Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3190/2011
U r t e i l v om 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Pietro AngeliBusi, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Claudia TamukScheitlin,
Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 / N (…).
D3190/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in C._______, verliess seine Heimat am 1. September 2006
und lebte bis zum 2. März 2007 im Sudan, von wo aus er nach Libyen
weiterreiste. Am 8. März 2008 fuhr er mit einem Boot nach Italien; am 16.
März 2008 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Februar 2010 fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und
gewährte ihm Asyl.
B.
B.a. Mit Schreiben an das BFM vom 14. Januar 2011 beantragten der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin), es sei ihr
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und festzustellen, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft selbständig erfülle. Eventualiter sei sie in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen. Die
Beschwerdeführenden führten aus, dass sie in Eritrea befreundet
gewesen und durch die Flucht getrennt worden seien. Während einer
Reise des Beschwerdeführers in den Sudan hätten sie am 8. Dezember
2010 in D._______ geheiratet. Die Beschwerdeführerin befinde sich
derzeit im UNFlüchtlingscamp E._______ im Sudan. Sie wollten das
Familienleben aufnehmen, weshalb ihr die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen sei. Falls das BFM zum Schluss gelange, sie erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sei ihr im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl
zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Fotografien und eine Urkunde
über die Eheschliessung bei.
B.b. Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 bewilligte das BFM der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab.
B.c. Die Beschwerdeführenden erhoben am 10. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Der
Instruktionsrichter übermittelte dem BFM die Akten mit
Zwischenverfügung vom 18. Februar 2011 zur Vernehmlassung. Das
BFM hob mit Verfügung vom 25. Februar 2011 seine Verfügung vom 18.
Juli 2007 (recte: 20. Januar 2011) auf und nahm das Asylverfahren
wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das
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Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid vom 9. März 2011 als
gegenstandslos ab.
C.
C.a. Das BFM wandte sich mit Zwischenverfügung vom 24. März 2011 an
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden und teilte dieser mit, eine
Befragung der Beschwerdeführerin durch die schweizerische Botschaft in
Khartum könne aus sicherheitstechnischen, strukturellen und
kapazitätsmässigen Aspekten nicht durchgeführt werden. Zuhanden der
Beschwerdeführerin wurden vom BFM diverse Fragen gestellt.
C.b. Die Rechtsvertreterin übermittelte am 7. April 2011 die Antworten zu
den vom BFM gestellten Fragen. Dem Schreiben lag eine Auskunft der
Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Eritrea:
Deportation von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden aus dem
Sudan) vom 24. Februar 2010 bei.
D.
Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 5. Mai 2011 bewilligte
das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Juni 2011 liessen
die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung
des Entscheids des BFM vom 5. Mai 2011 beantragen. Der
Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Es sei
festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
selbständig erfülle und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen. Es sei den
Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der
Eingabe lagen eine Auskunft der SFHLänderanalyse (Eritrea:
Entführungen im Sudan) vom 3. Mai 2011, eine Bestätigung des
Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2011 und eine
Aufstellung über den bisherigen Aufwand der Rechtsvertretung im
Beschwerdeverfahren bei.
F.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
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172.021) mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde
abgewiesen. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM
überwiesen.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2011 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführenden wandten sich am 21. Juli 2011 an das
Bundesverwaltungsgericht und baten darum, der Beschwerdeführerin sei
möglichst bald die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
I.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 wurde dem
Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin das
Flüchtlingslager verlassen habe, da sich dort die Anzahl von
Entführungen gehäuft habe. Sie wohne zurzeit bei einer alten Frau in
D._______, die sie für ein bis zwei Monate beherbergen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
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teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der
Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig
erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass sie nicht
unmittelbar gefährdet sei, weshalb eine sofortige Einreise in die Schweiz
nicht notwendig sei. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. April
2011 liessen darauf schliessen, dass sie in Eritrea ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. Sie habe sich am 5.
Januar 2011 im UNHCRCamp E._______ registrieren lassen, weshalb
davon auszugehen sei, ihr werde Schutz und Aufenthalt gewährt. Im
Sudan hätten sich im Jahr 2009 rund 165'000 eritreische Flüchtlinge
befunden, deren Lage nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine
konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer Verbleib im
Sudan sei für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar oder nicht möglich.
Sie sei vom UNHCR registriert und dem Flüchtlingslager E._______
zugeteilt worden. Die eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht
über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern hätten sich
in einem Flüchtlingslager aufzuhalten. Die von ihr geäusserte
Befürchtung, von den sudanesischen Behörden nach Eritrea
zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Das Risiko einer
Deportation sei sehr gering. Das UNHCR registriere vor Ort alle Eritreer,
die sich in einem Flüchtlingslager meldeten. Vereinzelt kämen
Rückschaffungen vor, diese seien aber in Anbetracht der Vielzahl von
eritreischen Asylsuchenden und Flüchtlingen im Sudan sehr gering. Die
Beschwerdeführerin benötige den zusätzlichen subsidiären Schutz der
Schweiz nicht; es sei ihr zuzumuten, im Sudan zu bleiben.
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Seite 6
Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise mit dem Beschwerdeführer in
einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe, weshalb auch die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung
vorliegend nicht erfüllt seien.
3.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden
seien in Eritrea Nachbarn gewesen und hätten sich 2004 verliebt.
Geheiratet hätten sie im Dezember 2010 im Sudan. Der Bruder der
Beschwerdeführerin habe Eritrea im April 2010 illegal verlassen, worauf
sie und ihr Vater festgenommen worden seien. Am 10. Juli 2010 sei ihr
die Flucht aus der Gefangenschaft gelungen. Im November 2010 habe
sie Eritrea verlassen. Nach ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer wäre
sie bei einer Rückkehr nach Eritrea zusätzlich einer Reflexverfolgung
unterworfen. Auch sie habe Eritrea illegal verlassen. Da sie in
militärfähigem Alter sei und ihr wegen illegaler Ausreise eine
regimefeindliche Haltung unterstellt werde, bestehe eine begründete
Furcht vor Rekrutierung ins eritreische Militär.
In der angefochtenen Verfügung werde nicht näher auf die Kriterien
Beziehungsnähe zur Schweiz sowie Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten eingegangen. Diese seien erfüllt, da ihr
Ehemann als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe. Das BFM halte
fest, dass Hinweise auf die bestehende Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin bestünden. Insoweit das BFM Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts zitiere, in denen der Verbleib im Sudan als
zumutbar erachtet worden sei, habe es sich um Personen mit
Verwandtschaft im Sudan gehandelt. Sie wäre im Sudan als Frau ohne
Verwandte auf sich alleine gestellt, habe zuvor nie im Sudan gelebt,
beherrsche die Sprache nicht und habe keine Arbeit gefunden. Das
Risiko, dass sie nach Eritrea zurückgeschafft werde, bestehe sehr wohl.
Es bestünden grosse Netzwerke, die eritreische Flüchtlinge entweder
entführten, um sie nach Eritrea zurückzubringen oder um Angehörige um
Geld zu erpressen. Es würden auch Flüchtlinge aus Flüchtlingslagern
geholt. Die Lebensbedingungen im Osten des Sudans seien prekär. Sie
dürfe das Flüchtlingslager nicht verlassen, widrigenfalls ihr eine lange
Haftstrafe drohe. Somit sei ihre Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt.
Unter diesen Umständen sei es ihr nicht zumutbar, im Sudan zu
verbleiben.
Vom BFM sei vernachlässigt worden, dass sie mit einem Eritreer
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Seite 7
verheiratet sei, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei.
Ihr Verbleib im Sudan würde das gemeinsame Familienleben verhindern,
was unzumutbar sei und gegen Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) sowie Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verstosse.
Die Beschwerdeführenden seien seit dem 8. Dezember 2010 verheiratet.
Die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland verlassen und lebe zurzeit
in einem Flüchtlingslager. Die Bedingungen für ihren Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers seien somit gegeben.
Eine Heirat nach der Flucht beziehungsweise der Umstand, dass sie nicht
durch die Flucht getrennt worden seien, stelle keinen besonderen
Umstand im Sinne des Asylgesetzes dar. Trotz des Wortlauts von Art. 51
Abs. 4 AsylG müsse ihr die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Bei
Art. 51 Abs. 4 AsylG gehe es um eine Bestimmung, die Missbrauch
verhindern solle. In casu liege weder eine Schein noch eine
Mehrfachehe vor; die Ehepartner beabsichtigten, in der Schweiz ein
gemeinsames Eheleben zu führen. Aus Art. 8 EMRK lasse sich zwar kein
grundsätzlicher Anspruch auf eine Einreisebewilligung ableiten, unter den
vorliegenden Umständen sei die Schweiz aber verpflichtet, ihr die
Einreise zu bewilligen, da das gemeinsame Eheleben faktisch nur hier
möglich sei. Die Beschwerdeführenden seien beide eritreische
Staatsangehörige, und die Beschwerdeführerin lebe im Sudan ohne
gesicherten Aufenthaltsstatus.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen
werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt
bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt
erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im
Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat
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den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu
begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).
4.2. Vorliegend wurde die schweizerische Botschaft in Khartum nicht mit
einer Anhörung der Beschwerdeführerin zu deren Asylgesuch beauftragt.
Das BFM begründete in seiner Verfügung vom 5. Mai 2011 den Verzicht
auf eine Befragung mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft
und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und
räumlichen Bereich. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin nahm mit
Eingabe vom 7. April 2011 zu den vom BFM im Schreiben vom 24. März
2011 gestellten Fragen Stellung. Die Beschwerdeführerin erhielt somit die
Möglichkeit, ihre Asylgründe darzulegen und mithin bei der Erhebung und
Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken.
5.
Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf
die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn
für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und
damit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine
Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu
bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
6.
6.1. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE E
8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 3.3, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 4
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Seite 9
S. 174 ff., EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3
S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
6.2.
6.2.1. Die Beschwerdeführerin macht eine eigene Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG geltend, indem sie vorbringt, am
25. Mai 2010 wegen der illegalen Ausreise ihres Bruders aus Eritrea
inhaftiert und während eines rund eineinhalbmonatigen
Gefängnisaufenthaltes mehrfach verhört worden zu sein. Zudem sei sie in
militärfähigem Alter und wegen ihrer – nach erfolgter Flucht aus dem
Gefängnis – eigenen illegalen Ausreise werde ihr eine regimefeindliche
Haltung unterstellt, womit eine begründete Furcht vor einer Rekrutierung
in die eritreische Armee bestehe. Das BFM hält in der angefochtenen
Verfügung ohne auf diese Vorbringen näher einzugehen fest, die
Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. April 2011 liessen darauf
schliessen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Die
Vorinstanz geht damit implizit vom Vorliegen einer Gefährdung der
Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise
aus Eritrea in den Sudan aus, bejaht bei der anschliessenden Prüfung
des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG jedoch die
Zumutbarkeit ihres Verbleibs im Sudan.
6.2.2. Die Beschwerdeführerin wurde in Eritrea eigenen Angaben gemäss
festgenommen und mehrere Wochen lang inhaftiert, nachdem ihr Bruder
seine Heimat illegal verlassen habe. Aus dieser Haft sei ihr nach
mehreren Wochen die Flucht gelungen. Sie hat Eritrea am 20. November
2010 im militärdienstpflichtigen Alter von 22 Jahren illegal, das heisst
ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen. Sie hat schon deshalb
begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Heimat ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. zu
subjektiven Nachfluchtgründen EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit
weiteren Hinweisen, sowie zur Anwendung auf Eritrea das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3).
Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG ist
insofern zu bejahen.
7.
7.1.
7.1.1. Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im
Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet
D3190/2011
Seite 10
werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen.
Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen
aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus
einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch
aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne
einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in
diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn
dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort
zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen.
Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die
Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1
S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes
im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die
asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat
oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der
asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des
Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet
werden kann. Bei dieser Abwägung bildet die besondere
Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales,
wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE E8127/2008 vom
12. Mai 2011 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 b.aa S. 139 f.).
7.1.2. Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist nicht mit den
Voraussetzungen des Familienasyls in Bezug auf den
Verwandtschaftsgrad nach Art. 51 AsylG gleichzusetzen. Auch
verwandtschaftliche Beziehung zu Personen ausserhalb der Kernfamilie
sind in die Abwägung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht
ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als
aufgrund einer Verwandtschaft zu in der Schweiz lebenden Personen
eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK
2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu
berücksichtigen sind zudem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu
anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat
(oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende
Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für
die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem
Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen,
wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches
Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht
D3190/2011
Seite 11
ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der
asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3
S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur
Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen
Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer
Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen
Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist
(vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D7225/2010 vom
14. Februar 2011 E. 6, insbes. 6.6, D4758/2010 vom 30. August 2010
E. 4.1.4, D2047/2010 vom 29. April 2010 insbes. S. 9 f.).
7.2.
7.2.1. Im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit des
Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG hält das BFM in Ziffer 3
seiner Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsprechung fest, die
Kriterien, welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar
erscheinen liessen, seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen. Es legt sodann dar, weshalb trotz der sehr
schwierigen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht von
der Unzumutbarkeit des Verbleibs in diesem Drittstaat ausgegangen
werden könne. Das BFM unterlässt es jedoch – wie im Übrigen in
zahlreichen anderen Verfahren (vgl. beispielsweise die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D2018/2011 vom 14. September 2011 E.
7.2.1 und D4910/2010 vom 4. März 2011 E. 5.3) – in den
anschliessenden Erwägungen, die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz zu prüfen und begnügt sich
damit, festzuhalten, ihr werde im Sudan Schutz und Aufenthalt gewährt,
sie benötige den subsidiären Schutz der Schweiz nicht, und es sei ihr
zuzumuten, vorderhand im Sudan zu bleiben. Zur Stützung dieser
Auffassung weist es auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E145/2010 vom 11. Februar 2010 hin, in dem – so das BFM in der
angefochtenen Verfügung – entschieden worden sei, für somalische
Flüchtlinge sei der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern
grundsätzlich zumutbar, denn ihre Grundbedürfnisse würden dort
gedeckt. Diese Schlussfolgerung müsse – so das BFM unter Hinweis auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7225/2010 vom 14. Februar
2011 – auch für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien gelten, unterstünden
diese doch den gleichen Aufenthaltspflichten wie die somalischen
Flüchtlinge.
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Seite 12
Die vom BFM aus den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
gezogenen Schlussfolgerungen sind nicht zutreffend. Keines der beiden
Urteile äussert sich in allgemeiner Weise dahingehend, dass der
Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern für somalische Flüchtlinge
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E145/2010 vom 11. Februar
2010) respektive der Aufenthalt in sudanesischen Lagern für eritreische
Flüchtlinge (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7225/2010 vom
14. Februar 2011) grundsätzlich zumutbar sei. Das Gericht legte vielmehr
in beiden Urteilen aufgrund einer Einzelfallprüfung unter Abwägung der
gemäss Rechtsprechung massgeblichen Kriterien dar, weshalb der
Verbleib in Äthiopien respektive im Sudan den somalischen
beziehungsweise eritreischen Beschwerdeführenden zuzumuten ist.
Diese hielten sich ausserhalb von Flüchtlingslagern auf, und eine
Beziehungsnähe zur Schweiz, welche zu einer anderen Beurteilung der
Zumutbarkeit des Verbleibs im Aufenthaltsstaat hätte führen können,
wurde in beiden Fällen verneint.
8.
8.1. In der Praxis erachtet das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in
Fällen, in welchen Frauen sich – mit oder ohne Kinder – in einem
Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe
Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die
deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem
Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben,
den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar
und weist das BFM an, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese –
in der Regel in Gestalt des Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt
ist – über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu
keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen als zur Schweiz
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E5089/2011 vom 17. Januar
2012 E. 5.3.10, E4757/2009 vom 8. Juli 2011 E. 8.6, E4469/2009 vom
1. März 2011 E. 5, D7804/2007 vom 27. Oktober 2010 E. 7, E
2247/2009 vom 9. August 2010 E. 7, D4548/2009 vom 18. Februar 2010
E. 6).
8.2. Die Beschwerdeführerin wurde nach eigenen Angaben vom UNHCR
registriert und lebt seit Januar 2011 im sudanesischen Flüchtlingslager
E._______. Dieses hat sie gegen Ende 2011 vorübergehend verlassen,
da sie sich vor einer Entführung fürchtet. Auch wenn sie noch keinen
Flüchtlingsausweis erhalten haben und lediglich vom UNHCR als
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Asylsuchende registriert sein sollte, dürfte sie weitgehend Schutz vor
einer Abschiebung nach Eritrea geniessen, zumindest, solange sie sich
im ihr zugewiesenen Flüchtlingslager aufhält. Angesichts der grossen
Zahl der im Sudan lebenden eritreischen Asylsuchenden und Flüchtlinge
lässt sich keine generelle Gefahr ableiten, dass diesen grundsätzlich eine
Rückschiebung nach Eritrea droht. Konkrete Hinweise auf eine drohende
Deportation (oder Entführung) nach Eritrea liegen im vorliegenden Fall
denn auch keine vor.
8.3. Das BFM äussert sich in der angefochtenen Verfügung nicht dazu,
dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau zur Gruppe der
verletzlichen Personen gehört. Es begnügte sich vielmehr damit, unter
Hinweis auf die – wie in E. 7.2.2 aufgezeigt – unzutreffend zitierte
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, der
Aufenthalt in sudanesischen Flüchtlingslagern sei für eritreische
Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar, weshalb es der Beschwerdeführerin
zuzumuten sei, vorderhand im Sudan zu bleiben und sie den subsidiären
Schutz der Schweiz nicht benötige. Das BFM nahm somit weder eine
Einschätzung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in ihrem
derzeitigen Aufenthaltsstaat Sudan vor, noch prüfte es die von ihr geltend
gemachte besondere Beziehungsnähe zur Schweiz.
8.4.
8.4.1. Wie dargelegt, ist bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat in jedem
Einzelfall stets eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der
Zufluchtnahme in diesem oder einem allfälligen anderen Land (z.B. der
Schweiz) vorzunehmen, wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz ein
gewichtiges Kriterium bildet. Indem das BFM bei der Prüfung der
Zumutbarkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG die besondere
Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz nicht
berücksichtigt, sondern im Ergebnis allein auf die Verfolgungssicherheit
und die genügende materielle Versorgung von eritreischen Flüchtlingen
im Sudan verwiesen hat, hat es im vorliegenden Fall das ihm zustehende
Ermessen unterschritten und gleichzeitig die Begründungspflicht verletzt.
Gestützt auf die mit Blick auf die Zumutbarkeitsfrage spruchreife
Aktenlage, ist das vorliegende Verfahren indes reformatorisch zu
entscheiden, zumal der Beschwerdeführerin dadurch kein Rechtsnachteil
erwächst.
8.4.2. Die 23jährige Beschwerdeführerin hält sich gemäss von der
Vorinstanz nicht bestrittenen Angaben ohne nahe Familienangehörige
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oder weitere Verwandte alleine im Flüchtlingslager E._______
beziehungsweise derzeit bei einer älteren Frau auf und verfügt auch
ausserhalb des Lagers im Sudan oder in anderen Staaten über keine
weiteren Bezugspersonen. Ihre Lebensbedingungen dürfen als prekär
bezeichnet werden. Mit dem Sudan verbindet sie ausserdem keine
besondere kulturelle oder sprachliche Nähe; den einzigen Bezugspunkt
zu diesem Staat bildet demnach ihr mehrmonatiger Aufenthalt in einem
dortigen Flüchtlingslager. Eine sprachliche oder kulturelle Nähe existiert
zwar auch zur Schweiz nicht, doch lebt hier ihr Ehemann seit Februar
2010 als anerkannter Flüchtling. Angesichts des mehrjährigen Aufenthalts
des Ehemannes – dieser ist im März 2008 in die Schweiz eingereist –
verfügt sie offensichtlich über einen engen Bezug zur Schweiz. Die
Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz sind sicherlich nicht geringer
als in einem sudanesischen Flüchtlingslager. Vor diesem Hintergrund
erweist sich der Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan entgegen der
Auffassung der Vorinstanz als unzumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2
AsylG. Es ist indessen zu betonen, dass es sich vorliegend um einen
Grenz und nicht um einen Präzedenzfall handelt. Der Beschwerdeführer
reiste nach seiner Anerkennung als Flüchtling von der Schweiz aus in
den Sudan und heiratete dort die Beschwerdeführerin. Eigenen Angaben
gemäss kannten sich die Beschwerdeführenden jedoch seit ihrer
Jugendzeit und seien befreundet gewesen (act. B1/12 S. 2) und die
Eheschliessung sei schon seit längerer Zeit geplant gewesen (vgl.
Beschwerde S. 5). Hinweise, dass es sich vorliegend um eine
rechtsmissbräuchliche Eheschliessung handelt, die einzig zum Zweck
diente, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu
ermöglichen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Aufgrund der Akten
kann schliesslich auch nicht davon ausgegangen werden, sie verfüge
über eine Beziehungsnähe zu anderen Staaten und/oder über die
Möglichkeit, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen. Der von ihr
benötigte Schutz vor Verfolgung ist im Lichte der Gesamtumstände des
Falles daher durch die Schweiz zu gewähren.
8.5. Da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Bewilligung
der Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG erfüllt, erübrigt sich die
Prüfung der Frage, ob ihr allenfalls die Einreise nach den
Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG
zu bewilligen wäre.
9.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde vom 3. Juni 2011
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gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 aufzuheben.
Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen
und nach ihrer Einreise das Asylverfahren fortzusetzen.
10.
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
10.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der
Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat in der
Beschwerde ihren Gesamtaufwand (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer)
mit Fr. 702. bezeichnet und darum ersucht, sie sei nach Abschluss des
Instruktionsverfahrens und im Falle eines positiven Verfahrensausgangs
zur Einreichung einer Honorarnote aufzufordern. Da seither nur noch
zwei Kurzbriefe eingereicht wurden und sich der Aufwand zuverlässig
abschätzen lässt, ist dieser Antrag abzuweisen. Die von der Vorinstanz
zu entrichtende Parteientschädigung wird von Amtes wegen auf pauschal
Fr. 750. festgelegt (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen
und nach ihrer Einreise das Asylverfahren fortzusetzen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von
Fr. 750. auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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