B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3192/2015
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2015 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein afgha-
nischer Staatsangehöriger aus Herat – seinen Heimatstaat im Februar
2015 via C._______, D._______, E._______ und F._______ in Richtung
Schweiz. Am 22. April 2015 reichte er im Flughafen G._______ ein Asylge-
such ein. Gleichentags wurde ihm, mit Verfügung des SEM, die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen
der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen.
A.b Am 23. April 2015 fand im Flughafen G._______ die Befragung zur
Person statt und am 30. April 2015 wurde der Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört.
Für die Begründung des Asylgesuchs wird vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen verwiesen (vgl. Befragungsprotokoll vom 23. April 2015,
A8; Anhörungsprotokoll vom 30. April 2015, A15).
A.c Der Beschwerdeführer gab keine Identitäts- oder Reisedokumente zu
den Akten. Er reichte dem SEM Kopien einer Geschäftslizenz der "Afghan
Investment Support Agency" und einer Mitgliedkarte der "Afghan Chamber
of Commerce" ein.
A.d Gemäss einer medizinischen Information des H._______ leidet der
Beschwerdeführer unter postkontusionellen Kopfschmerzen, vegetativer
Dystonie und Schlafstörungen. Am 7. Mai 2015 wurde im Spital I._______
eine Computertomographie durchgeführt. Ausserdem hatte der Beschwer-
deführer am 8. Mai 2015 eine Konsultation bei der Psychiaterin des
H._______. Ein weiterer Termin ist seitens der Ärztin nicht vorgesehen.
Dem Beschwerdeführer wurde ein Schlafmittel abgegeben.
B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 – gleichentags im Flughafen G._______
eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 22. April 2015 ab,
verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens, forderte
den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall – auf, den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung zu verlassen, beauftragte den Kanton G._______ mit dem Voll-
zug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
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C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 19. Mai 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei
die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Akten des Asylverfahrens seines
Bruders, J._______, geboren (…), Afghanistan, N _______, seien beizu-
ziehen und in Wahrung des rechtlichen Gehörs vor Fällung des Entschei-
des dem Unterzeichnenden zur Stellungnahme zuzustellen. Es sei eine
Nachfrist von 30 Tagen zwecks Nachreichen von Beweisunterlagen aus
Afghanistan anzusetzen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm
in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 und Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, in den Aussagen des Beschwerdeführers seien meh-
rere Ungereimtheiten bezüglich seiner Lebensumstände festzustellen.
Seine Angaben passten keineswegs in den dem SEM bekannten afghani-
schen Kontext. Es sei vielmehr anzunehmen, dass ein reicher Unterneh-
mer mit der Elite seiner Heimatstadt bestens vernetzt sei, auf die Unter-
stützung seines Clans zählen könne und über einen Sicherheitsdienst ver-
füge. Ein solcher stelle übrigens neben dem Sicherheitsaspekt auch ein
übliches Statussymbol dieser Gesellschaftsschicht dar.
Im Weiteren könnten die dürftigen und pauschalen Aussagen des Be-
schwerdeführers zu den Problemen mit K._______ Leuten nicht geglaubt
werden. So sei es äusserst zweifelhaft, dass er irgendwann und ohne Vor-
warnung telefonisch aufgefordert worden sei, 200'000 USD zu bezahlen.
Über die Täter habe er keine detaillierten Auskünfte geben können. Aus-
serdem habe er sich widersprochen, indem er gesagt habe, auch sein Bru-
der habe vor mehr als fünf Jahren mit K._______ Probleme gehabt (A15
S. 6). Vor diesem Hintergrund wäre ihm sein Angreifer nicht – wie er be-
hauptet habe – unbekannt gewesen. Weiter habe er nicht erklären können,
weshalb ausgerechnet er von K._______ verfolgt worden sei. Er habe zwar
gesagt, dass dieser es nicht nur auf ihn abgesehen habe, und der Angriff
in der Fabrik vermutlich in Absprache mit einem seiner Mitarbeiter erfolgt
sei (A15 S. 10). Diese Annahme habe er jedoch mit keinen weiteren Aus-
führungen untermauern können. Ferner habe er auffallend knapp und pau-
schal über den Überfall in der Fabrik berichtet.
Darüber hinaus sei es nicht plausibel, dass eine Person der sozialen
Schicht des Beschwerdeführers sich wie jeder normale Bürger auf den Po-
lizeiposten begebe, um Informationen über die Ermittlungen zu erhalten.
Seine Aussagen über den Besuch bei der Polizei würden sich als beson-
ders dürftig und stereotyp erweisen (A15 S. 17).
Zu seinen angeblich zugefügten Verletzungen, Spitalaufenthalten und sei-
ner monatelangen Arbeitsunfähigkeit sei festzuhalten, dass er auch auf
mehrmaliges Nachfragen nicht genau habe erklären können, was von den
Ärzten diagnostiziert worden sei (A15 S. 14/15). Auch habe er keinerlei
medizinische Gutachten zu den Akten gegeben. Auf jeden Fall könne auf-
grund der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ausgeschlossen wer-
den, dass seine allfälligen medizinischen Probleme im Zusammenhang mit
der geltend gemachten Verfolgung stünden. Dies sei im Übrigen dadurch
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bestätigt worden, dass ein am 7. Mai 2015 durchgeführtes Kopf-Röntgen
ohne Befund geblieben sei. Eine Hirnverletzung beziehungsweise eine
Hirnblutung sei damit auszuschliessen.
Zusammengefasst handle es sich bei den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers um ein substanzloses und stereotypes Konstrukt, welches in keiner
Weise geglaubt werden könne. Auch die eingereichten Geschäftsunterla-
gen seien nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu beweisen.
Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht,
weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und
möglich.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen festgehalten.
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so wird na-
mentlich geltend gemacht, der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach
ausgeschlossen werden könne, dass seine medizinischen Probleme im
Zusammenhang mit der Verfolgung stünden, werde vehement widerspro-
chen. Die Vorinstanz habe ausgeführt, das Kopf-Röntgen (MRI) sei ohne
Befund geblieben. Beim medizinischen Befund vom 7. Mai 2015 (Akte
A20/1) habe es sich jedoch um den Befund nach einer Computertomogra-
phie (CT) gehandelt. Im Bericht werde ausdrücklich festgehalten, dass nur
aufgrund einer CT Mikroblutungen oder diffus axonale Verletzungen (DAI)
resultierend aus einem Schädelhirntrauma nicht ausgeschlossen werden
könnten. Um dies vollständig auszuschliessen, wäre eine MRI-Untersu-
chung notwendig, welche aber offensichtlich (noch) nicht durchgeführt wor-
den sei. Es könne somit eben nicht ausgeschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund der Kopfverletzung mit dem Gewehrkolben unter
einem Schädelhirntrauma gelitten habe.
Der wohlhabende Beschwerdeführer sei wegen seiner Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe gefährdet. Entführungsopfern drohe Fol-
ter und allenfalls auch die Tötung durch die Erpresser. Der Beschwerde-
führer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und es
sei ihm Asyl zu gewähren.
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Wegen Unzulässigkeit sei anstelle des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. Sollten beim Beschwerdeführer nach einer
Konsultation der medizinischen Unterlagen aus dem Heimatland bezie-
hungsweise aus C._______ gravierende gesundheitliche Probleme vorlie-
gen, würde sich eine Wegweisung ausserdem als unzumutbar erweisen.
Auf weitere Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
5.3
5.3.1 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann zwar nicht ausge-
schlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland als wohlha-
bender Unternehmer eine (…)-Fabrik besessen und geleitet hat. Aufgrund
der Aktenlage ist jedoch der sich angeblich in dieser Fabrik ereignete Über-
fall, bei welchem der Beschwerdeführer schwere Kopfverletzungen davon-
getragen haben soll, ernsthaft zu bezweifeln.
So erscheint es zunächst nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdefüh-
rer ausgerechnet an seinem Arbeitsort überfallen worden sein soll, wo sich
angeblich noch zwanzig weitere Personen aufgehalten haben. Es ist viel-
mehr davon auszugehen, dass den Tätern ein solches Vorgehen zu riskant
gewesen wäre, zumal sie dadurch die Aufmerksamkeit einer Vielzahl un-
gebetener Zeugen auf sich gezogen hätten und damit hätten rechnen müs-
sen, dass diese sich ihnen in den Weg stellen. Angesichts dessen, dass
das Industriegebiet nicht bewacht worden sein soll (vgl. A15 S. 7) bezie-
hungsweise die Polizei dort nur tagsüber mehrmals patrouilliert haben soll
(vgl. A15 S. 10 F62), wäre es für die Täterschaft einfacher gewesen, dem
Beschwerdeführer beispielsweise am Abend auf dem Fabrikgelände abzu-
passen. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass es für sie ein
Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer bei sich zu Hause aufzu-
suchen.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer er-
klärte, sein Bruder, welcher mit ihm zusammen in der Firma gearbeitet
habe, sei damals von der gleichen Person bedroht worden (vgl. A8 S. 11).
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer
nicht bereits früher behelligt wurde, sondern erst im Jahr 2014 ins Visier
dieses K._______ geraten sein soll. Die Einschätzung, wonach der angeb-
liche Überfall als unglaubhaft zu erachten ist, wird zusätzlich dadurch ge-
stützt, dass der Beschwerdeführer nicht anzugeben wusste, weshalb diese
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Leute ausgerechnet ihn überfallen wollten. Aus seinem Vorbringen, er ver-
mute, dass das irgendwie mit irgendeinem Mitarbeiter zu tun habe (vgl. A15
S. 10 F56), vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Akten des Bruders des Beschwer-
deführers beizuziehen, umso mehr, als dieser Bruder und dessen Familie
in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen sind, und das Bundesver-
waltungsgericht deren Asylgesuche mit Urteil E-2827/2013 vom 14. August
2013 rechtskräftig abgewiesen hat. Der Antrag auf Beiziehung und Zustel-
lung der Akten des Bruders wird entsprechend abgewiesen.
Nachdem sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft er-
wiesen haben, ist im Weiteren mit der Vorinstanz auszuschliessen, dass
die medizinischen Probleme im Zusammenhang mit der geltend gemach-
ten Verfolgung stehen. Angesichts dessen, dass der behandelnde Arzt des
H._______ eine MRI-Untersuchung aufgrund des Befundes nicht als nötig
erachtete (vgl. Notiz betreffend Telefongespräch zwischen SEM und
H._______, Akte A21), kann – entgegen anderslautender Einschätzung –
auf eine weitere Untersuchung verzichtet werden. Überdies würde selbst
das Vorliegen eines Schädelhirntraumas nicht die angebliche Verfolgung
indizieren, zumal die Umstände der Verursachung im Dunkeln bleiben wür-
den. Eine Nachreichung von medizinischen Beweisunterlagen aus Afgha-
nistan erübrigt sich damit ebenso, weshalb auch der diesbezügliche Antrag
auf Ansetzung einer Nachfrist abgewiesen wird.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus seiner Zugehörigkeit
zu einer besonders gefährdeten sozialen Gruppe nichts für sich abzuleiten,
zumal er sich vor dem Hintergrund, dass in Afghanistan insbesondere
wohlhabende Personen dem Risiko einer Entführung und Gelderpressung
ausgesetzt sind, um einen eigenen Sicherheitsdienst bemühen kann, sollte
er nicht bereits über einen solchen verfügen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3.2 Zusammenfassend ist insgesamt festzuhalten, dass das SEM zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt hat. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen
braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies zu keiner anderen
Betrachtungsweise führen würde.
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Seite 9
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Af-
ghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Af-
ghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Grundsatzurteil BVGE
2011/38 fest, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in
der Stadt Herat – wie auch in der Hauptstadt Kabul (BVGE 2011/7 insbes.
E. 9.9.2) – weniger bedrohlich darstellten als in den übrigen Landesteilen
Afghanistans. Die Lage in der Stadt Herat erscheine mit derjenigen in Ka-
bul vergleichbar, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, von einer Situation all-
gemeiner Gewalt auszugehen (E. 4.3.3.1 [S. 820]).
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Diese Rechtsprechung kann nach wie vor Gültigkeit beanspruchen, wes-
halb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich grundsätzlich als zumutbar zu
bezeichnen ist.
7.3.2 Darüber hinaus gilt es zu prüfen, ob sich ein Wegweisungsvollzug
des Beschwerdeführers nach Herat auch aus individuellen Gründen als zu-
mutbar erweist (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3).
Gemäss dem Arztbericht vom 7. Mai 2015 der Radiologie des Spitals
I._______ gibt es beim Beschwerdeführer keinen Hinweis auf Epiduralhä-
matome oder Subduralhämatome (vgl. A20). Ausserdem erachtete der be-
handelnde Arzt des H._______ eine MRI-Untersuchung aufgrund des Be-
fundes nicht als notwendig und auch seitens der Psychiaterin des
H._______ ist kein Nachfolgetermin vorgesehen (vgl. A21, A23). Der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers steht unter diesen Umständen
einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Da der Beschwerdeführer an-
gab, er habe bereits in Afghanistan und C._______ ärztliche Hilfe in An-
spruch genommen, ist davon auszugehen, dass er dies bei Auftreten allfäl-
liger medizinischer Probleme auch weiterhin tun kann. Im Übrigen ist auch
seine Existenzsicherung gewährleistet, zumal es sich um einen wohlha-
benden Geschäftsmann mit eigener Fabrik handelt. Schliesslich verfügt er
im Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz (Eltern, vier Kinder,
zwei Geschwister, zwei Onkel und eine Tante [vgl. A8 S. 6]), welches ihm
bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann.
Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten auch zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1 Angesichts dessen, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos er-
wiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst.
a AsylG ebenfalls abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache hinfällig.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.─
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
stands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpoli-
zei und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: