B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-320/2015/wua
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren (…), Äthiopien,
vertreten durch Johnson Belangenyi, Swiss-Exile,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2014 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, sie stamme aus Addis Abeba, wo sie als Mitglied der B._______
insbesondere Kuriertätigkeiten (Transport von Dokumenten) ausgeführt
habe,
dass sie im Rahmen einer Sitzung zusammen mit anderen Sympathisan-
ten der B.________ am 1. Juni 2012 verhaftet und nach einmonatiger Haft
unter dem Vorwurf, Terroristin, Unruhestifterin und Mitglied der B.________
zu sein, vor Gericht angeklagt worden sei,
dass man sie in der Folge unter der Auflage, später bei Gericht zu erschei-
nen, gegen Bürgschaft freigelassen habe,
dass sie den Gerichtstermin nicht wahrgenommen habe und stattdessen
illegal in den Sudan gelangt sei, von wo sie sich mit Hilfe eines Schleppers
am 9. Juli 2012 über die Türkei nach Paris und schliesslich in die Schweiz
begeben habe,
dass sie in der Schweiz an Kundgebungen teilgenommen habe,
dass das BFM mit – am 19. Dezember 2014 eröffnetem – Entscheid vom
15. Dezember 2014 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Juli
2012 abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
14. Januar 2015 unter Beilage mehrerer Dokumente (Bestätigungsschrei-
ben der B.________ vom (…), Fotografien) gegen diesen Entscheid Be-
schwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. Ja-
nuar 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
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600.– mit Zahlungsfrist bis zum 6. Februar 2015 erhob, welcher in der
Folge fristgerecht einging,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Januar 2015 einen Bedürf-
tigkeitsnachweis nachreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM bezie-
hungsweise SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich
unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e
AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die we-
sentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, als Mitglied der
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B._______ inhaftiert und angeklagt worden zu sein, wegen teils
unsubstantiierter, teils widersprüchlicher Angaben als nicht glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, auf die in der Be-
schwerde nicht näher eingegangen wird,
dass in der Beschwerde vielmehr lediglich behauptet wird, die Vorins-
tanz habe "viele Einzelheiten der Aussagen der Beschwerdeführerin
nicht richtig interpretiert und viele Fragen nicht mit der gebotenen Tiefe
geprüft", ohne diese Behauptungen mit näheren Angaben zu stützen,
dass in der Beschwerde im Weiteren auf die exilpolitische Tätigkeit der
Beschwerdeführerin (Mitglied der B.________ seit September 2012,
Teilnahme an Demonstration vom 1. Juni 2013 für die Freilassung von
Häftlingen) hingewiesen wird,
dass im Hinblick auf eine künftige Verfolgung der Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer exilpolitischen Betätigung gemäss gefestigter Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar davon auszugehen ist,
dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen
Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten
überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren,
dass die äthiopischen Behörden indessen nur dann ein Interesse an der
Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1585/2014 vom 25. April
2014 E. 6.3; D-2326/2013 vom 27. März 2014 E. 5.2.2 und
E-4637/2011 vom 29. November 2012 E. 5.2.3 m.w.H.), was vorliegend,
wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, nicht der Fall ist,
dass somit das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und
mit zutreffender Begründung abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht mög-
lich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien (vgl. (vgl. BVGE 2011/25
E. 8.3) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Be-
schwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
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dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und drei Brüdern (vgl. BFM-
Protokoll A4 S. 5) im Heimatstaat über ein enges soziales Beziehungsnetz
und über gute Chancen zur beruflichen Wiedereingliederung verfügt, hat
diese doch eine dreijährige Ausbildung als Buchhalterin abgeschlossen
und diesen Beruf in der Folge selbständig ausgeübt (vgl. A4 S. 4),
dass schliesslich die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens, vom BFM zur Einreichung eines ärztlichen Berichts aufgefor-
dert, in ihrem Antwortschreiben vom 2. Dezember 2014 festhielt, die im
Rahmen der Anhörung geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
seien in der Zwischenzeit erfolgreich behandelt worden (vgl. A15),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien
schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, nötigenfalls bei der Beschaf-
fung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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