B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3190/2017
law/joc
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 9. Oktober
2015 in die Schweiz einreisten und am gleichen Tag um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer A._______ und seine Ehefrau, die Beschwer-
deführerin B._______, anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 27. Oktober 2015 so-
wie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 30. August 2016
zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen übereinstimmend gel-
tend machten, sie seien arabischer Ethnie und hätten in G._______ ge-
wohnt, wo der Beschwerdeführer seit 1992 selbständig ein (…), die er aus
dem Ausland importiert habe, betrieben habe und daher vermögend gewe-
sen sei,
dass am 1. August 2015 Angehörige der „Assaeb Ahl Haq“ die älteste Toch-
ter entführt, diese für zwei Tage festgehalten und danach gegen eine Lö-
segeldzahlung von 50‘000 US-Dollar freigelassen hätten,
dass der Beschwerdeführer rund einen Monat später ebenfalls Opfer einer
Entführung durch Angehörige erwähnter Gruppierung geworden und nach
etwa drei Tagen, in denen er geschlagen worden sei, gegen Bezahlung
einer Summe von 50‘000 US-Dollar, welche sein Bruder organisiert habe,
freigelassen worden sei,
dass die Entführer bei der Freilassung des Beschwerdeführers von ihm
verlangt hätten, ihnen künftig Informationen über vermögende Geschäfts-
leute zu liefern, womit er sich zum Schein einverstanden erklärt habe,
dass die Beschwerdeführenden aufgrund dieser Ereignisse den Irak von
G._______ aus am 6. September 2015 mit dem Flugzeug Richtung
H._______ verlassen und – nachdem sie durch verschiedene europäische
Staaten gereist seien – am 9. Oktober 2015 illegal in die Schweiz gelangt
seien,
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen verschie-
dene Dokumente (geschäftliche Dokumente und Visaunterlagen des Be-
schwerdeführers, Kopien von amerikanischen Pässen der Brüder des Be-
schwerdeführers, irakische Identitätspapiere der Beschwerdeführenden)
einreichten,
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dass das SEM mit Verfügung vom 3. Mai 2017– eröffnet am 4. Mai 2017 –
feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, deren Asylgesuche vom 9. Oktober 2015 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete, deren Vollzug jedoch infolge Un-
zulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
6. Juni 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und dabei beantragen lassen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und
zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzu-
heben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzu-
stellen und ihnen sei Asyl zu gewähren sowie eventualiter sei die Verfü-
gung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie darum ersucht wird, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Beschwerde – nebst der angefochtenen Verfügung – eine Fürsor-
gebestätigung beigelegt wurde,
dass der Eingang der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht
am 16. Juni 2017 bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass dabei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei die Flüchtlingseigen-
schaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2
AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
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dass das SEM vorliegend die Glaubhaftigkeit der hauptsächlichen Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden, die älteste Tochter und der Beschwerde-
führer seien anfangs August (Tochter) und anfangs September 2015 (Be-
schwerdeführer) durch Angehörige der schiitischen Miliz „Assaeb Ahl Haq“
entführt und nach ein paar Tagen gegen Bezahlung eines Lösegeldes in
der Höhe von jeweils 50‘000 US-Dollar wieder freigelassen worden, nicht
explizit in Frage stellt,
dass es sich jedoch auf den Standpunkt stellt, eine persönliche Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG liege nicht vor, da die von den Beschwerdefüh-
renden geschilderten Entführungen nicht aus einem flüchtlingsrechtlichen
Motiv erfolgt seien, sondern der Beschwerdeführer und seine Tochter in
erster Linie aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ent-
führt worden seien,
dass auch die beruflichen Tätigkeiten der beiden in den USA wohnhaften
Brüder des Beschwerdeführers, die von (…) der (…) im Irak gewesen
seien, nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen liessen,
dass an diesen Feststellungen die von den Beschwerdeführenden einge-
reichten Beweismittel nichts ändern würden, da sich daraus keine Hinweise
auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ergeben würden,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beurteilung – wie nachste-
hend aufgezeigt – anschliesst,
dass vorab festzuhalten ist, dass es – wie vom SEM unter Hinweis auf das
Urteil des BVGer E-5271/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2 – zutreffend er-
wogen, im Grossraum von G._______ nach wie vor zu zahlreichen Morden
sowie Entführungen kommt, wobei diese Gewaltakte Personen mit unter-
schiedlichem ethnischem und religiösem Hintergrund treffen können,
dass sich diese Gewaltakte, unter anderem ausgehend von schiitischen
Milizen sowie sunnitischen Rebellen, gegen Personen mit verschiedenem
ethnischem und religiösem Hintergrund richten und ihnen unterschied-
lichste Motive zugrunde liegen können,
dass vorliegend nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer (und
deswegen auch seine Tochter) sei wegen seiner Rasse, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Religion respektive
– wie auf Beschwerdeebene angedeutet – seiner Zugehörigkeit zu einer
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Konfession oder seinen politischen Anschauungen durch Angehörige der
schiitischen Miliz „Assaeb Ahl Haq“ entführt worden,
dass er nämlich als Grund der Entführungen stets ein finanzielles Motiv
nannte, wie etwa seine Aussage im Rahmen der BzP zeigt, wonach die
Täter ihm gesagt hätten:“ Wir brauchen Geld. Du bist ein Händler. Du gehst
ins Ausland. Du musst uns Geld bezahlen (vgl. act. A3/13 S. 9),
dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung schilderte, die Entführer
hätten erklärt zu wissen, dass er gut verdiene, sie würden ihn und seinen
Vater kennen und sie hätten ihm klar gemacht, dass sie auf Finanzierungen
angewiesen und er verpflichtet sei, ihnen Geld zu geben, damit sie ihre
Operationen und Waffen und die Löhne finanzieren könnten (vgl. act.
A 21/19 S. 6 und 9),
dass er auch darlegte, sie hätten ihn aufgefordert, nach seiner Freilassung
als Informant zu arbeiten, um an Informationen über ihm bekannte, vermö-
gende Geschäftsleute zu gelangen; die Entführer würden stets wohlha-
bende Leute auswählen, ihr Ziel sei das Geld (vgl. a.a.O. S. 7 ff.),
dass der Beschwerdeführer zudem explizit verneinte, dass die Entführun-
gen auf andere als finanzielle Gründe zurückzuführen gewesen seien, in-
dem er vorbrachte, er glaube, das Motiv sei nur Geld gewesen und er ver-
mute, die Entführer hätten überhaupt keine Ahnung gehabt, dass seine
Brüder bei den Amerikanern tätig gewesen seien, ansonsten er sofort er-
schossen worden wäre (vgl. a.a.O. S. 11),
dass auch die Beschwerdeführerin nie von einem politischen oder konfes-
sionellen Grund sprach, auf dem die Lösegelderpressungen basiert hätten,
sondern ebenfalls angab, das Motiv der Entführer sei das Geld gewesen
(vgl. act. A22/12 S. 8),
dass somit die Darstellung in der Beschwerde, die Entführungen hätten auf
einem religiösen Motiv beruht, nicht überzeugt,
dass für das SEM demnach keine Veranlassung bestand, die konkrete
Glaubensrichtung respektive Konfession der Beschwerdeführenden oder
etwa – wie auch moniert wird – jene der Eltern des Beschwerdeführers
festzustellen, da deren Konfession offensichtlich kein massgeblicher
Grund für die erfolgten Entführungen bildete,
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dass das SEM entgegen der pauschalen Argumentation in der Beschwerde
nicht verpflichtet war, die Angabe des Beschwerdeführers, die Entführer
hätten seinen Vater gekannt (vgl. act. A21/19 S. 5) explizit in den Sachver-
haltsfeststellungen zu berücksichtigen und zu würdigen, da diesem Um-
stand im Gesamtkontext ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz zukommt,
dass sich nämlich aus der vom Beschwerdeführer zitierten Aussage der
Entführer: “Ja, wir wissen, dass Sie gut verdienen, wir kennen Sie und auch
Ihren Vater“ kein flüchtlingsrechtliches Motiv entnehmen lässt (vgl. A 21/19
S. 6), sondern vielmehr im Gesamtkontext davon auszugehen ist, dass den
Entführern demnach bewusst war, dass der Vater ebenfalls ein – wie von
den Beschwerdeführenden auch erwähnt – vermögender Geschäftsmann
war (vgl. act. A21/19 S. 4, act. A22/12 S. 5),
dass sich daher die Rüge der mangelnden Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb der An-
trag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist,
dass festzuhalten bleibt, dass sich – entgegen der Auffassung in der Be-
schwerde – auch aus dem Umstand, dass (…) tätig waren, keine begrün-
dete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung ableiten lässt, da – wie be-
reits erwähnt – er selber nie davon ausging, die Entführer hätten Kenntnis
über die Tätigkeiten seiner Brüder gehabt (vgl. act. A21/19 S. 11),
dass sich die beiden Brüder gemäss Aussagen des Beschwerdeführers
denn auch bereits seit (…) überwiegend in den I._______ befinden und
sich deren Tätigkeiten auf einen Zeitraum von (…) beschränkten (vgl. act.
A 3/13 S. 5, act. A21/19 S. 4 und 11 f.), die Entführungen des Beschwer-
deführers und seiner Tochter hingegen erst vier Jahre später stattfanden,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Staats-
sekretariat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass die verfügte Wegweisung daher im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
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dass demzufolge die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt
oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig fest-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
– ungeachtet der belegten prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdefüh-
renden – zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: