B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3196/2012
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (..),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B._______,
substituiert durch Mirjam Brunner, c/o CCSI SOS Racisme,
Centre de Contact Suisse(sse)s-Immigré(e)s,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Abschreibungsbeschluss des BFM vom 11. Mai 2012 /
N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 5. April 2011 für diese ein
Asylgesuch aus dem Ausland stellte, welches das BFM mit Verfügung
vom 16. Juni 2011 ablehnte,
dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin mit undatiertem Schrei-
ben (Poststempel vom 8. Juli 2011) an das BFM wandte und erneut die
Gründen aufzählte, die gegen einen Aufenthalt seiner Ehefrau in Äthio-
pien sprechen würden,
dass das BFM dieses Schreiben zuständigkeitshalber an das Bundesver-
waltungsgericht weiterleitete und das Bundesverwaltungsgericht die Ein-
gabe als Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Juni
2011 entgegennahm,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann mit Eingabe vom
22. November 2011 (Poststempel) unter anderem ein "Medical Certifi-
cate" eines äthiopischen Spitals […] sowie ein Rezept in Kopie einreichen
liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D- 3909/2011 vom 8. Feb-
ruar 2012 gestützt auf BVGE 2011/39 das Asylgesuch aus dem Ausland
zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies,
dass das vorliegende Asylgesuch am 13. Februar 2012 wieder aufgenom-
men wurde,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. März
2011 (Eingangsstempel des BFM vom 20. März 2012) von Neuem auf de-
ren gesundheitlichen Probleme sowie ihre schwierige Lage in Äthiopien
hinwies und ein "Medical Certificate" eines äthiopischen Spitals […] sowie
ein Rezept im Original und eine Ultraschallaufnahme in Kopie einreichte,
dass ihn das BFM mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 unter Hin-
weis auf die Säumnisfolge aufforderte, bis zum 20. April 2012 sein Vertre-
tungsverhältnis durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde der Beschwer-
deführerin zu belegen sowie eine persönlich verfasste oder zumindest un-
terzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM im Schreiben
vom 18. Mai 2011 nachzureichen,
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dass am 28. März 2012 beim BFM eine angeblich von der Beschwerde-
führerin am 24. März 2012 unterzeichnete Vollmacht einging,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Mai
2012 (Eingangsstempel des BFM vom 9. Mai 2012) erklärte, er habe sei-
ner Ehefrau die Vollmacht zur Unterzeichnung nach Äthiopien geschickt
und die unterzeichnete Vollmacht am 27. März 2012 eingereicht, aber bis-
her noch keine Antwort des BFM erhalten,
dass er gleichzeitig erklärte, er habe bereits die aktuelle schlechte Situa-
tion seiner Ehefrau erklärt und er mache sich darüber viele Sorgen,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 11. Mai 2012 infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb,
dass es zur Begründung ausführte, gemäss der Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts (Verweis auf BVGE 2011/39) sei das Stellen eines Asyl-
gesuches durch einen Vertreter unzulässig,
dass dieser Mangel allerdings im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens
geheilt werden könne, indem der Inhalt des durch einen Vertreter gestell-
ten Asylgesuchs beispielsweise anlässlich einer mündlichen Anhörung
oder durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stel-
lungnahme zum Fragekatalog des BFM bestätigt werde,
dass im vorliegenden Fall eine klar der Beschwerdeführerin zurechenbare
Willensäusserung, wonach sie in der Schweiz wegen asylrelevanter Ver-
folgung um Schutz durch Asylgewährung ersuche, fehle,
dass insbesondere die am 28. März 2012 eingegangene Vollmacht der
Beschwerdeführerin nicht als Asylgesuch gelten könne, zumal darin keine
Gefährdung geltend gemacht werde,
dass somit kein zulässiges Asylgesuch vorliege, weshalb das mit Eingabe
vom 5. April 2011 eingeleitete Asylverfahren abzuschreiben sei,
dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit drei inhaltlich identischen
Eingaben vom 8. Juni 2012 (einem Brief der Beschwerdeführerin vom
5. Juni 2012 in mehreren Sprachen) an die Vorinstanz, das Bundesver-
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waltungsgericht sowie an das Amt für Bevölkerung und Migration des
Kantons Freiburg gelangte,
dass den Eingaben an die Vorinstanz und an das Bundesverwaltungsge-
richt eine Fotografie der schwangeren Beschwerdeführerin sowie eine
Kopie der Geburtsanzeige ihres Sohnes C._______ in äthiopischer Spra-
che und der Eingabe an die kantonale Behörde nur die Geburtsanzeige
beigelegt war,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre neue Rechtsvertreterin mit Ein-
gabe vom 14. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2012 erheben liess,
dass dabei beantragt wurde, der Abschreibungsbeschluss sei aufzuhe-
ben, und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch aus dem Ausland
einzutreten und dieses materiell zu behandeln,
dass der Beschwerde abermals der Brief der Beschwerdeführerin vom
5. Juni 2012 in mehreren Sprachen sowie die Geburtsanzeige von
C._______ in Kopie beilag,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juni
2012 (Poststempel) sowie vom 16. Juli 2012 an das Bundesverwaltungs-
gericht gelangte und unter anderem erneut eine Kopie der Geburtsanzei-
ge sowie eine Kopie der offiziellen Geburtsurkunde seines Sohnes sowie
des Geburtsspitals in D._______ einreichte,
dass die mittlerweile durch eine Rechtsvertreterin vertretene Beschwer-
deführerin mit Eingabe vom 2. August 2012 wiederum eine Kopie der Ge-
burtsanzeige sowie eine Kopie der offiziellen Geburtsurkunde ihres Soh-
nes sowie des Geburtsspitals in D._______ ins Recht legte,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 10. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht erklärte, ihr
Ehemann habe sie und das gemeinsame Kind vom 30. Juli bis zum
27. September 2012 besucht und dies mit Kopien der erforderlichen Rei-
sepapiere belegte,
dass auf den Inhalt der Beschwerde und der weiteren Eingaben – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. Juni 2012
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht ist und die Begehren und
Begründung sowie die nötigen Vollmachten und die Unterschrift der
Rechtsvertreterin enthält, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutre-
ten ist (Art. 105 und 108 Abs. 1, Art. 52 VwVG),
dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, wer am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c),
dass insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführerin am Verfahren
vor der Vorinstanz überhaupt rechtsgültig teilgenommen hat, Gegenstand
der nachfolgenden Ausführungen ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein Asylgesuch aus dem Ausland ablehnen kann,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM im vorliegenden Fall die Behandlung des Asylgesuchs aus
dem Ausland vom 5. April 2011 zu Recht nicht an die Hand genommen
hat,
dass nämlich die Einreichung eines Asylgesuchs praxisgemäss als soge-
nannt "höchstpersönliches Recht" gilt,
dass die Einleitung eines Asylverfahrens aus dem Ausland durch eine ur-
teilsfähige Person daher grundsätzlich einen persönlichen Antrag dersel-
ben voraussetzt,
dass ein solcher persönlicher Antrag im vorliegenden Fall fehlt und insbe-
sondere die am 28. März 2012 beim BFM eingegangene Vollmacht der
Beschwerdeführerin nicht als persönlich gestelltes Asylgesuch verstan-
den werden kann, zumal darin weder eine Gefährdung geltend gemacht
noch um Schutz durch Asyl in der Schweiz ersucht wird,
dass allerdings in Ermangelung eines solchen persönlichen Antrags eine
Heilung dieses Mangels im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens bei-
spielsweise dadurch erfolgen kann, dass der Inhalt eines vertretungs-
weise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung
oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unter-
zeichneten Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM (im Falle eines
Verzichts auf eine Befragung) bestätigt wird (vgl. dazu insbesondere
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BVGE 2011/39 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5516/2011 vom 19. Dezember 2011),
dass indessen die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nie persön-
lich vor einer schweizerischen Behörde im In- oder Ausland aufgetreten
ist, obwohl sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3909/2011
vom 8. Februar 2012 sowie in der vorinstanzlichen Verfügung vom
11. Mai 2012 auf die erwähnte Problematik aufmerksam gemacht worden
war,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 21. März 2012 vom BFM
unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert wurde, bis zum 20. April
2012 sein Vertretungsverhältnis durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde
der Beschwerdeführerin zu belegen sowie eine persönlich verfasste oder
zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM
im Schreiben vom 18. Mai 2011 nachzureichen,
dass innert Frist keine schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin ein-
ging, in der sie – unter Darlegung ihrer Asylgründe – den Willen zum Aus-
druck bringt, in der Schweiz um Asyl nachsuchen zu wollen,
dass der Brief vom 5. Juni 2012 verspätet abgefasst und verspätet ins
Recht gelegt wurde,
dass bei dieser Sachlage die Einschätzung des BFM, wonach infolge feh-
lender höchstpersönlicher Einreichung des Gesuchs respektive fehlender
Heilung kein zulässiges Asylgesuch vorliege, zu bestätigen ist,
dass das BFM demnach zu Recht das Asylverfahren mit einem Abschrei-
bungsbeschluss beendet hat,
dass die Ausführungen in der Beschwerde sowie in der Eingabe vom
10. Oktober 2012 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass deshalb darauf nicht mehr einzugehen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver-
waltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: