B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3192/2013
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013 / N (…).
D-3192/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab,
dass der Beschwerdeführer am 2. Januar 2012 in Norwegen um Asyl er-
sucht hatte,
dass das BFM am 22. März 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragte,
dass ihm anlässlich der Befragung im EVZ das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Wegweisung nach Norwegen gewährt wurde,
dass er hierzu im Wesentlichen geltend machte, Norwegen sei ein "pays
raciste" und er befürchte bei einer Wegweisung nach Norwegen in sein
Heimatland zurückgeschickt zu werden,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2013 dem Kan-
ton C._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM die norwegischen Behörden am 15. Mai 2013 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig
ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat ge-
stellt hat (Dublin-II-Verordnung), um Übernahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
dass die norwegischen Behörden am 23. Mai 2013 das Ersuchen gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2013 – eröffnet am 29. Mai
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Norwegen anordnete und den Be-
schwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
D-3192/2013
Seite 3
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung der Verfügung hauptsächlich ausführte,
die norwegischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gutgeheis-
sen und Norwegen sei gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen
Bestimmungen, zu deren Umsetzung sich die Schweiz verpflichtet habe,
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig,
dass zudem keine Hinweise vorlägen, die norwegischen Behörden hätten
das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt, und kei-
ne konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich Norwegen
nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und dem Beschwer-
deführer insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-
Refoulement-Gebot) gewähren würden,
dass Norwegen ein Rechtsstaat sei, welcher sowohl als schutzwillig als
auch schutzfähig gelte,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Norwegen somit als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu erachten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 23. Mai
2013 sei aufzuheben, das Bundesamt für Migration sei anzuhalten, sein
Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch
zuständig zu erklären, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es
seien die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen super-
provisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Ent-
scheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung abzusehen, und es seien die Verfahrenskosten, einschliesslich
eines Kostenvorschusses zu erlassen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Juni 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2013 eine Beweis-
mittelergänzung vornahm und beantragte, es sei der Rechtsmittelent-
scheid der norwegischen Behörden abzuwarten,
D-3192/2013
Seite 4
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzuges mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – na-
D-3192/2013
Seite 5
mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den
Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stel-
len,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und
dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkom-
men vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) zur Anwendung gelangt und
das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung
prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver-
ordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl.
auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"EURODAC"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. Januar 2012 in Norwe-
gen ein Asylgesuch eingereicht hatte,
D-3192/2013
Seite 6
dass das BFM die norwegischen Behörden am 15. Mai 2013 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
Verordnung ersuchte,
dass die norwegischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verord-
nung guthiessen,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Norwegen ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates
unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Norwegens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen
geltend macht, die norwegischen Behörden würden ihn nach der Über-
stellung und im Falle eines negativen Rechtsmittelentscheides in sein
Heimatland zurückschicken,
dass er damit einwendet, Norwegen werde in seinem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdefüh-
rer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annah-
me naheliegt, dass die norwegischen Behörden in seinem Fall die staats-
vertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendi-
gen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des
Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011
in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall mit dem Vorbringen,
Norwegen verfolge eine strengere Praxis in Bezug auf die Rückschaffung
von afghanischen Staatsangehörigen als die schweizerischen Behörden,
keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Norwegen, bei
welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstel-
D-3192/2013
Seite 7
lung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdefüh-
rer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung
des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Norwegen seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69,
342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639; vgl. dazu auch Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts D-4077/2012 vom 10. August 2012
und E-6713/2012 vom 22. Januar 2013),
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Einwände gegen eine all-
fällige Überstellung nach Afghanistan bei den norwegischen Behörden
oder allenfalls beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf
dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte,
dass seine Überstellung nach Norwegen gegen Art. 3 EMRK oder eine
andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass im Übrigen die Behauptung, Norwegen sei ein rassistisches Land,
an dessen Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nichts
ändert und auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) begründet,
dass die Vermutung, wonach Norwegen seine Verpflichtungen einhält,
folglich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69,
342-343 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Norwegen würde gegen
Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
D-3192/2013
Seite 8
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass die Beschwerdevorbringen zu keinem anderen Ergebnis führen und
somit auch kein Anlass besteht, den Rechtsmittelentscheid der norwegi-
schen Behörden abzuwarten, weshalb das entsprechende Gesuch abzu-
weisen ist,
dass Norwegen somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzuneh-
men,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Norwegen angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen
wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
D-3192/2013
Seite 9
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3192/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: