B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3194/2015
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 16. April 2015 / N _______.
D-3194/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit
letztem offiziellen Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat zwi-
schen dem 18. und 20. Februar 2014 und gelangte auf dem Luftweg zum
Flughafen C._______, wo er am 9. Juni 2014 ein Asylgesuch stellte. Am
12. Juni 2014 fand die Befragung des Beschwerdeführers zur Person statt.
Die Einreise in die Schweiz wurde ihm am 18. Juni 2014 bewilligt. Am
17. Februar 2015 wurde er zu seinen Asylgründen angehört.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahr 2007 als Chauffeur Waren
transportiert. Im Jahr 2012 oder 2013 hätten ihn Soldaten der syrischen
Armee unterwegs angehalten und von ihm verlangt, ihre Kisten zu trans-
portieren. Da er seinen Van nicht habe verlieren wollen, habe er den Auf-
trag ausgeführt und danach seine Arbeit fortgesetzt. Wenig später sei er
von Vertretern der Freien Syrischen Armee (FSA) aufgegriffen und eine
Woche lang in einem Gebäude festgehalten worden. Da er beobachtet
worden sei, wie er Waren für die Regierung transportiert habe, sei er ver-
dächtigt worden, mit dem Assad-Regime zu kooperieren und man habe
ihm mit Folter oder dem Tod gedroht. Nach einigen Tagen habe eine Per-
son Mitleid mit ihm gehabt und ihm angeboten, ihn gegen Bezahlung von
500 000 Lira freizulassen. Daraufhin habe er seinen Bruder kontaktiert, der
die geforderte Summe aufgetrieben und an die FSA ausbezahlt habe. So
habe er nach Hause gehen können. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten
syrische Soldaten von ihm Auskünfte über den Standort der FSA-Kontroll-
posten verlangt. Diese habe er nicht erteilt, es seien ihm deswegen aber
keine Nachteile entstanden. Darüber hinaus habe er auch Probleme mit
dem Islamischen Staat gehabt, die jedoch nicht relevant gewesen seien.
Am 16. Mai 2013 sei seine Tochter auf dem Weg zum Arzt von einem
Scharfschützen erschossen worden. Aufgrund dieses Vorfalles und weil die
Lage insgesamt immer prekärer geworden sei, habe er gemeinsam mit sei-
ner Ehefrau beschlossen, zu seinem Bruder nach D._______ zu ziehen.
Wegen Platzmangels seien sie zwei Monate später zu einer Tante seiner
Ehefrau nach E._______ gezogen. Im Januar 2014 sei er schliesslich zu
seiner Schwester und seinem Onkel nach F._______ gezogen. Da keine
Verbesserung der Lage in Sicht gewesen sei, habe er die Olivenbäume
seiner Mutter verkauft und sei im Februar 2014 gemeinsam mit seiner Ehe-
frau und den beiden Töchtern nach G._______ gegangen. Während seine
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Familie dort geblieben sei, habe er sich nach Istanbul begeben, und sei
von dort aus weiter illegal nach Griechenland gereist, von wo aus er
schliesslich in die Schweiz gelangt sei. Seine Ehefrau sei mittlerweile nach
Syrien zurückgekehrt und habe eine Todesurkunde für die verstorbene
Tochter beantragt. Dabei sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit
den syrischen Beamten gekommen. Er wisse nicht, ob er oder seine Ehe-
frau deswegen Probleme zu befürchten hätten.
B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine
syrische Identitätskarte im Original und die Todesurkunde seiner verstor-
benen Tochter ins Recht.
C.
Mit Verfügung vom 16. April 2015 – eröffnet am 20. April 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch vom 9. Juni 2014 ab, ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das SEM im We-
sentlichen aus, bezüglich der geltend gemachten einwöchigen Festnahme
durch die FSA im Jahr 2012 oder 2013 sei anzumerken, dass dieser Vorfall
als abgeschlossen zu erachten sei. Der Beschwerdeführer habe sich durch
die Bezahlung von 500 000 Lira freikaufen können und bis zu seiner Aus-
reise im Februar 2014 keine weiteren Probleme geltend gemacht. Deshalb
sei nicht davon auszugehen, dass er wegen des damals geäusserten Ver-
dachts betreffend Komplizenschaft mit der Regierung zukünftige Nachteile
seitens der FSA zu befürchten habe.
Auch in Bezug auf die syrischen Regierungstruppen erscheine seine
Furcht vor Verfolgung als unbegründet. Zwar führe er hierzu aus, er habe
die Berichterstattung über Kontrollposten der FSA verweigert und sei des-
wegen einige Tage festgehalten worden. Allerdings habe er umgehend an-
gemerkt, dass man ihn trotz der Weigerung nicht aufgesucht habe und die
Regierung der Ansicht sei, jeder Bürger solle selber entscheiden können,
ob er mit der Regierung zusammenarbeiten wolle oder nicht. Hieraus lasse
sich schliessen, dass er persönlich auch nicht mit weiteren Konsequenzen
aufgrund seiner Ablehnung gerechnet habe und demnach die syrischen
Truppen seinen Entscheid akzeptiert hätten. Die Einschätzung, wonach er
nichts zu befürchten hätte, habe er bei der vertieften Anhörung explizit be-
stätigt, als er gemeint habe, er persönlich habe mit niemandem Probleme
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gehabt und er werde im Moment nicht gesucht. Daraus folge, dass seine
Furcht vor zukünftigen Repressionsmassnahmen vonseiten der syrischen
Regierungstruppen oder der FSA als unbegründet und demnach asylirre-
levant erachtet werde.
Ferner habe er geltend gemacht, möglicherweise Probleme mit der syri-
schen Regierung zu bekommen, weil sich seine Ehefrau und sein Bruder
den Behörden gegenüber kritisch geäussert hätten. Seine diesbezügliche
Furcht werde ebenfalls als unbegründet erachtet, da es für eine konkrete
Bedrohung keine hinreichenden Anhaltspunkte gebe, die auf einer objekti-
ven Betrachtungsweise und nicht auf seinem subjektiven Empfinden
fussen würden. So habe er lediglich die Vermutung geäussert, dass der
erwähnte Vorfall möglicherweise zu Problemen führen könnte, hierzu je-
doch keine überzeugenden Argumente oder Beweise ins Feld geführt. Da-
raus folge, dass seine Furcht vor künftigen Problemen infolge regimekriti-
scher Äusserungen seiner Ehefrau und seines Bruders als unbegründet
erachtet würden.
Soweit der Beschwerdeführer Probleme mit dem Islamischen Staat (IS)
geltend gemacht habe, hielt das SEM fest, er habe bei der Anhörung expli-
zit ausgesagt, seine Probleme mit dem IS seien nicht relevant und er habe
in der Folge auch keine konkreten Bedrohungssituationen vorgebracht.
Seine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung erscheine folglich ebenfalls
unbegründet.
Zur möglichen Kollektivverfolgung der Kurden sei Folgendes festzuhalten:
Die Anforderungen an die Kollektivverfolgung seien gemäss ständiger Pra-
xis und Rechtsprechung sehr hoch. Allein die Zugehörigkeit zu einem Kol-
lektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfol-
gungsmotivation sei, reiche gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage
der Kollektivverfolgung in der Regel nicht aus, um die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen. Vielmehr komme auch bei geltend gemachter Verfol-
gung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv
die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht ge-
mäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Dies beinhalte zunächst die Prüfung
der Zugehörigkeit zum behaupteten Kollektiv. Weiter sei zu prüfen, ob die
gegen das Kollektiv erfolgte Massnahme gezielt auf dieses Kollektiv ge-
richtet sei und über das hinausgehe, was andere Teile der Bevölkerung
hinzunehmen hätten. Ferner gelte es – analog zur Individualverfolgung –
die Intensität der Massnahmen zu prüfen. Schliesslich beinhalte die Prü-
fung die Frage, welche Dichte das Verfolgungsmuster aufweise, d.h. ob ein
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grosser Teil oder lediglich wenige dem Kollektiv angehörende Personen
von Verfolgungsmassnahmen betroffen würden. Die Anforderungen an die
Kollektivverfolgung seien nur dann erfüllt, wenn der Einzelne mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit objektive Furcht habe, selbst Verfolgung zu erlei-
den beziehungsweise wenn in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil
des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden gehabt habe
(vgl. BVGE 2011/16 E. 5; Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 21 S. 215).
Nachdem im März 2011 die Unruhen in Syrien mit gewalttätigen Übergrif-
fen der Sicherheitskräfte gegenüber friedlichen Demonstranten in Dara'a
(Südsyrien) ausgebrochen seien, sei es in den vor allem von Kurden und
Kurdinnen bewohnten Gebieten im Norden und Osten Syriens weitgehend
ruhig geblieben. Gemäss einer Meldung von "Kurdwatch" vom 24. März
2011 sei das kurdische Neujahrsfest Newroz vom 21. März 2011 in Damas-
kus und Aleppo sowie in zahlreichen Städten der Provinz Al-Hasaka mit
kurdischen Fahnen, Theater- und Folkloreaufführungen sowie politischen
Reden gefeiert worden, ohne dass es – im Gegensatz zu früheren Jahren
– zu Verhaftungen und Auseinandersetzungen gekommen sei. Die Sicher-
heitskräfte hätten sich von den Festbesuchern ferngehalten. Gemäss
"Kurdwatch" habe sich die Mehrheit der kurdischen Parteien nicht an re-
gimekritischen Demonstrationen beteiligen wollen und sogar eine von kur-
dischen Jugendlichen in Amuda (Nordosten) geplante Demonstration ge-
gen das syrische Regime sei unterbunden worden.
An der vergleichsweise ruhigen Lage in Nordostsyrien habe sich substan-
tiell erst etwas nach dem gewaltsamen Tod des bekannten Kurdenführers
Mashal Al-Tamo am 7. Oktober 2011 geändert, in dessen Folge es zu gros-
sen Kundgebungen in Kamishli und anderen Städten der Region gekom-
men sei. Nach dem Eingreifen von Sicherheitskräften seien allein in Ka-
mishli zwei Personen ums Leben gekommen und zahlreiche seien verletzt
worden. Dies liesse die Befürchtung aufkommen, dass nun auch der Nord-
osten von Syrien in den Bürgerkrieg hineingezogen werden könnte. Dies
habe zwar nicht zugetroffen, doch hätten sich die meisten der im Kurden-
gebiet verbliebenen syrischen Sicherheitskräfte im Herbst 2011 zurückge-
zogen und die Kontrolle über diese Gebiete weitgehend der dort stark ver-
ankerten Partei der Demokratischen Union (PYD) überlassen. Unter der
Führung dieser Partei, welche ihre Vormachtstellung unter den kurdischen
Parteien mit eiserner Faust ausgebaut habe, sei es den Kurden gelungen,
ein Gebiet in Nordsyrien, die Region Rojava mit den "Kantonen" Afrin,
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Kobane und Jezira für autonom zu erklären und dort eine eigene Verwal-
tung einzurichten. Angesichts dieser Vorkommnisse in den Kurdengebieten
im Norden und Nordosten von Syrien würden die Kurden in verschiedenen
Quellen als "die Gewinner aus den Umwälzungen in Nahost" betrachtet.
Mit dem rasanten Vormarsch der Kämpfer des "Islamischen Staates" (IS)
ab Sommer 2014, welche zuvor bis zu ihrer Trennung gemeinsam mit an-
deren Rebellengruppen – so beispielsweise der Jabhat Al-Nusra – ge-
kämpft hätten, sei die Lage der Bevölkerung in den von den Islamisten ein-
genommenen Gebieten sehr schwierig geworden. Viele der dort lebenden
Einwohner, darunter zahlreiche Kurden, seien aus Angst vor den heranrü-
ckenden IS-Kämpfern, die entlang strategisch wichtiger und energietech-
nisch interessanter Achsen längs des Euphrat-Tales gegen Aleppo vorge-
rückt. Die Stadt Raqqa sei zum Zentrum des zum Kalifat ausgerufenen
"Staatsgebildes" geworden. In den eroberten Gebieten sei ein sich an
streng islamische Vorschriften orientierendes Regime mit eigener Verwal-
tung und Gerichtsbarkeit eingeführt worden: Es sei zu Zwangskonversio-
nen von Nichtmuslimen sowie dem Verbot der Ausübung einer nichtislami-
schen Religion in der Öffentlichkeit gekommen. Das Rauchen, der Genuss
von Alkohol und das Hören von weltlicher Musik sei vom IS untersagt wor-
den. Gemäss dem Bericht eines deutschen Magazins seien innerhalb von
nur 24 Stunden rund 70 000 Kurden aus Syrien in die Türkei geflüchtet.
Opfer dieses Vorstosses des IS seien Personen geworden, welche sich
dem Machtanspruch der Islamisten entgegengesetzt hätten. Ein ethnisch
oder religiös motiviertes Verfolgungsmuster lasse sich nicht ausmachen.
Dies werde insbesondere auch dadurch untermauert, dass der IS am
17. August 2014 bis zu 700 Angehörige des arabisch-sunnitischen Stam-
mes der Sheitat in der Provinz Deir ez-Zor umgebracht habe, weil sich hun-
dert Männer dieses Stammes zur Wehr gesetzt hätten. Gemäss einer öf-
fentlich zugänglichen Quelle handle es sich bei den Opfern des IS-Terrors
"in der Regel um Kämpfer konkurrierender Rebellengruppen oder um poli-
tische Aktivisten", welche Widerstand leisten würden. Da kurdische Kämp-
fer, insbesondere Angehörige der kurdischen Volksverteidigungseinheiten
YPG (dem Kampfverband der PYD) an vorderster Front gegen den IS
kämpfen würden, im Fokus liege vor allem die unmittelbar an der türki-
schen Grenze liegende Stadt Kobane, sei davon auszugehen, dass die
Kurden viele Opfer zu beklagen hätten. So seien allein bei schweren
Kämpfen zwischen dem IS und Einheiten der YPG Ende Juli 2014 westlich
von Kobane mindestens 15 Kämpfer der kurdischen Miliz ums Leben ge-
kommen.
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Zusammenfassend ergebe sich somit, dass seit dem Beginn der Unruhen
und des Bürgerkriegs in Syrien für die dort lebenden Kurden und Kurdinnen
keine Situation entstanden sei, welche den Schluss zuliesse, dass diese
Personengruppe heute von kollektiver Verfolgung betroffen wäre. Zwar
seien zahlreiche Kurdinnen und Kurden im Kampf oder im Widerstand ge-
gen den IS oder andere Milizen getötet worden, oder sie seien verfolgt wor-
den, weil sie sich innerhalb der Opposition gegen die syrische Regierung
betätig hätten. Doch lasse sich nicht feststellen, dass sich vor dem Hinter-
grund des Bürgerkrieges in Syrien ein ethnisch bedingtes Verfolgungsmus-
ter gegenüber von Kurden und Kurdinnen ergeben habe, welches die An-
forderungen an eine Kollektivverfolgung im dargelegten Sinn erfüllen
würde. Folglich seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollek-
tivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien nicht erfüllt.
Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Tod der Tochter des Be-
schwerdeführers und dem Wegzug der Familie wegen des derzeitigen Bür-
gerkrieges in Syrien, hielt das SEM fest, dass diese Ereignisse unter dem
Blickwinkel der allgemein schwierigen Lebensumstände in seinem Heimat-
land zu betrachten seien und daher nicht als asylrelevant im Sinne von
Art. 3 AsylG qualifiziert werden könnten. Obschon der Tod seiner Tochter
durch einen Scharfschützen tragisch sei, sei nicht davon auszugehen,
dass dieser Angriff gezielt gegen den Beschwerdeführer, seine Tochter
oder seine Familie gerichtet gewesen sei. So habe er ausgesagt, dass
seine Tochter an besagtem Tag, in einem Gebiet unterwegs gewesen sei,
wo sowohl die FSA als auch das syrische Regime Kontrollposten gehabt
hätten und sie beim Überqueren einer Brücke erschossen worden sei. Es
sei deshalb anzunehmen, dass seine Tochter im Rahmen der allgemeinen
Kampfhandlungen ums Leben gekommen sei.
Auch bei dem geltend gemachten Verlust des Hauses sei nicht davon aus-
zugehen, dass dies das Resultat eines gezielten Angriffes auf seinen
Wohnraum gewesen sei, sondern die Zerstörung im Rahmen der allgemei-
nen Bombardements während Kriegszeiten erfolgt sei.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
D.
D.a Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 19. Mai 2015 (Poststempel) beim Bundesverwal-
tungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren an: Es seien die Ziffern 1 – 3
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Seite 8
der Verfügung des SEM vom 16. April 2015 aufzuheben, in der Folge der
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Ziffer 1 der Verfügung des SEM aufzuheben, in der
Folge der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm die vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 110a
AsylG sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses be-
antragt.
D.b Der Beschwerdeführer lässt den vorinstanzlichen Ausführungen ent-
gegenhalten, das SEM habe bestimmte Aussagen des Beschwerdeführers
nicht berücksichtigt und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bei der Rechtsberatungs-
stelle erklärt, seine Aussage bei der Anhörung, wonach er nach der geltend
gemachten Festnahme keine Probleme mehr mit der Regierung gehabt
habe (vgl. Akten des SEM A20/12 S. 6 F. 28) sowie die Qualifizierung der
Probleme mit dem IS als "nicht relevant" (vgl. A20/12 S. 5), sei darauf zu-
rückzuführen, dass für ihn alle Schwierigkeiten und Bedrohungen ange-
sichts der Ermordung seiner 2 ½ jährigen Tochter zurückgetreten seien.
Ferner rügt er, dass es das SEM unterlassen habe, ihn nach der Dauer
seines Aufenthaltes in I._______ zu fragen, nachdem er zur Spitzeltätigkeit
aufgefordert worden sei. Er habe danach an den Fluchtorten H._______,
D._______, E._______ und F._______ bei Verwandten gelebt. Es sei nicht
gefragt worden, ob er nicht befürchtet habe von der Regierung gesucht zu
werden beziehungsweise wegen der Unterlassung der Spitzeltätigkeit ver-
haftet zu werden, oder in welchem Zusammenhang er von den Shabih-
Leuten erpresst worden sei. Auch im Zusammenhang mit den geltend ge-
machten Kontrollen durch den IS, bei denen er unter anderem nach den
Gebetszeiten gefragten worden sei, habe das SEM den Sachverhalt nicht
weiter abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Darüber
hinaus habe der Beschwerdeführer als Chauffeur ein sehr hohes Risiko auf
sich genommen. Er sei während seiner Arbeit objektiv in Gefahr von "einer
der Gruppen" festgehalten, befragt, gefoltert oder gar getötet zu werden.
Er habe schliesslich auch I._______ verlassen, weil es ihm zu gefährlich
geworden sei, nachdem er die Spitzeltätigkeit hätte ausüben sollen. Nach
dem Tod seiner Tochter sei dem Beschwerdeführer die Ausstellung einer
Todesurkunde durch die syrischen Behörden verweigert worden. Da er an-
lässlich der Anhörung vom 12. Juni 2014 aufgefordert worden sei, die To-
desurkunde seiner Tochter einzureichen, habe er mit seiner Familie in Sy-
rien Kontakt aufgenommen. Diese habe zwar eine Todesurkunde erhalten,
doch sei in dem Dokument anstelle der eigentlichen Todesursache eine
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Hirnblutung angegeben worden. Dies habe den Bruder des Beschwerde-
führers dermassen erzürnt, dass er den Beamten beschimpft habe. Eine
Woche später habe der politische Sicherheitsdienst seinen Bruder aufge-
sucht, nach dem Beschwerdeführer und seiner Familie befragt, ihn bedroht
und das Haus durchsucht. Eine Woche später sei die Familie noch einmal
ausgesucht und bedroht worden. Seinem Bruder und dessen Ehefrau sei
eine regierungsfeindliche Haltung vorgeworfen worden. Ihr Haus sei erneut
durchsucht und die Einrichtung zerschlagen worden. Daraufhin sei sein
Bruder mit seiner Familie in den Irak geflohen. In diesem Zusammenhang
wurde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5579/2013 vom
25. Februar 2015 hingewiesen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers
seien vom SEM für glaubhaft erachtet worden, er habe auch nie übertrie-
ben, sondern im Gegenteil: angesichts der Ermordung seiner 2 ½ jährigen
Tochter sei alles andere nichts geworden. Das SEM habe übersehen, dass
der Massstab mit dem der Beschwerdeführer die Bedrohungen in seinem
Leben gemessen und darüber gesprochen habe, nicht einem objektiven
Massstab entsprechen würden. Er sei in sehr hoher Gefahr gewesen und
habe dies auch gesagt, wenn auch implizit. Der Beschwerdeführer und
seine Tochter seien für das syrische Regime Regimekritiker. Im Zusam-
menhang mit der Ermordung seiner Tochter durch Scharfschützen, sei fest-
zuhalten, dass der fragliche Scharfschütze sein Opfer zwar zufällig ausge-
wählt habe, seine Familie jedoch durch diese Auswahl in den Fokus der
Regierung gelangt sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das SEM bis zum 8. Juni 2015 zu einer Vernehmlassung unter beson-
derer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts ein.
Gleichzeitig teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass über die Rechtsbe-
gehren zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
F.
F.a In seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 hielt das SEM fest, dass
keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen wür-
den, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und
verwies – nach den folgenden Bemerkungen – im Übrigen auf seine Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich fest-
halte.
F.b Das SEM sei im vorliegenden Fall zum Schluss gekommen, dass es
im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Beschwerdeführer obliegen
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Seite 10
hätte, sämtliche relevanten Vorfälle auszuführen. Seine entsprechende
Rüge, wonach das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, sei
haltlos. Die in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 erwähnten Urteile,
von denen eines auch auf Beschwerdeebene erwähnt worden sei, enthiel-
ten Vorbringen (Refraktion in Verbindung mit politischen Aktivitäten respek-
tive Demonstrationsteilnahme gegen die Regierung in Verbindung mit der
Identifikation durch die Behörden), welche nicht Gegenstand des vorlie-
genden Asylgesuches seien, weshalb die neue Rechtspraxis des Bundes-
verwaltungsgerichts keinen Einfluss auf den vorliegenden Einzelfall habe.
Zudem teile das SEM die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers
nicht, wonach er und seine Familie durch den Tod ihrer Tochter in den Fo-
kus der Regierung gelangt seien. Wie er in der Beschwerdeschrift selbst
ausgeführt habe, sei der Tod der Tochter zufällig erfolgt und habe nicht auf
der Absicht des Scharfschützen beruht, gezielt ein Familienmitglied des
Beschwerdeführers zu treffen. In den Streit mit den syrischen Behörden im
Rahmen der ausgestellten Todesurkunde sei der Beschwerdeführer nicht
persönlich verwickelt gewesen. Deswegen lasse sich auch daraus keine
asylrelevante Verfolgung ableiten. An dieser Einschätzung ändere auch die
Aussagen des Beschwerdeführers nichts, wonach sich die Behörden nach
ihm erkundigt hätten, da das blosse Nachfragen keiner asylrelevanten Ver-
folgung entspreche. Ferner habe der Beschwerdeführer eine Gefährdung
seitens der FSA, dem IS sowie der syrischen Armee geltend gemacht.
Sämtliche dieser Verfolgungsszenarien seien jedoch zu wenig begründet,
insgesamt unsubstantiiert und oberflächlich und würden offensichtlich nur
auf persönlichen Schlussfolgerungen beruhen. Da es diesen angeblichen
Bedrohungssituationen an hinreichend objektiven Anhaltspunkten fehle,
erübrige es sich, diese nachgeschobenen Vorbringen einer Prüfung der
Asylrelevanz zu unterziehen.
G.
Mit Replik vom 17. Juni 2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass es bei
der Anhörung zu den Asylgründen darum ginge, den Sachverhalt genau
abzuklären und zwar in einer Tiefe, die es erlaube über sämtlich Umstände,
die einen Entscheid beeinflussen könnten, nach Möglichkeit Informationen
zu erhalten. Aus den Anhörungsprotokollen gehe hervor, dass er durch die
Ermordung seines Kindes unter Schock gestanden habe und er die lebens-
bedrohenden Situationen, die er gerade überstanden habe, immer unter
dem Aspekt betrachtet habe, dass er überlebt habe. Der Standpunkt des
SEM, dass genaueres Nachfragen suggestiv gewesen wäre und deshalb
unterlassen worden sei, werde nicht geteilt. Auch könnten viele Fragen, die
bei der Anhörung standardmässig gestellt würden als suggestiv bewertet
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Seite 11
werden. Bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit werde der freien Rede
ein grosser Stellenwert beigemessen und richtigerweise werde davon aus-
gegangen, dass sehr entscheidende Ereignisse von sich aus erzählt wür-
den. Dies habe der Beschwerdeführer auch gemacht, aber die Schwere
der Probleme teilweise selbst wieder abgeschwächt, weil ihm (persönlich)
nichts geschehen sei. Das SEM schliesse zu Unrecht aus dem Umstand,
wonach die Tochter zufällig Opfer eines Scharfschützen geworden sei,
dass daraus keine gezielte Verfolgung der Familie resultieren könne. Auch
wer durch Zufall in den Fokus der Regierung geraten sei, stehe im Fokus.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die einzelnen Vorfälle detailliert
geschildert. Abschliessend wird auf das Urteil D-5779/2013 verwiesen. Das
SEM habe zwar zu Recht festgehalten, dass das zitierte Urteil einen Re-
fraktär betreffe. Es werde aber auch eine umfassende Einschätzung der
Situation in Syrien vorgenommen und dargelegt, wie brutal mit tatsächli-
chen oder vermeintlichen Regimegegnern umgegangen werde. Da der Be-
schwerdeführer als Regimegegner wahrgenommen werde, habe er bei ei-
ner Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. Daher erfülle er
die Flüchtlingseigenschaft und habe bei einer Rückkehr mit asylrelevanten
Nachteilen zu rechnen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm
Asyl zu gewähren.
Gleichzeitig liess der Beschwerdeführer eine Kostennote zu den Akten rei-
chen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 12
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die
vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen
Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder ob er
zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen ist.
4.
4.1 Vorab werden in der Beschwerde in verfahrensrechtlicher Hinsicht die
unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vor-
instanz gerügt. Das SEM habe bestimmte Aussagen des Beschwerdefüh-
rers nicht berücksichtigt und bei einzelnen Schilderungen von ihm (bei-
spielsweise, weshalb er von den Shabih-Leuten erpresst worden sei, was
passiert sei, als er die Frage der IS-Anhänger nach den Gebetszeiten nicht
habe beantworten können, wie lange er sich in I._______ aufgehalten habe
oder ob er nicht befürchtet habe, wegen der Unterlassung der Spitzeltätig-
keit verhaftet zu werden) habe es nicht genauer nachgefragt (vgl. vorste-
hend unter Bst. D.b).
4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwer-
D-3194/2015
Seite 13
degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfest-
stellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder
nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollstän-
dig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden
Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt
hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück-
sichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christian Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49,
S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die
Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).
4.3 Wie das SEM bereits in seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 zu
Recht ausgeführt hat, wäre es die Obliegenheit des Beschwerdeführers
gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sämtliche relevanten Vor-
fälle auszuführen, weshalb seine entsprechende Rüge haltlos ist. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die zutreffenden
Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. die vorste-
hend unter Bst. F.b)
4.4 Sodann wird in der Beschwerde – wenn auch nur allgemein – gerügt,
dass diverse Aussagen nicht berücksichtigt worden seien. Die Tatsache,
dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung
nicht explizit erwähnte, ist jedoch nicht auf eine unrichtige oder ungenü-
gende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt
die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung
der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der
Begründungspflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentli-
chen Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es dem Beschwerdefüh-
rer möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen).
4.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Ver-
fahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich
die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinanderge-
setzt hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen
beziehungsweise wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheb-
lich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine
ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vor-
liegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte.
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5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 In Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der angefoch-
tenen Verfügung vom 16. April 2015 und in der Vernehmlassung vom
2. Juni 2015 ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf ver-
wiesen. Eine Vorverfolgung in Syrien liegt somit nicht vor. Der Rechtsmit-
teleingabe sowie der Replik sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu ent-
nehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen
Vorbringen wiederholt, an deren Asylrelevanz festhält und erklärt, alle
Schwierigkeiten und Bedrohungen seien angesichts der Ermordung seiner
kleinen Tochter zurückgetreten. Das Gericht bedauert den Tod des kleinen
Mädchens und bezweifelt nicht, dass die Familie seither ein anderes Wer-
tesystem anlegt. Hingegen ist zu bezweifeln, dass die Familie aufgrund
dieses tragischen Ereignisses in den Fokus der syrischen Behörden gera-
ten ist. Zudem ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er im
Zusammenhang mit den geltend gemachten Problemen mit der FSA im
Jahr 2012 oder 2013 erklärt hat, nach der Bezahlung der 500 000 Lira sei
er freigelassen worden und habe danach keine Probleme mehr gehabt.
Auch bezüglich der Aufforderung zur Spitzeltätigkeit hat er ausdrücklich zu
Protokoll gegeben, ihm seien durch seine Verweigerung keine Nachteile
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entstanden. Weder sei er von der Regierung gesucht worden (vgl. a.a.O.
F. 27) noch habe er persönlich mit ihr Probleme gehabt (vgl. a.a.O. F. 28),
nachdem er deren Aufforderung, sie über die Kontrollposten zu informie-
ren, nicht nachgekommen sei. Er habe in Syrien mit niemandem Probleme
gehabt (vgl. a.a.O. F. 29) und werde gegenwärtig auch nicht in Syrien ge-
sucht (vgl. a.a.O. F. 30).
6.2 Als Zwischenergebnis ist somit im vorliegenden Fall festzuhalten, dass
die Vorinstanz, auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Ent-
wicklungen in Syrien, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereig-
nissen vor seiner Ausreise aus dem Heimatland zutreffend als nicht asyl-
beachtlich eingeschätzt hat.
6.3 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer erneut
geltend, durch den Tod seiner kleinen Tochter und die Probleme, die es bei
der Ausstellung von deren Todesurkunde gegeben habe, sei er den syri-
schen Behörden als Regimekritiker bekannt. Ausserdem könne bereits
seine Ausreise aus Syrien von der Regierung als regimekritisches Verhal-
ten gewertet werden. Auch wenn er nicht mehr im wehrdienstpflichten Alter
sei, hätte er als Reservist in den Militärdienst eingezogen werden können,
durch seine Flucht habe er sich aber der syrischen Armee entzogen.
6.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs.
4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind;
diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings
durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.5 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht
vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz
nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht bean-
spruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
6.6 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
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Seite 16
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.
7.1 Gemäss dem Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) kann ausgeschlossen wer-
den, dass der syrische Staat – insbesondere angesichts der Massenflucht
der Syrer vor den Kriegswirren in ihrer Heimat – über die Ressourcen ver-
fügt, seine Staatsangehörigen allein aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien als
Regimegegner zu verfolgen. Auch der tragische Tod seiner Tochter vermag
den Beschwerdeführer und seine Familie nicht als Regimekritiker zu kenn-
zeichnen. Bedingt durch die Kriegswirren in Syrien sind bereits sehr viele
Zivilpersonen, unter ihnen auch viele Kinder, getötet worden und sehr viele
Familien haben in ihren Reihen den Tod eines Angehörigen zu beklagen.
Dabei die jeweilige Todesursache zu eruieren und die Familie entspre-
chend zu behandeln, würde die Kapazität der syrischen Sicherheitsbehör-
den sprengen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könnte als
Reservist eingezogen werden, ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich
um eine Annahme handelt, die nicht glaubhaft ist.
7.2 Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Vorverfolgung geltend
machen konnte (vgl. vorstehend E. 6.1), kann ausgeschlossen werden,
dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blick-
feld der Behörden geraten ist. Gemäss Aktenlage hat er sich in der Schweiz
auch nicht exilpolitisch in einer exponierten Art und Weise betätigt, so dass
keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind.
Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwür-
diges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz
den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen
von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme erneut zu prüfen, weshalb das Rechtsschutzinteresse
des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller
Vollzugshindernisse zu verneinen ist. Auf den Eventualantrag, die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, ist nach dem Ge-
sagten nicht einzutreten.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren erscheinen im Zeitpunkt
der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und von seiner Bedürftigkeit im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auszugehen, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten erhoben werden. Das
Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wird gegenstandslos.
12.
12.1 Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG hat das Bundesverwaltungsge-
richt bei Verfahren – wie dem vorliegenden – nach Art. 31a Abs. 4 AsylG
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Seite 18
der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen
amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine amtliche
Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. Patricia Müller beizuordnen.
12.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist eine angemessene Entschädi-
gung auszurichten. In der eingereichten Kostennote wird von einem Stun-
denansatz von Fr. 200.– ausgegangen. Praxisgemäss ist der Stundenan-
satz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen im Zeitpunkt
der Beiordnung gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel zu begrenzen, wo-
bei für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von
Fr. 200.– bis 220.– und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ein Stun-
denansatz von Fr. 100.– bis 150.– vorzusehen ist. Aufgrund dessen wird
der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 150.– reduziert und der nichtan-
waltlichen Rechtsvertreterin für die amtliche Verbeiständung des Be-
schwerdeführers vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1873.60 ausge-
richtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird in der Person von lic.
iur. Patricia Müller eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt.
4.
Das Honorar der amtlichen Beiständin, Patricia Müller, wird zulasten der
Gerichtskasse auf Fr. 1873.60 festgesetzt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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