B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3198/2012
U r t e i l v o m 7 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2012 / N […].
D-3198/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden alevitischen Glaubens mit letztem
Wohnsitz in F._______, verliessen die Türkei eigenen Angaben gemäss
am 19. Februar 2010 und gelangten am 22. Februar 2010 in die Schweiz,
wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten.
A.b Die Beschwerdeführerin sagte bei der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 2. März 2010 aus, sie hätten die
Türkei wegen der Probleme ihres Mannes verlassen müssen. Die Polizei
habe ihn zuhause gesucht, die Beamten hätten jedes Mal gesagt, sie
müssten ihm ein Dokument übergeben. Sein Anwalt habe ihn davor ge-
warnt, sich zu stellen. Sie selber habe an Kundgebungen und Demonstra-
tionen teilgenommen, sei deshalb aber nicht festgenommen worden. Sie
möchte nicht, dass ihre Söhne Militärdienst leisten müssten, und auch
nicht, dass ihrem Mann etwas zustosse.
A.c Der Beschwerdeführer gab bei der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 16. März 2010 an, er sei seit 2008
gesucht worden und habe keine feste Adresse gehabt. Er habe bei zahl-
reichen Verwandten gewohnt. Seine Familie habe bei seinen Eltern in
F._______ gewohnt. Er habe sich in der Türkei nicht mehr sicher gefühlt.
Wäre er dort geblieben, hätte er eine fünfjährige Freiheitsstrafe riskiert. Er
entstamme einer demokratischen und patriotischen Familie, die aus
G._______ bzw. H._______ komme. Leute aus dieser Provinz würden als
potenzielle Straftäter angesehen. Im Mai 2008 habe er zusammen mit 35
bis 40 Personen in I._______ bei J._______ die Leichen von neun getö-
teten Guerillamitgliedern in Empfang genommen. Bei der Kundgebung
seien Parolen gerufen worden, und die Sicherheitskräfte hätten sofort
eingegriffen. Am 17. Mai 2008 sei er einem Arzt vorgeführt und anschlies-
send freigelassen worden, und am 20. Mai 2008 seien Ermittlungen ein-
geleitet worden; er habe die Region sofort verlassen. Danach habe er in
F._______ im Untergrund gelebt und eine gefälschte Identitätskarte be-
nutzt. Die Behörden hätten sich bei seinen Eltern mehrfach nach ihm er-
kundigt. Er gehöre schon lange der Befreiungsbewegung an. Er sei Leiter
des H._______-Vereins von F._______ und Mitglied der Partisanen ge-
wesen. Man habe ihn zwischen 1987 und 2005 insgesamt fünfmal fest-
genommen, er sei aber nie vor Gericht gestellt worden. Der Beschwerde-
führer gab zur Stützung seiner Vorbringen vier Beweismittel zu den Akten
(vgl. BFM-Akten A1/12 S. 8 und act. A5/1).
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A.d Der Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, machte bei der
Erstbefragung vom 16. März 2010, die im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen stattfand, geltend, die türkischen Behörden hätten
nach seinem Vater gefahndet. Er sei mehrmals zu Hause gewesen, als
die Polizei den Vater dort gesucht habe. Man habe sie aufgefordert, sei-
nen Aufenthaltsort anzugeben, und sechs- oder siebenmal sei die Woh-
nung durchsucht worden.
A.e Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM am 25. März 2010 zu
ihren Asylgründen angehört.
A.e.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er werde
ein Referenzschreiben seines türkischen Anwalts nachreichen, in dem
sich dieser zur Suche nach ihm äussere. Er habe ab Ende Mai 2008 un-
ter einer anderen Identität gelebt, ein Freund habe ihm eine Identitätskar-
te zur Verfügung gestellt, auf der seine Fotografie angebracht worden sei.
Die von ihm abgegebene Identitätskarte vom Januar 2010, die auf seine
wirkliche Identität laute, hätten die Schlepper beschafft. Er habe von 1991
bis 2006 in F._______ gelebt. Damals habe er beschlossen, zurück in
sein Heimatdorf K._______ (Provinz H._______) zurückzukehren. Da am
20. Mai 2008 gegen ihn Anklage erhoben worden sei, habe er das Dorf
wieder verlassen müssen. Nach der Rückkehr nach F._______ hätten
seine Ehefrau und die Kinder bei seinen Eltern gelebt; er selber habe bei
Verwandten und Bekannten gelebt. Er werde in der Türkei gesucht, und
es drohe ihm eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren. Er sei nach
J._______ gegangen, um die Leichen von Guerilleros der PKK (Partiya
Karkeren Kurdistan) in Empfang zu nehmen, die in I._______ getötet
worden seien. Es hätten sich 35 bis 40 Personen eingefunden, die Paro-
len gerufen hätten. Er sei Mitglied des von den Behörden geschlossenen
Vereins (…) gewesen, der diesen Anlass organisiert habe. Sie seien von
Sicherheitskräften umstellt und angegriffen worden. Er sei abgeführt, auf
den Zentralposten gebracht und in der Untersuchungshaft gefoltert wor-
den; seitdem leide er unter gesundheitlichen Problemen. Am 17. Mai
2008 sei er zu einem Arzt geführt und gleichentags freigelassen worden.
Man habe ihm gesagt, er solle sich nicht mehr blicken lassen und an kei-
nen derartigen Versammlungen mehr teilnehmen. Die Polizei habe Auf-
nahmen gemacht. Gestützt auf diese sei am 20. Mai 2008 Anklage erho-
ben worden; er habe davon vom amtlichen Anwalt vernommen. Er sei am
21. und 25. Mai 2008 von Zivilpolizisten zu Hause gesucht worden, die
seiner Frau gesagt hätten, er solle sich den Behörden stellen. Da in sei-
ner Heimatregion extralegale Hinrichtungen an der Tagesordnung seien
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und der Anwalt gesagt habe, er werde bestimmt verurteilt werden, sei er
nach F._______ gegangen, wo er im Untergrund gelebt habe. In
F._______ sei er mindestens fünf- oder sechsmal gesucht worden; seine
Ehefrau sei gefragt worden, wo er sich aufhalte. Da er so nicht habe wei-
terleben können, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe sich
seit Jahren in demokratischen Massenorganisationen betätigt und sei
auch gewerkschaftlich sowie bei Nichtregierungsorganisationen aktiv ge-
wesen. Beim erwähnten Verein, der sozial und kulturell ausgerichtet ge-
wesen sei, sei er im Vorstand gewesen. Er sei Mitglied der Partizan Tür-
kiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist (TKP/ML-TIKKO) gewesen. Er
habe deren Zeitschrift verteilt und sich an verschiedenen legalen Anläs-
sen beteiligt. Ausserdem sei er zwei Jahre lang (1984/85) bei der Partizan
in den Bergen gewesen. Seine Familie sei in dieser Zeit vom Militär ver-
folgt worden. Sein Vater habe 1991 das Dorf verlassen müssen; er – der
Beschwerdeführer – sei zu dieser Zeit im Militärdienst gewesen. Die Dör-
fer seien zerstört worden. Er sei mehrmals festgenommen worden, als er
an Kundgebungen oder Presseerklärungen teilgenommen habe. Man ha-
be ihn längstens zwei Tage festgehalten; es sei damals aber kein Straf-
verfahren gegen ihn eingeleitet worden.
A.e.b Die Beschwerdeführerin sagte, sie seien im Mai 2006 nach
K._______ gegangen, da sie den Wunsch gehabt hätten, in ihrer Heimat-
region zu leben. Nach der Festnahme ihres Mannes im Mai 2008 hätten
sie die Gegend wieder verlassen. Sie seien nach F._______ zurückge-
kehrt, wo sie getrennt von ihrem Mann bzw. Vater gelebt hätten. Dieser
sei anfänglich manchmal kurz nach Hause gekommen, seit November
2009 aber nicht mehr. Sie hätten sich aber regelmässig getroffen. Die Po-
lizei habe zu Hause (in F._______) immer wieder Razzien durchgeführt,
sie habe um die Sicherheit ihrer Familie gebangt. Die Polizisten seien in
der Nacht gekommen und hätten wissen wollen, wo sich ihr Ehemann be-
finde. Beim letzten "Besuch" sei ihre Wohnung durchsucht worden. sie
hätten sich immer für die Demokratisierung der Türkei eingesetzt und sei-
en an verschiedene Anlässe gegangen. Sie sei einmal Mitglied des Ver-
eins (…) gewesen. Sie sei mehrmals festgenommen worden, als sie mit
anderen Personen im Bus gewesen sei. Im Jahr 2001 sei sie einmal auf
den Posten mitgenommen, aber dann freigelassen worden.
A.f C._______ gab an, die Heimat wegen der Probleme seines Vaters
verlassen zu haben. Er habe persönlich keine Probleme gehabt, wolle
aber für die Türkei keinen Militärdienst leisten. Er habe seinen Vater eini-
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ge Male begleitet, als dieser in F._______ an Kundgebungen gegangen
sei. Seit sein Vater gesucht werde, habe es zu Hause Razzien gegeben.
B.
B.a D._______ verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am
24. Februar 2011 und gelangte am 28. Februar 2011 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.b Bei der Kurzbefragung, die am 11. März 2011 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, sagte er aus, er sei in
die Schweiz gekommen, weil seine Familie hier lebe. Seine Grosseltern,
bei denen er in der Türkei gelebt habe, seien alt und gesundheitlich an-
geschlagen. Er habe in der Heimat keine Probleme gehabt.
B.c Am 13. März 2012 wurde D._______ zu seinen Asylgründen ange-
hört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe die Türkei nicht zu-
sammen mit seinen Eltern und Geschwistern verlassen, weil er noch zur
Schule gegangen sei. Er habe sie aber vermisst, und sein Grossvater ha-
be die Reise in die Schweiz organisiert. Er wisse nichts Konkretes über
die Probleme, die seine Eltern zur Ausreise aus der Türkei veranlasst hät-
ten. Die Polizei sei zu seinen Grosseltern gekommen; er habe gehört,
dass sein Vater gesucht werde.
C.
C.a Das BFM teilte dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
renden am 14. März 2012 mit, die Analyse der vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokumente habe ergeben, dass es sich bei den drei Ge-
richtsdokumenten um Totalfälschungen handle, und dass die beiden an-
deren Dokumente keine Überzeugungskraft entfalteten. Gestützt auf Art.
27 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) i.V.m. Art. 28 VwVG wurde der wesentliche Inhalt
der Analyse wiedergegeben. Den Beschwerdeführenden wurde die Mög-
lichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt.
C.b Am 16. März 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, er habe das Mandat
niedergelegt.
C.c Mit Schreiben vom 27. März 2012 ersuchte eine neu bestellte
Rechtsvertreterin um Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Stel-
lungnahme.
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Seite 6
C.d Das BFM entsprach diesem Gesuch mit Zwischenverfügung vom
29. März 2012.
C.e Die Rechtsvertreterin teilte dem BFM am 12. April 2012 mit, sie habe
das Mandant auf Wunsch ihrer Mandanten niedergelegt.
C.f Der heutige Rechtsvertreter zeigte dem BFM am 12. April 2012 die
Mandatsübernahme an und teilte mit, er sei dabei, Abklärungen zu treffen
und weitere Beweismittel zu beschaffen.
C.g Das BFM teilte dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom
13. April 2012 mit, die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Er-
gebnis der Dokumentenanalyse werde letztmals erstreckt.
C.h Die Beschwerdeführenden liessen am 23. April 2012 mitteilen, bei
den eingereichten Dokumenten handle es sich ausnahmslos um Fäl-
schungen. Der Beschwerdeführer habe sich vom beauftragten Schlepper
überreden lassen, die Dokumente fälschen zu lassen. Dieser habe ihm
einen positiven Asylentscheid garantiert und sich dafür fürstlich bezahlen
lassen. So gesehen, sei er betrogen worden. Er anerkenne, dass er die
geltend gemachten Fluchtgründe an die gefälschten Dokumente ange-
passt habe. Dies betreffe insbesondere die Festnahme und die Inhaftie-
rung im Anschluss an die Kundgebung in I._______. An den übrigen, gel-
tend gemachten Fluchtgründen (Zugehörigkeit zur Guerilla der TKP/ML-
TIKKO, gewerkschaftliche Aktivitäten, Einsatz für die Rechte der Aleviten,
Vorstandsmitgliedschaft bei einem politischen Verein, Festnahme am
1. Mai 2005, Teilnahme an der Kundgebung in I._______, Untertauchen
und Beschaffung einer ihm nicht zustehenden Identitätskarte) halte er
aber fest. Drei seiner Mitstreiter, die in der Schweiz lebten, seien bereit,
seine Aktivitäten im Rahmen einer Befragung zu erläutern. Das BFM
werde ersucht, deren Asylakten beizuziehen. Bezüglich seiner Vereinstä-
tigkeiten gebe er je eine Kopie des Auszugs aus dem Vereinsregister und
des Gründungsprotokolls zu den Akten. Zudem bitte er um Berücksichti-
gung eines Referenzschreibens der Föderation der alevitischen Gemein-
den in der Schweiz. Es werde um zusätzliche Abklärungen, insbesondere
eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers gebeten.
D.
Das BFM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 14. Mai
2012 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
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Seite 7
weisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Juni 2012 liessen
die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihnen Asyl zu gewähren.
Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig
und unzumutbar erscheine. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltli-
cher Rechtsbeistand beizugeben. Der Eingabe lagen mehrere Beweismit-
tel bei (vgl. S. 15 derselben).
F.
Am 18. Juni 2012 liessen die Beschwerdeführenden eine Bestätigung ih-
res Sozialhilfebezugs vom 13 Juni 2012 nachreichen.
G.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 20. Juni 2012 gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet, und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Die Akten
wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2012 die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwer-
deführenden vom Bundesverwaltungsgericht am 28. Juni 2012 zur
Kenntnis gebracht.
I.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2012 reichten die Beschwerdeführenden ein
Referenzschreiben des Gemeindevorstehers ihres Heimatdorfes (mit
Übersetzung) ein.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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Seite 9
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründet seine Verfügung damit, es habe die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Dokumente (Haftbefehl und -beschluss ei-
nes Gerichts von L._______ vom 18. bzw. 20. Mai 2008 und Anklage-
schrift der Staatsanwaltschaft von L._______ vom 16. August 2012) einer
amtsinternen Überprüfung unterzogen. Die Dokumentenanalyse habe er-
geben, dass es sich bei allen drei Gerichtsdokumenten um Totalfälschun-
gen handle. Auch den beiden weiteren Dokumenten komme keine Über-
zeugungskraft zu. In Bezug auf die Fälschungsmerkmale sei auf das
Schreiben zum rechtlichen Gehör vom 14. März 2012 zu verweisen. Der
Beschwerdeführer habe die Richtigkeit des Fälschungsbefundes in seiner
Stellungnahme vom 23. April 2012 bestätigt. Er habe zudem eingeräumt,
die geltend gemachten Fluchtgründe an die gefälschten Dokumente an-
gepasst zu haben. Er habe an der betreffenden Kundgebung zwar teilge-
nommen, sei jedoch nicht festgenommen und es sei auch kein Strafver-
fahren gegen ihn eingeleitet worden. Seine Kernvorbringen seien damit
offenkundig unzutreffend. In diesem Licht sei nicht zu erkennen, weshalb
er aufgrund seiner Teilnahme an der betreffenden Kundgebung dennoch
mit einer Festnahme zu rechnen gehabt hätte und deshalb seit 2008 im
Untergrund gelebt habe. Es sei nicht einzusehen, weshalb er wegen der
Teilnahme an einer kleinen Kundgebung in I._______ während zweier
Jahre in F._______ gesucht worden sein solle, obwohl damals keine
Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet worden sei. Zudem hätte sich eine
behördliche Suche nach ihm längst anderweitig manifestiert, indem etwa
weitere Kundgebungsteilnehmer festgenommen und mit einem Strafver-
fahren konfrontiert worden wären. Das Bestehen einer begründeten
Furcht vor in absehbarer Zeit eintretenden ernsthaften Nachteilen sei zu
verneinen. Die Kernvorbringen des Beschwerdeführers erwiesen sich
somit als unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin und die Kinder hätten vor-
gebracht, aufgrund der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer
seit 2008 mehrmals behelligt worden zu sein. Die Glaubhaftigkeit dieser
behördlichen Suche erscheine von vornherein überaus fraglich. Zudem
bewegten sich die Behelligungen von der Intensität her im Rahmen von
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Unannehmlichkeiten, die nicht als ernsthafte Nachteile gewertet werden
könnten, weshalb die Glaubhaftigkeit offengelassen werden könne. Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren behördlichen Eingrif-
fe hätten sich zwischen 5 und 23 Jahren vor seiner Ausreise aus der Tür-
kei zugetragen. Sie wiesen demnach weder in sachlicher noch in zeitli-
cher Hinsicht einen Kausalzusammenhang mit seinem Ausreiseent-
schluss auf. Zudem komme ihnen mangels Intensität ohnehin keine Asyl-
relevanz zu. An dieser Einschätzung könnten auch die Stellungnahme
des Rechtsvertreters vom 23. April 2012 und die damit eingereichten Do-
kumente nichts ändern. Weder aus den Dokumenten noch aus den gänz-
lich anders gelagerten Dossiers der erwähnten Personen – soweit beim
BFM überhaupt ein Dossier bestehe – sei etwas Konkretes zu entneh-
men, das für eine Gefährdung des Beschwerdeführers spreche. Insofern
die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, in den letzten Jahren an
legalen Kundgebungen teilgenommen zu haben und dabei kurzzeitig po-
lizeilich angehalten worden zu sein, sei festzustellen, dass diese Vorbrin-
gen keine Asylrelevanz entfalten könnten. Der Sohn D._______ der Be-
schwerdeführer bringe vor, er wolle als Kurde keinen Militärdienst in der
Türkei leisten. Bei der Verpflichtung, für den türkischen Staat Militärdienst
zu leisten, handle es sich jedoch um eine staatsbürgerliche Pflicht, die al-
le männlichen türkischen Staatsangehörigen treffe. Dem Vorbringen
komme keine asylrechtliche Bedeutung zu.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, den Akten seien zahlreiche
Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden die Türkei
aufgrund behördlicher Verfolgung und nicht aufgrund einer wirtschaftli-
chen Notlage verlassen hätten. Ohne Bestehen eines anderen Ausreise-
grundes sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Familienvater seine Ange-
hörigen dem Risiko einer illegalen Flucht aussetzen würde. Der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, in der Türkei seit den achtziger
Jahren auf Seiten der kurdisch-alevitischen Seite gegen die vorherr-
schenden politischen Kräfte aktiv gewesen zu sein. Seine eher pauscha-
len Angaben dazu sprächen nicht gegen das Bestehen eines solchen En-
gagements, das auch durch sein aktuelles Engagement in den Kreisen
der Kurdenbewegung in der Schweiz untermauert werde. Bei der Kund-
gebung vom (…) 2008 in I._______ habe es sich um eine Sympathie-
kundgebung für den bewaffneten Kampf der kurdischen Guerilla gehan-
delt. Er habe daran als früheres Vorstandsmitglied des Vereins der aus
H._______ Vertriebenen teilgenommen, der die Demonstration organi-
siert habe. Politische Gesinnungsfreunde seien dabei festgenommen, in-
haftiert und später angeklagt worden. Es sei nicht auszuschliessen, dass
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Seite 11
er wegen der früheren Aktivitäten polizeilich bekannt gewesen, erkannt
und registriert worden sei. Trotz der Anwesenheit nur weniger Personen
habe die Kundgebung ein weitherum beachtetes politisches Zeichen ge-
setzt und die Vergeltungswünsche der Sicherheitskräfte geweckt. Auch
wegen der geringen Teilnehmerzahl habe er Grund zur Annahme gehabt,
aufgrund seines Vorlebens behördlich gesucht zu werden. Diese Annah-
me sei durch die Angaben seiner Familienangehörigen, die polizeiliche
Kontrollen und Hausdurchsuchungen geschildert hätten, bestätigt wor-
den. Indem die Vorinstanz dies nicht wahrhaben wolle, verkenne sie das
damalige politische Klima in der Türkei und das Verhalten der Sicher-
heitskräfte. Zudem habe sie übersehen, dass seine Mitstreiter vom Mai
2008 sehr wohl behördlicher Verfolgung ausgesetzt worden seien. Die
Beschwerdeführenden hätten die Kontrollen und Wohnungsdurchsuchun-
gen übereinstimmend geschildert. Es erscheine unwahrscheinlich, dass
sie sich über falsche Angaben beim BFM derart erfolgreich hätten ab-
sprechen können. Diese Behelligungen bildeten einen wichtigen Hinweis
auf das Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerde-
führer. Hinsichtlich der Frage des Kausalzusammenhangs seien seine po-
litischen Aktivitäten in der linken Szene und sein zweijähriges Untertau-
chen mitzuberücksichtigen. Mit den mit der Beschwerde eingereichten
Referenzschreiben würden die zwangsweise Vertreibung der Familie aus
der Region K._______ und die Beziehungen des Beschwerdeführers zu
politisch einflussreichen Personen belegt, was Rückschlüsse auf die Be-
kanntheit der Beschwerdeführenden und ihre Aktivitäten erlaube. Des
Weiteren werde ein Teil der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
bestätigt. Die jahrelangen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die lega-
len und illegalen Organisationen der TKP/ML liessen es als überwiegend
wahrscheinlich erscheinen, dass er von den türkischen Sicherheitskräften
im Genel Bilgi Toplama Sistemi (GBTS) als "unbequeme Person" regi-
striert worden sei. Schon die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) habe in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 11 festgestellt, dass bei Asyl-
bewerbern aus der Türkei, für die politische Datenblätter angelegt worden
seien, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begrün-
deten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen
sei. Die Umstände, aufgrund derer die ARK diese Praxis entwickelt habe,
hätten sich offenbar nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht
wesentlich verändert. Das BFM scheine die erwähnte Gerichtspraxis we-
der zur Kenntnis zu nehmen noch zu berücksichtigen. Stattdessen versu-
che es, eine neue Praxis zu etablieren, die den Erkenntnissen des Ge-
richts zuwiderlaufe. Dazu habe sich das Bundesverwaltungsgericht in
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Seite 12
seinem Grundsatzentscheid E-5929/2006 (vom 20. Dezember 2010,
BVGE 2010/54 Anmerkung BVGer) geäussert und dem BFM Leitlinien
gesetzt. Vor diesem Hintergrund könne das BFM das Vorliegen einer be-
gründeten Furcht kaum mit dem Argument ausräumen, dass bisher nicht
aktenkundig sei, gegen den Beschwerdeführer seien polizeiliche Ermitt-
lungen aufgenommen oder eine Strafuntersuchung eröffnet worden.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführenden machten im Rahmen ihrer Befragungen
geltend, der Beschwerdeführer sei von der türkischen Polizei gesucht
worden, weil er im Mai 2008 an einer Kundgebung in I._______ habe teil-
nehmen wollen. Dabei sei er von der Polizei festgenommen und in Unter-
suchungshaft versetzt worden, während derer er gefoltert worden sei. Zur
Stützung dieser Behauptung gaben sie mehrere Dokumente ab, die vom
BFM im Rahmen einer internen Analyse als gefälscht erkannt wurden. In
der Stellungnahme vom 23. April 2012 räumten die Beschwerdeführen-
den ein, bei allen fünf eingereichten Dokumenten handle es sich um Fäl-
schungen. Das Einreichen gefälschter Beweismittel führt dazu, dass die
persönliche Glaubwürdigkeit eines derart Handelnden in erheblichem
Masse Schaden nimmt, und er somit erschwerte Voraussetzungen
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Seite 13
schafft, den geltend gemachten Sachverhalt dennoch glaubhaft zu ma-
chen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 7 Abs. 3 AsylG zu verweisen,
der festhält, dass insbesondere Vorbringen, welche massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft
sind.
5.2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte
Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wur-
den, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen wer-
den. Die als gefälscht bzw. missbräuchlich verwendet erkannten Doku-
mente (Haftbeschluss vom 18. Mai 2008, Haftbefehl vom 20. Mai 2008,
Anklageschrift vom 16. August 2008, Bericht der Gerichtsmedizin vom
17. Mai 2008, Schreiben von Rechtsanwalt L._______ vom 23. Oktober
2009) sind daher einzuziehen.
5.2.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe im Mai 2008 in I._______ tatsächlich an der Kundgebung teilge-
nommen, wobei er von der Polizei identifiziert worden sein müsse. Aus
diesem Grund sei er in F._______, wo er mehrmals bei seiner Familie ge-
sucht worden sei, untergetaucht. Die Beschwerdeführenden hätten über-
einstimmend von den polizeilichen Vorsprachen berichtet, es sei nicht da-
von auszugehen, dass sie sich derart erfolgreich abgesprochen hätten.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind die Schilde-
rungen der Beschwerdeführenden indessen nicht derart übereinstim-
mend, als dass sie die gesetzliche Regelvermutung, wonach insbesonde-
re Vorbringen, die massgeblich auf gefälschte Beweismittel abgestützt
werden, unglaubhaft sind, umzustossen vermöchten. So gab der Be-
schwerdeführer bei der Anhörung an, er habe sich nach der Kundgebung
zwar in I._______ in seiner Herkunftsregion, aber nicht an einer Adresse
aufgehalten, an der man ihn hätte finden können. Am 21. und 25. Mai
2008 hätten in K._______ Zivilpolizisten nach ihm gesucht, die gesagt
hätten, er solle sich stellen (act. A11/20 S. 14). Die Beschwerdeführerin
sagte indessen aus, sie hätten ihre Herkunftsregion zirka 15 Tage nach
der Kundgebung verlassen. Ihr Ehemann habe in dieser Zeit zu Hause
geschlafen. Auf Nachfrage meinte sie, er habe auch bei seinen Vereins-
Freunden geschlafen. Die meiste Zeit sei er aber zu Hause gewesen
(act. A12/11 S. 5). C._______ bestätigte in dieser Hinsicht die Angaben
seiner Mutter, wonach die Behörden in K._______ nicht zu ihnen nach
Hause gekommen seien, um seinen Vater zu suchen. Sein Vater sei nicht
immer zu Hause gewesen, habe aber auch zu Hause übernachtet (act.
A13/11 S. 5). Mit diesen widersprüchlichen Aussagen konfrontiert, gaben
D-3198/2012
Seite 14
die Beschwerdeführenden an, es sei lange her, und sie seien psychisch
unter Druck, womit sie allerdings die deutlich abweichenden Aussagen zu
ihrem Verhalten nach der Kundgebung vom Mai 2008 nicht erklären kön-
nen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei nach seiner Rückkehr
nach F._______ nicht mehr – auch nicht besuchsweise – nach Hause ge-
gangen (act. A11/20 S. 14), während die Beschwerdeführerin angab, er
sei bis November 2008 manchmal kurz nach Hause gekommen und habe
sogar zu Hause übernachtet (act. A12/11 S. 3). Schliesslich gab die Be-
schwerdeführerin an, sie seien in Istanbul von Polizisten, einmal sogar
von einer Sondereinheit, aufgesucht worden, einmal sei bei den unifor-
mierten Polzisten eine Person in Zivil dabei gewesen (act. A12/11 S. 6),
während dem ihr Sohn ausführte, am Anfang sei die Polizei in Uniform,
später sei sie in Zivil gekommen (act. A13/11 S. 6).
5.2.4 Zusammenfassend ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzu-
stellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, das ihre
Ausreise aus der Türkei begründende Ereignis – polizeiliche Suche nach
dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an einer Kundgebung
in I._______ – glaubhaft zu machen.
5.3 In der Beschwerde wird davon ausgegangen, der Beschwerdeführer
müsse von den türkischen Sicherheitskräften aufgrund seiner jahrelangen
politischen Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als "unbe-
queme Person" registriert worden sein. Bereits aufgrund dieser Fichie-
rung sei praxisgemäss von einer begründeten Furcht vor künftiger staatli-
cher Verfolgung auszugehen. Der Beschwerdeführer machte bei den Be-
fragungen in der Tat geltend, er habe sich seit Jahren politisch und ge-
werkschaftlich engagiert. In den achtziger Jahren sei er sogar bei der
Partizan in den Bergen gewesen. Er sei einige Male (letztmals im Jahr
2005) kurzzeitig festgenommen, aber es sei nie ein Strafverfahren einge-
leitet worden (act. A1/12 S. 8, A11/20 S. 17). Abgesehen davon, dass es
sich bei der Annahme, gegen den Beschwerdeführer sei ein politisches
Datenblatt angelegt worden, um reine Spekulation handelt, spricht der
Umstand, dass er im Frühjahr 2007 in die Schweiz reiste und wieder in
die Türkei zurückkehrte, ohne dass er geltend machte, bei der Aus- oder
Einreise Schwierigkeiten gehabt zu haben (act. A1/12 S. 4 f.), mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit gegen die Anlegung eines politischen Da-
tenblatts mit dem Vermerk "unbequeme Person".
5.4 Schliesslich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Angaben in
den Visumsunterlagen des Beschwerdeführers (act. A23/20) nicht mit den
D-3198/2012
Seite 15
Aussagen, die er im Asylverfahren machte, übereinstimmen. Zur Erlan-
gung eines Besuchervisums für die Schweiz legte er einen am 17. August
2006 in F._______ ausgestellten Reisepass vor und gab in einem Schrei-
ben an das Generalkonsulat der Schweiz in Istanbul vom 5. Oktober 2006
eine Adresse in F._______ an. Ein in der Schweiz lebender Angehöriger
teilte der (…) am 23. November 2006 mit, der Beschwerdeführer lebe in
F._______ und betreibe dort (…), den er nach seiner Rückkehr weiter
führen werde. Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend, er habe
von 2006 bis im Mai 2008 in K._______ gewohnt (act. A1/12 S. 2), und
die Beschwerdeführerin präzisierte, sie seien im Mai 2006 dorthin gegan-
gen (act. A2/11 S.2).
5.5 Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, eine behördli-
che Suche nach dem Beschwerdeführer glaubhaft zu machen oder die
Anlegung eines Datenblattes über diesen als überwiegend wahrscheinlich
erscheinen zu lassen.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in seiner Heimat seit
längerer Zeit politische und gewerkschaftliche Aktivitäten getätigt. Er sei
einige Male – letztmals 2005 – festgenommen und maximal zwei Tage
lang festgehalten worden. Diese Festnahmen hätten aber keine Weite-
rungen gehabt, insbesondere sei nie ein Strafverfahren gegen ihn einge-
leitet worden. Der Beschwerdeführer reiste – wie vorstehend unter 5.3
festgehalten – im Frühjahr 2007 in die Schweiz, um seine hier lebenden
Verwandten zu besuchen. Durch seine Rückreise in die Türkei brachte er
implizit zum Ausdruck, sich nicht vor Verfolgung zu fürchten, und stellte
sich (wieder) unter den Schutz seines Heimatlandes. Aus diesem Grund
D-3198/2012
Seite 16
erübrigt es sich, unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der entspre-
chenden Vorbringen, an dieser Stelle auf die weiter zurückliegenden
Probleme, die er mit den türkischen Behörden gehabt haben will, einzu-
gehen, zumal den Akten keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen sind, die
türkischen Behörden hätten ihr Augenmerk vor seiner Ausreise aufgrund
weiter zurückliegender Aktivitäten auf ihn gerichtet.
6.3 C._______ sagte bei seiner Befragung, er wolle für die Türkei keinen
Militärdienst leisten. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung be-
rechtigterweise aus, dass die Militärdienstpflicht alle männlichen türki-
schen Staatsangehörigen treffe. Den Akten können keine Hinweise dafür
entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in begründeter
Weise vor ernsthaften Nachteilen fürchten müsste, die ihm im Militär-
dienst zugefügt werden könnten. Zudem werden in der Beschwerde keine
Einwände gegen die vorinstanzliche Würdigung dieses Sachverhaltsele-
ments erhoben.
6.4 In Rahmen der Beschwerde wurden verschiedene Referenzschreiben
eingereicht.
6.4.1 Der türkische Abgeordnete M._______ bestätigte in einem Schrei-
ben vom 31. Mai 2012 die Herkunft des Beschwerdeführers und den Um-
stand, dass die Bevölkerung in seinem Herkunftsgebiet im Jahr 1994 zum
Verlassen desselben gezwungen wurde. Der Beschwerdeführer könne
heute noch nicht in sein Dorf zurückkehren. Der Gemeindevorsteher von
N._______, O._______, führt in einem Schreiben vom 12. Juni 2012 aus,
der Beschwerdeführer habe 1994 das Dorf verlassen und lebe seither in
F._______. Seit seinem Weggang habe er nicht die Möglichkeit gehabt
zurückzukehren. Den Schreiben können somit keinerlei Hinweise auf eine
dem Beschwerdeführer drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung ent-
nommen werden. Zudem lassen sich ihnen keinerlei Hinweise dafür ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 mit seiner Familie in
seine Heimatregion zurückgekehrt und zwei Jahre lang dort gelebt haben
soll.
6.4.2 P._______ macht in seinem Schreiben vom 14. Juni 2012 geltend,
er kenne den Beschwerdeführer seit seiner Kindheit. Die Familie habe
zwangsweise nach F._______ übersiedeln müssen und sei immer wieder
von den Sicherheitskräften belästigt und unterdrückt worden. Im Fall einer
Rückkehr werde er misshandelt und unterdrückt. Den Beschwerdefüh-
renden ist es jedoch nicht gelungen, eine dem Beschwerdeführer dro-
D-3198/2012
Seite 17
hende Verfolgung glaubhaft zu machen, woran die anders lautende Ein-
schätzung von P._______ nichts zu ändern vermag. G._______ führt in
seinem Schreiben vom 13. Juni 2012 unter anderem aus, der Beschwer-
deführer sei wegen seines Kampfes gefoltert und unterdrückt worden. In
der Zeit, in der die Menschen ermordet worden oder verschwunden sei-
en, sei er wegen seiner Verbindungen zur Guerilla bedroht, gefoltert und
einvernommen worden. G._______ bezieht sich offensichtlich auf Sach-
verhalte, die vom Beschwerdeführer so nie geltend gemacht wurden. In-
sofern G._______ politische Aktivitäten des Beschwerdeführers von 1990
bis 1994 und im Jahr 2000 bestätigt, ist auf die Erwägungen unter 6.2 zu
verweisen. Auch den Bestätigungen von R._______ und S._______ vom
12. Juni 2012 können keine überzeugenden Hinweise auf eine ernsthafte
Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei entnommen werden.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im
Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht hatten, solche
in absehbarer Zukunft erleiden zu müssen. Auch im heutigen Zeitpunkt
kann ihnen keine solche Furcht zuerkannt werden. Gemäss einer Bestä-
tigung der Föderation der alevitischen Gemeinden in der Schweiz vom
29. März 2012 nimmt der Beschwerdeführer seit März 2010 an deren
Veranstaltungen teil und besucht deren Vereinslokale. Es ist indessen
nicht davon auszugehen, dass ihm deshalb bei einer Rückkehr in die Tür-
kei Probleme erwachsen werden, da die türkischen Sicherheitsbehörden
selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass sie davon Kenntnis haben
sollten, keine Veranlassung hätten, ihn deshalb zu verfolgen. Es erübrigt
sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzuge-
hen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermö-
gen. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
D-3198/2012
Seite 18
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
D-3198/2012
Seite 19
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ih-
nen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt ge-
rade nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar ange-
spannt; indessen ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszu-
gehen, die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende kurdischer
Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse. Allein aufgrund der all-
gemeinen Situation in der Türkei kann daher nicht von einer konkreten
Gefährdung der Beschwerdeführenden ausgegangen werden (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-5867/2010 vom 3. Oktober 2012
E. 8.3.1 und D-862/2012 vom 29. August 2012 E. 6.3.2).
8.4.3 Die Beschwerdeführenden stammen ursprünglich aus dem in der
Provinz H._______ gelegenen Bezirk K._______, lebten aber eigenen
D-3198/2012
Seite 20
Angaben gemäss seit 1991 in F._______. Die Eltern des Beschwerdefüh-
rers und zwei Schwestern leben in F._______ (act. A1/12 S. 1 ff.), der Va-
ter der Beschwerdeführerin und eine Halbschwester leben in T._______,
zwei weitere Geschwister in F._______ (act. A2/10 S. 1 ff.). Sie verfügen
somit in der Türkei nach wie vor über ein familiäres sowie ein soziales
Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation, da der Vater des Be-
schwerdeführers in F._______ Eigentümer eines Mehrfamilienhauses ist.
Beide Beschwerdeführenden haben eine gute Schulbildung und reichlich
Berufserfahrung, sodass ihnen eine soziale und wirtschaftliche Reintegra-
tion in der Heimat möglich sein wird. Der volljährige Sohn C._______ wird
nach einer Rückkehr in sein Heimatland allenfalls militärisch ausgehoben
und seiner Dienstpflicht nachkommen müssen, im Anschluss daran ste-
hen ihm verschiedene berufliche Betätigungsmöglichkeiten offen. Auch
dem bald volljährigen Sohn D._______ wird es offenstehen, sich schu-
lisch weiterzubilden oder einen Beruf zu erlernen. Für den bald achtjähri-
gen Sohn E._______, der beziehungsmässig naturgemäss noch stark an
seine Eltern gebunden ist, dürften sich bei der Einschulung gewisse Prob-
leme stellen, die indessen nicht unüberwindbar sein dürften, da die Fami-
lie des Beschwerdeführers wirtschaftlich gut gestellt ist und allfällig not-
wendige schulische Förderungsmassnahmen nicht an den Finanzen
scheitern müssten.
8.4.4 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf einen Bericht des Kinder-
spitals U._______ vom 11. Juni 2012 geltend gemacht, die jüngste Toch-
ter (recte: der jüngste Sohn) der Beschwerdeführenden leide an einer
schweren Epilepsie, die eine dauernde medizinische Behandlung erforde-
re. Es werde darum ersucht, die Frage eines allfälligen Wegweisungsvoll-
zugshindernisses durch den medizinischen Dienst abklären zu lassen.
Dem eingereichten ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass E._______
in den letzten Monaten vor dessen Ausstellung keine eindeutigen Grand-
Mal-Anfälle mehr hatte. Er scheint somit auf die Medikamente, die er wei-
terhin wird einnehmen müssen, anzusprechen. Unter der Voraussetzung,
dass den Beschwerdeführenden ein genügender Medikamentenvorrat
mitgegeben wird, stellt eine Rückkehr für ihn keine konkrete Gefährdung
im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen dar. Die Beschwerdefüh-
renden verfügen in F._______ über eine gesicherte Wohnsituation, und
aufgrund der wirtschaftlich guten Situation der Eltern des Beschwerdefüh-
rers werden sie in der Lage sein, die notwendige Behandlung von
E._______ so lange sicherzustellen, bis sie sich wirtschaftlich selbst wie-
der etabliert haben. Dazu werden sie sich an staatliche oder private
Krankenhäuser bzw. Ärzte wenden können. Es muss somit nicht befürch-
D-3198/2012
Seite 21
tet werden, E._______ werde die benötigten Medikamente in der Türkei
nicht mehr erhalten oder notwendige Kontrolluntersuchungen bzw. Be-
handlungen könnten dort nicht durchgeführt werden.
8.4.5 Insgesamt bestehen mithin keine konkreten Anhaltspunkte, die dar-
auf hinweisen würden, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der
Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Notlage.
8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Vorausset-
zungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3198/2012
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die als gefälscht bzw. missbräuchlich verwendet erkannten Dokumente
(Haftbeschluss vom 18. Mai 2008, Haftbefehl vom 20. Mai 2008, Ankla-
geschrift vom 16. August 2008, Bericht der Gerichtsmedizin vom 17. Mai
2008, Schreiben von Rechtsanwalt L._______ vom 23. Oktober 2009)
werden eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: