Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3200/2008/wif
U r t e i l v om 1 2 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Äthiopien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2008 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende ethnische
Oromo christlichen Glaubens (Pfingstgemeinde), verliess ihre Heimat
eigenen Angaben zufolge am 7. August 2006 auf dem Luftweg. Über ihr
unbekannte Länder sei sie am 17. August 2006 illegal in die Schweiz
gelangt, wo sie gleichentags im C._______ um Asyl nachsuchte.
Bei der am 30. August 2006 im C._______ durchgeführten Erstbefragung
sowie der kantonalen Anhörung vom 13. Oktober 2006 gab die
Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen
an, ihre beiden Söhne seien wegen ihrer Parteizugehörigkeit zur
F._______ im (...) für (...) Monate inhaftiert worden. Nach deren
Haftentlassung seien ihre Söhne für sie unerwartet nach Hause
gekommen, zumal sie den Haftort nicht gekannt habe und von ihren
Söhnen auch nicht über den Grund der Freilassung informiert worden sei.
Noch am gleichen Tag seien diese wegen ihres politischen Engagements
untergetaucht. In der Folge seien die Beamten der Kebele im (...) bei
ihnen zu Hause erschienen und hätten sie sowie ihren Mann verhaftet,
um den Aufenthaltsort ihrer Söhne in Erfahrung zu bringen. Man habe sie
aufgefordert, ihre Kinder auszuliefern, wobei man ihr sogar ein
Sturmgewehr an den Kopf gehalten habe. Die Beamten hätten ihr mit
Konsequenzen gedroht, falls sie ihre Söhne nicht ausliefere. Da sie
während der Haft krank geworden sei, habe man sie nach (...) Tagen
wieder entlassen, nicht jedoch ihren Ehemann. Auf Nachfrage hätten ihr
die Polizisten erklärt, dass dieser verlegt worden sei, ohne ihr jedoch zu
sagen, an welchen Ort. Nach ihrer Haftentlassung sei sie wieder ihrer
normalen Tätigkeit als (...) nachgegangen, obwohl sie bei ihrer Rückkehr
nach Hause habe feststellen müssen, dass Unbekannte ihre gesamten
landwirtschaftlichen Geräte gestohlen hätten. Da sie sich vor weiteren
Nachstellungen der Sicherheitskräfte gefürchtet habe, sei sie zu einer
Nichte nach D._______ gegangen, wo sie sich zwei Wochen lang
aufgehalten habe. Schliesslich habe sie mit Hilfe eines Schleppers ihre
Heimat verlassen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit Entscheid des BFM vom 8. September 2006 wurde die
Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem
Kanton Aargau zugewiesen.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 16. April 2008 – eröffnet am 23. April 2008 – lehnte
das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung
der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen der Beschwerdeführerin weder die Anforderungen von Art.
3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die
Glaubhaftigkeit erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig,
zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Mai 2008
beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die angefochtene Verfügung
des BFM aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren oder jedenfalls ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit,
die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. Juli 2008 wurde
der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden
abgewiesen und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 22.
Juli 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen,
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Zur
Begründung der Zwischenverfügung wurde im Wesentlichen angeführt,
soweit die Beschwerdeführerin rüge, dass sie die Beschwerde habe
einreichen müssen, ohne von ihrem gesetzlichen Recht auf Akteneinsicht
Gebrauch machen zu können, obwohl sie ein entsprechendes Gesuch
gestellt habe, sei festzuhalten, dass das BFM der Beschwerdeführerin am
7. Mai 2008 Akteneinsicht gewährt habe, weshalb davon auszugehen sei,
die Akten seien ihr bei der Einreichung der Beschwerde, die am 15. Mai
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Seite 4
2008 der Post übergeben worden sei, zur Verfügung gestanden, und
deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen sein dürfte.
Weiter dürften die unsubstanziierten Vorbringen gegen die Dolmetscher
nicht nachvollziehbar sein, da diese erst nach einer Prüfung ihrer
persönlichen und fachlichen Voraussetzungen von der Vorinstanz
eingesetzt und das Vertrauen der Behörden geniessen würden. Zudem
habe die Beschwerdeführerin das Protokoll der
Empfangsstellenbefragung als ihren Aussagen und der Wahrheit
entsprechend und die Verständigung mit dem Dolmetscher als sehr gut
bezeichnet (vgl. A1/9, S. 7) und auch bei der kantonalen Anhörung
bestätigt, sie habe den Dolmetscher gut verstanden (vgl. A8/22, S. 18),
weshalb sie sich – auch unter Berücksichtigung einer Drucksituation
anlässlich der Befragungen – bei ihren Aussagen behaften lassen
müsste. Die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin dürften
deshalb nicht pauschal mit Missverständnissen erklärbar sein. Ferner
dürften die angegebenen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von
Identitätspapieren nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen. Die
Beschwerdeführerin sei auf dem Luftweg mit einem Pass ausgereist, der
ihr Foto und ihre Personalien enthalten habe (vgl. A8/22, S. 4 f.), was
gegen die behauptete Verfolgungssituation sprechen dürfte. Die auf
Beschwerdeebene geltend gemachte Teilnahme an Protestaktionen in
der Schweiz gegen das äthiopische Regime werde nicht belegt, weshalb
nicht von einer substanziierten Begründetheit und Dokumentierung
allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe gesprochen werden könnte. Bei
dieser Sachlage dürfte eine begründete Furcht vor asylrelevanten
Nachteilen der Beschwerdeführerin, die eine eigene politische Tätigkeit
vor ihrer Ausreise klar verneint habe (vgl. A8/22, S. 15), auszuschliessen
sein. Überdies dürfte der Wegweisungsvollzug unter Berücksichtigung
der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen
durchführbar sein, zumal weder aus der allgemeinen Situation in
Äthiopien noch aus individuellen Gründen Vollzugshindernisse vorliegen
dürften. Daher seien die Gewinnaussichten im vorliegenden Fall als von
allem Anfang an beträchtlich geringer einzustufen als die
Verlustgefahren, weshalb die Beschwerdebegehren unter diesen
Umständen als aussichtslos erscheinen würden.
Der Kostenvorschuss wurde von der Beschwerdeführerin am 16. Juli
2008 einbezahlt.
E.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin
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Beweismittel betreffend ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz
(Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin teilte in
ihrer Eingabe mit, sie beteilige sich seit zirka einem Jahr an den
Parteiversammlungen und den Protestaktionen der E._______. Es sei
bekannt, dass Spitzel des äthiopischen Regimes solche Protestaktionen
regelmässig unterwandern und die Teilnehmenden registrieren würden.
Bei einer Rückkehr nach Äthiopien drohe ihr eine unverhältnismässig
lange Haftstrafe, Folter und die Todesstrafe, weshalb ihre Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründet sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen vor, die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Gründe seien unglaubhaft beziehungsweise nicht
asylrelevant. Zunächst sei festzuhalten, dass die Identität, die effektiven
Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute der Beschwerdeführerin
nicht feststehen würden. Zudem habe sie widersprüchliche Ausführungen
zu ihren Papieren gemacht, so bezüglich des Ausstellungsortes der
Identitätskarte und der Umstände des Verlustes des Reisepasses.
Überdies seien die Aussagen hinsichtlich der Reiseroute derart
oberflächlich, dass von einer bewussten Unterschlagung von Fakten
ausgegangen werden müsse, die Hinweise auf ihre Identität geben
könnten. Weiter seien auch ihre Vorbringen zum Schicksal ihres
Ehemannes und ihrer Söhne widersprüchlich. Auch seien ihre Angaben
hinsichtlich der Geschichte und der aktuellen Ereignisse rund um die
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F._______ unbestimmt und oberflächlich ausgefallen und es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb sie nicht mehr über die Flucht beziehungsweise
Freilassung ihrer Kinder wisse, obwohl sie angeblich über eine
Mittelsperson Kontakt zu diesen habe. Auch vermöge sie keine über
Allgemeinplätze hinausreichenden Erläuterungen bezüglich deren
Funktion in der Organisation anzugeben, weshalb die geltend gemachte
Verfolgungssituation in Würdigung der gesamten Umstände nicht
glaubhaft sei.
Darüber hinaus würden die Vorbringen, selbst in der Annahme, sie hätten
tatsächlich stattgefunden, keine Asylrelevanz entfalten. So erfüllten die
angeführte Inhaftierung während einiger Tage, während welcher sie zum
Aufenthaltsort ihrer Kinder befragt worden sei, und auch die erst
anlässlich der Zweitbefragung geltend gemachte Vorladung zu einer
weiteren Befragung auf dem Polizeiposten die für die Erlangung der
Asylrelevanz geforderte Intensität der Verfolgungsmassnahmen nicht.
3.2. Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer
Beurteilung sämtlicher Sachverhaltselemente zum Schluss, dass die
Vorbringen, welche die Beschwerdeführerin zur Flucht aus Äthiopien
bewogen haben sollen, insgesamt weder als glaubhaft noch als
asylrelevant erachtet werden können. In der Beschwerdeschrift werden
keine Argumente vorgebracht, welche bezüglich der vorinstanzlichen
Erwägungen Zweifel aufkommen lassen. Diesbezüglich kann zur
Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die Ausführungen in
der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2008
verwiesen werden, und die dort gezogenen Schlussfolgerungen sind in
casu zu bestätigen.
3.2.1. Immerhin ist zur Rüge, es sei ihr trotz Gesuchs keine Akteneinsicht
seitens des BFM gewährt worden, weshalb es ihr die Vorinstanz
verunmöglicht habe, sich mit ihrer Beschwerde wirksam gegen den
negativen Asylentscheid zu verteidigen, ergänzend festzustellen, dass
das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. April 2008 –
bei der Vorinstanz eingegangen am 5. Mai 2008 – mit Schreiben des
BFM vom 7. Mai 2008 beantwortet wurde. Aus den Akten ist ersichtlich,
dass das fragliche Zustellkuvert, das dem BFM retourniert wurde
(Eingang BFM: 20. Mai 2008), den Vermerk "Nicht abgeholt" trägt.
Jedoch ist eine Zustellung an die letzte den Behörden bekannte Adresse
von Asylsuchenden nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist
rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen
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Seite 8
Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren
Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als
unzustellbar zurückkommt (Art. 12 AsylG). Der Vorinstanz kann somit
hinsichtlich der fehlenden Aktenzustellung kein Vorwurf gemacht werden,
sondern diese muss sich die Beschwerdeführerin ihrem eigenen
Verhalten zurechnen lassen. Der Umstand, dass sie erst eine Woche
nach Erhalt der angefochtenen Verfügung ein Akteneinsichtsgesuch bei
der Vorinstanz einreichte, das weitere fünf Tage benötigte, um beim BFM
einzutreffen, kann dem Bundesamt ebenso wenig angelastet werden.
Auch wenn sich dadurch die Beschwerdefrist für die Beschwerdeführerin
faktisch verkürzte, ist ihr durch diesen Umstand in casu kein
Rechtsnachteil erwachsen, zumal es ihr offensichtlich möglich war,
rechtzeitig eine formgültige Rechtsmittelschrift mit einlässlicher
Begründung einzureichen. Ausserdem wird von der Beschwerdeführerin
nicht näher konkretisiert, inwiefern ihr durch die Vorgehensweise des
BFM ein Nachteil entstanden sein soll. Zudem wurden der
Beschwerdeführerin seitens des BFM die Akten am 23. Mai 2008 erneut
zugestellt. Spätestens danach wäre es ihr offen gestanden, beim
Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Ergänzung der
Beschwerdeschrift – mit entsprechender Begründung – einzureichen.
Überdies verfügte die Beschwerdeführerin während laufendem
Beschwerdeverfahren jederzeit über die Möglichkeit, dem Gericht weitere
Sachverhaltsvorbringen und Beweismittel zur Kenntnis zu bringen, die im
Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen wären. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.
3.2.2. Weiter ist zur Verdeutlichung der bereits in der Zwischenverfügung
vom 7. Juli 2008 dargelegten generellen Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen anzuführen, dass die in der Rechtsmitteleingabe auf Seite
4 angeführten Probleme zum Mitführen von Identitätsdokumenten auf der
Flucht in diametralem Widerspruch zu den bisherigen Ausführungen
stehen und als unbelegte Schutzbehauptungen qualifiziert werden
müssen. So gibt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde an, dass ihre
äusserst beschwerliche Flucht nicht ohne Heimlichkeit und nur auf
illegalem Weg möglich gewesen sei, weshalb jegliche mitgeführten
Urkunden die Flucht gefährdet hätten. Demgegenüber brachte die
Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung vor, ihre Heimat
im Besitz eines ihre Personalien enthaltenden Reisepasses und einer
Identitätskarte mit dem Flugzeug verlassen zu haben und dabei von
D._______ bis in die Schweiz geflogen zu sein. Die Identitätsdokumente
habe sie dann auf Anraten des Schleppers auf dem Weg ins C._______
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weggeworfen (vgl. act. A8/22, S. 4, 8). Überdies ist festzustellen, dass die
Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Reiseweg, zu den
vorgebrachten Asylgründen, so insbesondere hinsichtlich der angeblichen
Haft und des Schicksals ihrer Kinder, äusserst vage und unbestimmt
ausgefallen sind und auch keine Realkennzeichen (so insbesondere
Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen,
Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) enthalten, was
jedoch gerade mit Blick auf die geltend gemachte Haft erwartet werden
dürfte, zumal es sich dabei um ein einschneidendes Ereignis handelt, das
erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleibt. Sodann ist
in der Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrer Heimat, wie in der
Zweitbefragung zu Recht vorgehalten wurde, in Berücksichtigung der
unglaubhaften Asylvorbringen kein Sinn zu erkennen, was an der
persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin weitere erhebliche
Zweifel aufkommen lässt. So fühle sie sich in der Schweiz eigenen
Angaben zufolge unglücklich und habe keine Kenntnisse von den
Geschehnissen in der Heimat; demgegenüber sollen sich sämtliche
Familienangehörigen in Äthiopien befinden, wo sie über Grundbesitz, ein
Haus, ihre nächsten Familienangehörigen sowie zwei Adoptivkinder,
welche das Vieh und die Ländereien betreuen würden, verfüge (vgl. act.
A8/22, S. 13 ff.). Die Beschwerdeführerin vermochte denn auch auf
wiederholte Nachfragen zum Grund ihrer Ausreise keine überzeugenden
Erklärungen abzugeben (vgl. act. A8/22, S. 15).
3.2.3. Der Rechtsmitteleingabe sind somit keine stichhaltigen
Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz
in Zweifel zu ziehen vermöchten. Unter diesen Umständen erübrigen sich
weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt.
4.
4.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich mit dem auf
Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der
Schweiz, Anlass für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen
Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (subjektive
Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
4.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art.
54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
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Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art.
54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen,
welche vor der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat
entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1).
4.3. Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest
glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der
Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer
Verfolgung zu rechnen wäre.
4.3.1. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7532/2008 vom
24. Januar 2011) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen
Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem
gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken
registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe
Wahrscheinlichkeit dafür, dass Aktivitäten von Personen, welche sich im
Ausland für die E._______ engagierten oder auch nur mit ihr
sympathisierten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen
Sicherheitsdienst spätestens am Flughafen bekannt würden. Es dürfte
davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine
zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger
oder Mitglied der Auslandorganisation der E._______ war, nach wie vor
als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von
dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein
eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens
und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der E._______ vorliegt.
Angesichts der (...) in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen
Mitgliedern der E._______ und der nicht unerschöpflichen Ressourcen
des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der
aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indessen
im vorliegenden Fall offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die
tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die
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Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie ihre konkreten
exilpolitischen Tätigkeiten.
4.3.2. Auf Beschwerdeebene führte die Beschwerdeführerin an, sie habe
in der Schweiz an einer Kundgebung der E._______ in G._______
teilgenommen und beteilige sich seit einem Jahr an Versammlungen und
Protestaktionen der H._______.
4.3.3. Aus den Beilagen zur Eingabe vom 15. Juli 2008 (Auflistung
Beilagen) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am (...) an einer
Kundgebung der E._______ teilnahm. Über die Örtlichkeiten dieser
Kundgebung lassen sich aus dem eingereichten Foto keine eindeutigen
Rückschlüsse ziehen. Gemäss der oben erwähnten Bestätigung der
H._______ vom 23. Mai 2008 habe sich die Beschwerdeführerin kürzlich
der Partei angeschlossen und werde derzeit in die Ziele und Ideale der
E._______ eingeführt.
4.3.4. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin – so auch hinsichtlich der politischen Tätigkeit der
Söhne und der daraus resultierenden Probleme – als unglaubhaft
erwiesen haben. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme, dass die
Beschwerdeführerin vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als
regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten
und in der Folge als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert
worden war und daher seit ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller
Beobachtung seitens der heimatlichen Behörden gestanden ist.
4.3.5. Weiter ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz der
Beschwerdeführerin, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen
Nachrichtendienstes rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Akten zu
verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei
behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter
Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.
Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Die äthiopischen Behörden bekunden nur
dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren
Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen werden. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe
sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen vorliegend
keine Anhaltspunkte. So gehört sie nicht zur Zielgruppe des "harten
Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die
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äthiopischen Behörden interessieren könnten. Vorliegend ist aus ihren
Angaben und den zur Stützung derselben eingereichten Unterlagen zu
schliessen, dass sich ihre exilpolitischen Aktivitäten lediglich in der
Teilnahme an einer Protestveranstaltung und in Parteiversammlungen
ohne weitergehende hochrangige Tätigkeiten erschöpft haben, wobei das
angeführte exilpolitische Engagement lediglich für das Jahr 2008
aktenkundig gemacht wurde. Dass die Beschwerdeführerin seither
weiterhin aktiv in der exilpolitischen Gemeinde in Erscheinung getreten
ist, ist nicht erstellt. In Berücksichtigung dieses geringfügigen
Engagements ist jedoch in casu nicht davon auszugehen, dass sie bei
einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung
zu befürchten hat.
4.3.6. Es dürfte sodann den äthiopischen Behörden aufgefallen sein,
dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach
der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig zunimmt respektive
intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das
geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt.
So ist im vorliegenden Verfahren festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin eine politisch motivierte Verfolgung in ihrer Heimat,
mithin eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Sie hat in
aktenkundiger Weise erst in der Schweiz begonnen, sich politisch zu
betätigen. Sodann fehlen vorliegend jegliche Hinweise darauf, dass
gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in
Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen
eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis
auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass
es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch
nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im
Heimatland der ein Asylgesuch stellenden Person abklären zu müssen.
4.3.7. Insgesamt erscheint es angesichts der Art des Engagements der
Beschwerdeführerin – selbst unter der Annahme der möglichen und
tatsächlichen Identifikation und allfälligen Registrierung – als
unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Sie hat
bei keiner Organisation, für die sie sympathisiert oder deren Mitglied sie
geworden ist, eine Führungsposition inne und übernahm weder
Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben. Ihr exilpolitisches
Engagement in der Schweiz lässt sie somit nicht als besonders
engagierte und exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische
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Aktivistin erscheinen. Sie erfüllt damit nicht das Profil einer Person,
welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil)politische Tätigkeit
ernsthaften Schaden zufügen könnte. Demnach ist die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mangels subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin verneint und in der Folge deren Asylgesuch
abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden
Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.2. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl.
beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D1930/2009 vom
5. Mai 2009 mit weiteren Hinweisen). Nach der Unterzeichnung des
Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember
2000 kontrollierten UNOSoldaten die Grenze zwischen den beiden
Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des
Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl
Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten
internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist,
grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des
Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs
der UNFriedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im
August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im
Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt
kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der
allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Aufgrund der
allgemeinen Lage in Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten
Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
6.3.3. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat aus individuellen Gründen
wirtschaftlich, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihr angesichts ihrer
Berufserfahrungen als (...), des bestehenden Grundbesitzes sowie eines
sozialen Beziehungsnetzes (vgl. A8/22, S. 6 f.) zuzumuten, sich erneut in
ihrem Kulturkreis niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass wegen der unglaubhaften Angaben
auch die Ausführungen zum Verbleib der nächsten Familienangehörigen
(Ehemann inhaftiert; Söhne geflohen; fehlender Kontakt zu
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Familienangehörigen des Ehemannes nach einem Streit) zu bezweifeln
sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
16. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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