B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3204/2016/pjn
Ur t e i l vom 2 7 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2014 in der Schweiz erstmals
um Asyl nachsuchte,
dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM [heute SEM]) mit Verfü-
gung vom 12. März 2014 auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers nach Spanien anordnete,
dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der kantonalen Migrations-
behörde seit dem 13. März 2014 unbekannten Aufenthaltes galt,
dass die deutschen Behörden das BFM am 30. April 2014 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers ersuchten,
dass das BFM dieses Ersuchen am 8. Mai 2014 mit der Begründung ab-
lehnte, dass Spanien für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig
sei,
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich dem SEM am 18. April 2016
mitteilte, dass sich dieser ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz auf-
halte, und das SEM beauftragte, die Durchführung eines Dublin-Verfahrens
zu prüfen,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinhet Eurodac) ergeben habe, dass er am 21. März 2014 in Deutsch-
land sowie am 21. April 2014 in Schweden um Asyl ersucht habe,
dass dem Beschwerdeführer am 13. April 2016 das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit eines anderen europäischen Staates für die Durchführung
seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO sowie zur
Wegweisung in einen solchen gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG gewährt wurde,
dass er hierzu ausführte, in der Schweiz bleiben zu wollen,
dass das SEM die schwedischen Behörden am 21. April 2016 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18. Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die schwedischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom
21. April 2016 am 2. Mai 2016 gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO zu-
stimmten,
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dass das SEM mit Wegweisungsverfügung vom 3. Mai 2016 – eröffnet am
17. Mai 2016 – die Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden
anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass es zur Begründung ausführte, ausländische Personen – vorliegend
der Beschwerdeführer – ohne Aufenthaltsregelung seien gestützt auf
Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) aus der Schweiz wegzuweisen, wenn sie
in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei,
dass nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO Schweden für die Beurtei-
lung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass die Überstellung nach Schweden zudem technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass die Überstellung nach Schweden – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-
VO) – bis spätestens am 2. November 2016 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und eine Über-
stellung nach Spanien anstatt nach Schweden beantragte, da er dort seine
Daten und Fingerabdrücke „abgegeben“ habe und folglich Spanien für die
Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM zuständig ist, wobei das Gericht
im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkom-
men (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine auf Art. 64a AuG
gestützte Wegweisung einer illegal anwesenden Person in den zuständi-
gen Dublin-Staat handelt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder die
Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG),
dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich
unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contra-
rio) vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
wurde,
dass dieser Entscheid gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung mit
drei Richterinnen beziehungsweise Richtern ergeht,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,
dass gemäss Art. 64a AuG eine Wegweisungsverfügung gestützt auf diese
Bestimmung den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der
Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziie-
rungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfah-
rens voraussetzt,
dass diese Voraussetzungen vorliegend, wie die Prozessgeschichte zeigt,
ohne weiteres erfüllt und die vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich
zu bestätigen sind,
dass dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse im Sinne von Art. 83
Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, wobei auch hierzu auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des SEM verwiesen werden
kann,
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dass die Vorinstanz somit zu Recht die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Schweden verfügt und den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erklärt hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: