Abtei lung IV
D-3/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Kolumbien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
1. Dezember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein kolumbianischer Staatsangehöriger
mit letztem Wohnsitz in (...) (Departement Valle de Cauca), sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 27. Dezember 2005 auf dem
Luftweg verliess und am 29. Dezember 2005 von Brasilien
herkommend im Flughafen Zürich-Kloten eintraf, wo er gleichentags
ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom selben Tag
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer
des Asylverfahrens bis maximal am 12. Januar 2006 den
Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2005 summarisch
befragt wurde,
dass das BFM den Sachverhalt in der Folge in Übereinstimmungen mit
der damals geltenden, gesetzlichen Regelung dem UNHCR
unterbreitete, welches sich in seinem Schreiben vom 5. Januar 2006
für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung des
ordentlichen Asylverfahrens aussprach,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Januar
2006 die Einreise in die Schweiz bewilligte und ihn für das weitere
Verfahren an das Empfangszentrum (...) verwies,
dass das BFM den Beschwerdeführer dort am 16. Januar 2006
summarisch befragte und ihn in der Folge für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton (...) zuwies,
dass das kantonale Migrationsamt den Beschwerdeführer am 3. Juli
2006 ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei im November 2003 nach zwanzig
Dienstjahren als Polizist regulär pensioniert worden,
dass er in der Folge nach (...) (Departement Cauca) gezogen sei, wo
er seinem Vater auf dessen Finca bei der Arbeit geholfen habe,
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dass Ende März 2004 bewaffnete Angehörige der Fuerzas Armadas
Revolucionarias de Colombia (FARC) dorthin gekommen seien, ihn
geschlagen, mit dem Tod bedroht und aufgefordert hätten, die Gegend
zu verlassen, da sie ihn für einen Informanten der Regierung gehalten
hätten,
dass er deshalb mit seiner Familie nach (...) gezogen sei, wo er
zusammen mit seinem Bruder ein Lebensmittelgeschäft eröffnet habe,
dass er dort in der Folge Probleme mit der paramilitärischen
Autodefensas Unidas de Colombia (AUC) bekommen habe, welche
ihren Stützpunkt in der Nähe gehabt habe,
dass Angehörige der AUC öfters ohne zu bezahlen in seinem Geschäft
konsumiert und sie bedroht hätten,
dass ein AUC-Mitglied ausserdem seine Frau belästigt und seinen
Bruder umgebracht habe,
dass die AUC im Juni 2004 einen Polizisten und dessen Ehefrau zu
ihrem Stützpunkt gebracht und den Polizisten umgebracht habe,
dass dessen Frau entkommen sei und er sie in seinem Haus versteckt
und ihr tags darauf bei der Flucht geholfen habe,
dass er daraufhin die Behörden informiert habe, worauf im Lager der
AUC eine Razzia durchgeführt worden sei,
dass am 8. August 2005 mehrere bewaffnete AUC-Anhänger in sein
Haus eingedrungen seien, mit der Absicht, ihn umzubringen, und
vermutlich nur das Flehen seiner Familienangehörigen die AUC von
diesem Vorhaben abgebracht habe,
dass die AUC ihn beschuldigt habe, der Polizei Hinweise gegeben zu
haben, und ihn gezwungen habe, (...) zu verlassen, worauf er mit
seiner Familie nach (...) umgezogen sei,
dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise aus dem Heimatland
entschlossen habe und am 22. September 2005 nach Madrid,
Spanien, gereist sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe,
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dass die spanischen Behörden ihm jedoch die Einreise verwehrt
hätten, worauf er in sein Heimatland zu seiner nach wie vor in (...)
lebenden Familie zurückgekehrt sei,
dass er in der Folge einen Drohbrief der FARC sowie mehrere
anonyme Drohanrufe der FARC und der AUC erhalten habe,
dass er mehrere Institutionen und Behörden über die Vorfälle
informiert beziehungsweise Anzeige erstattet habe, jedoch ohne
brauchbare Hilfe zu erhalten,
dass er sein Heimatland deshalb am 27. Dezember 2005 erneut
verlassen habe und via São Paulo nach Zürich geflogen sei,
dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach Kolumbien umgebracht zu
werden,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
namentlich seinen Reisepass, die Identitätskarte, Geburts- und
Eheschein, den Führerschein (Kopie) sowie mehrere Beweismittel zur
Sache zu den Akten reichte (vgl. dazu A19, S. 5 und 6),
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 1. Dezember 2008 - eröffnet am 5. Dezember 2008 - ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
asylrelevant,
dass nämlich der kolumbianische Staat grundsätzlich schutzfähig und
auch schutzwillig sei und davon auszugehen sei, der
Beschwerdeführer hätte als ehemaliger Staatsangestellter Schutz
erhalten, wenn dies für notwendig erachtet worden wäre,
dass sich der Beschwerdeführer überdies einer potentiellen
Gefährdung durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entziehen
könnte, zumal er keine landesweit bekannte Persönlichkeit sei und die
geltend gemachte Verfolgung regional beschränkt sei,
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dass im Übrigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen
bestünden, auf die jedoch nicht näher eingegangen werde, da bereits
die Asylrelevanz zu verneinen sei,
dass die Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht gegeben und
überdies der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
31. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell
sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass die Sache subeventuell zur vollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalt und allfälligen Offenlegung von Zweifeln
an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei zu gewährleisten, die zuständigen Behörden seien
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, und der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter
Datenweitergabe darüber in Kenntnis zu setzen,
dass der Beschwerde folgende Beweismittel beilagen: eine
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 18. Dezember 2008, die
Publikation No. 470 der Arbeitsgruppe Schweiz-Kolumbien (ASK) vom
18. April 2008, drei Monatsberichte der ASK vom Januar, Juni und
Dezember 2008, drei bereits bei der Vorinstanz eingereichte
Bestätigungsschreiben in Kopie, ein bereits bei der Vorinstanz
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eingereichtes Schreiben der Polizei betreffend Sicherheitsvorkehrun-
gen und Empfehlungen vom 9. November 2005 (Kopie),
dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter auf die Gesuche um Gewährleistung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Offenlegung einer
allenfalls bereits erfolgten Datenweitergabe an die heimatlichen
Behörden mangels Rechtsschutzinteresses mit Zwischenverfügung
vom 9. Januar 2009 nicht eintrat und die Gesuche um Erlass
vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen
Datenweitergabe an die Behörden des Heimatlandes, um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses abwies,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert
Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 23. Januar 2009 einbezahlt
wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass in der Beschwerde gerügt wird, der Sachverhalt sei in Bezug auf
die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers
ungenügend festgestellt worden,
dass indessen nicht ersichtlich ist und seitens des Beschwerdeführers
auch nicht näher spezifiziert wird, welche relevanten Sachverhaltsum-
stände durch die Vorinstanz ungenügend festgestellt worden seien
(vgl. S. 12 der Beschwerdeschrift),
dass daher keine Veranlassung besteht, dem Eventualantrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz stattzugeben,
dass auch die Rüge, wonach das BFM keine Glaubhaftigkeitsprüfung
vorgenommen habe, ungerechtfertigt erscheint, zumal sich eine
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eingehende Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen erübrigt, wenn bereits deren Asylrelevanz verneint wird,
dass das BFM im Ergebnis zu Recht auf die fehlende Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers geschlossen hat,
dass die FARC zwar zugegebenermassen gewisse Regionen
Kolumbiens faktisch kontrolliert und auch die paramilitärische
Organisation AUC in diesen Regionen verbreitet aktiv ist,
dass jedoch der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach er in
ganz Kolumbien der Verfolgung durch die genannten Gruppierungen
ausgesetzt wäre, nicht gefolgt werden kann,
dass der Beschwerdeführer selbst einräumte, man habe ihn in erster
Linie aus der Region vertreiben wollen (vgl. S. 15 der Beschwerde),
dass den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen sind, wonach
die FARC und die AUC ein ernsthaftes Interesse daran haben, den
Beschwerdeführer landesweit und auch noch heute, nach über
dreijähriger Landesabwesenheit, in asylrelevanter Weise zu verfolgen,
dass aufgrund der Aktenlage entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers insbesondere nicht davon auszugehen ist, dieser
müsste bei einer Rückkehr nach Kolumbien landesweit damit rechnen,
von den genannten Gruppierungen umgebracht zu werden,
dass die FARC und die AUC den Vorbringen des Beschwerdeführers
zufolge ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, diesen umzubringen,
hätten sie dies effektiv gewollt,
dass dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zumindest eine
inländische Fluchtalternative in einer anderen Region seines
Heimatlandes offensteht, beispielsweise in Bogotà oder auch in Cali,
wo er bereits mehrere Jahre gelebt hat (vgl. A6, S. 17),
dass seine Asylvorbringen bei dieser Sachlage als nicht asylrelevant
zu qualifizieren sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern
vermögen, weshalb darauf - mit Ausnahme der nachfolgenden
Erwägungen - nicht näher einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die Abweisung
seines Asylgesuchs würde eine Praxisänderung bedeuten, da die
Schweiz anderen kolumbianischen (Ex-)Beamten Asyl gewährt habe,
dass diese Auffassung jedoch unzutreffend ist, da jedes Asylgesuch
individuell geprüft werden muss und der Status als kolumbianischer
Staatsbeamter oder -angestellter nicht per se die Flüchtlingseigen-
schaft begründet,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im
Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nicht in allen Regionen Kolumbiens eine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, welche den Vollzug der Wegweisung als generell
unzumutbar erscheinen lassen würde,
dass auch keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich sind,
dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich allfälligen
erneuten Behelligungen durch die FARC oder die AUC in seiner
Herkunftsregion durch einen Umzug in einen anderen Landesteil zu
entziehen,
dass der Beschwerdeführer an keinen aktenkundigen gesundheitlichen
Problemen leidet,
dass er in seinem Heimatland als pensionierter Polizist Anspruch auf
eine Rente hat und es ihm überdies zuzumuten ist, bei Bedarf
zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass er im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
welches ihm bei der Reintegration in sozialer und wirtschaftlicher
Hinsicht behilflich sein kann,
dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Kolumbien in eine existenzgefährden-
de Situation geraten,
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dass der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 23. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
eite 12