbringen selbst dann keine Asylrelevanz zukommen
würde, falls sie sich tatsächlich zugetragen hätten, zumal seine Ver-
folgung durch den nigerianischen Staat legitimen Zwecken ent-
sprechen würde,
dass hinsichtlich seiner Verfolgung durch die muslimische Bevölkerung
von E._______ festzustellen sei, dass er sich einer solchen durch die
Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entziehen
könne, zumal er schon einige Zeit in Lagos gelebt habe,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Beschwerde vom 3.
Mai 2010 (Poststempel) an das BFM (Eingangsstempel: 4. Mai 2010)
Seite 4
D-3190/2010
gelangte und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben,
dass das BFM die Beschwerde zuständigkeitshalber am 4. Mai 2010
an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Mai 2010 beim Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass in Bezug auf die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde
angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2
AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer
Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdever-
besserung verzichtet wird,
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die
keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und frist-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
Seite 5
D-3190/2010
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zuneuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
Seite 6
D-3190/2010
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48
Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere ein-
gereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichtein-
tretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt
ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung
mit den vorinstanzlichen Erwägungen - ebenfalls festzustellen ist, dass
Seite 7
D-3190/2010
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wobei
auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der
Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substan-
zielles entgegenhält,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach im Ergebnis zu Recht gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
Seite 8
D-3190/2010
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar
zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
Seite 9
D-3190/2010
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-3190/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 11