Abtei lung IV
D-3195/2010
law/joc/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A.________, geboren (...),
Somalia,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 29. April 2010 / N (...),
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3195/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein aus Z._______ stammender
Somalier – gemäss eigenen Angaben am 30. September 2009 illegal in
die Schweiz gelangte, wo er am 2. Oktober 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM im EVZ am 7. Oktober 2009 die Personalien des Be-
schwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass er dabei unter anderem erklärte, er sei im März 2009 von Libyen
mit einem Boot nach Italien gelangt, wo er bis am 6. August 2009 in
einem Flüchtlingslager in Kalabrien untergebracht gewesen sei,
dass er dieses Lager indessen nach Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung durch die italienischen Behörden habe verlassen müssen,
daher nach Rom gefahren sei, wo er ohne Unterkunft gewesen sei und
Hunger gelitten habe, weshalb er schliesslich am 29. September 2009
nach Milano und von dort am 30. September 2009 in die Schweiz ge-
langt sei, wo er über eine Tante väterlicherseits verfüge,
dass das BFM dem Beschwerdeführer – im Beisein einer Vertreterin der
kantonalen Vormundschaftsbehörde – am 27. Oktober 2009 das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,
dass der Beschwerdeführer erklärte, nach Erhalt Aufenthalts-
bewilligung habe man ihn in einen Zug nach Rom gesetzt, wo er sich
selber habe durchschlagen müssen, weshalb er nicht nach Italien
zurück wolle, da er dort keine Unterkunft hätte, Hunger leiden müsste
und zudem auch über keine Arbeitsmöglichkeiten verfügen würde,
dass dem – eigenen Angaben zufolge – minderjährigen Beschwerde-
führer durch die zuständige kantonale Behörde in Anwendung von
Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) am 4. November
2009 eine Vertrauensperson beigeordnet wurde,
dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am
25. November 2009 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO (Ver-
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ordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist) um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass das BFM den italienischen Behörden am 23. Dezember 2009 mit-
teilte, in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO sei Italien für
die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. März April 2010 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 2. Oktober 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis
spätestens nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, feststellte,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit – am darauffolgenden Tag per Telefax
übermittelten – Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Mai 2010
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm in der Schweiz ein
Bleiberecht zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 5. Mai 2010 den
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
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entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer, stellt man auf seine vom BFM nicht in
Zweifel gezogenen Angaben zum Alter ([...] [vgl. act. A/5 S. 1)] ab, als
Minderjähriger zu betrachten ist,
dass das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in
diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im
Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, welche ein urteils-
fähiger Unmündiger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Ver-
treters auszuüben vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2
S. 19 ff.),
dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche An-
lass zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers geben
würden, weshalb von seiner Prozessfähigkeit auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
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schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden gemäss
Art. 53a AsylV 1 eine erstinstanzliche Verfügung sowohl der Ver-
trauensperson als auch der unbegleiteten minderjährigen asyl-
suchenden Person zu eröffnen ist, sofern letztere nicht über einen
Vormund, einen Beistand oder über eine Rechtsvertretung verfügt,
dass in einem solchen Fall die Beschwerdefrist mit dem auf die
spätere Eröffnung dieser Verfügung folgenden Tag zu laufen beginnt
(vgl. Art. 53a AsylV 1 letzter Satz),
dass dem Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde
am 4. November 2009 eine Vertrauensperson beigeordnet wurde (vgl.
A/13), die angefochtene Verfügung an diese adressiert (vgl. A/22 S. 1)
und gemäss deren Angaben auf Beschwerdeebene am 30. April 2010
eröffnet wurde, was durch den am 12. Mai 2010 zu den Akten
gelangten Rückschein bestätigt wird,
dass hingegen dem minderjährigen Beschwerdeführer gegenüber
keine eigentliche Eröffnung der Verfügung durch das BFM erfolgte, und
aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, ob dieser über einen Rechts-
vertreter verfügte oder ihm formell ein Beistand oder ein Vormund
beigeordnet wurde,
dass demnach davon auszugehen ist, die Verfügung sei dem Be-
schwerdeführer durch das BFM nicht entsprechend der Formvorschrift
von Art. 53a AsylV 1 eröffnet worden,
dass gemäss Angaben der Vertrauensperson bzw. des Rechtsver-
treters in der Beschwerde dem Beschwerdeführer die angefochtene
Verfügung am 4. Mai 2010 mittels eines amtlichen Dolmetschers ein-
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gehend erläutert wurde und die Vertrauensperson auf ausdrücklichen
Wunsch des Beschwerdeführers Beschwerde erhob,
dass somit der Beschwerdeführer ab dem 4. Mai 2010 sichere Kennt-
nis vom Inhalt der angefochtenen Verfügung hatte und mittels seiner
Vertrauensperson noch am gleichen Tag und innert laufender
Rechtsmittelfrist Beschwerde erheben konnte,
dass deshalb dem Beschwerdeführer durch die mangelhafte Eröffnung
der Verfügung kein Nachteil erwachsen ist (Art. 38 VwVG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) i.V.m.
Art. 29a Abs. 1 AsylV 1) die Prüfung der staatsvertraglichen Zu-
ständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asyl-
suchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asyl-
antrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von
einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-
II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer in
D._______ (Italien) am 23. März und in E._______ (Italien) am 16.
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April 2009 daktyloskopisch registriert wurde und dort bereits um Asyl
ersucht hatte (vgl. act. A/4 S. 1 und 3 f., act. A/10 S. 1),
dass somit die erste Asylantragsstellung i. S. von Art. 4 Abs. 1 Dublin-
II-VO in Italien erfolgte, weshalb dieses Land den Asylantrag zu prüfen
hat,
dass damit das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels
III der Dublin-II-VO nicht weiter zu verfolgen ist, sondern durch die
Schweiz als Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers ein Wiederauf-
nahmeersuchen gestellt werden kann (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA
SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeits-
system, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 4, K3, S. 80),
dass demnach das BFM zu Recht die zuständigen italienischen Be-
hörden am 25. November 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-
II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act.
A/17 S. 2),
dass die italienischen Behörden die Frist zur Stellungnahme ungenutzt
verstreichen liessen (vgl. act. A/19), weshalb angesichts der
Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des
Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorliegt,
dass im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens keine neuerliche
Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet,
dass deshalb vorliegend – entgegen der dahingehenden Einschätzung
des BFM in der angefochtenen Verfügung – Art. 6 Dublin-II-VO nicht
zur Anwendung gelangt,
dass trotz der grundsätzlichen Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaates
dem Umstand, dass ein unbegleiteter Minderjähriger im Aufenthalts-
staat über Familienangehörige verfügt, unter Berücksichtigung von
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Rahmen
des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Rechnung
getragen werden kann (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, a.a.O.,
Art. 3 K10 S. 75, Art. 4 K3 S. 81; Art. 6 K7 S. 90),
dass sich in vorliegender Fallkonstellation die Definition des Familien-
angehörigen respektive des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention
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vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) und nicht etwa – wie vom BFM an-
genommen – nach der gegenständlichen Definition von Art. 2 Bst. i
Dublin-II-VO bestimmt, da diese nur im Anwendungsbereich der
zwingenden Zuständigkeitsbestimmungen des Kapitels III der Dublin-
II-VO gilt (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, a.a.O., Art. 2 lit. i
K 22 S. 68),
dass Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kern-
familie, als Familie im Sinne von Art. 8 EMRK zu verstehen sind, wobei
die in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten
gleichgestellt sind,
dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff auch die
Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie
eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden,
dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes
Familienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln
beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren
Nichten und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkennen,
sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen
den Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; CARONI
MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und
Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35
mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, Strassburg),
dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb
der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit
gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht – nebst
einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätz-
lich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE
2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.),
dass der minderjährige Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver-
fahren erklärte, von seiner Grossmutter aufgezogen worden zu sein,
und eine in Somalia lebende Tante mütterlicherseits und eine hier in
der Schweiz lebende Tante väterlicherseits (namens D._______)
erwähnte (vgl. act. A/1 S. 3, 5 und 8),
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dass jedoch aufgrund dieser Angaben nicht geschlossen werden kann,
er habe mit seiner Tante väterlicherseits in seiner Heimat oder aber
nach seiner Ankunft hier in der Schweiz zusammengelebt oder werde
durch diese hier etwa in finanzieller oder persönlicher Hinsicht unter-
stützt,
dass auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Abhängigkeits-
verhältnis bzw. eine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen dem Be-
schwerdeführer und der in der Beschwerde erwähnten Tanten
F._______ (bei welcher es sich allenfalls um die zuvor erwähnte Tante
D._______ handeln dürfte) und G._______ bzw. dem Onkel
H._______, hindeuten würden, zumal er letztere bezeichnenderweise
im vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnte und auch die
Behauptung in der Beschwerde, er pflege zu diesen eine sehr gute
Beziehung, nicht weiter belegt ist,
dass somit weder von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten
Beziehung des minderjährigen Beschwerdeführers zu seinen in der
Schweiz lebenden Verwandten noch von einem besonderen Ab-
hängigkeitsverhältnis gesprochen werden kann,
dass hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten grundsätzlichen
Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien fest-
zuhalten ist, dass diese zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt
sein können,
dass aber entscheidend ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land
werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Überein-
kommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfs-
organisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
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dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechts-
beratung anbietet,
dass unter diesen Umständen und mangels anderweitiger, über blosse
Mutmassungen des Beschwerdeführers hinausgehende konkreter
Anhaltspunkte kein Grund für die Annahme besteht, der Beschwerde-
führer würde im Fall seiner Rückkehr nach Italien in eine existenz-
bedrohende Notlage geraten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009, E-6195/2009 vom
30. Oktober 2009),
dass auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um
einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht gegen eine Rück-
führung des Beschwerdeführers nach Italien spricht, da Italien – nebst
den erwähnten völkerrechtlichen Vertragswerken – auch das Überein-
kommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) ratifiziert hat,
dass Italien – wie alle Mitgliedstaaten – zur besonders sorgfältigen
Betreuung Minderjähriger verpflichtet ist, und keine konkreten An-
haltspunkte darauf hinweisen, dass die italienischen Behörden dem
Umstand der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in aus-
reichendem Masse Rechnung tragen würden, weshalb davon aus-
gegangen werden kann, die Verpflichtungen aus der KRK würden
durch Italien eingehalten (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG,
a.a.O., Art. 6 K8 S. 90),
dass unbegleitete Minderjährige nach Kenntnis des Bundesver-
waltungsgerichts in Italien beispielsweise einen Anspruch auf Be-
herbergung durch die Gemeinde haben, weshalb der Einwand in der
Beschwerde, der Beschwerdeführer verfüge dort über keine Unter-
kunft, nicht stichhaltig erscheint, zumal es dem weitgehend selb-
ständigen, bald volljährigen Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich
mittels Hilfsorganisation respektive juristischer Hilfe um die Durch-
setzung seiner diesbezüglichen Ansprüche zu bemühen,
dass aufgrund des Gesagten keine Gründe ersichtlich sind, die einen
Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt
hätten,
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dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als
aussichtslos erweist, weshalb – ungeachtet der belegten Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers – das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ver-
zichtet wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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