Abtei lung IV
D-3196/2007/ime
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ B._______, geboren [...], Türkei,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,
substituiert durch lic. iur. Brigitt Thambiah,
Advokaturbüro Kernstrasse, Kernstrasse 8/10,
Postfach 2122, 8026 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl (Wiedererwägung); Verfügung des BFM
vom 5. April 2007 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3196/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und stammt aus Istanbul. Nachdem er seinen Heimatstaat ge-
mäss eigenen Angaben zu Beginn des Jahres 1996 verlassen hatte,
reiste er am 19. Mai 1996 in die Schweiz ein, wo er am 21. Mai 1996
ein Asylgesuch stellte.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juni 1996 ordnete das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Deutschland an. Die hiergegen gleichentags erhobene Be-
schwerde wurde durch die damalige Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) mit Urteil vom 9. Juli 1996 gutgeheissen.
C.
Mit Verfügung vom 3. November 1999 lehnte das BFF das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers, da der Vollzug der Wegweisung in die
Türkei als unzulässig erachtet wurde. In der Folge erwuchs diese Ver-
fügung unangefochten in Rechtskraft.
D.
Am 23. April 2003 ersuchte die türkische Botschaft in Bern die
Schweiz aufgrund eines Haftbefehls vom 27. Mai 1996 um Verhaftung
und Auslieferung des Beschwerdeführers. Mit Entscheid vom
16. August 2006 bewilligte das zuständige Bundesamt für Justiz (BJ)
die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei. Gegen diesen
Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 18. September 2006 beim
Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. August 2006 richtete der
Beschwerdeführer an das Bundesamt für Migration (BFM) das Ge-
such, die Verfügung vom 3. November 1999 sei in Wiedererwägung zu
ziehen, wobei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Dabei machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, es lägen neue Tatsachen und Beweismit-
tel vor, von deren Existenz er erst im Zusammenhang mit dem Auslie-
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ferungsverfahren Kenntnis erlangt habe. Insbesondere könne er nun
beweisen, dass Zeugenaussagen, auf welche die türkischen Behörden
das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren stützten, unter Folter zustan-
de gekommen seien. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
7. September 2006 übermittelte der Beschwerdeführer dem
Bundesamt in diesem Zusammenhang weitere Beweismittel.
F.
Mit Verfügung vom 14. September 2006 trat das BFM auf das Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2006 beantragte
der Beschwerdeführer bei der damaligen ARK die Aufhebung der Ver-
fügung des BFM vom 14. September 2006 und die Zurückweisung der
Sache zur materiellen Behandlung.
H.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2006 hiess die damalige ARK die Be-
schwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 14. September 2006
auf und wies das Bundesamt an, das Wiedererwägungsgesuch
materiell zu beurteilen.
I.
Mit Urteil vom 23. Januar 2007 hiess das Bundesgericht die vom Be-
schwerdeführer gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom
16. August 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und
wies das Auslieferungsersuchen der Türkei ab.
J.
Mit Verfügung vom 5. April 2007 wies das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig wies das Bundesamt
ein mit der Eingabe vom 7. August 2006 gestelltes Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 1'200.--. Auf die Begründung der Verfü-
gung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. April 2007 ersuchte der
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Beschwerdeführer das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Das
Bundesamt entsprach diesem Begehren mit Schreiben vom 1. Mai
2007.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters (beziehungsweise der Substitutin)
vom 9. Mai 2007 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM
vom 5. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantrag-
te der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des
Asyls sowie die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren. Für das Beschwerde-
verfahren wurden in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozess-
führung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2007 wurde der Beschwerdefüh-
rer unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, bis zum 6. Juni
2007 seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen oder einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-- zu leisten.
N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Mai 2007 reichte der Be-
schwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2007 hiess der zuständige In-
struktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltli-
chen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gut.
P.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2007 hielt das Bundesamt vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Q.
Mit Eingabe vom 26. August 2009 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers eine Kostennote ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen,
die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
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3.
3.1 Zunächst ist in prozessualer Hinsicht festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer mit seiner Eingabe an das BFM vom 7. August 2006
die Wiedererwägung der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen
Verfügung des damaligen BFF vom 3. November 1999 begehrte. Dabei
wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es lägen neue Beweismittel
vor, aufgrund derer sich der in der Verfügung des BFF vom 3. Novem-
ber 1999 gezogene Schluss als unzutreffend erweise, der Beschwer-
deführer habe in der Türkei ein schweres gemeinrechtliches Verbre-
chen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK],
SR 0.142.30) begangen und sei deshalb von der Flüchtlingsei-
genschaft auszuschliessen. Mithin hat der Beschwerdeführer in Bezug
auf eine rechtskräftige Verfügung den Revisionsgrund der neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG geltend gemacht, womit er ein qualifiziertes Wiedererwägungs-
gesuch gestellt hat.
3.2 Ein solches – welchem die Qualität nicht lediglich eines Rechtsbe-
helfs, sondern eines ausserordentlichen Rechtsmittels zukommt – be-
gehrt den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechts-
kräftig gewordenen Verfügung, wobei deren ursprüngliche Fehlerhaf-
tigkeit behauptet wird (vgl. zum Folgenden Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 14 E. 5b, 1995 Nr. 21 E. 1b S. 203, 1998 Nr. 1 E. 6a, 2003 Nr. 17
E. 2a S. 103 f.; zum Ganzen URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordent-
lichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und
der Kantone, Zürich 1985, S. 41 f., 79, 171 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 217 f., 391 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 156 ff.; ANDREA PFLEIDERER, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 58, N 9; KARIN SCHERRER, ebd., Art. 66,
N 16 f.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 267 ff.). Dabei besteht gemäss Lehre und
Rechtsprechung dann ein Anspruch auf Wiedererwägung einer rechts-
kräftigen Verfügung, wenn analog zu der gesetzlichen Regelung von
Art. 66 VwVG Revisionsgründe geltend gemacht werden. Dies gilt ins-
besondere für die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im
ursprünglichen Verfügungsverfahren oder aber das Bekanntwerden
neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im revisionsrechtlichen
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Sinn, die trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht früher, namentlich nicht
in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden
konnten. Liegen Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG vor, wird
die fehlerhafte Verfügung aufgehoben und durch eine neue Verfügung
ersetzt.
3.3 Ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch ist analog zum in
Art. 66 ff. VwVG geregelten Institut der Revision an die Einhaltung be-
stimmter Formen und Fristen gebunden (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O.,
S. 171 f.). Im Revisionsverfahren sind neue erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel, die als Revisionsgrund angerufen werden, innert 90 Ta-
gen seit ihrer Entdeckung vorzubringen (Art. 67 Abs. 1 VwVG), wobei
die Einhaltung dieser Frist eine Sachentscheids- und mithin Eintre-
tensvoraussetzung darstellt (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 161 f.). Es
wurde bereits mit dem Urteil der ARK vom 7. Dezember 2006 festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer die für das Einreichen eines qualifi-
zierten Wiedererwägungsgesuchs analog zu beachtende Frist im Sin-
ne von Art. 67 Abs. 1 VwVG eingehalten hatte. Des Weiteren hielt die
ARK fest, es lägen auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der
Beschwerdeführer die mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend ge-
machten Beweise bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits frü-
her, namentlich im Rahmen einer ordentlichen Beschwerde gegen die
Verfügung des BFF vom 3. November 1999, hätte geltend machen
können.
4.
Im Hinblick auf die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen
die Verfügung vom 5. April 2007, mit welcher das BFM das genannte
Wiedererwägungsgesuch abwies, ist in einem ersten Schritt zu rekapi-
tulieren, welche Einschätzungen das Bundesamt in Bezug auf die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Verlauf der erfolgten Verfah-
rensschritte traf.
4.1 Das damalige BFF kam mit seiner Verfügung vom 3. November
1999, mit welcher es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
in der Schweiz aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
in die Türkei anordnete, in Bezug auf dessen Asylgesuch im Wesentli-
chen zu folgendem Befund: Durch das Bundesamt veranlasste Abklä-
rungen der schweizerischen Botschaft in Ankara hätten ergeben, dass
beim DGM („Devlet Güvenlik Mahkemeleri“; Staatssicherheitsgericht)
Istanbul gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Mordes
hängig sei. Am 27. Mai 1997 sei gegen ihn ein Haftbefehl erlassen
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worden, und es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer in der
Türkei gesucht werde. Die ihm angelastete Tat stehe ausserdem in Zu-
sammenhang mit der illegalen Partei DHKP-C („Devrimci Halk Kurtu-
lus Partisi/Cephesi“; „Revolutionäre Volksbefreiungspartei/Front“). Auf-
grund seiner Mitgliedschaft bei der DHKP-C und insbesondere wegen
des Verfahrens vor dem Staatssicherheitsgericht habe der Beschwer-
deführer in begründeter Weise ernsthafte Nachteile zu befürchten, wo-
mit er die Anforderungen hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG erfülle. Indessen habe sich der Beschwerde-
führer nach eigenen Angaben freiwillig der DHKP-C angeschlossen,
die von zahlreichen Staaten als terroristische Organisation eingestuft
werde. Des Weiteren stehe gemäss einer Auskunft der schweizeri-
schen Bundespolizei fest, dass der Beschwerdeführer anfangs des
Jahres 1996 in eine Schiesserei mit der türkischen Polizei geraten sei;
dabei solle er einen Ordnungshüter erschossen haben. Somit sei der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK von der Flüchtlingsei-
genschaft auszuschliessen. Dabei hielt das Bundesamt im Zusammen-
hang mit den Anwendungskriterien von Art. 1 F Bst. b FK unter ande-
rem fest, es lägen in Bezug auf den Beschwerdeführer auch keine
Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe – so namentlich hin-
sichtlich des Alters – vor. Nachdem der Beschwerdeführer in der
Schweiz mehrfach straffällig geworden sei, seien ausserdem auch
dessen Chancen zur Resozialisierung in Frage zu stellen.
4.2 Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. April 2007 ge-
langte das BFM im Wiedererwägungsverfahren im Wesentlichen zu fol-
genden Einschätzungen: Die vom Beschwerdeführer wiedererwä-
gungsweise vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel seien nicht ge-
eignet, eine veränderte Beurteilung bezüglich des Vorliegens eines
Ausschlussgrundes von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 1 F Bst. b FK herbeizuführen. Die Beweismittel würden einzig be-
legen, dass Drittpersonen, die in die Strafuntersuchung gegen den Be-
schwerdeführer einbezogen worden seien, geltend machten, im An-
fangsstadium der Strafuntersuchung gefoltert worden zu sein. Die An-
wendung von Folter anlässlich eines Verhörs werde ferner in einem
ärztlichen Zeugnis, das der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
7. September 2006 eingereicht habe, bestätigt. Es stelle sich jedoch
die Frage, inwiefern die Foltervorwürfe der Angeklagten wirklich zutref-
fend seien und wie die türkischen Gerichte diese in den gefällten Ur-
teilen berücksichtigt hätten. Aus den entsprechenden türkischen Ver-
hörprotokollen sei ersichtlich, dass die Beschuldigten ausführlich und
übereinstimmend über die Rolle jedes Einzelnen bei den begangenen
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Taten berichtet hätten. Ihre erst im späteren Verlauf des Verfahrens vor
der Staatsanwaltschaft erhobenen Foltervorwürfe seien hingegen auf-
fallend stereotyp und enthielten keine der in ihren früheren Aussagen
enthaltenen Realkennzeichen. Es sei daher zu bezweifeln, dass die
fraglichen Aussagen Dritter, welche den Beschwerdeführer belasteten,
tatsächlich unter Folter gemacht worden seien. Somit handle es sich
beim Beschwerdeführer auch nach aktueller Aktenlage mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit nicht um eine zu Unrecht in der Türkei ange-
klagte Person. Zwar habe das Bundesgericht mit seinem Urteil vom
23. Januar 2007 hinsichtlich der Auslieferung des Beschwerdeführers
an die Türkei festgestellt, es lägen keine ausreichend klaren, wider-
spruchsfreien und verlässlichen Verdachtsgründe dafür vor, dass sich
der Beschwerdeführer wegen eines Tötungsdelikts und der Mitglied-
schaft bei einer kriminellen Organisation strafbar gemacht habe. Aller-
dings führe der Umstand, dass das Bundesgericht nicht die Frage der
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beurteilen gehabt habe,
sondern die Frage der Auslieferung des Beschwerdeführers an die
Türkei, verständlicherweise zu anderen Gewichtungen. So habe das
Bundesgericht insbesondere auch das jugendliche Alter des Be-
schwerdeführers zur Tatzeit berücksichtigt, da auf dessen Person nach
schweizerischem Recht das Jugendstrafrecht anwendbar sei, diesem
nach türkischem Recht hingegen eine lebenslange Freiheitsstrafe dro-
he. Aufgrund der Akten des BFM gelte es indessen als erstellt, dass
der Beschwerdeführer Mitglied einer militanten Gruppe der DHKP-C
gewesen sei und illegale Aktivitäten ausgeübt habe. Unter Berücksich-
tigung der gesamten Aktenlage sei nach wie vor mit einer grossen
Wahrscheinlichkeit von einer Beteiligung des Beschwerdeführers am
Tötungsdelikt auszugehen, das diesem von den türkischen Behörden
vorgeworfen werde.
5.
Mit der Frage, ob der Beschwerdeführer in der Türkei in der ihm vom
BFM (beziehungsweise vom ehemaligen BFF) vorgeworfenen Weise
straffällig geworden sei, hatten sich zudem bislang zwei schweizeri-
sche gerichtliche Instanzen zu befassen.
5.1 Die ARK hielt in ihrem Urteil vom 7. Dezember 2006, mit welchem
sie den Nichteintretensentscheid des BFM vom 14. September 2006
bezüglich des Wiedererwägungsgesuchs aufhob, hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer wiedererwägungsweise geltend gemachten Beweis-
mittel Folgendes fest: Es bestünden angesichts dieser Beweismittel
konkrete Hinweise, dass sämtliche Zeugen, die den Beschwerdeführer
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im von den türkischen Behörden gegen dessen Person angestrengten
Strafverfahren belasten würden, ihre entsprechenden Aussagen – da
durch Folter oder anderweitigen Zwang zustande gekommen – wider-
rufen haben könnten. Es sei offensichtlich, dass dieser Umstand im
Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Türkei tatsäch-
lich ein schweres gemeinrechtliches Verbrechen im Sinne von Art. 1 F
Bst. b FK begangen habe und deshalb von der Flüchtlingseigenschaft
auszuschliessen sei, wie durch das BFF in der Verfügung vom
3. November 1999 angenommen, von erheblicher potentieller Bedeu-
tung sei. Eine eigentliche Beweiswürdigung nahm die ARK bei der
Gutheissung der Beschwerde indessen nicht vor, da die Sache zur
materiellen Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs an das Bundesamt
überwiesen wurde.
5.2
Das Bundesgericht äusserte sich mit seinem Entscheid vom
23. Januar 2007 (Urteil 1A.163/2006 und 1A.203/2006, zugleich
BGE 133 IV 58), mit dem es das Auslieferungsersuchen der Türkei
betreffend den Beschwerdeführer abwies, in Bezug auf die vorliegend
wesentlichen Gesichtspunkte folgendermassen.
5.2.1 Es sei zu prüfen, ob sich aus der Sachdarstellung des Ausliefe-
rungsersuchens und dessen Beilagen ausreichend verlässliche An-
haltspunkte für eine internationalstrafrechtlich verfolgungswürdige Be-
teiligung an einem Tötungsdelikt beziehungsweise an terroristischen
Straftaten ergäben. Dabei sei den Tatsachen Rechnung zu tragen,
dass die untersuchten Delikte mehr als elf Jahre zurücklägen, der Ver-
folgte im damaligen Zeitpunkt erst fünfzehn bis sechzehn Jahre alt ge-
wesen sei und die fraglichen Straftaten in einem engen Kontext zu bür-
gerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen gestanden seien (BGE
133 IV 58 E. 5 S. 63). Die zur Stützung des türkischen Auslieferungs-
ersuchens übermittelten Unterlagen enthielten Widersprüche und Un-
klarheiten, die zentrale Fragen, so den Zeitpunkt des fraglichen Tö-
tungsdelikts, beträfen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die verfolg-
ten Delikte an einem sogenannten Dorfwächter (Entwendung einer
Pistole) und an einem Polizisten (Tötungsdelikt) in einem Zeitpunkt er-
folgt seien, als es in der Türkei zu schwersten Menschenrechtsverlet-
zungen gekommen sei (BGE 133 IV 58 E. 5.2.1 S. 67). Zur Frage, ob
der Beschwerdeführer unter dem Vorwurf eines Tötungsdeliktes aus-
geliefert werden könne, resultiere, dass das türkische Ersuchen man-
gelhaft erscheine und für den zeitlich sehr weit zurückliegenden Tat-
vorwurf keine ausreichend klaren, widerspruchsfreien und verlässli-
Seite 10
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chen Anhaltspunkte enthalte. Zudem seien in diesem Zusammenhang
besondere persönliche Umstände zu beachten, so namentlich das ju-
gendliche Alter des Beschwerdeführers von sechzehn Jahren zur frag-
lichen Tatzeit.
5.2.2 Zu prüfen sei ausserdem, ob der Beschwerdeführer unter dem
Vorwurf des Terrorismus an die Türkei ausgeliefert werden könne. Es
werde ihm vorgeworfen, er sei von 1994 bis im Herbst 1995 Mitglied
einer terroristischen Organisation gewesen (BGE 133 IV 58 E. 5.3).
Dabei sei zunächst danach zu fragen, ob die betreffende Organisation,
nämlich die DHKP-C, im Zeitpunkt der untersuchten Beteiligung bezie-
hungsweise Unterstützung als terroristisch einzustufen gewesen sei
(BGE 133 IV 58 E. 5.3.2). Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen,
er sei im September und Oktober 1995 aktives Mitglied dieser separa-
tistischen Gruppierung gewesen. Gemäss einem Bericht des Diensts
für Analyse und Prävention des Bundesamtes für Polizei stehe die
DHKP-C seit Oktober 1997 auf der Liste der terroristischen
Organisationen und sei mit Beschluss vom 2. Mai 2002 in die vom EU-
Rat geführte Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen
worden. Dem Verfolgten werde jedoch nicht vorgeworfen, er sei im
Oktober 1997 beziehungsweise im Mai 2002 noch aktives Mitglied der
Organisation gewesen. Gemäss dem Auslieferungsersuchen habe er
kurz nach den untersuchten Vorfällen vom Herbst 1995 die Gruppe der
DHKP-C, an der er sich beteiligt habe, definitiv verlassen, und seit Mai
1996 befinde er sich in der Schweiz. Im Übrigen sei die bürgerkriegs-
ähnliche Situation in der fraglichen Region zum Zeitpunkt der unter-
suchten Vorgänge zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung von Gewalt-
aktionen militanter Widerstandsorganisationen sei auch der Art und
Weise Rechnung zu tragen, wie die türkische Armee und Polizei in den
1990er-Jahren gegen die kurdische Zivilbevölkerung und gegen Ver-
treter radikaler Widerstandsbewegungen vorgegangen sei. Wie der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
zu entnehmen sei, seien gewaltsame Auseinandersetzungen bezie-
hungsweise Anschläge separatistischer Organisationen auf türkische
Sicherheitskräfte zumindest teilweise auch auf ethnische Verfolgung
beziehungsweise auf schwere Menschenrechtsverletzungen durch die
türkische Armee und Polizei zurückzuführen. Dies gelte besonders für
den hier fraglichen Zeitraum von 1994 bis 1995. Ferner werde weder
durch das BJ noch im Auslieferungsersuchen behauptet, dass die
DHKP-C gegen zivile Ziele Sprengstoff- oder Brandanschläge verübt
hätte. Eine klare Fokussierung der Widerstands- und Gewaltaktivitäten
auf gegnerische Sicherheitskräfte und staatliche Funktionäre in einer
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akuten Bürgerkriegssituation spreche indessen eher gegen eine terro-
ristische Natur der Gewaltaktionen. Insbesondere sei es unzulässig,
Konfliktparteien eines Bürgerkrieges ohne jede Differenzierung als
terroristisch einzustufen und internationalstrafrechtlich zu verfolgen. In
Bezug auf den Beschwerdeführer würden ausserdem konkrete Hinwei-
se fehlen, die auf eine funktionale Eingliederung in die DHKP-C
schliessen liessen. Besonders bei einem damals sechzehnjährigen Ju-
gendlichen sei die Mitgliedschaft in einer angeblich terroristischen Or-
ganisation näher zu begründen, wobei darzulegen sei, weshalb der Ju-
gendliche nicht bloss als Mitläufer, als lose assoziierter Gehilfe bei ein-
zelnen Delikten oder als aktiver Sympathisant einzustufen sei. Die
Sachdarstellung der türkischen Behörden im Auslieferungsersuchen
lasse demgegenüber weder auf eine funktionale Eingliederung in eine
straff organisierte terroristische Gruppierung im Sinne von Art. 260ter
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) schliessen, noch auf eine systematische Unterstüt-
zung von verbrecherischen Aktivitäten einer terroristischen Organisati-
on. Im Zeitraum von 1994 bis Spätsommer 1995 sei der Beschwerde-
führer gemäss den Unterlagen als eher zögerlicher jugendlicher Mit-
läufer beziehungsweise aktiver Sympathisant aufgetreten.
5.2.3 Zusammenfassend sei festzuhalten, es bestünden keine ausrei-
chend klaren, widerspruchsfreien und verlässlichen Verdachtsgründe
dafür, dass der Beschwerdeführer sich eines Tötungsdeliktes bezie-
hungsweise der Unterstützung oder Mitgliedschaft bei einer kriminellen
Organisation strafbar gemacht habe.
6.
6.1 Die flüchtlingsrechtliche Relevanz des Vorgehens der türkischen
Behörden gegen den Beschwerdeführer wird durch das Bundesamt
nicht bestritten. Vielmehr hielt das damalige BFF bereits mit der Verfü-
gung vom 3. November 1999 fest, angesichts seiner (ehemaligen) Mit-
gliedschaft bei der DHKP-C und des Verfahrens vor dem Staatssicher-
heitsgericht habe der Beschwerdeführer in begründeter Weise ernst-
hafte Nachteile zu befürchten, und er erfülle daher die Anforderungen
von Art. 3 AsylG bezüglich der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschät-
zung erfolgte offensichtlich zu Recht, wie auch das nachfolgende Aus-
lieferungsersuchen der türkischen Behörden aufgrund der angeblichen
Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen
Aktivitäten zugunsten der DHKP-C belegt. Im vorliegenden Verfahren
ist vor diesem Hintergrund einzig zu prüfen, ob der Ausschluss des
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Beschwerdeführers von der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf
Art. 1 F Bst. b FK zu Recht erfolgte.
6.2 Für die Anwendung des vom Bundesamt angerufenen Art. 1 F
Bst. b FK gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze (vgl. insbeson-
dere UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, Rz. 149 ff.): Gemäss Art. 1 F Bst. b FK
sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention nicht anwendbar auf
Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass
sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen (d.h. ein Verbrechen des
gemeinen Rechts) ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor
sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind. Somit erlaubt die
Bestimmung, unter den genannten Voraussetzungen eine schutzsu-
chende Person unter anderem von der Flüchtlingseigenschaft auszu-
schliessen. In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Aus-
schluss von der Flüchtlingseigenschaft – und mithin der Verlust des
besonderen flüchtlingsrechtlichen Schutzstatus – für die betreffende
Person hat, sind die Ausschlussklauseln gemäss Art. 1 F FK allerdings
generell restriktiv auszulegen und anzuwenden (a.a.O., Rz. 149). In
Bezug auf den spezifischen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 1 F
Bst. b FK gilt ausserdem, dass unter dem Begriff „schweres Verbre-
chen des gemeinen Rechts“ immer ein Kapitalverbrechen beziehungs-
weise eine besonders schwerwiegende Straftat zu verstehen ist
(a.a.O., Rz. 155). Ferner ist bei der Anwendung dieser Ausschluss-
klausel die Schwere der befürchteten Verfolgung gegen die Art der
Straftat, derer die asylsuchende Person verdächtigt wird, abzuwägen.
Vermag diese Person eine begründete Furcht vor sehr schwerer Ver-
folgung, so insbesondere vor einer Verfolgung, die Gefahr für Leben
und Freiheit bedeutet, geltend zu machen, so muss das von ihr began-
gene Verbrechen sehr schwer sein, wenn es die Anwendung der Aus-
schlussklausel nach sich ziehen soll (a.a.O., Rz. 156). Bei der Beurtei-
lung eines solchen Verbrechens müssen ferner alle relevanten Fakto-
ren – auch alle mildernden Umstände – in Betracht gezogen werden
(a.a.O., Rz. 157). Schliesslich setzt das Bestehen ernsthafter Gründe
für den Verdacht, dass die betreffende Person ein schweres Verbre-
chen des gemeinen Rechts begangen hat, zwar nicht einen formellen
Beweis voraus. Indessen ist gleichwohl zu verlangen, dass konkrete,
stichhaltige Belege vorliegen, welche diesen Verdacht objektiv zu be-
gründen vermögen (vgl. GEOFF GILBERT, Current issues in the applica-
tion of the exclusion clauses, in: Erika Feller/Volker Türk/Frances
Nicholson (eds.), Refugee Protection in International Law. UNHCR's
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Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003,
S. 425 [470 f.]).
6.3 Wie zuvor (E. 5.2) ausgeführt wurde, gelangte das Bundesgericht
in Bezug auf das Auslieferungsverfahren zur deutlichen Einschätzung,
es lägen keine ausreichend klaren, widerspruchsfreien und verlässli-
chen Verdachtsgründe dafür vor, dass der Beschwerdeführer sich in
der Türkei eines Tötungsdelikts beziehungsweise der Unterstützung
oder Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation strafbar gemacht
habe. Das BFM stellt sich demgegenüber in der angefochtenen Verfü-
gung auf den Standpunkt, bei der Prüfung der Frage des Ausschlusses
von der Flüchtlingseigenschaft sei eine andere Gewichtung der Fakten
angezeigt. Auch wenn zwischen dem Urteil des Bundesgerichts in Be-
zug auf das Auslieferungsverfahren und dem Wiedererwägungsverfah-
ren beim BFM keine verfahrensmässige Verbindung besteht, so wirft
dies trotzdem grundsätzlich die Frage auf, ob es zulässig sein kann,
höchstrichterliche Feststellungen zu einem Sachverhalt, der in beiden
genannten Verfahren eine zentrale Rolle spielt, als unzureichend infor-
miert zu verwerfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die
entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer in der Türkei ein
schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen hat, von vornherein
keine klare Trennung zwischen den Rechtsfragen unter dem Gesichts-
punkt der Auslieferung einerseits und unter dem Aspekt des Aus-
schlusses von der Flüchtlingseigenschaft andererseits gezogen wer-
den kann, bestehen doch zwischen den beiden Sachbereichen enge
Verbindungen (vgl. GUY S. GOODWIN-GILL/JANE MCADAM, The Refugee in
International Law, 3. Aufl., Oxford 2007, S. 173 ff.). Indessen erübrigt
es sich, auf diese dogmatische Frage näher einzugehen, da es sich
aufgrund der folgenden Erwägungen ohnehin erweist, dass den ent-
sprechenden Argumenten des BFM nicht gefolgt werden kann.
6.4 In diesem Zusammenhang ist zunächst in Betracht zu ziehen, was
sich aus dem Wiedererwägungsgesuch vom 7. August 2006 im We-
sentlichen hinsichtlich der dabei geltend gemachten Beweismittel er-
gibt. Dabei wurde zunächst (S. 7) in Bezug auf die von den türkischen
Justizbehörden als Belastungszeugen gegen den Beschwerdeführer
aufgebotenen Personen zu einer Person namens C._______
D._______ unter anderem ausgeführt, der Genannte habe anlässlich
zweier Verhandlungen vor der 4. Kammer des DGM Istanbul geltend
gemacht, seine Aussagen bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft
sowie vor dem Untersuchungsrichter seien unter Folter zustande ge-
kommen. Dies ergebe sich aus den Protokollen der Gerichtsverhand-
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lungen vom 13. März 1996 und vom 16. September 1997, deren Kopi-
en mit dem Wiedererwägungsgesuch als Beweismittel (bezeichnet als
Beilagen 2 und 3) eingereicht wurden. In Bezug auf den Belastungs-
zeugen E._______ F._______ wurde weiter ausgeführt, dieser habe im
Rahmen zweier Befragungen durch die Staatsanwaltschaft sowie
durch die 5. Kammer des DGM Istanbul geltend gemacht, er sei auf ei-
nem Polizeipräsidium unter vorgehaltener Waffe und mit Morddrohun-
gen dazu gezwungen worden, seine Unterschrift unter bestimmte,
nicht von ihm selbst stammende Aussagen – durch welche der Be-
schwerdeführer belastet wird – zu setzen. Dies ergebe sich aus zwei
jeweils vom 10. Mai 1997 datierenden Protokollen der Befragung
durch die Staatsanwaltschaft sowie der Einvernahme durch die
5. Kammer des DGM Istanbul, deren Kopien mit dem Wiedererwä-
gungsgesuch als Beweismittel (Beilagen 8 und 9) eingereicht wurden.
In Bezug auf den Belastungszeugen G._______ H._______ schliess-
lich wurde im Wiedererwägungsgesuch dargelegt, auch dieser habe
anlässlich von Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft und durch
die 4. Kammer des DGM Istanbul sowie im Rahmen einer Verhandlung
vor der 5. Kammer des genannten Gerichts ausgeführt, er sei zu Aus-
sagen gezwungen worden, die den Beschwerdeführer belasten wür-
den. Dies ergebe sich aus den mit dem Wiedererwägungsgesuch ein-
gereichten Kopien der erwähnten Einvernahmen durch die Staatsan-
waltschaft und durch die 4. Kammer des DGM Istanbul vom 10. Mai
1997 sowie des Protokolls der Verhandlung vor der 5. Kammer des
DGM Istanbul vom 24. Juli 1997 (Beilagen 11, 12 und 13).
6.5 Mit Blick auf die erwähnten Beweismittel ist festzustellen, dass
nach erfolgtem Rückzug der Zeugenaussagen den Vorwürfen der türki-
schen Justizbehörden gegenüber dem Beschwerdeführer, er sei als
Mitglied der DHKP-C bei einem Tötungsdelikt an einem Polizisten be-
teiligt gewesen, die beweismässige Grundlage – jedenfalls soweit auf-
grund der Akten ersichtlich – entzogen ist. Angesichts dessen besteht
keinerlei Anlass, der vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar
2007 in Bezug auf das Auslieferungsverfahren getroffenen Einschät-
zung, es bestünden keine ausreichend klaren, widerspruchsfreien und
verlässlichen Verdachtsgründe für die Strafbarkeit des Beschwerdefüh-
rers aufgrund eines Tötungsdeliktes beziehungsweise der Unterstüt-
zung oder Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation, eine ande-
re, abweichende Beurteilung gegenüber zu stellen. Dabei ist ausser-
dem noch einmal daran zu erinnern, dass die Ausschlussklausel ge-
mäss Art. 1 F Bst. b FK aufgrund des damit verbundenen erheblichen
Eingriffs in die Rechtsposition des Betroffenen restriktiv auszulegen
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und anzuwenden ist, wobei konkrete, stichhaltige Belege vorliegen
müssen, die den betreffenden Verdacht objektiv zu begründen vermö-
gen (vgl. E. 6.2). Vom Vorhandensein solcher Belege kann im vorlie-
genden Fall nicht ausgegangen werden, nachdem die zugrunde lie-
genden Aussagen Dritter als unter Folter erpresst zurückgezogen wur-
den. Im Übrigen kann es auch – nicht zuletzt mangels jeglicher objekti-
ver Beurteilungsmöglichkeiten – offensichtlich nicht Aufgabe der
schweizerischen Behörden sein, die Frage zu erwägen, ob die in den
betreffenden türkischen Strafverfahren erhobene Einrede der Folter
berechtigt sei oder nicht.
6.6 Die Argumentation des Bundesamts, mit welcher die Anwendung
von Art. 1 F Bst. b FK begründet werden soll, weist ausserdem weitere
erhebliche Mängel auf. Zu nennen ist namentlich die in der Verfügung
vom 3. November 1999 explizit vertretene Einschätzung, es lägen im
Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer in der Türkei vorge-
worfenen Straftaten keine Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungs-
gründe vor, was insbesondere auch hinsichtlich des Alters des Be-
schwerdeführers gelte. In der vorliegend angefochtenen Verfügung
vom 5. April 2007 führt das Bundesamt ausserdem sinngemäss aus,
das Bundesgericht sei zu anderen Gewichtungen gelangt, was unter
anderem darauf zurückzuführen sei, dass das Bundesgericht das zur
Tatzeit jugendliche Alter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen
gehabt habe. Der damit zum Ausdruck gebrachte Standpunkt des Bun-
desamts, das Alter des Beschwerdeführers zur Tatzeit sei unter dem
Aspekt der Prüfung des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK nicht von Belang, ist offensichtlich
falsch. Wie ebenfalls bereits erwähnt wurde (E. 6.2), sind bei der Beur-
teilung des Vorliegens der Ausschlusskriterien von Art. 1 F Bst. b FK
auch alle mildernden Umstände in Betracht zu ziehen. Es würde jegli-
chem Rechtssinn widersprechen, in diesem Zusammenhang die Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers zur angeblichen Tatzeit unberück-
sichtigt zu lassen. Angesichts des Umstands, dass ohnehin keine hin-
reichenden Verdachtsgründe dafür vorliegen, dass sich der Beschwer-
deführer in der Türkei eines schweren nichtpolitischen Verbrechens
schuldig gemacht hat, erübrigt es sich indessen, diesen Gesichtspunkt
weiter auszuführen.
6.7 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass kei-
ne Gründe vorliegen, um den Beschwerdeführer in Anwendung von
Art. 1 F Bst. b FK von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen. Der
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Beschwerdeführer erfüllt folglich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG.
7.
In einem weiteren Schritt wäre in Erwägung zu ziehen, ob angesichts
verschiedener durch den Beschwerdeführer in der Schweiz begange-
ner Delikte ein Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 53 AsylG gege-
ben ist. Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn
sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn
sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder
gefährden.
7.1 Diesbezüglich geht aus der angefochtenen Verfügung zwar hervor,
dass der Beschwerdeführer zwischen dem 19. Februar 1999 und dem
26. Juli 2006 aufgrund verschiedener Delikte zu Bussen und kurzen
(überwiegend bedingten) Haftstrafen verurteilt wurde. Indessen ist zum
einen festzustellen, dass diese Angaben in der angefochtenen Verfü-
gung in keinerlei Bezug zu Art. 53 AsylG stehen, womit die Frage des
Asylauschlusses durch die Vorinstanz bislang nicht geprüft wurde.
Zum anderen ist festzustellen, dass zum heutigen Zeitpunkt auch die
nötigen Grundlagen für die Beurteilung der Frage fehlen, ob die Delin-
quenz des Beschwerdeführers den Ausschluss vom Asyl zur Folge
hat, ist doch nicht geklärt, ob und inwiefern der Genannte seit dem
26. Juli 2006 erneut straffällig wurde.
7.2 In Bezug auf die Frage, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne von
Art. 53 AsylG vorliegt, ist die Sache daher zu vollständiger Abklärung
des Sachverhalts und zu entsprechender Beurteilung an das Bundes-
amt zurückzuweisen. Diesbezüglich wird insbesondere auf einen aktu-
ellen Strafregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers abzustel-
len sein.
8.
8.1 Mit der Beschwerde wird schliesslich beantragt, es sei das vom
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gegenüber dem BFM
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG gutzuheissen. Der entsprechende Antrag
wurde durch das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung mit der
Begründung abgewiesen, die hauptsächlichen wiedererwägungswei-
sen Rechtsbegehren seien von vornherein aussichtslos gewesen.
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8.2 Das VwVG gewährt für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren bei
gegebenen Voraussetzungen die Kostenbefreiung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) sowie die unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung (Art. 65
Abs. 2 VwVG). Die vom Bundesgericht entwickelten Regeln über die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im nichtstreitigen Ver-
waltungsverfahren gelten auch für erstinstanzliche Verfahren vor Bun-
desbehörden, die sich nach dem VwVG richten, also auch vor dem
BFM (vgl. EMARK 2004 Nr. 9 E. 3a, 2001 Nr. 11 E. 4c). Gemäss
Rechtsprechung der ehemaligen ARK ist dabei zwar nur „äusserst sel-
ten“ davon auszugehen, dass im erstinstanzlichen Asylverfahren eine
besondere Komplexität von Tatsachen- oder Rechtsfragen den Beizug
einer professionellen Rechtsvertretung erforderlich macht (EMARK
2004 Nr. 9 E. 3b, unter Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 11 E. 6b/bb). In-
dessen kann im konkreten Einzelfall Anlass bestehen, von diesem
Grundsatz abzuweichen.
8.3 Im vorliegenden Fall – der im Übrigen kein ordentliches erst-
instanzliches Asylverfahren, sondern ein qualifiziertes Wiedererwä-
gungsverfahren betrifft – ist zunächst festzustellen, dass das zugrunde
liegende Wiedererwägungsgesuch, wie die vorhin angestellten Erwä-
gungen zeigen, keineswegs als aussichtslos einzustufen gewesen
wäre. Hierzu ist ausserdem festzuhalten, dass die Einschätzung der
Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs bereits im Urteil der
damaligen ARK vom 7. Dezember 2006 als unhaltbar bezeichnet wur-
de. Der Umstand, dass sich das BFM mit der angefochtenen Verfü-
gung gleichwohl zum erneuten Mal auf den Standpunkt stellt, das
Gesuch sei als aussichtslos zu qualifizieren, muss als stossend
bezeichnet werden. Darüber hinaus waren im vorinstanzlichen Verfah-
ren seitens des Gesuchstellers vergleichsweise komplexe beweisrecht-
liche Vorbringen geltend zu machen. Die Aufhebung der ersten vorin-
stanzlichen Verfügung im Wiedererwägungsverfahren vom 14. Sep-
tember 2006 – mit welcher das Bundesamt auf das Wiedererwägungs-
gesuch zunächst nicht eingetreten war – durch Urteil der damaligen
ARK vom 7. Dezember 2006 zeigt dies deutlich auf. Zum anderen ver-
lief das Wiedererwägungsverfahren parallel zum durch das Bundesge-
richt mit Urteil vom 23. Januar 2007 beurteilten Auslieferungsverfah-
ren, was die Komplexität weiter erhöhte. Hinzu kommt schliesslich,
dass auch die bei der materiellen Beurteilung des Wiedererwägungs-
gesuchs zu beantwortende Frage, ob die Kriterien für den Ausschluss
von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK erfüllt
sind, offensichtlich – wie das vorliegende Urteil zeigt – auch an die
Vorinstanz erhebliche Anforderungen stellte. Unter Berücksichtigung
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aller wesentlichen Faktoren erscheint es somit als gerechtfertigt, die
Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vor-
instanzlichen Verfahren als gegeben zu erachten.
8.4 Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG im vorinstanzlichen Verfahren erfüllte, zumal sei-
ne Bedürftigkeit angesichts der mit Eingabe vom 24. Mai 2007 einge-
reichten Fürsorgebestätigung erwiesen ist.
8.5 Aus den dargelegten Gründen entfällt ferner auch die Grundlage
für die Erhebung einer Gebühr im vorinstanzlichen Verfahren, weshalb
die angefochtene Verfügung auch diesbezüglich aufzuheben ist.
9.
Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen fol-
gende Beurteilung.
9.1 Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers festzustellen ist.
9.2 In Bezug auf die Frage, ob ein Asylausschlussgrund nach Art. 53
AsylG vorliegt, ist die Sache zu vollständiger Abklärung des Sachver-
halts und zu entsprechender Beurteilung an das BFM zurückzuweisen.
9.3 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzli-
chen Verfahren die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG erfüllte und das BFM
für das Verfahren zu Unrecht eine Gebühr auferlegt hat.
9.4 Das BFM ist anzuweisen, infolge der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung das amtliche Honorar des Rechtsvertreters für dessen
Aufwand im vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren festzusetzen
und zu entrichten.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erhe-
ben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
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gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die
angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote
des Rechtsvertreters (beziehungsweise der Substitutin) vom 26. Au-
gust 2009 sind dem Beschwerdeführer Fr. 3'984.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag
ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. Der Anspruch
auf das amtliche Honorar des als unentgeltlicher Rechtsbeistand ein-
gesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
5. April 2007 wird aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt.
3.
Die Akten werden dem BFM zur Beurteilung der Frage, ob ein Asyl-
ausschlussgrund nach Art. 53 AsylG vorliegt, überwiesen.
4.
Das BFM wird angewiesen, das amtliche Honorar des Rechtsvertre-
ters für dessen Aufwand im vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfah-
ren festzusetzen und zu entrichten.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Partei-
entschädigung von Fr. 3'984.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM
zu entrichten ist.
7.
Dieses Urteil geht an:
- die Substitutin des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Ein-
schreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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