B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3191/2017
pjn
Ur t e i l vom 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehöriger serbischer Eth-
nie, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge erstmals am 28. oder
29. November 2016 und reiste zu ihrem ersten Ex-Ehemann in die
Schweiz, wo sie sich während drei Monaten aufgehalten habe. Am 24. Feb-
ruar 2017 sei sie ins Heimatland zurückgekehrt. Seit ihrer Scheidung vom
zweiten Ehemann habe sie mit ihren drei Kindern in B._______ in einer
Mietwohnung gelebt. Offiziell gemeldet sei sie indessen an der Adresse
ihrer Eltern in C._______, das etwa 10 Kilometer von B._______ entfernt
liege. Am 10. April 2017 habe sie ihr Heimatland erneut verlassen und sei
in einem Lastwagen von D._______ nach E._______ gereist, wobei sie die
Schweiz illegal betreten habe. Am 12. April 2017 stellte sie das Asylgesuch.
Am gleichen Tag wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ befragt und am 18. Mai 2017 fand die Anhörung statt.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, in ihrer zweiten Ehe häuslicher
Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Im Jahr 2013 habe sie sich scheiden
lassen, sei indessen vom Ex-Ehemann weiterhin belästigt worden. Sie
habe ihn mehrfach bei der Polizei angezeigt, und er sei aufgrund seiner
Tätlichkeiten zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden. Ausserdem
habe ihm das Gericht ein Fernhaltegebot auferlegt, an welches er sich in-
dessen nicht gehalten und sie weiterhin aufgesucht und bedroht habe. Im
April 2017 habe er sie zwei Mal physisch angegriffen und verletzt, worauf
sie sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen habe.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte, ein Scheidungsurteil
vom (…), verschiedene Gerichts- und Polizeiakten betreffend häuslicher
Gewalt sowie diverse medizinische Unterlagen zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 – eröffnet am 29. Mai 2017 – stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgen-
den Erwägungen näher eingegangen.
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
6. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
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Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit bezie-
hungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, und subeventualiter
die Rückweisung der Sache zur Abklärung des Sachverhalts an die Vor-
instanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung ei-
ner angemessenen Nachfrist für das Einreichen weiterer Beweismittel, die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Ver-
zichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person der die Beschwerde
Unterzeichnenden. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwä-
gungen Bezug genommen.
Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, eine Voll-
macht und Kopien eines Mailverkehrs vom 6. Juni 2017 bei.
D.
Am 13. Juni 2017 wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2017
wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen und die Beschwerde-
führerin aufgefordert, innert der angesetzten Frist einen Kostenvorschuss
zu bezahlen. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
F.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 wurde geltend gemacht, die beigelegte Er-
klärung vom (…) (Protokoll der Anhörung bezüglich der Strafanzeige ge-
gen häusliche Gewalt) bestätige die schwerwiegenden physischen und
psychischen Misshandlungen, welche die Beschwerdeführerin während ih-
rer Ehe und nach der Scheidung habe erdulden müssen. Ausserdem sei
aus der ebenfalls beigelegten Stellungnahme des (…) vom (…) ersichtlich,
dass die Polizei und die zuständigen Behörden nur unzureichende Schutz-
massnahmen getroffen hätten. Ferner sei die Beschwerdeführerin am (…)
nach einer Überdosis Tabletten laut Aussage eines Bekannten ins Spital
eingewiesen worden. Der beigelegte Austrittsbericht des Spitals vom (…)
weise auf eine (…) hin und bestätige die Dringlichkeit einer Operation. An-
gesichts dieser neuen Umstände werde darum ersucht, wiedererwägungs-
weise auf die Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 zurückzukommen und
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von einem Kostenvorschuss abzusehen. Der Eingabe lagen die Kopie ei-
nes fremdsprachigen Dokumentes, die Kopie einer undatierten englischen
und deutschen Erklärung, die Kopie eines fremdsprachigen Mailverkehrs,
die Kopie einer undatierten Mail in englischer und deutscher Sprache, so-
wie drei schlecht lesbare Kopien eines Spitals bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom
13. Juni 2017 ab, forderte die Beschwerdeführerin erneut zur Zahlung des
bereits verlangten Kostenvorschusses auf und gewährte ihr dazu eine Not-
frist von drei Tagen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
H.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 wurde die Bezahlung des verlangten Kos-
tenvorschusses belegt und vorgebracht, es habe ein Schreiben des ersten
Ehemannes der Beschwerdeführerin, welches als Beilage nachgereicht
werde, beigebracht werden können. Danach sei dieser wegen der massi-
ven und bedrohlichen Gewalt des zweiten Ehemannes in Sorge um die
beiden gemeinsamen Kinder gewesen. Schliesslich habe die Beschwerde-
führerin wegen ihres (…) am 28. Juni 2017 einen Termin im (…). Der Ein-
gabe lagen Kopien eines handschriftlichen zweiseitigen Briefes und Bu-
chungsdetails einer Bank bei.
I.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
J.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 wurde geltend gemacht, dass die Beschwer-
deführerin gemäss den Aussagen ihrer Sozialarbeiterin von ihrer Hausärz-
tin an die (…) und an die (…) zur Abklärung überwiesen worden sei.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung wurde vom SEM dargelegt, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Vorab sei festzuhalten, dass der
Bundesrat Serbien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, weshalb die
Regelvermutung gelte, wonach keine asylrelevante staatliche Verfolgung
stattfinde und vor nichtstaatlicher Verfolgung Schutz bestehe. Die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungen seitens des Ex-
Ehemannes würden auch in Serbien strafbare Handlungen darstellen, wel-
che von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Mög-
lichkeiten verfolgt und geahndet würden. Die Beschwerdeführerin habe die
Bedrohungen und Tätlichkeiten seitens des Ex-Ehemannes jeweils bei der
Polizei zur Anzeige gebracht. Die Anzeigen seien entgegengenommen
worden. Ausserdem seien Rapporte erstellt und Untersuchungen eingelei-
tet worden. Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, der Ex-Ehemann
habe sich jeweils freikaufen können. Zwar komme es in einzelnen Fällen
vor, dass Behördenvertreter mit niedrigen Chargen die notwendigen Unter-
suchungsmassnahmen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiten
würden; indessen bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte oder
gegen Behördenwillkür auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehen-
den Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Vorliegend sei zudem der
Ex-Ehemann verurteilt worden, und es sei ihm ein Fernhaltegebot auferlegt
worden. Ausserdem habe man seine Beschwerde abgewiesen, woraus zu
schliessen sei, dass die nächst höhere Instanz die Verurteilung bestätigt
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habe. Es bestünden demnach keine konkreten Hinweise dafür, dass das
Strafverfahren nicht rechtens durchgeführt worden sei. Sowohl die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin als auch die eingereichten Dokumente
würden zeigen, dass ihr Zugang zu den Behörden gewährleistet sei. Aus
ihren Aussagen ergebe sich zudem, dass sie in der Lage sei, ausserstaat-
liche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Unter diesen Umständen sei es ihr mög-
lich und zumutbar, sich bei erneuter Gefahr an die Behörden zu wenden
und um Schutz vor Übergriffen seitens des Ex-Ehemannes nachzusuchen
sowie im Fall von allenfalls untätig gebliebenen Behörden oder einzelner
Beamter an die nächst höhere Instanz zu gelangen und sich bei einem
Rechtsanwalt Hilfe zu holen. Gestützt auf die Schilderungen der Beschwer-
deführerin und die eingereichten Dokumente sei von der Schutzfähigkeit
und -willigkeit der heimatlichen Behörden auszugehen. Somit sei die Be-
schwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
5.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die
gegen den Ex-Ehemann gefällte Haftstrafe nur bedingt ausgefallen sei,
weshalb dieser nach Beendigung der Untersuchungshaft wieder auf freiem
Fuss gewesen sei, sich nicht an das ihm auferlegte Fernhaltegebot gehal-
ten und seine Belästigungen ihr gegenüber noch intensiviert habe. Sie
habe sich im Heimatland bereits an alle Behörden und Institutionen ge-
wandt und jeden Angriff, jeden Telefonanruf, jede Beschattung gemeldet,
was aber nichts genützt habe. Nun habe sie niemanden mehr, an den sie
sich wenden könne, weshalb sie sich zur Einreichung eines Asylgesuchs
entschlossen habe. Auch am Wohnort ihrer Eltern sei sie vom Ex-Ehemann
aufgesucht worden, weshalb sie durch einen Wohnortswechsel innerhalb
von Serbien nicht geschützt würde. Der Ex-Ehemann sei in Geschäfte mit
der Mafia verwickelt, scheine über einen gewissen Einfluss zu verfügen
und konsumiere auch regelmässig Drogen, was ihn besonders gefährlich
und unberechenbar mache. Ausserdem habe die Polizei nach der Meldung
des Übergriffs im April 2017, als der Ex-Ehemann mit ihr Russisch Roulette
gespielt habe, signalisiert, dass sie nicht mehr gewillt sei, etwas gegen ihn
zu unternehmen. Vielmehr habe man ihr zu verstehen gegeben, dass sie
den Krieg nicht wieder beginnen solle. Unter diesen Umständen sei sie im
Heimatland einer gezielten frauenspezifischen Gewalt ausgesetzt gewe-
sen, wobei sich die Behörden als schutzunwillig und letztlich auch als
schutzunfähig erwiesen hätten. Dieses Ergebnis decke sich im Übrigen mit
den Beobachtungen von anerkannten Quellen, welche sich zur Situation
von Opfern häuslicher Gewalt in Serbien geäussert hätten. Eine inländi-
sche Fluchtalternative bestehe nicht, wie die Vergangenheit gezeigt habe,
da sie vom Ex-Ehemann immer wieder aufgespürt worden sei.
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Seite 8
5.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall ge-
nügend festgestellt worden ist, weshalb sich eine Rückweisung an die
Vorinstanz nicht rechtfertigt. Der entsprechende Eventualantrag ist folglich
abzuweisen.
5.4 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 festgehalten
wurde, wird im vorliegenden Fall nicht in Abrede gestellt, dass die Be-
schwerdeführerin Opfer von häuslicher Gewalt geworden ist. Diesbezüg-
lich erscheinen ihre Vorbringen als überwiegend glaubhaft und sind zudem
teilweise mit Dokumenten belegt. Indessen gilt Serbien – wie vom SEM in
der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten – als sicherer Dritt-
staat, weshalb von der Regelvermutung auszugehen ist, dass in diesem
Land keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und im Fall einer
Verfolgung durch Drittpersonen staatlicher Schutz gewährleistet ist. Unter
diesen Umständen ist anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin we-
gen der geltend gemachten Übergriffe durch ihren ersten Ex-Ehemann
grundsätzlich an die in Serbien bestehenden und zuständigen Behörden
wenden und dort um Schutz nachsuchen kann.
5.5 Die Beschwerdeführerin legte dar, dass sie die von Seiten ihres Ex-
Ehemannes erfolgten Belästigungen, Angriffe und Übergriffe bei der Polizei
mehrfach zur Anzeige gebracht habe, worauf der Ex-Ehemann verurteilt
und ihm ein Fernhaltegebot auferlegt worden sei; dies habe ihn jedoch
nicht davon abhalten können, sie weiterhin zu belästigen und zu bedrohen.
Ausserdem verfüge er aufgrund von Verstrickungen mit der Mafia über ei-
nen gewissen Einfluss und sei wegen seines regelmässigen Drogenkon-
sums unberechenbar und gefährlich, weshalb sie befürchte, von ihm um-
gebracht zu werden. Schliesslich habe die Polizei signalisiert, nichts mehr
gegen ihn unternehmen zu wollen, weshalb sie im Fall ihrer Rückkehr nach
Serbien nicht mit staatlichem Schutz rechnen könne. Mit diesen Vorbringen
macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass in ihrem Fall die
bei sicheren Drittstaaten geltende Regelvermutung aufgrund der konkret
vorliegenden Umstände nicht greife, was indessen gestützt auf die Akten-
lage nicht zu bestätigen ist. In Übereinstimmung mit der Argumentation des
SEM wurde in der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 festgehalten,
dass gestützt auf die Verurteilung des Ex-Ehemannes der Beschwerdefüh-
rerin darauf zu schliessen ist, dass der serbische Staat gegen häusliche
Gewalt vorgeht, auch wenn die in der Beschwerde aufgeführten internatio-
nalen Berichte in Bezug auf häusliche Gewalt und deren staatliche Verfol-
gung Verbesserungsbedarf aufzeigen. Um unnötige Wiederholungen zu
vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
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Seite 9
Verfügung und auf diejenigen in der erwähnten Zwischenverfügung verwie-
sen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass kein Staat –
auch die Schweiz nicht – Opfer von häuslicher Gewalt in jedem Fall und
unter allen Umständen zu schützen vermag. Relevant für die Beurteilung,
ob ihnen gegenüber der staatliche Schutzwille und die Schutzfähigkeit
grundsätzlich besteht, ist vielmehr die Tatsache, dass Serbien gegen die
von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Übergriffe die nötigen Mass-
nahmen – wie die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihren Ex-Ehe-
mann – getroffen hat, was schliesslich zu seiner Verurteilung und zur Auf-
erlegung eines Fernhaltegebots geführt hat. Damit steht fest, dass der Be-
schwerdeführerin der Zugang zur behördlichen Schutzsuche offenstand
und sie bei der Schutzsuche (aufgrund der Anzeigen) von den Behörden
ernst genommen wurde. Angesichts dessen, dass die vom Ex-Ehemann
eingereichte Beschwerde gegen seine Verurteilung von der nächst höhe-
ren Instanz abgewiesen und damit seine Verurteilung in zweiter Instanz
bestätigt wurde, ist dem SEM auch beizupflichten, dass keine Hinweise
ersichtlich sind, wonach das Strafverfahren nicht ordnungsgemäss durch-
geführt wurde. Folglich steht fest, dass die serbischen Behörden im vorlie-
genden Fall schutzwillig und schutzfähig waren. Zudem liegen keine hin-
reichenden Anhaltspunkte vor, wonach die Beschwerdeführerin im Fall von
weiteren Übergriffen seitens ihres Ex-Ehemannes keinen staatlichen
Schutz geniessen würde. Ihre gegenteiligen Vorbringen, wonach die Poli-
zei signalisiert habe, sie wolle inskünftig nichts mehr gegen den Ex-Ehe-
mann unternehmen, überzeugen nicht. Insbesondere legte die Beschwer-
deführerin diesbezüglich keine Beweismittel ins Recht, gestützt auf welche
der Schluss zu ziehen wäre, dass die serbischen Behörden eine erneute
Anzeige gegen den Ehemann nicht entgegennehmen und bearbeiten wür-
den. Wie das SEM auch zutreffend feststellte, würde der Beschwerdefüh-
rerin gegen einzelne allenfalls fehlbare beziehungsweise zu Unrecht untä-
tige Beamte der Rechtsweg offen stehen, dessen Inanspruchnahme ihr zu-
zumuten wäre, sollten sich Beamte als korrupt oder willkürlich erweisen.
Auch diesbezüglich wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, in-
wiefern sie sich gegen die Signalisierung der Behörden, nichts mehr gegen
den Ex-Ehemann unternehmen zu wollen, mit den ihr zustehenden Rechts-
mitteln bei den zuständigen nächst höheren Behördeninstanzen zur Wehr
gesetzt habe. Aus ihren Angaben ergibt sich nicht, dass sie konkret gegen
die Behörden vorgegangen wäre, und ebenso wenig wurden entspre-
chende Beweismittel eingereicht, weshalb die Darstellung der Beschwer-
deführerin, wonach die Polizei nicht mehr gegen ihren Ex-Ehemann ermit-
teln wolle, nicht zu überzeugen vermag. Unter diesen Umständen kann ihr
nicht geglaubt werden, dass sie im Fall von weiteren Übergriffen seitens
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Seite 10
des ersten Ex-Ehemannes nicht auf den Schutz der serbischen Behörden
zählen kann. Vielmehr haben sich diese als schutzwillig und schutzfähig
erwiesen, weshalb die im Fall von sicheren Drittstaaten geltende Regelver-
mutung auch vorliegend zur Anwendung gelangt. An dieser Einschätzung
vermögen weder die weiteren Erwägungen im Beschwerdeverfahren noch
die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern.
5.6 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die
Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
D-3191/2017
Seite 11
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin gestützt auf die vo-
rangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch mit Blick auf die geltend
gemachten Morddrohungen, welche der Ex-Ehemann über den gemeinsa-
men minderjährigen und im Heimatland verbliebenen Sohn habe ausrich-
ten lassen, kann sich die Beschwerdeführerin an die heimatlichen Behör-
den zur Schutzgewährung wenden. Schliesslich lässt die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 12
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien besteht dort gemäss kon-
stanter Praxis keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerische res-
pektive bürgerkriegsähnliche Verhältnisse. Somit ist die Rückkehr der Be-
schwerdeführerin dorthin grundsätzlich zumutbar.
7.4.2 Es bleibt zu prüfen, ob individuelle Hindernisse bestehen, welche ei-
nem Wegweisungsvollzug im Weg stehen könnten. Die Beschwerdeführe-
rin verfügt im Heimatland über ein Beziehungsnetz, zumal ihre Eltern und
ihr Bruder in C._______, das nur zehn Kilometer vom Wohnort ihres min-
derjährigen Sohnes und der beiden älteren Kinder aus erster Ehe entfernt
liegt, leben und die Beschwerdeführerin offiziell dort gemeldet ist (vgl. Akte
A5/13 S. 5). Es ist davon auszugehen, dass sie im Fall einer Rückkehr ins
Heimatland bei ihren Eltern oder erwachsenen Kindern wohnen kann und
auch von diesen finanziell unterstützt wird. Des Weiteren hat sie vor ihrer
Ausreise als (…) und (…) gearbeitet, weshalb sie über berufliche Erfahrun-
gen verfügt, welche ihr den Wiedereinstieg ins Berufsleben im Heimatland
erleichtern werden. Bezüglich der nachträglich im Beschwerdeverfahren
mit Eingabe vom 22. Juni 2017 geltend gemachten gesundheitlichen Prob-
leme ist auf die Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 zu verweisen. Da-
nach können diese auch im Heimatland behandelt werden. Die mit Eingabe
vom 22. Juni 2017 eingereichten Kopien von ärztlichen Berichten, welche
teilweise nicht einmal unterschrieben sind, vermögen an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern, zumal aus ihrem Inhalt – soweit entzifferbar – nicht
hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin einer unmittelbar drohenden le-
bensgefährlichen gesundheitlichen Gefahr ausgesetzt ist. Die geltend ge-
machten psychischen Probleme im Zusammenhang mit dem Suizidver-
such kommen bei Asylsuchenden, deren Gesuch abgelehnt wurde, häufig
vor, zumal ihre Hoffnungen auf einen dauerhaften Aufenthalt in der
Schweiz enttäuscht werden und sie sich mit der Rückkehr ins Heimatland
auseinandersetzen müssen. Solchen Beschwerden kann mit einer stützen-
den Vorbereitung der Ausreise in Form von unterstützenden Gesprächen
und bei Bedarf mit Medikamenten entgegengewirkt werden. Indessen ver-
mögen sie den Vollzug einer Wegweisung nicht zu verhindern, zumal sie
keine medizinische Notlage darstellen. Von einer solchen könnte nur dann
D-3191/2017
Seite 13
ausgegangen werden, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr
in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich
wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Dies ist in-
dessen vorliegend nicht der Fall, zumal die geltend gemachten gesundheit-
lichen Probleme auch in Serbien, wo es mehrere medizinische Zentren und
Spitäler gibt, behandelbar sind. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Bezeichnenderweise wurden bis zum Abschluss des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens keine weiteren ärztlichen Berichte zu den Akten ge-
geben. Der Beschwerdeführerin steht es im Übrigen offen, sich bei Bedarf
um medizinische Rückkehrhilfe zu bemühen. Unter diesen Umständen ste-
hen dem Wegweisungsvollzug auch keine individuellen Hindernisse entge-
gen.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ange-
sichts dieses Verfahrensausganges und des Zeitablaufs ist der Antrag, für
die Einreichung weiterer Beweismittel sei eine Frist anzusetzen, abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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