B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-320/2016
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Albanien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass am 17. Dezember 2015 die Befragungen zur Person (BzP) und am
5. Januar 2016 die Anhörungen zu den Asylgründen stattfanden,
dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung seines Asylgesuchs zu-
sammengefasst vorbrachte, er sei in den Jahren (…) und (…) jeweils für
sechs Monate als Soldat in Afghanistan in einer Friedensmission im Ein-
satz gewesen und sei im Jahr 2012 grundlos aus der Armee entlassen wor-
den,
dass er von Dezember 2013 bis Mai 2015 bei der E._______, einem staat-
lichen Unternehmen, gearbeitet habe,
dass er in Albanien von Leuten, gegen die er in seiner Funktion als Leiter
bei der E._______ Disziplinarmassnahmen und Kündigungen veranlasst
habe, (indirekt) bedroht worden sei,
dass zwei Mal in sein Haus eingebrochen worden sei und er denke, diese
Einbrüche könnten im Zusammenhang mit seinen Einsätzen in Afghanistan
stehen,
dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen auf die Ausreisegründe des Beschwerdeführers stützte und
angab, selber nie bedroht worden zu sein und keine Probleme gehabt zu
haben,
dass sie zudem vorbrachte, sie sei im (…) Monat schwanger und der vo-
raussichtliche Geburtstermin sei zwischen dem (…),
dass sie "normale" Schwangerschaftsprobleme habe,
dass weitergehend auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Januar 2016 – gleichentags eröffnet
– feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass es zur Begründung zunächst ausführte, die Vorbringen der Beschwer-
deführenden seien nicht asylrelevant, wobei für die detaillierten Erwägun-
gen auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird,
dass das SEM sodann den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete, wobei es zur Zumutbarkeit ausführte, weder die in
Albanien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden ge-
gen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Albanien sprechen,
dass insbesondere der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Berufser-
fahrung verfüge und es ihm zuzumuten sei, nach der Rückkehr seine Ar-
beitstätigkeit wieder aufzunehmen,
dass auch keine medizinischen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug
sprechen würden,
dass der Geburtstermin voraussichtlich zwischen dem (…) sein werde und
die Entbindung ebenso in Albanien stattfinden könne,
dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunfts-
staates Albanien und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 AsylG (SR 142.31)
bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen)
in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Januar 2016 (Datum
Poststempel: 15. Januar 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Weg-
weisung (aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin) unzu-
mutbar sei respektive sei die Ausweisung für den Moment zu stoppen,
dass von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen sei,
dass der Beschwerdeschrift eine Kopie eines ärztlichen Zeugnisses vom
8. Januar 2016 betreffend die Beschwerdeführerin sowie einer Terminkarte
der Klinik "F._______" des Universitätsspitals G._______ beilag,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Januar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die vorliegende Beschwerde gemäss den Rechtsbegehren und
der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung rich-
tet, wohingegen die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung
(Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung der Asylgesuche, An-
ordnung der Wegweisung) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind,
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dass mithin im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich zu prüfen ist,
ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet hat,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass vorliegend rechtskräftig festgestellt ist, dass die Beschwerdeführen-
den die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das flüchtlingsrecht-
liche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und Art. 5 AsylG nicht anwendbar sind,
dass sich sodann aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
geben, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung
nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 1
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) oder Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären, und sie insbesondere auch in der Beschwerdeschrift
nichts Entsprechendes vorbringen,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten – we-
der die allgemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dort-
hin schliessen lassen,
dass in der Beschwerdeschrift (lediglich) vorgebracht wird, der Beschwer-
deführerin gehe es nicht gut, was aus der beigelegten Terminkarte ersicht-
lich sei,
dass sie (aufgrund ihrer Schwangerschaft) nicht reise- beziehungsweise
transportfähig sei, sie aber erst am 3. Februar 2016 den nächsten Termin
in der Frauenklinik habe, weshalb sie bis dahin kein Zertifikat zur Reiseun-
fähigkeit einreichen könne,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass allein die Schwangerschaft res-
pektive eine allfällig damit verbundene vorübergehende Reiseunfähigkeit
nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt,
dass daher die allfällige Ausstellung einer Reiseunfähigkeitsbescheinigung
nicht abzuwarten ist (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BVGE 2008/24
E. 7.2),
dass im Übrigen zum jetzigen Zeitpunkt nichts darauf hindeutet, dass die
Beschwerdeführerin tatsächlich – wie von ihr behauptet – reiseunfähig ist,
zumal im ärztlichen Zeugnis vom 8. Januar 2016 nur festgehalten wird, sie
sollte die Möglichkeit haben, sich bei Bedarf (auch tagsüber) hinzulegen,
um sich auszuruhen,
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Termin vom
20. Januar 2016 in der Klinik "F._______" des Universitätsspitals
G._______ mit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin im Zusam-
menhang steht (vgl. Akten SEM A 8 F15 f.),
dass sodann allein das Einreichen einer Terminkarte ohnehin nicht genügt,
ein allfälliges Wegweisungsvollzugshindernis glaubhaft zu machen, wes-
halb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, zumal sie über gültige Reisepässe verfü-
gen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
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dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass sofern mit dem Rechtsbegehren, die Ausweisung sei für den Moment
zu stoppen, um Erstreckung der Ausreisefrist ersucht wird, festzuhalten ist,
dass gemäss Art. 45 Abs. 2 AsylG mit der Wegweisungsverfügung eine
angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzuset-
zen ist,
dass eine längere Ausreisefrist anzusetzen ist oder die Ausreisefrist ver-
längert wird, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, ge-
sundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern,
dass die vom SEM in der angefochtenen Verfügung angesetzte Ausreise-
frist – sofern vom Bundesverwaltungsgericht überprüfbar (vgl. Art. 106
Abs. 1 AsylG) – nicht zu beanstanden ist,
dass die Vorinstanz gehalten ist, einer allfälligen vorübergehenden Reise-
unfähigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen,
dass es den Beschwerdeführenden im Übrigen unbenommen ist, beim
SEM um eine Verlängerung der Ausreisefrist zu ersuchen,
dass sich nach dem Gesagten ergibt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch der Beschwerdefüh-
renden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürf-
tigkeit – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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