Abtei lung IV
D-3208/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Liberia,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3208/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 18. Oktober 2007 verliess und am 16. November 2007 in
die Schweiz einereiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ vom 26. November 2007 sowie der
direkten Anhörung vom 10. Dezember 2007 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seines Lebens in
Liberia nicht mehr sicher,
dass es zwei Monate vor seiner Ausreise zu einem ethnischen Konflikt
zwischen den Kpelles und den Mandingos gekommen sei,
dass seine Mutter eine Kpelle sei, während sein Vater der Ethnie der
Kongo angehöre,
dass Mandingos sich die Kautschuk-Plantagen seiner Eltern in
D._______ (Bong County) angeeignet und dabei behauptet hätten, sie
seien die Eigentümer,
dass es zwischen diesen Personen und seinen Eltern zu einem Streit
um den Grundbesitz gekommen sei,
dass er am 3. Oktober 2007 auf Ersuchen seiner Eltern von B._______
nach D._______ gegangen sei, um seinen Eltern beizustehen,
dass am 6. Oktober 2007 unbekannte Personen ins Haus
eingedrungen, seinen Vater mit Macheten erschlagen und seine Mutter
und die Schwestern erschossen hätten,
dass er dies beobachtet und anschliessend ohnmächtig geworden sei,
dass er das Haus am Morgen umgehend verlassen und sich in der
Folge eine Woche lang in der Steppe versteckt habe,
dass er den Überfall der Mandingos nicht der Polizei gemeldet habe,
da der Polizeiposten zu weit weg und die Polizei im Übrigen nicht
vertrauenswürdig sei,
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dass er in der Steppe eine Frau aus dem Dorf getroffen habe, die über
das Geschehen informiert gewesen sei und ihn mit einem
Lastwagenfahrer bekannt gemacht habe, welcher ihn nach Monrovia
gebracht habe,
dass dieser Mann ihm aus Mitleid geholfen und ihn zu einem
Containerschiff gebracht habe, mit welchem er sein Heimatland
verlassen habe,
dass er schliesslich in einem unbekannten Land angekommen sei, wo
er einen weissen Mann getroffen habe, welcher ihn zum Bahnhof
gebracht und ihm ein Zugsbillett gekauft habe,
dass er im Zug in die Schweiz gelangt und auf der gesamten Reise
von Liberia in die Schweiz nie in eine Kontrolle geraten sei,
dass er traumatisiert sei und eine Rückkehr nach Liberia für ihn
gefährlich wäre,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige
Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 8. Mai 2008 - eröffnet am 9. Mai 2008 - in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vor,
dass die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
seinen fehlenden Papieren stereotyp und realitätsfremd seien,
weshalb zu vermuten sei, er verheimliche den Behörden die für die
Reise benutzten Dokumente,
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dass der Beschwerdeführer realitätswidrige und teilweise
tatsachenwidrige oder widersprüchliche Aussagen gemacht habe,
weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
offensichtlich nicht standhielten,
dass er die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfülle und zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2008
(Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren, und er sei (eventuell) infolge
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs
vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um eventuelle Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu
unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe den
Beschwerdeführer entsprechend zu informieren,
dass der Beschwerde ein Internetausdruck von Wikipedia (Karte von
D._______), eine vom Beschwerdeführer skizzierte Karte von
B._______ sowie ein Internetausdruck von (Karte von
B._______) beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
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dass der Sozialdienst des Kantons E._______ mit Eingabe vom 15.
Mai 2008 eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des
Beschwerdeführers einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Mai 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist
(Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass auf das Gesuch, es sei gegebenenfalls die aufschiebende
Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen (vgl. Ziffer 5 der
Rechtsbegehren), nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz die der
Beschwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG)
zukommende aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
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Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.),
dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im
Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten
Datenweitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in
der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte
Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das
Gesuch, der Beschwerdeführer sei darüber mittels separater
Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht
eingetreten wird,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
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Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder
Reisepapiere zu den Akten reichte,
dass er erklärte, er habe nie Identitätspapiere besessen und sei auch
nicht in der Lage, welche zu beschaffen,
dass er ohne Identitätspapiere gereist, für die Reise nichts bezahlt und
während der gesamten Reise von Liberia in die Schweiz nie
kontrolliert worden sei,
dass die Schilderung des Reisewegs indessen äusserst
unsubstanziiert, realitätsfremd und stereotyp ausgefallen ist,
dass der Beschwerdeführer weder den Namen des Schiffes kannte
noch angeben konnte, wie lange er auf See war und in welchem Land
er vom Schiff ging und den Zug bestieg,
dass sowohl diese Aussagen als auch die geltend gemachte
problemlose und vollständig fremdfinanzierte Reise von Liberia in die
Schweiz ohne gültige Reisepapiere realitätsfremd erscheinen,
dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen
ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon
ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es
bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme
von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers unglaubhaft seien, zu bestätigen ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als realitätsfremd sowie
teilweise tatsachenwidrig und widersprüchlich qualifiziert werden
müssen,
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dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei in D._______, Bong
County aufgewachsen, und seine Eltern hätten dort eine grosse
Kautschuk-Plantage,
dass er erklärte, D._______ liege im Distrikt D._______ (vgl. A7, S. 3),
dass es in Bong County zwar einen Ort namens D._______ gibt, wobei
diesbezüglich unterschiedliche Schreibweisen existieren, D._______
jedoch entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Distrikt
von Bong County ist,
dass auch die übrigen, vom Beschwerdeführer auf Nachfragen
genannten Distrikte - mit Ausnahme von Suakoko - nicht in Bong
County liegen (vgl. A7, S. 4),
dass bereits aufgrund dessen die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Vorfälle, welche er in D._______, Bong County, ansiedelt,
zu bezweifeln sind,
dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Zeitpunkt des
angeblichen Überfalls durch unbekannte Personen widersprach,
dass er zunächst erklärte, die Täter seien drei Tage nach der
Auseinandersetzung seines Vaters mit den Mandingo ins Haus
eingedrungen (vgl. A1, S. 5),
dass er demgegenüber in der Direktanhörung zu Protokoll gab, die
Eindringlinge seien um Mitternacht des Tages, an dem die
Auseinandersetzung stattgefunden habe, ins Haus gekommen (vgl.
A7, S. 6),
dass entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht davon
auszugehen ist, es handle sich dabei um ein Missverständnis des
Dolmetschers, zumal die fraglichen Protokollstellen klar sind, dem
Beschwerdeführer die Protokolle rückübersetzt wurden und er sie mit
seiner Unterschrift als korrekt anerkannte,
dass - wie das BFM zu Recht bemerkt hat - nicht nachvollziehbar ist,
weshalb die Eltern des Beschwerdeführers nach der Auseinander-
setzung mit den Mandingos keine Vorsichtsmassnahmen trafen,
obwohl die Mandingos den Angaben des Beschwerdeführers zufolge
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als "schreckliche Leute" bekannt waren, die bereits anderswo
Probleme bereitet hätten (vgl. A7, S. 5),
dass die Familie des Beschwerdeführers nicht nur die Möglichkeit
gehabt hätte, einige ihrer Angestellten als Wachen einzustellen,
sondern zu ihrem eigenen Schutz auch anderswo hätten übernachten
können, gegebenenfalls unter Mitnahme ihrer Grundbesitzurkunde,
dass im Weiteren ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb der
Beschwerdeführer seinen Familienangehörigen nicht umgehend zu
Hilfe eilte, als er deren Schreie hörte,
dass die Mandingos den Angaben des Beschwerdeführers zufolge von
seiner Anwesenheit in D._______ wussten,
dass bei dieser Sachlage davon ausgegangen werden muss, sie
hätten das Haus nach ihm abgesucht und ihn schliesslich auch
gefunden, zumal er sich eigenen Aussagen zufolge nicht versteckte,
dass aus den Schilderungen des Beschwerdeführers jedoch
geschlossen werden muss, die Eindringlinge hätten nicht nach ihm
gesucht, was unter den vom Beschwerdeführer dargelegten
Umständen nicht plausibel erscheint,
dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Dauer seines
Aufenthaltes in Monrovia im Vorfeld seiner Ausreise aus dem
Heimatland widersprach, indem er zunächst erklärte, er sei damals
vier Tage in Monrovia geblieben (vgl. A1, S. 5), während er in der
Direktanhörung nur noch von drei Tagen sprach (vgl. A7, S. 8),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, die Mandingos hätten ihn
gesucht, um ihn umzubringen,
dass er jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für dieses Vorbringen
liefern und insbesondere keine konkreten Indizien für die angeblich
auch in Monrovia bestehende Verfolgungsgefahr seitens der Mandingo
darlegen konnte,
dass die in der Beschwerde erneut geltend gemachten Asylvorbringen
des Beschwerdeführers, insbesondere die geltend gemachte Gefahr,
im Falle seiner Rückkehr nach Liberia von Mandingos umgebracht zu
werden, als offensichtlich unglaubhaft zu erachten ist,
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dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine
zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvoll-
zugs notwendig erscheinen,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen
in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel näher
einzugehen, da sie an den vorstehenden Erwägungen nichts zu
ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die in Liberia
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass es in Liberia trotz der insgesamt positiven Entwicklung seit dem
Friedensschluss im Jahr 2003 und der Vereidigung der neuen
Präsidentin im Januar 2006 immer noch gelegentlich zu gewaltsamen
Auseinandersetzungen kommt und die Kriminalitätsrate nach wie vor
hoch ist,
dass jedoch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, welche für den
Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr zu einer konkreten
Gefährdung führen würde,
dass auch keine individuellen Gründe bestehen, die dem Vollzug der
Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten,
dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen
gesunden, jungen Mann aus relativ vermögender Familie handelt,
dass er eigenen Angaben zufolge über eine im liberianischen Kontext
überdurchschnittliche Schulbildung verfügt, vor der Ausreise mit
Computern arbeitete und überdies mit dem Bau eines familieneigenen
Hauses in B._______ beschäftigt war (vgl. A7, S. 2 und 3),
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Liberia
über keine Familienangehörigen mehr verfüge, angesichts der
vorstehend als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen zu bezweifeln
ist und vielmehr davon auszugehen ist, er verfüge in Liberia nach wie
vor über ein Beziehungsnetz,
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dass im Übrigen bereits aus der Tatsache, wonach er bis zur Ausreise
in Liberia lebte und dort bis zum 18. Lebensjahr die Schule besuchte,
geschlossen werden kann, er verfüge in Liberia über gewisse
Bezugspersonen,
dass daher insgesamt nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Liberia in eine
existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie, vorab per Telefax)
- das _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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