B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3203/2010
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Necmettin Sahin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 20. April 2010 / N (…).
D-3203/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in (Nennung Stadt) B._______, suchte am
11. Februar 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines
Asylgesuchs brachte er vor, er sei seit dem Jahr (...) politisch aktiv und
habe Anfang der 1970-er Jahre zusammen mit weiteren Personen eine
kurdische Organisation gegründet. Diese heisse C._______. Er sei deren
Anführer gewesen. Später habe sich die Bewegung umbenannt in
D._______ beziehungsweise (...) beziehungsweise (...). Zwei der Mit-
gründer seien später von den türkischen Sicherheitskräften getötet wor-
den, zwei weitere hätten sich auf die arabische Halbinsel abgesetzt. Er
sei nach wie vor der Kopf dieser Organisation. Im Jahr (...) habe er ein
politisches Buch geschrieben mit dem Titel (...). Nachdem er das Manu-
skript in die Druckerei gebracht habe, sei diese von der Polizei gestürmt
worden, weshalb das Buch nicht gedruckt worden sei. Er habe dann um-
gehend damit begonnen, ein zweites Buch zu schreiben mit dem Titel
(...). Er habe versucht, dieses Buch in E._______ drucken zu lassen. Am
(...) sei anlässlich einer Kurden-Demonstration, an welcher auch er teil-
genommen habe, seine Cousine durch einen Schuss getötet worden. Die
Polizei habe damals mit Waffengewalt versucht, die Kundgebung aufzu-
lösen. Obwohl er mit dem Tod der Cousine nichts zu tun gehabt habe, sei
er von den Behörden dieser Tötung beschuldigt worden. Er sei zunächst
fast (...) Jahre lang auf der Flucht gewesen. Am (...) habe ihn die Polizei
jedoch gefasst und verhaftet. Während der Haft sei er gefoltert worden.
Am (...) sei er von einem Gericht zu mehr als (...) Jahren Gefängnis verur-
teilt worden. Die darauffolgenden Jahre habe er in verschiedenen Ge-
fängnissen verbracht und in dieser Zeit ein weiteres Buch (...) verfasst. Er
sei deswegen ebenfalls angeklagt worden, wisse aber nicht, ob je ein Ur-
teil ergangen sei. Im (...) sei er vorzeitig aus der Haft entlassen worden.
Auch nach der Haftentlassung sei er ständig durch die Polizei belästigt
worden. Immer wieder sei er gefragt worden, ob er noch politische Bü-
cher schreibe. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er sich
mehrheitlich in den Bergen aufgehalten. In dieser Zeit hätten politische
Gegner mehrmals versucht, ihn umzubringen. Im (...) oder (...) sei er er-
neut festgenommen worden. Man habe ihm vorgeworfen, Mitglieder sei-
ner Organisation hätten andere Leute bedroht. Obwohl er dies bestritten
habe, sei er drei Monate inhaftiert und dabei gefoltert worden. Nachdem
er versprochen habe, seine politischen Aktivitäten einzustellen, sei er
freigelassen worden. Im Jahr (...) oder (...) sei der Polizeidirektor von (...)
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bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Er sei beschuldigt
worden, den Tätern Hilfe geleistet oder die Tat organisiert zu haben. Seit-
her werde er erneut gesucht, und es seien mehrere Verfahren gegen ihn
hängig. Genaueres wisse er darüber jedoch nicht. Seine Kinder seien
seinetwegen mehrmals von den Sicherheitskräften mitgenommen und
nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Er habe sich schliesslich zur
Flucht in die Schweiz entschlossen, weil er erfahren habe, dass er liqui-
diert werden sollte. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er damit rech-
nen, lebenslänglich inhaftiert oder gar umgebracht zu werden.
A.b. Mit Verfügung vom 26. März 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch
gestützt auf Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz
im Wesentlichen an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ver-
folgungssituation sei nicht glaubhaft. Öffentlich zugängliche Informations-
quellen enthielten keine Hinweise auf ihn und die angeblich von ihm ge-
gründete Organisation. Er habe selber auch keine entsprechenden Unter-
lagen beibringen können. Seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der
Anhörung seien konstruiert, unsubstanziiert und ausweichend ausgefal-
len. Im Weiteren habe er vorgebracht, er habe sich seit (...) in den Bergen
aufgehalten, wo er als Kommandant einer Guerillatruppe an Kampfhand-
lungen teilgenommen habe; in dieser Zeit hätten seine Feinde mehrmals
versucht, ihn umzubringen. Später habe er dagegen eingeräumt, sich von
(...) bis (...) in F._______ aufgehalten zu haben. Damit sei den Asylvor-
bringen weitgehend die Grundlage entzogen. Er habe ausserdem vorge-
bracht, er sei im (...) unter dem Vorwurf, Kontakte mit illegalen Organisa-
tionen zu haben, (...) Monate inhaftiert worden. Überdies seien gegen ihn
mehrere Verfahren hängig, und er sei im Zusammenhang mit einem At-
tentat auf den Polizeidirektor von (...) im Jahr (...) gesucht worden. Ange-
sichts seiner Vorbringen sei es jedoch völlig unrealistisch, dass er nach
(...) Monaten ohne weiteres freigelassen worden wäre. Bezeichnender-
weise habe er auch keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht, ob-
wohl es in der Türkei entgegen seiner Aussage jedermann möglich und
zumutbar sei, entsprechende Angaben und Unterlagen zu beschaffen.
Die Abklärungen durch die schweizerische Vertretung in Ankara hätten im
Übrigen ebenfalls ergeben, dass gegen ihn kein Gerichtsverfahren hängig
sei und ihn betreffend kein politisches Datenblatt existiere. Seine Erklä-
rungsversuche im Rahmen des rechtlichen Gehörs seien tatsachenwidrig
oder stünden mit früheren Aussagen in Widerspruch. Die geltend ge-
machte Verfolgung sei daher nicht glaubhaft. Die weiteren Vorbringen
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seien nicht asylrelevant: Die grundsätzlich glaubhaft dargelegte Verurtei-
lung im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt und Inhaftierung von (...)
bis (...) liege in zeitlicher Hinsicht zu weit zurück, um noch Asylrelevanz
entfalten zu können. Ob diese Inhaftierung – wie von ihm behauptet – po-
litisch motiviert gewesen sei, könne daher offenbleiben. Der Botschafts-
abklärung zufolge bestehe ein gemeinrechtliches Datenblatt wegen
(Nennung Delikt), und er sei deswegen zur Fahndung ausgeschrieben.
Dabei handle es sich jedoch nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG, zumal keine konkreten Anhaltspunkte für einen politischen oder
ethnischen Hintergrund dieser Massnahmen zu erkennen seien. Sodann
sei auch kein Zusammenhang zwischen ihm und dem vorübergehenden
Verschwinden seiner Tochter erkennbar. Insgesamt sei die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers daher zu verneinen.
A.c. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. April
2009 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2724/2009 vom
4. Februar 2010 abgewiesen.
B.
B.a. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 22. März 2010 seines
vormaligen Rechtsvertreters – unter Einreichung eines (Nennung Be-
weismittel) – das BFM um Wiedererwägung hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzuges ersuchen. Zur Begründung wurde angeführt, er habe
nach der definitiven Ablehnung des Asylgesuches einen schweren psy-
chischen Zusammenbruch erlitten und sich zudem am (...) infolge eines
Unfalls eine (Nennung Verletzung) zugezogen. Der Wegweisungsvollzug
sei bis zur Einreichung eines psychiatrischen Arztberichtes vorläufig zu
sistieren.
B.b. Mit Verfügung vom 25. März 2010 setzte die Vorinstanz nach Abwä-
gung öffentlicher und privater Interessen den Wegweisungsvollzug nicht
aus und erhob mit weiterer Verfügung vom 29. März 2010 einen Gebüh-
renvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–. Dieser wurde am 7. April 2010
geleistet.
B.c. Mit Eingaben vom 31. März 2010 und 12. April 2010 reichte der Be-
schwerdeführer medizinische Unterlagen (Auflistung Beweismittel) zu
seinem psychischen Gesundheitszustand zu den Akten.
B.d. Mit Verfügung vom 20. April 2010 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 22. März 2010 ab, bezeichnete die Verfügung vom
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26. März 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr
von Fr. 600.–, welche sie vollumfänglich als durch den am 7. April 2010
geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt erachtete, und hielt fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Vor-
instanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen an, die
diagnostizierten psychischen Probleme, die offensichtlich mit der drohen-
den Ausschaffung in Zusammenhang stünden, könnten auch in der Türkei
behandelt werden, wo auch ein chirurgischer Eingriff (Nennung Verlet-
zung) durchgeführt werden könne. Eine mögliche Selbstgefährdung spre-
che nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
B.e. Am 21. April 2010 ging beim BFM eine vom 16. April 2010 datieren-
de (Nennung Beweismittel) ein.
C.
Mit einer an das BFM gesandten, als "Beschwerde" betitelten und von der
Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Eingabe
vom 28. April 2010 (Poststempel: 3. Mai 2010) teilte der Beschwerdefüh-
rer mit, es seien entscheidende Punkte – seine vorbestehende psychi-
sche Krankheit und die Folterungen in der Türkei – nicht oder nicht richtig
berücksichtigt worden, und verwies im Weiteren auf (Nennung Beweismit-
tel).
D.
Mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2010 wurde der
Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres ausgesetzt.
E.
Mit Beschwerde seines vormaligen Rechtsvertreters vom 14. Mai 2010
beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die von ihm neu geltend ge-
machten Vorbringen zu prüfen. Eventuell seien die Unzulässigkeit sowie
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessu-
aler Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerken-
nen und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung wird in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. Mai 2010 wurde
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Seite 6
die mit Verfügung vom 11. Mai 2010 angeordnete provisorische Ausset-
zung des Wegweisungsvollzugs aufgehoben, das sinngemässe Gesuch
um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefor-
dert, bis zum 14. Juni 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1200.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Ausführungen in
der vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Rechtsmitteleingabe vom
28. April 2010, worin er eine Änderung der bisherigen Entscheide verlan-
ge, wie auch der Hinweis, das „Gesuch“ des (Nennung Organisation)
enthalte verfolgungsrelevante Vorbringen, die bisher nie thematisiert wor-
den seien – so die armenisch-kurdische Abstammung, die christliche
Glaubensorientierung und der krankheitsbedingte Realitätsverlust –, im
Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen wären, da es sich um
Vorbringen handle, die allenfalls in einem Revisionsverfahren zu behan-
deln wären. Zudem hätten die im Zusammenhang mit dem in der Türkei
vorgeworfenen Checkbetrug stehenden Einwände (drohende Festnahme
bei der Einreise; keine Prüfung, ob das in der Türkei eröffnete Strafver-
fahren rechtsstaatlichen Grundsätzen genüge) bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren vorgetragen werden können und würden allenfalls
revisionsrechtliche Aspekte enthalten. Indessen sei bisher kein Revisi-
onsgesuch eingereicht worden, und die aufgeführten Vorbringen dürften
im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht zu berücksichtigen
sein. Weiter dürfte das Vorbringen, die Vorinstanz habe bisher das Ge-
such des (Nennung Organisation) nicht beantwortet, nicht zu einer neuer-
lichen Prüfung der darin enthaltenen Einwände durch das BFM führen, da
die Eingabe dieser Organisation zwar vom 16. April 2010 datiere, indes-
sen erst am 21. April 2010 und somit nach Erlass der Verfügung der Vor-
instanz vom 20. April 2010 beim BFM eingegangen sei. Überdies dürfte
auf das in der erwähnten Eingabe enthaltene Gesuch um Erteilung einer
„humanitären F“-Bewilligung aus formellen Gründen ohnehin nicht weiter
einzugehen sein, da sich die Unterzeichner dieser Eingabe nicht durch
eine Vollmacht des Beschwerdeführers ausweisen würden. Zwar könnte
erforderlichenfalls eine Vollmacht verlangt werden; indessen stellten sich
die Unterzeichner nicht als Vertreter des Beschwerdeführers dar, der be-
reits einen Rechtsvertreter mandatiert habe, weshalb die Eingabe vom
16. April 2010 als Unterstützungsschreiben zu den Akten des laufenden
Beschwerdeverfahrens zu nehmen sein dürfte. Zudem liege mangels ei-
nes Antrages auf Gewährung von Asyl kein zweites Asylgesuch vor, und
es dürfte mithin keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchzuführen
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Seite 7
sein, da mit Eingabe vom 22. März 2010 um Wiedererwägung betreffend
den Wegweisungsvollzug und nicht nur um Sistierung des Wegweisungs-
vollzuges im Hinblick auf eine allfällige ärztliche Behandlung des Be-
schwerdeführers ersucht worden sei. Weiter dürften die erst nach dem
rechtskräftigen Entscheid dokumentierten psychischen Beschwerden und
die (Nennung Verletzung) nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges sprechen, weshalb keine weiteren Abklärungen vorzu-
nehmen sein dürften, zumal – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt ha-
ben dürfte – eine adäquate Behandlungsmöglichkeit auch im Heimatland
des Beschwerdeführers bestehe. Schliesslich könne auch einer allfälligen
suizidalen Reaktion mit geeigneten Massnahmen begegnet werden, wes-
halb eine solche den Wegweisungsvollzug nicht verhindern dürfte.
Der Kostenvorschuss wurde am 3. Juni 2010 einbezahlt.
G.
Mit Eingaben vom 1. Juni, 3. August, 16. und 28. Oktober 2010, 11. Janu-
ar, 6. und 7. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel zu den Akten (Auflistung Beweismittel).
H.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 teilte der vormalige Rechtsvertreter
mit, dass ihm der Beschwerdeführer die Rechtsvertretung per sofort ent-
zogen habe.
I.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2012 zeigte der gegenwärtige Rechtsvertre-
ter die Übernahme des Mandats per 31. Januar 2012 an und beantragte
gleichzeitig, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorin-
stanz anzuweisen, die von seinem Mandanten neu geltend gemachten
Vorbringen zu prüfen; der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuer-
kennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; es sei die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – auch aus humanitären
Gründen – festzustellen; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen und es sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, das Urteil
in der Schweiz abzuwarten. Diesem sei bis zum Zeitpunkt des Urteils ein
N-Ausweis auszustellen; es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und eventuell sei ein Gut-
achterbericht bezüglich des psychischen Zustandes des Beschwerdefüh-
rers zu erstellen. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegan-
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Seite 8
gen. Der Eingabe lagen Kopien mehrerer Beweismittel (Auflistung Be-
weismittel) bei.
J.
Mit Eingaben vom 21. Februar 2012 und 2. März 2012 reichte der Be-
schwerdeführer weitere Unterlagen in Kopie (Nennung Beweismittel) ins
Recht.
K.
Mit Eingabe vom 3. April 2012 reichte der Beschwerdeführer (Angabe
Beweismittel) ein, gemäss welcher die türkische Gendarmerie bei (...)
nach ihm gefragt habe. Er habe daraufhin eine Juristin namens
G._______ in der Provinz (C._______) mit weiteren Nachforschungen in
dieser Angelegenheit beauftragt. Sie habe über die Gendarmerie und die
Staatsanwaltschaft in der erwähnten Provinz herausgefunden, dass er im
Rahmen eines Verfahrens gegen die H._______ gesucht werde. Sobald
weitere Informationen und Beweise dazu erhältlich gemacht worden sei-
en, werde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt.
L.
Mit Eingabe vom 13. April 2012 reichte der Beschwerdeführer einen Aus-
druck einer E-Mail vom 10. April 2012 der von ihm beauftragten Juristin
G._______ inklusive Übersetzung ein, gemäss welcher sie recherchiert
und deswegen bereits mit dem Staatsanwalt in Konflikt geraten sei, der
Staatsanwalt G._______ kritisiert und ihr auch nicht erlaubt habe, die Ak-
ten einzusehen. Er werde definitiv im Rahmen eines (...)-Verfahrens (Ak-
tenzeichen [...]) gesucht, könne jedoch wegen Geldmangels keinen An-
walt in der Türkei beauftragen, um herauszufinden, was genau in den
fraglichen Verfahrensakten enthalten sei.
M.
Mit Eingabe vom 27. April 2012 reichte der Beschwerdeführer das – nicht
unterzeichnete – Schreiben vom 10. April 2012 der von ihm beauftragten
Juristin G._______, das bereits als E-Mail-Ausdruck eingereicht worden
sei, inklusive Zustellkuvert zu den Akten. In seiner Eingabe vom 14. Mai
2012 reichte er ein unterzeichnetes Exemplar des Schreibens vom
10. April 2012 nach. Auf Nachfrage habe G._______ erklärt, sie habe aus
Angst ihr Schreiben zunächst nicht unterzeichnet und dieses nun nur mit
der Bedingung, dass der Streit zwischen ihr und dem Staatsanwalt nicht
erwähnt werde, unterschrieben.
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Seite 9
N.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 legte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht und teilte gleichzeitig mit,
dass er die türkischen Originaldokumente nach deren Erhalt dem Bun-
desverwaltungsgericht nachreichen werde.
O.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer die in seinem
Schreiben vom 4. Juli 2012 in Aussicht gestellten Originaldokumente
nach.
P.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 sandte der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht zwei weitere Schreiben vom (...) und (...) samt
Übersetzungen zu, welche er auf Türkisch verfasst und per E-Mail direkt
an den türkischen Ministerpräsidenten übermittelt habe.
Q.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Juni 2013 wurde Ziffer 2
des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 28. Mai 2010 wiedererwä-
gungsweise aufgehoben, der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt und
festgehalten, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57
VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme unter Beilage ihrer gesamten
Akten bis zum 4. Juli 2013 eingeladen.
R.
Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2013 auf ih-
re bisherigen Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
Ergänzend führte sie an, der Beschwerdeführer habe in E-Mails an die
türkischen Behörden, beispielsweise an (...) in (C._______), gegen die
Unterdrucksetzung der ethnisch kurdischen Bevölkerung protestiert. Ge-
mäss dem eingereichten Dokument ermittle die (...) B._______ als Folge
davon gegen ihn, und es würde ihm gemäss Gesetz wegen dieser
Selbstdenunziation eine Strafe von ein bis fünf Jahren drohen. Diesbe-
züglich sei festzuhalten, dass er in seiner Heimat keinerlei politische Akti-
vitäten verfolgt habe, die Asylrelevanz erlangt hätten. Die von ihm in der
Schweiz verfassten Selbstdenunziationen würden offensichtlich dem
Zweck dienen, die Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verhindern, eine
Vorgehensweise, die auch den türkischen Behörden nicht unbekannt sein
dürfte. Vor diesem Hintergrund und insbesondere da er den türkischen
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Behörden bis anhin nicht als politischer Aktivist bekannt gewesen sei, sei
bei den vorgebrachten behördlichen Beschuldigungen von einer allfälli-
gen Strafe milderen Ausmasses auszugehen, anderenfalls er im eigenen
Interesse selber von dieser Vorgehensweise abgesehen hätte.
S.
In seiner Eingabe vom 6. August 2013 (Datum Poststempel) wies der Be-
schwerdeführer auf seine schwierige persönliche und gesundheitliche Si-
tuation hin und reichte gleichzeitig mehrere Beweismittel (von ihm ver-
fasste und im Internet veröffentlichte respektive teilweise per E-Mail an
die türkischen Behörden versandte Artikel der Monate (...) und (...) zu den
Akten.
T.
Mit Verfügung vom 26. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer an die
Adresse seines Rechtsvertreters die vorinstanzliche Vernehmlassung per
Einschreiben zur Stellungnahme unterbreitet. Diese Postsendung wurde
dem Bundesverwaltungsgericht am 5. September 2013 mit dem Vermerk
"Nicht abgeholt" retourniert.
U.
Mit Eingabe vom 31. August 2013 wies der Beschwerdeführer erneut auf
seine schwierige persönliche und gesundheitliche Situation hin und reich-
te wiederum Beweismittel (von ihm verfasste und im Internet respektive in
kurdischen Zeitungen veröffentlichte – teilweise unübersetzte – Artikel
des Monats [...]) zu den Akten.
V.
Mit Schreiben vom 23. September 2013 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht seine neue Adresse
mit. Er wies darauf hin, dass der Brief vom 19. Juni 2013 die letzte Post-
sendung gewesen sei, die er seitens des Bundesverwaltungsgerichts er-
halten habe. Falls das Gericht inzwischen Korrespondenz an seine alte
Adresse geschickt haben sollte, ersuche er um Zustellung derselben an
seine neue Adresse.
W.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. September 2013 wurde
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass in-
folge Ablaufs der Abholfrist die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26. August 2013 rechtsgültig eröffnet worden und daher die Frist zur
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Seite 11
Einreichung einer Stellungnahme abgelaufen sei. Gleichzeitig wurde ihm
eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 25. Juli 2013 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
X.
Mit Schreiben vom 27. September 2013 teilte der Beschwerdeführer per-
sönlich mit, die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni
2013 sei ihm erst nachträglich zugegangen, weil die Adresse seines
Rechtsvertreters nicht mehr aktuell gewesen sei. Er ersuchte um Zustel-
lung allfälliger nachträglicher Korrespondenz an die neue Adresse seines
Rechtsvertreters und zusätzlich an seine eigene Adresse.
Y.
Mit Eingabe vom 14. November 2013 (Poststempel) reichte der Rechts-
vertreter eine (Nennung Beweismittel) zum Beweis der Bemühungen sei-
nes Mandanten bezüglich dessen Integration in der Schweiz und von die-
sem unter dem Namen (...) verfasste Internetartikel zu den Akten und
wies darauf hin, der Beschwerdeführer sei nicht nur Kurden in der Türkei,
sondern auch jenen in I._______ und in E._______ bekannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
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Seite 12
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist, unter
Vorbehalt nachfolgender Erwägungen, einzutreten.
1.3. Mit Eingabe vom 27. September 2013 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer persönlich um Zustellung allfälliger Korrespondenz nicht nur an die
Adresse seines Rechtsvertreters, sondern auch an seine eigene Adresse.
Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG macht die Behörde ihre Mitteilungen an den
Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft. Ein Widerruf
der Vollmacht ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt, weshalb
das Gesuch um zusätzliche Zustellung von Mitteilungen an die persönli-
che Adresse des Beschwerdeführers abgewiesen wird.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5. Das BFM behandelte das Gesuch vom 22. März 2010 gestützt auf
den Antrag auf Wiedererwägung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
und die diesbezügliche Begründung zu Recht als Gesuch um Wiederer-
wägung der Verfügung vom 26. März 2009 im Umfang der Anordnung
des Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4 und 5 des Verfügungsdispositivs).
Sodann wurde das derart behandelte Wiedererwägungsgesuch vom BFM
in der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2010 abgewiesen (Ziffer 1
des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegen-
stand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, in-
nerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhält-
nis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren
definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand
hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätz-
lich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER,
in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRIS-
TOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der
verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S.
243 f.; BVGE 2009/54 E. 1.3.3). Der Beschwerdeführer hat sich somit an
diesem Anfechtungsgegenstand zu orientieren und kann den Streitge-
D-3203/2010
Seite 13
genstand nur in dessen Rahmen festlegen (vgl. AUER, a.a.O. S. 63). So-
weit nun mit Eingabe vom 11. Februar 2012 die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, liegt eine
Erweiterung des Streitgegenstands über das Anfechtungsobjekt hinaus
vor (vgl. AUER, a.a.O., S. 63). Die Beschwerde erweist sich in diesem
Umfang als unzulässig, und es ist insoweit darauf nicht einzutreten. Das
Gleiche gilt für die Eingaben vom 21. Februar, 2. März, 3., 13. und
27. April, 14. Mai, 4., 6. und 27. Juli 2012, 8. August, 3. September und
14. Oktober 2013, worin jeweils eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung geltend gemacht wird beziehungsweise die sich als Konkretisierung
der in der Rechtsmitteleingabe vom 11. Februar 2012 gestellten Anträge
auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl dar-
stellen. Damit bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die
Frage, ob der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich
zu erachten und daher zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Bei dieser Sachlage ist das in der
Beschwerde vom 11. Februar 2012 gestellte Begehren, es sei eine Anhö-
rung im Sinne von Art. 29 AsylG durchzuführen, weil von einem zweiten
Asylgesuch auszugehen sei, abzuweisen.
1.6. Die Ausstellung von N-Ausweisen fällt nicht in die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts, sondern in diejenige des BFM, weshalb auf
den entsprechenden Antrag in der Eingabe vom 11. Februar 2012 man-
gels Zuständigkeit nicht einzutreten ist.
2.
2.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
127 I 133 E. 6 S. 137 f., m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsge-
such einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem
ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Be-
schwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verän-
dert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträg-
lich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene
D-3203/2010
Seite 14
Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen
worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des
Revisionsverfahrens zu behandeln.
2.2. Da die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behand-
lung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und darauf
eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das
Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
2.3. Weiter ist festzuhalten, dass – wie bereits in der Zwischenverfügung
vom 28. Mai 2010 festgehalten wurde – die Ausführungen in der vom Be-
schwerdeführer selbst eingereichten Rechtsmitteleingabe vom 28. April
2010, worin er eine Änderung der bisherigen Entscheide verlangte, wie
auch der Hinweis, das „Gesuch“ des (Nennung Organisation) enthalte
verfolgungsrelevante Vorbringen, die bisher nie thematisiert worden seien
– so die armenisch-kurdische Abstammung, die christliche Glaubensori-
entierung und der krankheitsbedingte Realitätsverlust –, im vorliegend zu
beurteilenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind, da
diese Vorbringen in einem Revisionsverfahren zu behandeln wären. Das
Gleiche gilt für die Einwände im Zusammenhang mit dem in der Türkei
vorgeworfenen (Nennung Delikt).
3.
3.1. Das Bundesamt führte zur Begründung des ablehnenden Wiederer-
wägungsentscheides an, zu den ärztlichen Schreiben vom 25. März 2010
und vom 9. April 2010, wonach die politische Situation gegen eine ärztli-
che Behandlung des Beschwerdeführers in der Türkei spreche und eine
erzwungene Rückkehr zu einer Selbstgefährdung führen könne, sei fest-
zuhalten, dass es nicht Aufgabe und nicht Fachgebiet medizinischer
Sachverständiger sei, die Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen zu prüfen,
und auch mit dem für die medizinische Diagnosestellung und Behandlung
nötigen Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nicht zu vereinba-
ren wäre. Deshalb könne auch kein objektives Urteil in Bezug auf die
Glaubhaftigkeit der Erlebnisse, über die die Patienten in der Sprechstun-
de berichteten, erwartet und auch nicht verlangt werden. Den eingereich-
ten ärztlichen Schreiben könne somit entnommen werden, dass der Be-
schwerdeführer unter gewissen gesundheitlichen Problemen leide, deren
geltend gemachte Ursache, soweit sie sich auf die im Asylverfahren an-
D-3203/2010
Seite 15
gebrachten Vorbringen in der Türkei beziehe – wie bereits im angefochte-
nen Entscheid aufgezeigt –, nicht geglaubt werden könne.
Der gegenwärtige gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers stehe
der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nicht entgegen; so seien
die diagnostizierten psychischen Probleme offensichtlich Ausdruck der
drohenden Ausschaffung und vermöchten nach landes- und völkerrechtli-
chen Massstäben den bevorstehenden Wegweisungsvollzug nicht zu
verhindern. Die angeführten gesundheitlichen Probleme seien auch in der
Türkei behandelbar, weshalb es sich erübrige, den psychischen Zustand
des Beschwerdeführers von Amtes wegen näher abzuklären oder für die
Nachreichung weiterer fachärztlicher Berichte eine Frist anzusetzen. The-
rapeutische Behandlungsmöglichkeiten für psychische Probleme seien in
der Türkei vorhanden, und derartige Behandlungen würden durchaus
dem Niveau einer Behandlung in der Schweiz entsprechen. Im Bedarfsfall
könne zudem auch die Weiterführung einer dringend notwendigen Be-
handlung im Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzugs sichergestellt werden.
Zur möglichen Selbstgefährdung des Beschwerdeführers sei festzuhal-
ten, dass sich eine depressive Episode bei einem ablehnenden Asylent-
scheid nicht selten bemerkbar mache respektive akzentuiert werde. Die-
ses Phänomen stehe jedoch selbst bei Vorliegen von Suizidgedanken
dem Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht entgegen. Allfällige suizidale Tenden-
zen könnten bei einer adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe auch im
Heimatland medikamentös gedämpft werden, so dass eine konkrete Ge-
fahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden für den Beschwerdeführer
nicht bestehe. In der Situation nach Ablehnung eines Asylentscheids ge-
äusserte Selbstmordabsichten alleine vermöchten zudem nach landes-
und völkerrechtlichen Massstäben den bevorstehenden Wegweisungs-
vollzug nicht zu verhindern. Andernfalls hätten betroffene Ausländer die
faktische Möglichkeit, durch Berufung auf eine tatsächliche oder ver-
meintliche Suizidgefahr ein zeitlich unbegrenztes Aufenthaltsrecht in der
Schweiz zu erlangen, wodurch die asyl- und ausländerrechtliche Gesetz-
gebung offensichtlich unterlaufen würde. Der Beschwerdeführer habe so-
dann die Möglichkeit, in der Schweiz individuelle Rückkehrhilfe zu bean-
tragen. Es sei ihm daher möglich und zumutbar, zur weiteren Behandlung
die entsprechenden medizinischen Einrichtungen seines Heimatlandes in
Anspruch zu nehmen.
D-3203/2010
Seite 16
3.2. Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen die nach der defini-
tiven Ablehnung des Asylgesuchs eingetretene erhebliche Verschlechte-
rung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers,
die wiederholte stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken zur Fol-
ge gehabt habe, sowie eine (Nennung Verletzung), welche einen chirurgi-
schen Eingriff erfordern werde, angeführt. Diesbezüglich reichte er zum
Beleg medizinische Unterlagen (vgl. Bstn. G. und I. oben) ein.
3.3. Ob die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers rechtswesentlich ist – das heisst, eine veränderte
Sachlage darstellt, die eine von den bisherigen Beurteilungen abwei-
chende Würdigung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zulässt – hat allein das Bundesverwaltungsgericht
zu beantworten, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gut-
achter diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die rechtliche
Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf.
4.
4.1. Vorliegend führt eine Gesamtbeurteilung zur Überzeugung, dass es
dem Beschwerdeführer trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Aus-
führungen und Entgegnungen sowie der im Verfahren eingereichten Be-
weismittel nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach kei-
ne Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. März
2009 beseitigen können, zumal weder der gegenwärtige gesundheitliche
Zustand noch eine allfällige Selbstgefährdung einem Wegweisungsvoll-
zug entgegenstehen.
4.2.
4.2.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2.2. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-3203/2010
Seite 17
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
4.2.3. Da dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener Verfü-
gung des BFM vom 26. März 2009 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuer-
kannt und folglich das Asylgesuch abgelehnt wurde (vgl. Bst. A.b hiervor),
kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei erweist sich demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig.
Sodann ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Wiedererwä-
gungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Pra-
xis des EGMR sowie jener des UN Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a
S. 122, m.w.H.; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, m.w.H.).
Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten.
Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidri-
ge Behandlung drohen.
4.2.4. Was die in den medizinischen Unterlagen (Nennung Diagnose) an-
betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegwei-
sung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Proble-
men im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür
sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung
der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aus-
sergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie
D-3203/2010
Seite 18
der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritan-
nien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an
AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes
unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinläng-
lich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE
2009/2 E. 9.1.3).
Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich
nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu voll-
ziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall
besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen
werden könnten mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen im Zusam-
menhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23
E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom
7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid
Nr. 33743/03]). Allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der
Türkei lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen ei-
ner allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht
für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, m.w.H.).
4.2.5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3.
4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bür-
gerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
4.3.2. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in Marc Spescha/Hanspeter
Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, m.H.). Dieser Praxis zufolge wird aus huma-
nitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr
in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
D-3203/2010
Seite 19
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder
aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendi-
gen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, ange-
nommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine
Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rück-
kehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden
humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Voll-
zug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits.
Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist
eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Ein-
griff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet
insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer
konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwie-
derbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit
einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der In-
validität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2
S. 1002 f., m.w.H.).
4.3.3. Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen
belegten Beeinträchtigung sowohl des psychischen als auch des physi-
schen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu
erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Weg-
weisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im
Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so be-
wirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer
solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügen-
de Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedro-
hende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend
sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter
diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen.
4.3.4. Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe und in
seinen weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene im Wesentlichen an den
D-3203/2010
Seite 20
bereits im Wiedererwägungsgesuch gemachten Sachverhaltselementen
(Nennung Krankheitsbild) fest und führt diesbezüglich an, es sei äusserst
unsicher, ob er in der Türkei die erforderliche Versorgung erhalten würde,
ohne dabei konkret auf die Argumentation der Vorinstanz, so insbesonde-
re hinsichtlich der Möglichkeit, die gesundheitlichen Probleme auch in der
Heimat weiterbehandeln zu lassen, einzugehen. Das BFM stellte im an-
gefochtenen Entscheid in überzeugender Weise die Möglichkeiten des
Beschwerdeführers zur Behandlung seiner Krankheiten in der Türkei dar
und zog dementsprechende Schlüsse auf dessen persönliche Situation.
Diesen Ausführungen und Schlussfolgerungen schliesst sich das Bun-
desverwaltungsgericht vorliegend vollumfänglich an, zumal der Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene den Ausführungen der Vorinstanz
nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag. Ihm wurde denn auch in
der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. Mai 2010 darge-
legt, dass seine Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen wür-
den. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass die Vorinstanz zu
Recht auf die adäquaten Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat des
Beschwerdeführers hingewiesen habe, und auch eine allfällige suizidale
Reaktion den Wegweisungsvollzug nicht zu verhindern vermöge, da ihr
mit geeigneten Massnahmen begegnet werden könne.
4.3.5. An dieser Einschätzung ist auch im Urteilszeitpunkt weiterhin fest-
zuhalten. So kann den eingereichten medizinischen Unterlagen entnom-
men werden, dass der noch in der Rechtsmitteleingabe angekündigte chi-
rurgische Eingriff an (...) des Beschwerdeführers mittlerweile, d.h. im (...),
durchgeführt wurde und gemäss dem zu den Akten gereichten Vorbe-
scheid der IV-Stelle der (...) ein Invaliditätsgrad von 0 Prozent bestehe
und dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu
100 Prozent zumutbar sei. Allenfalls in diesem Zusammenhang benötigte
ärztliche Nachkontrollen kann der Beschwerdeführer auch in der Türkei
durchführen lassen. Hinsichtlich der angeführten Beeinträchtigungen des
psychischen Gesundheitszustandes reichte er auf Beschwerdeebene
zwar weitere medizinische Unterlagen (vgl. Bstn. G. und I. oben) zu den
Akten, die seine weiteren ambulanten beziehungsweise stationären Be-
handlungen, so insbesondere im (...), ausweisen; diese vermögen jedoch
an der obigen Einschätzung, wonach er sich auch in seiner Heimat
weiterbehandeln lassen kann, nichts zu ändern. Daher können weitere
Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers unterbleiben, weshalb der dementsprechende Beweisantrag zur Er-
stellung eines Gutachterberichtes abzuweisen ist.
D-3203/2010
Seite 21
4.3.6. Bezüglich der in den medizinischen Unterlagen (so beispielsweise
im [...]) bestehenden Hinweise auf suizidale Gedanken ist Folgendes
festzuhalten: Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvoll-
zug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht
unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser
Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grund-
sätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung
konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Indessen kann
im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug
auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung
lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant
sein. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den
Heimatsstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychi-
schen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer
persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene
Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den
beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden
insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizini-
schen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlos-
sen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er in
seiner Heimat ein stabiles familiäres Umfeld besitzt, das ihn bei der Rein-
tegration unterstützen kann. Hinsichtlich der Finanzierung einer allfälligen
(Weiter-)Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass in Würdigung sämtli-
cher Umstände – so auch aufgrund seiner jahrelangen diversen Erwerbs-
tätigkeiten – davon ausgegangen werden kann, er könne bei einer Rück-
kehr eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und in Verbindung mit der Möglich-
keit des Erhalts einer anfänglichen medizinischen Rückkehrhilfe aus der
Schweiz die Kosten für seine Behandlung übernehmen.
4.3.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug als
zumutbar zu erachten ist.
4.4.
Demnach hat die Vorinstanz zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers vom 22. März 2010 abgewiesen. Es erübrigt sich bei
dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Be-
schwerdeführers und die in diesem Zusammenhang eingereichten Be-
weismittel einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern ver-
mögen.
D-3203/2010
Seite 22
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 3. Juni 2010 in der gleichen Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: