B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-320/2018
law/bah
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 / N (…).
D-320/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylge-
such vom 3. Juni 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerde-
führer habe nicht glaubhaft machen können, dass er beim Versuch, Eritrea
illegal zu verlassen, von Soldaten festgenommen und rund vier Wochen in
B._______ inhaftiert, später militärisch ausgebildet worden und anschlies-
send in C._______ stationiert gewesen sei. Da er nicht habe glaubhaft ma-
chen können, dass er den Nationaldienst verweigert oder aus diesem de-
sertiert sei, er im Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig gewesen und
keine offizielle Aufforderung für den Militärdienst erhalten habe, und den
Akten auch sonst nicht zu entnehmen sei, dass er bei einer Rückkehr nach
Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, könne wegen seiner ille-
galen Ausreise nicht auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
geschlossen werden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich.
B.
Mit Urteil D-7346/2016 vom 30. Dezember 2016 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
21. November 2016 nicht ein.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2017 (Eingang SEM:
6. Oktober 2017) gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und bean-
tragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, der Beschwerde-
führer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei
auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Asylgründe könnten nun mittels eines
persönlichen Schreibens von D._______ (Beilage 2), welcher diese bestä-
tige, belegt werden. Das Original des Schreibens, eine Übersetzung sowie
D-320/2018
Seite 3
der Ausweis des Verfassers in Kopie würden baldmöglichst nachgereicht.
Zudem sei die UN-Menschenrechtskommission in ihrem Bericht vom
8. Juni 2016 (HRC, Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Hu-
man Rights in Eritrea [A/HRC/32/CRP.1]) zum Schluss gekommen, der Na-
tionaldienst in Eritrea erfüllte die Tatbestände der Sklaverei beziehungs-
weise Zwangsarbeit. Auch das UK Upper Tribunal sei in seinem Urteil vom
11. Oktober 2016 (UK Upper Tribunal [Immigration and Asylum Chamber],
MST and Others [national service – risk categories] Eritrea CG, [2016]
UKUT 00443 [IAC]) zu diesem Schluss gekommen. Der Bericht und das
Urteil seien zwar vor der Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 er-
gangen. Das SEM habe in seiner Verfügung jedoch keine Würdigung von
Art. 4 EMRK vorgenommen.
D.
Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 14. Dezember 2017 trat
das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch im Asylpunkt nicht ein und wies
dieses im Vollzugspunkt ab. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom
25. Oktober 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem erhob es eine
Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Januar 2018 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. In dieser wird beantragt, es sei die Verfügung des SEM hin-
sichtlich der Ziffern 2 bis 5 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei dem Be-
schwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht den Vollzug der Wegweisung aus und stellte fest, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde
gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und
dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Tarig Hassan ein unent-
geltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM einge-
laden, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
D-320/2018
Seite 4
G.
Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2018 nahm das SEM zur Beschwerde
Stellung und hielt an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
fest.
H.
In der Replik vom 21. Februar 2018 wurde an den Anträgen in der Be-
schwerde und den dort erhobenen Einwänden festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begrün-
dung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
D-320/2018
Seite 5
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massge-
bend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet aufgrund der in der
Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und der Begründung derselben
die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 und 4 EMRK
verstösst, weil der Beschwerdeführer in Eritrea im Falle der Rückkehr dort-
hin den Nationaldienst leisten müsste.
2.2 Die Beschwerde vom 15. Januar 2018 hat sich zum Zeitpunkt der Ein-
reichung weder als aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwie-
sen. Im Urteilszeitpunkt ist sie indes – wie nachstehend dargelegt – als
offensichtlich unbegründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher
Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten
Richters behandelt und der Entscheid gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG
summarisch begründet.
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren und das Verfahren bei Mehrfachgesu-
chen sind im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG).
Ein Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entde-
ckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzu-
reichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtli-
chen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls
die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes
Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlos-
sen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1).
4.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstel-
lenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen
im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend
D-320/2018
Seite 6
zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Ver-
anlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie
darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsent-
scheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung
von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Namentlich ist
auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in ei-
nem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hät-
ten geltend gemacht werden können. Eine Wiedererwägung fällt ausser-
dem dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsub-
stanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die
tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwä-
gungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein
Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vor-
bringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu
führen.
5.
5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus,
der Bericht der UN-Menschenrechtskommission vom 8. Juni 2016 und das
Urteil des UK Upper Tribunal vom 11. Oktober 2016 seien vor der Verfü-
gung des SEM vom 25. Oktober 2016 und vor dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 30. Dezember 2016 entstanden. Da keine Gründe
ersichtlich seien, weshalb diese vom Beschwerdeführer nicht im Rahmen
des ersten Asylverfahrens oder spätestens im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens vorgelegt hätten werden können, seien diese als verspätet zu
betrachten. Demnach seien sie nicht geeignet, zur Bejahung der Flücht-
lingseigenschaft zu führen. Dem Schreiben von D._______, von dem bis-
her keine Übersetzung in eine Amtssprache vorliege, komme kein Beweis-
wert zu. Es weise den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf und sei
somit nicht geeignet, die als unglaubhaft beurteilten Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu belegen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) müsse ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zu-
künftigen Verletzung von Art. 4 EMRK im Einzelfall glaubhaft gemacht wer-
den, um eine noch nicht erfolgte, aber zukünftig drohende Verletzung von
Art. 4 EMRK zu bejahen. Die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirk-
lichung der Gefahr genüge nicht. Aufgrund der unglaubhaften Angaben des
Beschwerdeführers werde dem SEM die Prüfung verunmöglicht, ob ein tat-
sächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4
D-320/2018
Seite 7
EMRK bestehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne
auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einbe-
rufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Vielmehr
seien aufgrund der unglaubhaften Angaben viele Möglichkeiten offen, die
vom SEM nicht abschliessend abgeklärt werden könnten. So könne bei-
spielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
vom Nationaldienst suspendiert, daraus entlassen worden sei oder ihn be-
reits abgeschlossen habe. Es könne deshalb nicht von einem tatsächlichen
und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenenfalls zukünfti-
gen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aufgrund der Nationalität und
des Alters des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser bei
einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst einberufen und aufgrund
seiner illegalen Ausreise beziehungsweise seiner Wehrdienstverweigerung
bestraft wird. Die Konditionen in eritreischen Haftanstalten würden eine un-
menschliche Behandlung beziehungsweise gar Folter beinhalten. Die Ar-
beit im Nationaldienst sei als Zwangsarbeit zu qualifizieren und könne nicht
unter die Ausnahmebestimmungen von Art. 4 Abs. 3 EMRK subsumiert
werden. Es bestehe im Falle des Beschwerdeführers ein tatsächliches und
unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2
EMRK, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3
AuG (SR 142.20) völkerrechtlich unzulässig sei.
6.
6.1 Das SEM hat in seiner in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom
26. Oktober 2016 festgestellt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft
machen können, dass er den Nationaldienst verweigert habe oder aus die-
sem desertiert sei (vgl. Sachverhalt Bst. A). Im Gesuch vom 5. Oktober
2017 wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich wiedererwägungsweise
zu einer Neubeurteilung führen könnte. Die in Aussicht gestellte Überset-
zung des Schreibens von D._______ ist bis heute nicht eingereicht worden
und weder im Gesuch noch in der Beschwerde wird auch nur ansatzweise
dargelegt, weshalb und inwiefern die Ausführungen von D._______ in sei-
nem Schreiben zum Beleg der Aussagen des Beschwerdeführers geeignet
sein sollen. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, Gründe darzu-
legen, welche allenfalls geeignet wären, seine als unglaubhaft beurteilten
Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
D-320/2018
Seite 8
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der
Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) be-
trachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl.
a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen
und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O.
E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst
herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungs-
weise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage
der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genom-
men wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grund-
ausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür
ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversu-
che und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und
auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere
durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbrei-
tet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problema-
tisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Natio-
naldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O.
E. 5.2.2).
7.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nati-
onaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und
für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf
bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für
die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser
als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei.
D-320/2018
Seite 9
Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes,
dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und
jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen
werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2
EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3
EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.
a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen,
Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen National-
dienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (vgl. a.a.O. E. 6.2).
7.3 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, für
den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr abseh-
baren Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelba-
res Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es
erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Be-
schwerdebegründung einzugehen und es kann diesbezüglich vollumfäng-
lich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe bestehen, die eine
Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des SEM vom 25. Oktober
2016 rechtfertigen würden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 gutgeheissen, wes-
halb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
8.2 Der mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 eingesetzte Rechts-
beistand ist für seine Bemühungen zu entschädigen. Die Festsetzung des
Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie
D-320/2018
Seite 10
Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von
einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und An-
wälte und von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist.
Der Rechtsbeistand reichte mit der Replik vom 21. Februar 2018 eine vom
selben Tag datierende Kostennote ein. In dieser wird der Aufwand für das
Beschwerdeverfahren auf 7.95 Stunden beziffert und Auslagen in der Höhe
von Fr. 13.60 und die Mehrwertsteuer von 7.7 Prozent geltend gemacht.
Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und die Auslagen sind angemes-
sen. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Dem Rechtsbeistand ist demnach
vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1300.– (in-
klusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-320/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand von Fr. 1300.– wird durch
die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: