Abtei lung IV
D-3196/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3196/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reich-
te,
dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 25. Februar 2009 sowie der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM vom 2. März 2009 im Wesentlichen angab, er
sei ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem
Wohnsitz in C._______ in der nordirakischen Provinz Sulaymaniya,
dass er im Jahr (...) mit seiner Familie von seinem Geburtsort
D._______ nach C._______ deportiert worden sei, wo er seither gelebt
habe,
dass er im November 2008 von der Regierung (vgl. A9, S. 4) be-
ziehungsweise der Partei respektive von Angehörigen der Polizei (vgl.
A9, S. 8) beziehungsweise vom Hauseigentümer - einem Parlaments-
mitglied (vgl. A9, S. 9) - persönlich aufgefordert worden sei, das Haus
zu verlassen und nach D._______ zurückzukehren, wobei er den
Grund für die Aufforderung - er habe diesbezüglich nichts Schriftliches
erhalten - nicht kenne und auch nicht danach gefragt habe (vgl. A9,
S. 8),
dass sie zwar noch ein Haus in D._______ gehabt hätten, er aber
aufgrund der schlechten Sicherheitslage dort nicht habe leben wollen,
weshalb sie das Haus anfangs Dezember 2008 an (...) verkauft hätten,
dass er aufgrund dieser Vorkommnisse beschlossen habe, sein
Heimatland zu verlassen,
dass er am 28. Dezember 2008 aus dem Irak in Richtung E._______
ausgereist sei,
dass er E._______ am 30. Dezember 2008 (vgl. A9, S. 6)
beziehungsweise am 5. Januar 2009 (vgl. A1, S. 7) wieder verlassen
habe und in F._______ weitergereist sei,
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dass er von dort aus durch ihm unbekannte Länder schliesslich am
11. Februar 2009 in die Schweiz gelangt sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A9),
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine
Identitätspapiere eingereicht hat, dies mit der Begründung, er habe nie
einen Reisepass besessen und seine Identitätskarte sei ihm vom
Schlepper in F._______ (vgl. A1, S. 5) beziehungsweise E._______
(vgl. A1, S. 5; A9, S. 3) abgenommen worden, da man als Kurde in
F._______ bei einer Festnahme sofort als PKK-Mitglied bezichtigt
werde (vgl. A1, S. 5; A9, S. 3),
dass er zudem keine Möglichkeit habe, sich Papiere zu beschaffen, da
er solche gemäss Auskunft eines Freundes persönlich vor Ort beantra-
gen müsste (vgl. A1, S. 5; A9, S. 3),
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2009 - eröffnet am 12. Mai
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus
der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 18. Mai 2009
(Datum Poststempel; Schreiben fälschlicherweise datiert auf den
18. April 2009) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte
und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung
des Verfahrens an das BFM zwecks materieller Prüfung sowie um An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit und Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchte,
dass er zudem in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädi-
gung ersuchte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsge-
richts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine
Reise- oder Identitätspapiere zu seiner zweifelsfreien Identifizierung
eingereicht hat (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2),
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner
Identitätskarte nicht glaubwürdig erscheinen, da er sich diesbezüglich
widersprüchlich äusserte, indem er zunächst angab, diese sei ihm vom
Schlepper in F._______ abgenommen worden (vgl. A1, S. 5), danach
jedoch geltend machte, er habe sie dem Schlepper bereits in
E._______ abgeben müssen (vgl. A1, S. 5; A9, S. 3),
dass zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auf der
Reise in die Schweiz nie kontrolliert worden, angesichts der Reiserou-
te durch mehrere Länder und der strengen Kontrolle an wichtigen
Grenzübergängen nicht realistisch erscheint und nicht zu seiner
Glaubwürdigkeit beiträgt,
dass der Beschwerdeführer zwar bezüglich der Beschaffung von Iden-
titätsdokumenten gemäss eigenen Angaben zwischenzeitlich telefo-
nischen Kontakt zu einem Freund gehabt habe (vgl. A1, S. 5; A9, S. 3),
jedoch trotz entsprechender Aufforderung bis zum heutigen Zeitpunkt
offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, um ein rechts-
genügliches Identitätspapier einzureichen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen,
vorliegen,
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dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers,
seinen Heimatstaat wegen der Aufforderung, von seinem Wohnort
C._______ in der nordirakischen Provinz Sulaymaniya nach
D._______ zurückzukehren, verlassen zu haben, zutreffend mangels
Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von Widersprüchen
und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant erach-
tet hat,
dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in
einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten Un-
gereimtheiten und Mängel nicht zu substanziieren, geschweige denn
eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen,
dass in der Rechtsmittelschrift auch keine nachvollziehbare Erklärung
für die Aufforderung zur Rückkehr nach D._______ beziehungsweise
für die Unmöglichkeit eines Verbleibs in der Provinz Sulaymaniya
geliefert wird,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
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regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30)],
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im
Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen Auseinander-
setzungen ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölke-
rung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell
unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5),
dass der Vollzug der Wegweisung des ledigen Beschwerdeführers, der
seit dem Jahr (...) - mithin seit bald (...) Jahren - in der nordirakischen
Provinz Sulaymaniya gelebt hat und somit mit den dortigen Verhältnis-
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sen bestens vertraut ist, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen
geltend macht sowie gemäss eigenen Angaben während zehn Jahren
die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt mit Tätigkeiten in
verschiedenen Bereichen, z. B. auf dem Bau, bestritten hat (vgl. A1,
S. 2; A9, S. 4), sich somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Voll-
zug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - un-
geachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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