B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3192/2016
Ur t e i l vom 11 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…)
Postfach 4115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. April 2016 / N_______
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. August 2014 ohne Einreichung von
rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er im Wesentlichen angab, nach dem Verschwinden seines Vaters im
Jahre 2010 und der Flucht seines Bruders B.______ sei seine Mutter im-
mer wieder festgenommen worden, weshalb sie sich schliesslich, nachdem
sie zur Zahlung von 50‘000 Nafka aufgefordert worden sei, 2010 zur illega-
len Ausreise nach Äthiopien entschlossen habe,
dass sie sich nach gelungener Flucht vier Jahre in einem Flüchtlingscamp
in Äthiopien aufgehalten hätten, bevor der Beschwerdeführer im April 2014
über den Sudan nach Libyen und von dort Ende 2014 mit dem Boot nach
Sizilien und schliesslich am 5. August 2014 mit dem Zug in die Schweiz
gelangt sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen Fotografien einer eritreischen Iden-
titätskarte, nach eigenen Angaben derjenigen seines Vaters, und einer vom
UNHCR ausgestellten Lebensmittelkarte einreichte,
dass das SEM mit – am 20. April 2016 eröffnetem – Entscheid vom 18. Ap-
ril 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. August 2014 ab-
wies, dessen Wegweisung anordnete, ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
20. Mai 2016 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG er-
suchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Un-
terlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zah-
lungsfrist bis zum 1. Juli 2016 erhob,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Juni 2016 unter Einreichung
neuer Beweismittel darum ersuchte, in wiedererwägungsweiser Änderung
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der genannten Zwischenverfügung auf den erhobenen Kostenvorschuss
zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren,
dass mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2016 dieses Gesuch abgewiesen
und am erhobenen Kostenvorschuss festgehalten wurde,
dass dem Beschwerdeführer, da die eingeräumte Frist in der Zwischenzeit
abgelaufen war, zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine nicht erst-
reckbare Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung vom
1. Juli 2016 gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer innert dieser Frist den Kostenvorschuss be-
zahlte und mit nachfolgender Eingabe vom 7. Juli 2016 unter Einreichung
einer UNHCR-Bestätigung im Original vom 28. Juni 2016 erneut um Wie-
dererwägung der Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich das erneute Gesuch vom 7. Juli 2016 um Wiedererwägung der
Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 angesichts des zuvor geleisteten
Kostenvorschusses als gegenstandslos geworden erweist und damit nicht
näherer Prüfung bedarf,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der
behördlichen Behelligungen seiner Mutter Eritrea illegal verlassen zu
haben, zu Recht und mit zutreffender Begründung in Zweifel gezogen
hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche durch die
Entgegnungen in der Beschwerde nicht entkräftet werden können,
dass er insbesondere ohne plausiblen Grund die Verhaftungen seiner
Mutter an der Erstbefragung unerwähnt liess und unterschiedliche An-
gaben zum Zeitpunkt der geforderten Zahlung von 50‘000 Nafka, der
Ausreise und auch der Reisedauer machte,
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dass die Erklärungsversuche in der Beschwerde, wonach der Be-
schwerdeführer aufgrund des summarischen Charakters der Erstbefra-
gung an dieser keine Gelegenheit gehabt habe, die Verhaftungen der
Mutter zu erwähnen, beziehungsweise die widersprüchlichen Angaben
hinsichtlich Zeitpunkt der Ausreise auf die lange Zeitspanne zwischen
Ausreise und Befragung zurückzuführen seien, nicht zu überzeugen
vermögen,
dass im Weiteren in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung seine
Angabe, die Forderung zur Zahlung der Geldsumme sei kurz vor der
Ausreise erfolgt, mit “ca. drei Monate vor der Ausreise“ präzisiert habe,
lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer “in dieser Hinsicht
lediglich etwas durcheinandergebracht habe“,
dass dieser Vorbehalt nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt der angeblichen Forderung der Geldsumme unter-
schiedliche Angaben gemacht hat,
dass im Weiteren, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, die
Schilderung der geltend gemachten Verhaftungen der Mutter und der
Reiseumstände unbestimmt und teils realitätsfremd ausgefallen sind,
dass schliesslich die Beweiskraft der bloss als Fotografien eingereich-
ten Beweismittel (Identitätskarte, Lebensmittelkarte) gering ist, zumal
die Identität des Beschwerdeführers mangels Einreichung entspre-
chender rechtsgenüglicher Identitätsdokumente nicht feststeht, weshalb
die Vorinstanz zu Recht auf eine nähere Prüfung der Beweismittel
verzichtet hat und damit entgegen der Behauptung in der Beschwerde
weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegt,
dass der Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene weitere Beweismittel ein-
reichte (UNHCR-Bestätigung vom 28. Juni 2016, Bestätigungsschreiben
des C._______ vom 30. Juli 2014 und der D._____ vom 15. August 2015,
alle in Kopie, und eines Taufscheines im Original),
dass er dabei festhielt, aus der UNHCR-Bestätigung vom 28. Juni 2016
gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2010 im Flüchtlings-
camp E.______ registriert worden sei, was ein gewichtiges Indiz für die in
Zweifel gezogene illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea sei,
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dass durch die weiteren Bestätigungsschreiben der Aufenthalt der Mutter
des Beschwerdeführers im Flüchtlingscamp E._____ feststehe,
dass, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2016 festgestellt, die
Beweiskraft der bloss in Kopie eingereichten Bestätigungsschreiben vor
dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen gering ist,
dass auch die im Original eingereichte Geburtsurkunde des Beschwerde-
führers, auch von deren Authentizität ausgehend, mangels hinreichendem
Sachzusammenhang zu den zentralen Vorbringen, illegal aus Eritrea aus-
gereist zu sein, an der vorgenommenen Einschätzung des SEM nichts zu
ändern vermag, zumal es sich hierbei nicht um ein rechtsgenügliches Iden-
titätsdokument handelt,
dass aufgrund der Tatsache, dass mangels Einreichung entsprechender
rechtsgenüglicher Identitätsdokumente die Identität des Beschwerdefüh-
rers nicht feststeht, die Beweiskraft der mit Eingabe vom 7. Juli 2016 neu
im Original eingereichten UNHCR-Bestätigung vom 28. Juni 2016 unab-
hängig von der Frage der Authentizität gering ist,
dass bei Durchsicht der nachgereichten Unterlagen im Übrigen auffällt,
dass das Geburtsdatum in der Taufurkunde mit “24/9/1988“ und in der Be-
stätigung des UNHCR mit “01-Jan-1995“ (beziehungsweise übereinstim-
mend mit “1. Januar 1995“) bezeichnet wird, während der Beschwerdefüh-
rer zu Protokoll gegeben hatte, er sei im “Mai 1996“ beziehungsweise am
“01.05.1996“ (vgl. SEM-Protokoll A4 S. 2) beziehungsweise am
“11.5.1996“ (vgl. A1/2) zur Welt gekommen,
dass es aus den genannten Gründen dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, die geltend gemachte illegale Ausreise glaubhaft zu
machen, weshalb auch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG ausser Betracht fallen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche
durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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