B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-320/2017
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin,
advokaturbüro kernstrasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. August 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 22. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch
zu seinen Fluchtgründen befragt wurde,
dass er am 11. Oktober 2016 ebenfalls noch in B._______ von einem Mit-
arbeiter des SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er vom SEM für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfah-
rens am 12. Oktober 2016 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend machte,
er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in D._______
(E._______) geboren,
dass er im Jahr 2003 beziehungsweise bereits kurz nach seiner Geburt im
Jahr 1996 mit seiner Familie nach F._______ G._______ (H._______) ge-
zogen sei,
dass er in G._______ die Schule bis zur achten Klasse besucht und da-
nach als Schreiner und als Automechaniker gearbeitet habe, wobei er zu-
letzt bei einem Onkel im Quartier I._______ gelebt habe,
dass er seine Heimat wegen einer seit den 1980er-Jahren bestehenden
Fehde zwischen dem Stamm seiner Familie und dem Stamm von
J._______ verlassen habe,
dass sein Vater im Jahr 1985 zusammen mit zwei (dem J._______-Stamm
angehörigen) Freunden vom Bath-Regime verhaftet, im Gegensatz zu den
beiden Freunden aber nicht hingerichtet, sondern zu einer zwanzigjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden und im Jahr 1988 dank einer Generalam-
nestie freigekommen sei,
dass sein Vater seither Probleme mit den Angehörigen seiner beiden
Freunde gehabt habe und im Jahr 1991 durch einen Schuss am Bein ver-
letzt worden sei, worauf die Familie in den Iran geflüchtet sei,
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dass sein Vater dort seine Identität nicht habe nachweisen können, wes-
halb er für sieben Monate inhaftiert worden sei,
dass die Familie nach der Freilassung des Vaters in den Irak – zunächst
nach D._______ und später nach F._______ G._______ – zurückgekehrt
sei,
dass es in F._______ immer wieder zu Zwischenfällen (so sei aus vorbei-
fahrenden Fahrzeugen in die Luft und einmal auch auf das Wohnhaus sei-
ner Familie geschossen worden) gekommen sei, wobei sie die Vorfälle
nicht zur Anzeige gebracht hätten,
dass sein Vater im April 2016 bei der Feldarbeit von Unbekannten erschos-
sen worden sei,
dass in diesem Zusammenhang ein Mann aus dem J._______-Stamm fest-
genommen, aber nach drei Monaten wieder freigelassen worden sei,
dass er – der Beschwerdeführer – von Leuten des J._______-Stammes zu
Unrecht angezeigt worden sei, eine Frau angefahren zu haben, worauf er
verhaftet, aber nach drei Tagen, nachdem ein Richter die Anzeige als Lüge
entlarvt habe, wieder entlassen worden sei,
dass seine Familie versucht habe, mit Hilfe eines Regierungsmitglieds die
Stammesfehde beizulegen, was jedoch nicht gelungen sei,
dass Angehörige des J._______-Stammes vielmehr gedroht hätten, noch
einen zweiten Mann umzubringen, weshalb er – der Beschwerdeführer –
von seinen Verwandten aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen,
dass er daher am 21. Juli 2016 in einem Personenwagen via K._______
(L._______) an die türkische Grenze gefahren sei, die türkische Grenze zu
Fuss überquert habe und anschliessend im Laderaum eines Lastwagens
versteckt durch den Balkan nach Österreich gereist sei,
dass er am 12. August 2016 von Österreich her mit dem Zug unter Umge-
hung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei,
dass er später erfahren habe, dass nach seiner Ausreise tatsächlich Leute
in seinem Heimatdorf erschienen seien, welche auf sein Elternhaus ge-
schossen und sich nach seinem Verbleib erkundigt hätten,
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dass sein Onkel mütterlicherseits jedoch die Situation habe beruhigen kön-
nen,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ei-
nen irakischen Nationalitätenausweis zu den Akten reichte, welcher als Ge-
burtsort M._______ nennt,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 – eröffnet am
15. Dezember 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und in der Folge dessen am 12. August 2016 ge-
stelltes Asylgesuch ablehnte,
dass das SEM gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis spätes-
tens am 6. Februar 2017 zu verlassen, andernfalls er in Haft genommen
und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 16. Januar
2017 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die SEM-Verfügung vom
12. Dezember 2016 Beschwerde einreichte und dabei beantragte, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, es sei ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, überdies sei ihm die Unterzeichnende als unent-
geltliche Rechtsbeiständin beizuordnen,
dass auf die Begründung der gestellten Anträge, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers am 17. Januar 2017 den Eingang ihrer Beschwerde vom 16. Ja-
nuar 2017 bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. Ja-
nuar 2017 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nach-
folgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung von Rechtsanwältin
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Géraldine Walker als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie Art. 110a AsylG [SR 142.31]) sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und dem
Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 600.– eine Frist bis zum 9. Februar 2017 ansetzte, ver-
bunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sach-
lage werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden fi-
nanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung
oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Be-
schwerde vom 16. Januar 2017 nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 8. Februar 2017 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, wes-
halb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden
ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 12. Dezember 2016 detailliert und
in nachvollziehbarer Art und Weise (vgl. angefochtene Verfügung S. 3-5)
ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich sowie der
allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechend aus-
gefallen,
dass das SEM vorab zu Recht bemerkte, der Beschwerdeführer habe ins-
besondere bezüglich seines Geburtsorts und des Zeitpunkts des Umzugs
von D._______ nach F._______ G._______ sowie hinsichtlich des Zeit-
punkts der unter der falschen Anschuldigung, eine Frau angefahren zu ha-
ben, erfolgten Festnahme und der dreitägigen Inhaftierung klar unter-
schiedliche Angaben gemacht (vgl. Vorakten SEM A4/13 S. 3 f. bezie-
hungsweise A9 S. 3 sowie A4 S. 8 beziehungsweise A19 S. 6, 8 und 11),
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dass sodann die Kenntnisse des Beschwerdeführers über den J._______-
Stamm trotz der angeblich seit Mitte der 1980er-Jahren bestehenden
Fehde äusserst dürftig ausgefallen seien, insbesondere habe dieser weder
die Familiennamen der beiden hingerichteten Freunde und des vermeintli-
chen Mörders seines Vaters nennen noch genaue zeitliche Angaben zu
den Ereignissen machen können,
dass das SEM aufgrund dieser Feststellungen sowie aus verschiedenen
weiteren, in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4 letzter Abschnitt) aus-
führlich dargelegten Gründen berechtigterweise zum Schluss gelangte, es
erscheine sehr unplausibel, dass der Stamm der J._______ seit ungefähr
30 Jahren versucht haben solle, Rache am Vater des Beschwerdeführers
zu nehmen, wobei die in der Anhörung vom 11. Oktober 2016 diesbezüg-
lich gemachten Erklärungen nicht überzeugen würden,
dass die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Wieder-
holungen des anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalts, Dar-
legungen zur "irakischen Kultur" betreffend die Rache zwischen verfeinde-
ten Familien, Hinweise auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers
und die blosse Behauptung, es liege "offensichtlich keine funktionierende
Schutzinfrastruktur" vor beziehungsweise der "florierende Klientelismus"
bewirke, dass "das Eingreifen der Sicherheitskräfte auf Anzeige Privater
hin von der Zuwendung von Geld oder geldwerten Vorteilen oder von den
Kriterien politischer Interessen" abhänge; vgl. Beschwerde S. 4-7) nicht ge-
eignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen,
dass auch die in Aussicht gestellten Beweismittel (eine Todesurkunde des
Vaters des Beschwerdeführers sowie ein Polizeibericht, aus welchem er-
sichtlich sei, dass dieser erschossen worden sei) kaum geeignet gewesen
wären, den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zu-
mal gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts derartige
Dokumente oftmals ohne grossen Aufwand käuflich erworben werden kön-
nen,
dass zudem selbst bei Annahme, der Vater des Beschwerdeführers sei
durch Schüsse getötet worden, das der Tat zugrunde liegende Motiv nicht
feststeht,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer, wel-
cher anlässlich der Erstbefragung vom 22. August 2016 versichert hatte,
seinen Reisepass, der sich zu Hause im G._______ befinde, in die
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Schweiz schicken zu lassen (vgl. Vorakten SEM A4 S. 6), und dieses An-
sinnen in der Anhörung vom 11. Oktober 2016 wiederholte (vgl. A9 S. 2),
das fragliche Identitätsdokument nach wie vor nicht eingereicht hat,
dass es sich angesichts der zu Recht als unglaubhaft beurteilten Asyl-
gründe des Beschwerdeführers erübrigt, auf die Thematik der Schutzfähig-
keit und -willigkeit der nordirakischen Sicherheitsbehörden näher einzuge-
hen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (C._______) keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM dazu in seiner Verfügung vom 12. Dezember 2016 zutref-
fend feststellte, der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der
kurdischen Zentralregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil, Halab-
dscha und Sulaimaniyya, in denen keine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche (vgl. auch Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember
2015),
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprächen, sei der Beschwerdeführer doch jung und ge-
sund, habe gemäss eigenen Angaben in mehreren Bereichen (unter ande-
rem als […] und […]) Arbeitserfahrung gesammelt und verfüge in
G._______ über ein tragfähiges soziales Netz,
dass in der Beschwerdeschrift dagegen eingewendet wird, das SEM habe
Ereignisse wie die seit dem gescheiterten Militärputsch in der Türkei ge-
häufter vorkommenden Angriffe der türkischen Luftwaffe (so etwa am 8. Ja-
nuar 2017 in den Qandil-Bergen) nicht berücksichtigt,
dass diese Rüge indessen – ebenso wenig wie die Darstellung, die "an-
dauernde Spannungslage in der unmittelbaren Nähe der Heimatregion des
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Beschwerdeführers" habe "massive Auswirkungen auf die objektive Si-
cherheitslage und das subjektive Empfinden der betroffenen Bevölkerung"
– nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu
führen,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
der Beschwerdeführer könnte nicht nach G._______ zurückkehren oder er
würde bei einer Rückkehr in den Irak beziehungsweise in eine der vier von
der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Gouverne-
ments aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
allenfalls noch notwendiger weiterer Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4),
dass aufgrund der Akten auch keine Hinweise bestehen, dass der mass-
gebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der
als Hauptbegehren bezeichnete Antrag auf Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die
angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG
standhält und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei
der am 8. Februar 2017 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: