B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3203/2013
law/joc
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A.______, Geburtsdatum unbekannt,
Sri Lanka,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
(Rechtsverzögerung) / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2010 suchte die Beschwerdeführerin
bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (Sri Lanka) um Asyl nach.
B.
Die Botschaft forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
31. Januar 2011 auf, bis zum 10. März 2011 verschiedene Fragen zu be-
antworten sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen.
C.
Die Beschwerdeführerin liess der Botschaft mit Eingabe vom 22. Februar
2011 ein Antwortschreiben sowie verschiedene Dokumente zukommen
und ersuchte um Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
D.
Am 14. März 2011 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, bis
zum 14. April 2011 weitere Fragen zu beantworten. Die Beschwerdeführe-
rin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 1. April 2011 nach.
E.
Mit Schreiben vom 19. April 2011 teilte die Botschaft der Beschwerdefüh-
rerin mit, ihr Dossier sei an das BFM weitergeleitet worden.
F.
Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 11. Januar 2013 er-
suchte die Beschwerdeführerin beim BFM um Angabe des Verfahrens-
standes.
G.
Mit Schreiben vom 5. März 2013 erkundigte sich der Rechtsvertreter er-
neut beim BFM nach dem Stand des Asylverfahrens und ersuchte das
BFM, der Beschwerdeführerin ohne weiteres Zuwarten die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen.
H.
Mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Juni 2013 (Poststempel)
liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Be-
schwerde wegen Rechtsverzögerung einreichen und beantragen, es sei
ihr die Einreise zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, even-
tualiter sei das BFM anzuweisen, ihr die Einreise in die Schweiz zur
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Durchführung des Asylverfahrens zu erteilen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchen.
Zur Begründung wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe be-
reits am 31. Dezember 2010 bei der Botschaft in Sri Lanka ein Asylge-
such eingereicht und die Einreise in die Schweiz beantragt. Das Verfah-
ren sei seit zweieinhalb Jahren hängig. Durch diese Rechtsverzögerung
erhalte die Beschwerdeführerin nicht den für sie vorgesehenen Schutz.
Durch den fehlenden Entscheid sei es ihr zudem verunmöglicht, eine all-
fällige Beschwerde einzureichen. Sie sei in Sri Lanka an Leib und Leben
gefährdet.
I.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 hielt der Instruktionsrichter des Bundes-
verwaltungsgerichts fest, auf die Anträge der Beschwerdeführerin, ihr sei
die Einreise durch das Bundesverwaltungsgericht zu bewilligen oder das
BFM sei anzuweisen, ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, werde
nicht eingetreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess der Instruktions-
richter – unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Be-
schwerdeführerin – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er hingegen ab.
Gleichzeitig lud er das BFM ein, bis zum 1. Juli 2013 eine Vernehm-
lassung zur Beschwerde vom 6. Juni 2013 einzureichen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2013 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
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zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Gegen das unrecht-
mässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann
wie gegen die Verfügung selbst Beschwerde geführt werden (Art. 46a
VwVG; vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich
2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurtei-
lung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig.
2.
2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinwei-
sen). Da die Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom 31. Dezember
2010 und 22. Februar 2011 um Asyl sowie eine Einreisebewilligung in
Form einer anfechtbaren Verfügung ersuchte, ist sie zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert.
2.2 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 46a i.V.m. Art. 50
Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben.
Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv be-
gründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr
muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was
angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, nament-
lich nach der der beschwerdeführenden Person zumutbaren Sorgfalts-
pflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung,
so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30
Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002;
BVGE 2008/15 E. 3.2; MARKUS MÜLLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE
BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1606).
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2.3 Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 erkundigte sich der Rechtsvertre-
ter nach dem Verfahrensstand und wies auf den Umstand hin, dass das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2010 bis in je-
nem Zeitpunkt nicht behandelt worden sei. Am 5. März 2013 ersuchte er
das BFM erneut um Angaben über den Verfahrensstand und forderte die-
ses auf, der Beschwerdeführerin ohne Weiteres Zuwarten die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen. Nachdem das BFM auf diese Schreiben nicht
reagierte, durfte der Rechtsvertreter nach Treu und Glauben annehmen,
dass die Vorinstanz vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlässt. Die
am 5. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwer-
de wurde demnach fristgerecht erhoben. Auf die frist- und im Übrigen
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts-
und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungs-
gebot).
3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzli-
cher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für
das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Ange-
messenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksich-
tigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind
namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit
für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und
5.2; MARKUS MÜLLER, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Be-
hörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behör-
de das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Perso-
nalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt
(FELIX UHLMANN / SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46a N 20).
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3.3 Nach den in Art. 37 AsylG festgelegten erstinstanzlichen Verfahrens-
fristen sind Entscheide nach den Artikeln 38-40 in der Regel innerhalb
von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2) bezie-
hungsweise in der Regel innerhalb von drei Monaten, wenn weitere Ab-
klärungen nach Art. 41 erforderlich sind (Abs. 3), und grundsätzlich inner-
halb von zehn Arbeitstagen, wenn es sich um Nichteintretensentscheide
handelt (Abs. 1).
3.4 Gestützt auf die Übergangsregelungen zu der dringlichen Änderung
des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am
29. September 2012 in Kraft trat, gelangen für die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in
der bisherigen Fassung weiterhin zur Anwendung. Das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2010 wird demnach auf der
Grundlage der bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfah-
ren zu beurteilen sein. Das Auslandverfahren gemäss Art. 20 aAsylG
weist zwar Besonderheiten auf, welche die Beachtung dieser Fristen er-
schweren, namentlich die teilweise lange Dauer der postalischen Über-
mittlung von Unterlagen. Dieser Umstand ist indessen vorliegend nicht
von Bedeutung, sind doch – wie nachstehend unter E. 3.6 aufgezeigt –
seit dem 19. April 2011 durch das BFM keine weiteren Instruktionen er-
folgt.
3.5 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die vom BFM in der Vernehmlas-
sung mitunter durch 16'000 rechtshängige Asylgesuche aus dem Ausland
begründete, hohe Geschäftslast bekannt. Dem Gericht ist ebenfalls be-
wusst, dass das BFM nicht untätig ist und Massnahmen getroffen hat, um
auch in diesem Bereich die Pendenzen abzubauen. Nicht jedes Asylver-
fahren kann deshalb offensichtlich umgehend entschieden werden und es
ist zuweilen nicht vermeidbar, dass Verfahren länger dauern können.
3.6 Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin datiert allerdings vom
31. Dezember 2010 (Eingang bei der Botschaft in Colombo: 28. Januar
2011). Nachdem die Botschaft der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 31. Januar und vom 31. März 2011 verschiedene Fragen gestellt hat-
te, welche sie mit Eingaben 22. Februar 2011 und vom 1. April 2011 be-
antwortete, wurde ihr Dossier von der Botschaft am 19. April 2011 an das
BFM weitergeleitet. Seither fanden jedoch keine weitergehenden Verfah-
renshandlungen seitens des BFM statt. Selbst nach zweimaliger Interven-
tion des Rechtsvertreters vom 11. Januar und vom 5. März 2013 blieb das
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BFM untätig. Erwähnte Schreiben des Rechtsvertreters blieben unbeant-
wortet. Eine Tatsache, für die sich das BFM zwar auf Beschwerdeebene
entschuldigt, die jedoch nichts daran ändert, dass eine beförderliche Be-
handlung des Gesuches der Beschwerdeführerin angezeigt gewesen wä-
re.
3.7 Nebst der Untätigkeit des BFM seit dem 19. April 2011 gilt es zu be-
rücksichtigen, dass das Asylverfahren den Schutz hoher Rechtsgüter wie
Leib, Leben und persönlicher Freiheit (Art. 3 Abs. 2 AsylG) bezweckt. Bei
Asylgesuchen aus dem Ausland (sog. Auslandverfahren) halten sich die
Asylsuchenden zudem in der Regel im – gemäss ihrer Optik – Verfolger-
staat auf, weshalb eine beförderliche Behandlung von solchen Gesuchen
von Vornherein grundsätzlich geboten ist. Vorliegend hält sich die Be-
schwerdeführerin nach wie vor in ihrem Heimatstaat Sri Lanka auf. Sie
befindet sich somit weiterhin in jenem Staat, in dem sie gemäss ihren An-
gaben an Leib und Leben gefährdet ist. Ausserdem weist das vorliegende
Verfahren weder besonders schwierige Sachverhalts- noch Rechtsfragen
auf. Bei allem Verständnis für die vom BFM angeführten Kapazitätsprob-
leme sowie unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren und der
vom BFM genannten Prioritätenordnung bei Asylgesuchen aus dem Aus-
land ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM über zwei Jahre
lang das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unbehandelt gelassen hat.
3.8 Es ist demzufolge festzustellen, dass die Verfahrensdauer als unver-
hältnismässig lange zu qualifizieren ist. Das Beschleunigungsgebot von
Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Eine beförderliche Behandlung des
Asylgesuches der Beschwerdeführerin ist demnach angezeigt.
4.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begründet.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zu-
rück, verbunden mit der Anweisung, das Gesuch der Beschwerdeführerin
vom 31. Dezember 2010 beförderlich zu behandeln und einem Entscheid
zuzuführen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
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(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Nachdem die Rechtsvertretung kei-
ne Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der
Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist diese
auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, der Be-
schwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das
Verfahren vor dem BFM zu lange dauert.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin be-
förderlich zu behandeln und einem Entscheid zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 800.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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