Abtei lung IV
D-3208/2007
{T 0/2}
Urteil vom 15. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Zoller, Wespi, Scherrer
Gerichtsschreiber Widmer
A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Republik
Serbien,
zur Zeit (Adresse),
vertreten durch Haki Feratti, (Adresse),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 4. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge Angehörige der Roma mit letztem
Wohnsitz in (Ort) in Serbien, erstmals am 1. November 1999 zusammen mit ihrem Sohn
C._______ in der Schweiz um Asyl nachsuchten, das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 14. Juni 2000 die Asylgesuche ablehnte und die
Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss vom 28. November 2001
als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, nachdem die Beschwerdeführer ihr
Rechtsmittel zurückgezogen hatten,
dass die Beschwerdeführer in der Folge am 17. Dezember 2001 kontrolliert aus der
Schweiz ausreisten,
dass sie am 21. März 2007 zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Anhörungen vom 23. März 2007 und 17. April 2007 (jeweils im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel) im Wesentlichen geltend machten, nach ihrer
Rückkehr von der Schweiz in ihre Heimat habe der Beschwerdeführer dort ein Geschäft
eröffnet und daraufhin Probleme mit der Mafia bekommen, welcher er Schutzgelder
habe bezahlen müssen,
dass die Mafia am 21. Juli 2003 sogar den Sohn D._______ der Beschwerdeführer
getötet habe, diese den Vorfall der Polizei gemeldet hätten, welche jedoch nichts
Konkretes unternommen habe,
dass in der Folge bis Mitte des Jahres 2006 Ruhe eingekehrt sei, als der Sohn
C._______ Probleme mit der Mafia bekommen habe und von dieser Anfang des Jahres
2007 für kurze Zeit entführt worden sei, und die Polizei wiederum keine Hilfe geleistet
habe,
dass die Beschwerdeführer beschlossen hätten, zusammen mit ihrer Schwiegertochter
und ihrem Enkel (D-...) den Heimatstaat zu verlassen, da sich die Situation nicht
gebessert habe und sie Angst vor weiteren Übergriffen seitens der Mafia gehabt hätten,
dass die Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund Serbien am 19. März 2007 auf dem
Landweg in Richtung Ungarn verlassen hätten und über weitere, ihnen unbekannte
Länder am 21. März 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt
seien,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 4. Mai 2007 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat und deren Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung
zu verlassen haben,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das am 1. November 1999
eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 28. November 2001 rechtskräftig abgeschlossen,
dass die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung für Roma in vielen Ländern
Mittel- und Osteuropas, so auch in Serbien, ungünstig verlaufen sei, und zudem von
3Teilen der serbischen Gesellschaft Vorurteile gegen die Roma gehegt würden, was sich
in Diskriminierungen, beleidigendem Verhalten oder Missachtung äussern könne, aber
weder auf einer gesetzlichen Grundlage noch auf der Regierungspolitik beruhe,
dass die Roma mit der Verabschiedung des Gesetzes für den Schutz und die Freiheiten
von nationalen Minderheiten vom 7. März 2002 den Status einer solchen erhalten hätten
und seither - namentlich von der Vojvodina-Regierung - Schritte unternommen worden
seien, die auf eine Verbesserung der Lage der Roma abzielten, wobei Ende Oktober
2003 das erste Urteil gegen die Diskriminierung von Roma rechtskräftig geworden sei,
dass vor diesem Hintergrund nicht von einer staatlich geförderten Diskriminierung oder
gar Verfolgung der Roma in der heutigen Republik Serbien gesprochen werden könne,
und damit die von den Beschwerdeführern für die erneute Flucht geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen in der von ihnen dargestellten Art und Weise nicht geglaubt
werden könnten,
dass dies zudem durch die unsubstanziierte Darstellung durch die Beschwerdeführer
bekräftigt würde, sei doch insbesondere die Beschreibung der Probleme von Sohn
C._______ und der Involvierung der ganzen Familie trotz mehrerer Nachfragen
anlässlich der Anhörungen sehr vage ausgefallen,
dass auch die Schilderungen der unternommenen Schritte, um nach der Entführung von
C._______ Hilfe zu bekommen, als stereotyp und allgemein zu qualifizieren seien,
zumal die Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen seien, Fragen betreffend ihre
persönlichen Erlebnisse anschaulich zu beantworten, wogegen tatsächlich Verfolgte
erfahrungsgemäss detailliert über ihre Erlebnisse und Tätigkeiten zu berichten wüssten,
dass sich die Aussagen der Beschwerdeführer gesamthaft betrachtet in
Allgemeinplätzen erschöpften, die in dieser Form ohne weiteres von irgendjemandem
nacherzählt werden könnten, wogegen die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung
erfahrungsgemäss mit der um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und
Weise zu vereinbaren sei,
dass tatsächlich Verfolgte in ihrer Wahrnehmung eine subjektive Prägung erfahren und
ihre diesbezüglichen Erfahrungen beziehungsweise Befürchtungen sowie Ängste
sodann dementsprechend schildern würden, wogegen vorliegend weder persönliche
Betroffenheit noch subjektives Empfinden das von den Beschwerdeführern Geschilderte
untermauern würde,
dass es den Beschwerdeführern in Würdigung der zu beurteilenden Aktenlage nicht
gelungen sei, für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Vorbringen
geltend zu machen, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern
vermöchten, zumal dem bedauerlichen Tod des Sohnes D._______ keine Asylrelevanz
zukommen würde,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben,
dass in der Beschwerde beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die schwierige politische und wirtschaftliche Lage im Heimatland der
Beschwerdeführer zu berücksichtigen,
4dass gleichzeitig ein handschriftlich verfasstes fremdsprachiges Schreiben der
Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2007 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
108a sowie Art. AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat
zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise ergibt,
5dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer ihre ersten Asylgesuchr
zurückgezogen haben,
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer Wiederholung des Sachverhalts
erschöpft und unter Bezugnahme auf das gleichzeitig zu den Akten gereichte Schreiben
ausgeführt wird, darin schildere die Beschwerdeführerin selber und auf ihre eigene Art,
aus welchen Gründen sie als Roma (Ort) habe verlassen müssen,
dass die Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage seien,
dieses fremdsprachige Schreiben eingehend zu übersetzen, dieses jedoch von massiver
Vergewaltigung und Terror handle, und zudem eine zweiwöchige Frist zur Ergänzung
der Beschwerde beantragt wird,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle
Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das
offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden
Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom BFM korrekt
vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der
Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den Erwägungen in
der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutreffend erweisen und auf welche zu
verweisen ist, etwas zu ändern,
dass der Beschwerdeführer die angeblich mehrwöchige Entführung seines Sohnes
C._______ durch die Mafia anlässlich der Erstbefragung auch auf Nachfragen hin mit
keinem Wort erwähnte, obwohl es sich dabei um ein zentrales Ereignis gehandelt habe,
welches die Beschwerdeführer zum Verlassen ihres Heimatstaates bewogen habe,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich beider Anhörungen in keiner Weise auch nur
andeutungsweise zu erkennen gab, dass sie sexuell misshandelt worden sei,
dass sich bereits daraus das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft ergibt, und unter diesen Umständen darauf verzichtet werden
kann, den Beschwerdeführern Frist zur Beschwerdeergänzung zu setzen, weshalb der
diesbezüglich gestellte Antrag abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführer mithin klarerweise keine Hinweise darzulegen vermochten,
dass seit dem Rückzug ihrer ersten Asylgesuche Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die
zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine
Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben,
6weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001
Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen
Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR
142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung
vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der
Wegweisung für die Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz
verfügen,
dass mit Urteil gleichen Datums die Beschwerde der Schwiegertochter und des Enkels
der Beschwerdeführer (D-...) abgewiesen wird,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu
werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG)
erscheint, da es Pflicht der Beschwerdeführer ist, sich um die Beschaffung der für die
Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechsvertreter, 2 Expl. (Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, vorab per Telefax (Ref.-Nr. N ...)
- (kantonale Behörde) (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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