B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3193/2013, D-3200/2013,
D-3197/2013, D-3195/2013
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Richter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
1. A._______, geboren (…), und
dessen Ehefrau B.______, geboren (…),
(…),
2. C._______, geboren (…),
(…),
3. D._______, geboren (…),
(…),
4. E.________, geboren (…),
(…), Kosovo,
unbekannten Aufenthalts,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2013 / N________,
N_______, N_______ und N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Volkszugehörige der Gorani mit letztem
Wohnsitz in F.______ – am 13. Dezember 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend
machten, vor dem Kriegsausbruch im Jahre 1999 habe der Beschwerde-
führer A._______ in seinem Grillimbiss in F._______ auch Mitarbeiter des
serbischen Geheimdienstes bewirtet, was ihm in der Folge von der alba-
nischen Seite vorgeworfen worden sei,
dass sie nach Ausbruch des Krieges nach G.______ gezogen seien, wo
sie sich von März 1999 bis Ende Juli 1999 als registrierte Flüchtlinge auf-
gehalten hätten,
dass sie nach ihrer Rückkehr aus G._______ den Imbissladen zerstört
vorgefunden hätten und A._______ im Jahre 2002 von einer Organisation
mit dem Kürzel H._______ schriftlich bedroht worden sei,
dass es auch in den folgenden Jahren wiederholt zu Drohungen und At-
tacken gegen ihren Imbissstand gekommen sei,
dass das BFM mit Entscheiden vom 24. Januar 2011 die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ablehnte, deren Wegweisung anordnete und den
Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 9. August 2011 die
Beschwerden gegen diese Entscheide abwies,
dass es dabei die vorinstanzliche Einschätzung der fehlenden Asylrele-
vanz der Vorbringen bestätigte und im Weiteren in Würdigung der auf Be-
schwerdeebene geltend gemachten und mit entsprechenden ärztlichen
Berichten belegten psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers
A._______ den Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 17. Oktober 2011
auf die Revisionsgesuche vom 15. September 2011 wegen Nichtleistens
des – nach Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zufolge Aussichtslosig-
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keit der Revisionsgesuche – jeweils einverlangten Kostenvorschusses
nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihres damaligen Rechtsver-
treters B.Z. vom 16. Januar 2012 unter Einreichung zahlreicher Doku-
mente (u.a. eines Bestätigungsschreibens betreffend der Meldung des
Autodiebstahls vom Februar 2010, eines Schreibens vom 7. Dezember
2011 und Mitteilungen der I._______ vom 4. Mai 2011 und 20. Juli 2011,
eines Polizeiberichts zu Vorfällen im Jahre 2007, eines Gerichtsbeschlus-
ses aus dem Jahre 2003 und mehreren Fotografien) um Wiedererwägung
der ablehnenden Asylentscheide ersuchten,
dass das BFM am 7. März 2013 die schweizerische Vertretung in
K._______ hinsichtlich der Gefährdungssituation der Beschwerdeführen-
den um nähere Abklärungen ersuchte,
dass im Bericht der schweizerischen Vertretung in K._____ vom 27. März
2013 unter anderem festgehalten wurde, der Polizei seien in den Jahren
2010 bis 2013 keine Gelderpressungen und Drohungen im Namen der
I._______ bekannt geworden,
dass die Auskunftsperson der Polizei im Weiteren darauf hinwies, dass
die auf den Schreiben der I.________ angebrachten Stempel leicht käuf-
lich zu erwerben seien,
dass das BFM mit Schreiben vom 5. April 2013 den Beschwerdeführen-
den das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage vom 7. März 2013 und
dem entsprechenden Botschaftsbericht vom 27. März 2013 gewährte,
dass der Rechtsvertreter B.Z. in seiner Eingabe vom 22. April 2013, ohne
sich inhaltlich mit dem Botschaftsbericht vom 27. März 2013 auseinander-
zusetzen, unter Einreichung ärztlicher Berichte geltend machte, nach
dem Unfalltod ihres jüngsten Sohnes L._____. leide die Beschwerdefüh-
rerin B.______ unter schweren Depressionen,
dass das BFM mit Entscheid vom 2. Mai 2013 die Wiedererwägungsge-
suche der Beschwerdeführenden vom 16. Januar 2012 ablehnte, fest-
stellte, dass die Verfügungen vom 24. Januar 2011 rechtskräftig und voll-
streckbar seien, und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihres Rechtsvertreters
M.______. vom 5. Juni 2013 gegen diesen Entscheid Beschwerde erho-
ben,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2013 in
den vereinigten Verfahren D_______, D______, D______,
D________ und D_______ verfügte, dass der Vollzug der Wegweisung
nicht ausgesetzt werde und ferner einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1'200.– mit Zahlungsfrist bis zum 28. Juni 2013 erhob,
dass der Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht einging,
dass der Rechtsvertreter M.______ mit Eingabe vom 28. Juni 2013 bean-
tragte, in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom
13. Juni 2013 sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen,
dass er zur Begründung dieses Gesuches geltend machte, die gesund-
heitliche Situation der Beschwerdeführerin B._____ sei aufgrund des To-
des ihres Sohnes prekär und das diesbezügliche Verfahren sei beim
Bundesgericht nicht abgeschlossen, wobei es sich um neue Tatsachen
handle,
dass mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2013 – mit dem Hinweis, dass
dieses Vorbringen bereits Gegenstand der Beschwerde gewesen sei und
die geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdefüh-
rerin auch im Heimatstaat behandelbar seien – das Gesuch um wiederer-
wägungsweiser Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen wur-
de,
dass die Beschwerdeführenden mit als Wiedererwägungsgesuch be-
zeichneter, auf den 13. August 2013 datierter Eingabe ihres neu am
22. Juli 2013 mandatierten Rechtsvertreters N.______ an das BFM ge-
langten,
dass das BFM diese Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht zur weite-
ren Behandlung überwies,
dass der Beschwerdeführer O.______ (D______ / N______) mit Schrei-
ben vom 27. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht seine Be-
schwerde vom 5. Juni 2013 zurückzog,
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dass daher mit separatem Entscheid vom 28. August 2013 das entspre-
chende Beschwerdeverfahren D________ als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 29. August 2013 festgestellt wurde,
dass der zuerst mandatierte Rechtsvertreter M._____, der sein Mandat
bisher nicht niedergelegt habe, weiterhin als Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers gelte,
dass im Weiteren darauf hingewiesen wurde, dass nach Mitteilung des
Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 15. und 16. August 2013 die
Beschwerdeführer D.______ (D_______ / N______) und
E.______(D_____ / N______) unbekannten Aufenthaltes seien,
dass die Rechtsvertreter M.______ und N._______ unter Androhung, im
Unterlassungsfall die genannten Beschwerdeverfahren mangels Rechts-
schutzinteresse als gegenstandslos geworden abzuschreiben, dazu auf-
gefordert wurden, bis zum 13. September 2013 den gegenwärtigen Auf-
enthaltsort der genannten Beschwerdeführer bekanntzugeben,
dass hinsichtlich des an das BFM gerichteten Wiedererwägungsgesuches
vom 13. August 2013 darauf hingewiesen wurde, dass ein solches auf-
grund des Devolutiveffektes der Beschwerde unzulässig sei und dieses
ohne Gegenbericht bis zum 13. September 2013 als ergänzende Eingabe
im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens entgegengenommen
werde,
dass der Beschwerdeführer A.______ mit Eingabe vom 4. September
2013 unter Beilage eines entsprechenden Kündigungsschreibens an den
Rechtsvertreter M._______ vom 3. September 2013 mitteilte, dass ab so-
fort N.______ Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden sei,
dass N._______mit Eingabe vom 12. September 2013 mit dem Hinweis,
dass am 11. September 2013 die Familie Hamza in ihren Heimatstaat
überführt worden sei, und N._____ in seiner Eingabe vom 13. September
2013, ihr Mandat niederlegten,
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und zieht in Erwägung:
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt,
dass dazu Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Ju-
ni 1998 (AsylG, SR 142.31) gehören und das Bundesverwaltungsgericht
in diesem Bereich endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend
Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht,
dass sie sich indes aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand
ergibt, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiederer-
wägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden
können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wieder-
erwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu die
weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7
E. 2 a.aa),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden vom
5. Juni 2013 einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach einer Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom
15. und 16. August 2013 die Beschwerdeführer D.______
(D_______ / N______) und E._______ (D______ / N______) unbekann-
ten Aufenthaltes und in der Zwischenzeit, wie obenstehend erwähnt, auch
nicht mehr vertreten sind,
dass unter diesen Umständen praxisgemäss anzunehmen ist, die Be-
schwerdeführer seien an der Weiterführung des Asylverfahrens nicht
mehr interessiert und hätten kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung der Verfügung des Bundesamtes (Art. 48 Abs. 1
Bst. c VwVG),
dass die Beschwerden der Beschwerdeführer D.______
(D_______/N______) und E._______ (D_______/N______) demnach als
gegenstandslos geworden abzuschreiben sind (Art. 111 Bst. a AsylG),
dass die Beschwerdeführenden in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom
16. Januar 2012 vorbrachten, es habe weitere Übergriffe auf ihr Hab und
Gut gegeben, da A._____ als Verbündeter der Serben betrachtet werde,
dass das Geschäft von A._____ am 28. November 2011 demoliert und im
Weiteren sein Auto konfisziert worden sei,
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmit-
telinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngli-
che (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist,
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn le-
diglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekann-
ten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden,
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die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hinge-
wiesen hat, dass die Fotografien, welche die Sachbeschädigungen vom
28. November 2011 dokumentieren sollten, bereits im Rahmen des abge-
schlossenen Asylverfahrens zur Dokumentation der Sachbeschädigung
vom 28. November 2010 eingereicht worden seien,
dass somit der im Wiedererwägungsgesuch genannte Vorfall vom 28. No-
vember 2011 mit demjenigen vom 28. November 2010 identisch sei,
dass auch das Bestätigungsschreiben betreffend der Meldung des Auto-
diebstahls vom Februar 2010 bereits Gegenstand des ordentlichen Ver-
fahrens gewesen sei und es sich hierbei – entgegen der Behauptung des
Rechtsvertreters – nicht um eine Konfiskation des Autos handle,
dass die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten neuen Beweis-
mittel (ein Schreiben vom 7. Dezember 2011 und Mitteilungen der AKHS
vom 4. Mai 2011 und 20. Juli 2011) ebenfalls keine Neueinschätzung be-
wirken können, da zum einen deren Beweiswert von der Vorinstanz zu
Recht verneint wurde und sie sich zum anderen auf einen Sachverhalt
beziehen, der bereits im vorangegangenen Verfahren als asylrechtlich
nicht relevant erachtet wurde,
dass im Weiteren in der ergänzenden Eingabe vom 27. April 2013 unter
Einreichung ärztlicher Berichte geltend gemacht wurde, nach dem Unfall-
tod ihres jüngsten Sohnes F._____. leide die Beschwerdeführerin
B.______ unter schweren Depressionen,
dass die Beschwerdeführenden mit als Wiedererwägungsgesuch be-
zeichneter, auf den 13. August 2013 datierter Eingabe ihres damaligen
Rechtsvertreters M.______ an das BFM gelangten, welche das BFM dem
Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwies,
dass ein solches Wiedererwägungsgesuch, wie bereits mit Zwischenver-
fügung vom 28. August 2013 festgehalten, aufgrund des Devolutiveffektes
der Beschwerde unzulässig ist und, nachdem sich die damaligen Rechts-
vertreter innert angesetzter Frist hierzu nicht äusserten, als ergänzende
Eingabe im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entgegen-
genommen wird,
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dass darin unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses vom 9. August
2013 des O._____ darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerdeführe-
rin B.________ nach Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht notfall-
mässig in das O.______ eingewiesen worden sei,
dass sich aus den ärztlichen Berichten vom 15. und 22. März 2013 ergibt,
dass sich die Beschwerdeführerin bereits zwischen 28. Februar 2013 und
15. März 2013 in stationärer Behandlung befand,
dass den ärztlichen Berichten vom 15. und 22. März und 9. August 2013
zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren de-
pressiven Episode und einer Anpassungsstörung nach dem Unfalltod des
Sohnes leide,
dass sich aus den geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten der
Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise auf eine Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ergeben, ist doch von deren Behandlungs-
möglichkeit auch im Heimatstaat auszugehen,
dass diese Einschätzung auch hinsichtlich des Beschwerdeführers
A.______gilt, dessen psychische Schwierigkeiten bereits Gegenstand
des ordentlichen Verfahrens waren,
dass somit die Notwendigkeit der Anpassung der ursprünglichen (fehler-
freien) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach-
lage zu verneinen ist,
dass an dieser Einschätzung die Argumente auf Beschwerdeebene, wel-
che sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im Rahmen
des Wiedererwägungsgesuchs geltend gemachten Vorbringen erschöp-
fen, nichts zu ändern vermögen,
dass somit die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht
verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt
von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerden, soweit hinsichtlich der Be-
schwerdeführer D.______ (D_____ / N______) und E.______ (D______ /
N______) nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden in den Verfahren D______ und
D_______ werden abgewiesen.
2.
Die Beschwerden in den Verfahren D_____ und D_______ werden als
gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: