B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3/2017
law/fes
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Zustelladresse: c/o Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – Kurde syrischer Herkunft aus B._______ (Bezirk
C._______, Provinz al-Hasakah) – verliess Syrien eigenen Angaben zu-
folge am 7. September 2013 Richtung Irak. Am 15. August 2014 reiste
seine zukünftige Frau, D._______ (Beschwerdeverfahren D-2/2017), zu
ihm nach. Am 22. September 2014 heirateten sie in E._______. Am 7. No-
vember 2014 flog die Frau des Beschwerdeführers von E._______ nach
F._______ zu ihren Geschwistern und am 3. Dezember 2014 reiste sie le-
gal mit einem Visum in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchte. Der Beschwerdeführer verliess den Nordirak im Mai 2015 Richtung
Türkei und reiste via Bulgarien, Österreich am 16. Juni 2015 in die Schweiz
ein und begab sich zu seiner Frau. Am 22. Juni 2015 ersuchte er um Asyl.
B.
Am 1. Juli 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers
und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Befragung zur Person; BzP).
Am 29. April 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den
Asylgründen an.
Dabei machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend, er habe in G._______ das Gymnasium abgeschlossen und danach
ungefähr ab dem Jahr 2010 bis 2013 in H._______ (…) studiert; dort habe
er auch seine Frau kennen gelernt. Von 2012 bis zur Ausreise im Jahr 2013
habe er für die humanitäre Organisation I._______ gearbeitet. Er habe Ge-
fangene nach ihrer Freilassung interviewt, die über ihre Misshandlungen
berichtet hätten. Sie hätten auch Binnenflüchtlinge unterstützt, indem sie
für sie Wohnungen gesucht, Lebensmittel verteilt und sie auch finanziell
unterstützt hätten. Die Organisation gehöre zur (…). I._______ habe auch
mit der Menschenrechtsorganisation (…) zusammengearbeitet. Im Juli
2013 hätten sie eine Sitzung gehabt und die Jugendlichen hätten sich ver-
sammelt und sie hätten auf den Leiter gewartet, der nicht aufgetaucht und
telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Am nächsten Tag hätten sie er-
fahren, dass der Leiter beziehungsweise die Verantwortlichen J._______
und K._______ verhaftet worden seien. Ungefähr zwei Monate lang, seien
sie nicht mehr aktiv gewesen. Danach seien sie von der (…) informiert wor-
den, dass sie fliehen müssten, weil J._______ nach L._______ verlegt wor-
den sei und man befürchtet hatte, er würde Namen weiterer Anhänger
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preisgeben. Nachdem er aus H._______ geflüchtet sei, habe er sich unge-
fähr zwei Tage zu Hause aufgehalten und seinem Vater eine Vollmacht ge-
geben, damit er ihn an der Uni weiter einschreibe und so der Militärdienst
hätte verschoben werden können. Von einer Person, die beim Passamt
arbeite, habe er gegen Geld die Information erhalten, dass er von den Be-
hörden gesucht werde, sein Name aber noch nicht bei den Kontrollposten
bekannt gegeben worden sei. Er habe danach Syrien verlassen. Nach sei-
ner Ausreise habe sein Vater ein Aufgebot für den Militärdienst vom 20. No-
vember 2013 erhalten, in welchem stehe, dass er (der Beschwerdeführer)
sich vor dem 15. Dezember 2013 beim Rekrutierungsbüro von C._______
melden solle. Entweder gebe es eine Rekrutierung oder aber die Verschie-
bung des Einrückens. Wenn er den Termin nicht wahrnehme, dann werde
er nach dem Gesetz bestraft. Er werde dann am 15. Januar 2014 rekrutiert.
Seinem Vater sei gesagt worden, dass er (der Beschwerdeführer) persön-
lich vorbeigehen solle. Nach seiner Ausreise seien im Dezember 2013 kur-
dische Kollegen von I._______ verhaftet worden.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Pass, seine Identitätskarte, einen
Studentenausweis, eine Kopie seines Ehescheins, ein Zertifikat des Amtes
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) für
Asylsuchende, eine Bestätigung von (…) vom 18. Juni 2015, ein Aufgebot
für den Militärdienst und zwei Internetauszüge bezüglich der Verhaftung
zweier für I._______ tätiger Personen ein.
C.
Mit Verfügung vom 30. November 2016 – eröffnet am 1. Dezember 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 22. Juni 2015 ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch
wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2016 (Datum Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be-
antragen, es sei die angefochtene Verfügung in den Punkten der nicht er-
füllten Flüchtlingseigenschaft und Asyl aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und
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die Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Entscheid
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und die die Beschwerde unterzeichnende
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Mit der Beschwerde wurden ein handgeschriebenes und auf Deutsch über-
setztes Schreiben von J._______, eine Kopie des UNHCR-Zertifikats für
Asylsuchende und ein Dokument des universitären Werdegangs der (…)
Fakultät der Universität (…) eingereicht.
E.
Mit vom 13. Januar 2017 datierten und als „Beweismittelergänzung“ be-
zeichneter Eingabe reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsver-
treterin eine Fürsorgebestätigung vom 5. Januar 2017, das Militärbüchlein
im Original, die DHL-Adressetikette des Umschlags vom 24. Dezember
2016, mit dem das Militärbüchlein von E._______ an die Adresse der
Schwiegermutter in die Schweiz gesandt worden sei, und weitere Schul-
und Universitätsunterlagen ein.
F.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 stellte der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts fest, das Dossier von J._______ (N […]) werde für
das vorliegende Beschwerdeverfahren beigezogen, die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
hiess er gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzei-
tig forderte er das SEM auf, eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
Am 14. Februar 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.
H.
Am 27. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
I.
Am 13. März 2017 gebar die Frau des Beschwerdeführers die Tochter
M._______.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Das Verfahren des Beschwerdeführers wird mit demjenigen seiner Ehefrau
und Tochter (D-2/2017) koordiniert behandelt.
4.
Das Dossier von J._______ (N […]) wurden vom Bundesverwaltungsge-
richt für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens beigezogen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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Seite 6
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM begründet seinen negativen Asylentscheid damit, die Verfol-
gungsvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft.
Im Einzelnen führt es aus, er habe anlässlich der Erstbefragung angege-
ben, ab 2012 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 für die Menschenrechts-
organisation (…) tätig gewesen zu sein und im Rahmen dieser Tätigkeit
Gefangene nach deren Freilassung interviewt zu haben. Anlässlich der An-
hörung habe er dann aber erklärt, diese Berichte der Organisation
I._______ überreicht zu haben. Weiter habe er anlässlich der Anhörung
angegeben, etwa zwei Monate vor seiner Ausreise seien zwei Personen
von I._______ verhaftet worden, weshalb er seine Aktivitäten eingestellt
habe. Anlässlich der Erstbefragung habe er diese Verhaftungen, welche
schliesslich den Ausschlag für seine Flucht gegeben habe, nicht erwähnt.
Sein Erklärungsversuch, er sei anlässlich der Erstbefragung aufgefordert
worden, nur Stichworte anzugeben, vermöge nicht zu begründen, weshalb
er es dennoch unterlassen habe, diese Verhaftungen kurz zu erwähnen.
Schliesslich habe er nicht schlüssig zu erklären vermocht, inwieweit seine
humanitäre Tätigkeit für I._______ für ihn zu Problemen von asylrelevan-
tem Ausmass geführt haben solle. Angesichts der desolaten Lage in Syrien
scheine es denn auch höchst fraglich, ob die syrischen Behörden tatsäch-
lich über Zeit, Ressourcen und Motivation verfügen würden, Mitglieder von
humanitären Organisationen zu verfolgen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit
seines Militärdienstvorbringens bestünden bereits grösste Zweifel allein
aufgrund der Tatsache, dass er den Schweizer Asylbehörden sein Militär-
büchlein vorenthalte. Zu dessen Verbleib habe er widersprüchliche Anga-
ben gemacht. Anlässlich der Erstbefragung habe er angegeben, es sei mit
dem Pass zusammen in Bulgarien vor seinen Augen zerrissen worden.
Den Pass habe er jedoch aus der Türkei in die Schweiz schicken lassen.
Dieser sei von der eidgenössischen Zollverwaltung sichergestellt worden.
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Anlässlich der Anhörung habe er dann erklärt, dass Militärdienstbüchlein
sei zu Hause, er habe seine Familie gebeten, es zu suchen. Sie hätten es
jedoch nicht gefunden, es sei verloren gegangen. Weiter sei er anlässlich
der Anhörung zu keiner Zeit in der Lage gewesen, das genaue Vorgehen
rund um die Aushebung und den Erhalt des Militärdienstbüchleins an-
schaulich und dezidiert zu schildern. Er habe weder die zuständigen Amts-
stellen benennen können, bei denen er sich hätte melden müssen, noch
habe er Ort und Namen des Zentrums nennen können, wo ein allgemeiner
Gesundheitscheck durchgeführt worden sein soll. Er habe auch nicht an-
geben können, bei welcher Stelle und in welcher Stadt er sein Militärdienst-
büchlein hätte abholen müssen. Schliesslich sei er auch nicht in der Lage
gewesen, detailliert zu schildern, wie er jeweils vorgegangen sei, um sei-
nen Militärdienst aufgrund des Studiums zu verschieben. Überhaupt er-
scheine es höchst zweifelhaft, dass er wirklich (…) studiert habe. Er spre-
che kein (…) und könne nicht die geringsten Angaben machen zum Aufbau
des Studiums, zu den Fachrichtungen, den besuchten Fächern, den gele-
senen Autoren oder den Titel deren Werke. Bei der Bestätigung von (…)
handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, welches zudem seinen Aus-
sagen teilweise nicht entspreche. Die beiden Internetauszüge bezögen
sich auf die beiden genannten Verhafteten und sein Name sei darin nicht
erwähnt, eine Verbindung zu ihm nicht ersichtlich. Zum Aufgebot der Mili-
tärbehörde sei gesagt, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar
seien und somit für das SEM nur geringen Beweiswert aufweisen würden.
Die von ihm eingereichten Dokumente seien somit als Beweismittel un-
tauglich und vermöchten an obiger Einschätzung nichts zu ändern.
6.2 In der Beschwerde und deren Ergänzung vom 16. Januar 2017 wird
geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung bei
F32 genau erklärt, dass er die Berichte über die Gefangenen seiner Orga-
nisation I._______ überreicht habe, welche die Berichte an andere Orga-
nisationen weitergeleitet habe. (…), von welcher er die Bestätigung abge-
geben habe, habe in Verbindung mit I._______ gestanden und die beiden
Organisationen hätten zusammengearbeitet. Er habe die Verhaftung von
J._______ und K._______ anlässlich der Erstbefragung unterlassen zu er-
wähnen. Anlässlich der Anhörung habe er hierzu mit Nachdruck erwähnt,
dass er anlässlich der Erstbefragung nicht nur aufgefordert worden sei, le-
diglich Stichworte anzugeben, sondern er darüber hinaus immer wieder
unterbrochen worden sei und keine Gelegenheit bekommen habe, das zu
sagen, was er gewollt habe. Er habe seine Geschichte darlegen wollen,
aber ihm sei gesagt worden, er solle das in der Zweitbefragung tun. Er
habe keine Gelegenheit zu sprechen gehabt, was ihn gestört habe. Die
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Mutmassung des SEM über die fehlenden Ressourcen und Motivation Sy-
riens zur Verfolgung von Mitgliedern von humanitären Organisationen sei
in keiner Weise begründet. Sie sei im syrischen Kontext nicht nachvollzieh-
bar. Sie entspreche nicht den Informationen in den massgeblich publizier-
ten Quellen. Durch diese Unterlassung habe die Vorinstanz die Begrün-
dungspflicht verletzt. Die Verfolgung von humanitär tätigen Personen sei
gerade eine der in diesem Krieg eingesetzten Kriegsstrategien und ein Un-
terdrückungsmittel. Gemäss US Departement of State würden humanitäre
Helfer von den syrischen Behörden festgenommen ohne Zugang zu fairen
Verfahren. Nichtregierungsorganisationen würden vom syrischen Regime
eingeschränkt. Gemäss UNHCR würden humanitäre Helfer ein explizites
Risikoprofil aufweisen. Die Vorinstanz habe sodann die Aussagen des Be-
schwerdeführers über seine Tätigkeit, Berichte über die in der Haft erlebte
Gewalt und der psychische und soziale Status von entlassenen Gefange-
nen zu verfassen, nicht gewürdigt. Damit sei ein wesentlicher Verfolgungs-
grund nicht gewürdigt und der asylrelevante Sachverhalt nicht richtig er-
stellt worden, womit auch die Begründungsplicht verletzt sei. Es falle weiter
auf, dass der Beschwerdeführer zu seiner Aussage über seine Tätigkeit,
Berichte über ehemals Gefangene zu verfassen, auch anlässlich der An-
hörung nicht weiter befragt worden sei. Auf seine Aussage hin, sei keine
einzige vertiefende Frage zu diesem asyl- und flüchtlingsrechtlich relevan-
tem Aspekt gestellt worden – im Gegensatz zu sehr vielen Fragen zu den
Umständen, wie er seine Frau kennengelernt habe und zu seinem Stu-
dium, das in Zweifel gezogen werde, was jedoch absolut keine Asylrele-
vanz habe. Um die Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bezie-
hungsweise seiner Aussagen zu seinem Studium auszuräumen seien mit
dieser Eingabe seine Universitätszeugnisse eingereicht worden. Es sei
weiter bekannt, dass das Regime solche Dokumentationen und Berichter-
stattungen über Gewalt an Gefangenen massiv unterdrücke. Der Be-
schwerdeführer weise deshalb aufgrund seiner Tätigkeiten für I._______
eine konkrete reale Gefährdung auf, asylrelevant verfolgt zu werden. Diese
Gefahr bestünde auch in Zukunft bei einer Wegweisung nach Syrien. Hin-
sichtlich der Glaubhaftigkeit des Militärdienstvorbringens, sei auf die Ant-
worten des Beschwerdeführers F51, F54, F68, F71 und F72 zu verweisen,
wo der Beschwerdeführer erzählt habe, wie und wo er das Militärdienst-
büchlein erhalten habe, wie es aussehe und was darin stehe und was er
habe tun müssen, um den Dienst zu verschieben. Es sei hierfür auch auf
die eingereichte Bestätigung der Universität zu verweisen. Betreffend das
Militärdienstbüchlein sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu-
nächst nicht gewusst habe, wo es sein könnte und ob er es unterwegs ver-
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loren habe. Anlässlich der Erstbefragung habe er sich durch den Rat an-
derer Personen irreleiten lassen und zum Ort, wo das Militärdienstbüchlein
sein könnte, etwas Falsches gesagt, wofür er sich anlässlich der Anhörung
entschuldigt habe. Nach Erhalt des Asylentscheids habe er seine Mutter
nochmals gebeten, sehr genau zu suchen. Sie habe das Militärbüchlein
gefunden und es einer Frau mitgegeben, die in den Irak gereist sei, von wo
es in die Schweiz versendet worden sei. Bezüglich der Bestätigung von
(…), welche angeblich seinen Aussagen nicht entspreche, sei auf die ein-
gereichte Bestätigung von J._______ zu verweisen. Bezüglich der genera-
lisierten Anmerkung der Vorinstanz, dass die eingereichten Dokumente
leicht käuflich erwerbbar seien, sei entgegenzuhalten, dass aus einer the-
oretischen Möglichkeit ohne Vorliegen gegenteiliger Hinweise nicht auf die
fehlende Glaubwürdigkeit geschlossen werden dürfe. Ebenso sei zu unter-
streichen, dass eine Vielzahl von Dokumenten, unter anderem auch das
Schreiben von J._______, der eine hohe persönliche Glaubwürdigkeit auf-
weise, eingereicht worden seien, was dafür spreche, dass es unwahr-
scheinlich sei, dass diese alle gefälscht seien. Zusammenfassend sei fest-
zustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu be-
jahen sei.
6.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Erstbefragung dahingehend informiert worden sei, Iden-
titätsdokumente und Beweismittel unverzüglich einzureichen. Es erstaune
deshalb sehr, dass diese Beweismittel erst eineinhalb Jahre später auf Be-
schwerdeebene eingereicht worden seien. Grundsätzlich sei angemerkt,
dass syrische Dokumente heute in Syrien oder umliegenden Ländern käuf-
lich erhältlich seien. Entsprechend gering sei deren Beweiskraft. Einzelne
Schuldokumente seien zudem grammatikalisch falsch verfasst oder manu-
ell ergänzt worden, was deren Echtheit bezweifeln lasse. Deshalb und ins-
besondere aber in Anbetracht der unglaubhaften Aussagen des Beschwer-
deführers im Verlaufe seines Asylverfahrens vermöchten auch diese ein-
gereichten Beweismittel an seiner Einschätzung nichts zu ändern. Auf den
Beizug der Akten von J._______ sei verzichtet worden, da lediglich eine
verkürzte Befragung zur Person ohne Erfassung der Asylgründe und noch
keine Anhörung stattgefunden hätten.
6.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer dem SEM entgegen, dass die
späte Einreichung der Schul- und Universitätsunterlagen einen anderen
Grund habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, habe ihre eigenen Uni-
versitätsunterlagen anlässlich ihrer Erstbefragung einreichen wollen. Das
SEM habe sie jedoch damals nicht zu den Akten genommen, da sie seitens
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Seite 10
des SEM nicht als wesentlich erachtet worden seien. Aus diesem Grund
habe das Ehepaar geschlossen, dass die Universitätsunterlagen des Be-
schwerdeführers ebenfalls zurückgewiesen würden. Sodann merke das
SEM an, dass einzelne Schuldokumente grammatikalisch falsch verfasst
oder manuell ergänzt worden seien. Die Vorinstanz unterlasse es jedoch,
die Stellen zu benennen. Nach Durchsicht seien diese für die unterzeich-
nende Rechtsvertreterin nicht erkennbar, weshalb die Vorinstanz um Kon-
kretisierung ersucht werde. Dies falls werde um nochmalige Einräumung
des rechtlichen Gehörs ersucht. Bezüglich dem Einwand der Vorinstanz,
dass die Beweiskraft von syrischen Dokumenten gering sei, sei vorliegend
hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer glaubhaft aussage, indem er
einerseits geduldig und detailliert antworte, auch als der Befrager ihm vor-
halte, er glaube ihm kein Wort, und dies obwohl die wesentlichen Asylvor-
bringen nicht vertieft befragt worden seien. Andererseits gestehe der Be-
schwerdeführer seinen ursprünglichen Fehler ein und habe sich dafür ent-
schuldigt. In Bezug auf die Elemente der Glaubhaftigkeit und bezüglich des
Fragestils anlässlich der Anhörung in casu sei auf das Urteil E-763/2014
vom 11. November 2016 zu verweisen. Leider fehle in der Vernehmlassung
der Vorinstanz wiederum und unverständlicherweise in Verletzung der Be-
gründungspflicht die Würdigung der asylrelevanten Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers – seine Berichterstattung über die in Haft erlebte Gewalt
und der psychische und soziale Status von entlassenen Gefangenen und
sein Einsatz für diese, welche er innerhalb seiner Organisation I._______
ausübe. Diese Tätigkeit und die damit verbundenen asylrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahren seien durch J._______ detailliert beschrieben
und bestätigt worden. Seine Glaubwürdigkeit stehe ausser Frage – wie aus
dessen Asylverfahren offenkundig hervorgehe. Seine Anhörung habe am
15. März 2017 stattgefunden. An dieser Stelle werde auch auf die Ausfüh-
rungen im eingereichten Schreiben von J._______ verwiesen, welche
zwingend in die Würdigung des asylrelevanten Sachverhalts einzubezie-
hen seien.
7.
7.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid insbesondere mit
der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. Auch
wenn durchaus gewisse Zweifel betreffend einzelner Sachverhaltsele-
mente vorhanden sind, bedeutet dies jedoch nicht zwangsläufig, dass die
Asylvorbringen unglaubhaft sind, denn bei der Beurteilung der Glaubhaft-
machung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder
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Seite 11
gegen den Gesuchsteller sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11
E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Vorliegend fällt auf, dass das mit der
Beschwerde eingereichte Schreiben von J._______ im Wesentlichen be-
stätigt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Organisation I._______
sei, welche der (…) angehöre, und er, J._______, der verantwortlich für
das Follow-up bei I._______ gewesen sei, eng mit dem Beschwerdeführer
und einigen seiner Freunde zusammengearbeitet habe. Ferner werden da-
rin die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten bestätigt und
ausgeführt in welchem Umfeld und welcher Gefahr der Beschwerdeführer
seine Aktivitäten ausgeführt hat, was sich mit den Aussagen vom Be-
schwerdeführer deckt. Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass
J._______, welcher in der Schweiz am 11. Dezember 2015 ein Asylgesuch
gestellt hat und am 15. März 2017 einlässlich zu den Asylgründen angehört
wurde, sowohl erwähnte, dass sie zivile Gruppen gegründet hätten, als
auch übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer seine Verhaftung im
Jahr 2013 schilderte (vgl. Akte des Verfahrens N […] C27/14 F29 bis F32
und F47). J._______ wurde am 28. März 2017 in der Schweiz Asyl ge-
währt.
7.2 Das SEM hatte in Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
am 30. November 2016 sowie im Zeitpunkt der Vernehmlassung vom
14. Februar 2017 keine Möglichkeit, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers auch im Lichte der Aussagen von J._______ zu beur-
teilen. Nachdem dieser nunmehr am 15. März 2017 zu den Asylgründen
angehört und ihm am 28. März 2017 Asyl in der Schweiz gewährt wurde,
drängt sich jedoch auf, die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Vorbringen unter Berücksichtigung der Aussagen von
J._______ zu beurteilen. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich in-
sofern als nicht vollständig erstellt.
8.
Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 30. November 2016 betreffend die Ziffern 1-3 des Dispositivs
aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG
zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung ans SEM zu-
rückzuweisen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren,
bisher nicht behandelten Vorbringen und Rügen in der Beschwerde einzu-
gehen.
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Seite 12
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
9.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertre-
tungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine
Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung ist deshalb auf Grund der
Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und in Anwendung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1470.–. Das SEM ist an-
zuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung
auszurichten.
9.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. Februar 2017 die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG gewährt. Die öffentlichrechtliche Entschädigung der Rechtsbeistän-
din kommt jedoch bei einer zugesprochenen Prozessentschädigung ledig-
lich subsidiär zum Tragen. Es ist deshalb kein amtliches Honorar zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird betreffend die Ziffern 1-3 des Dispositivs
aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1470.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: