B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3208/2013
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 13. Juli 2009 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. Juli 2009 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person und summarisch
zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimat-
landes befragt. Am 27. Juli 2009 hörte ihn das BFM einlässlich zu den
Asylgründen an.
B.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 – eröffnet am 6. Mai 2013 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch vom 13. Juli 2009 ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 stellte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und entschied, über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde
zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Er verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 gab der Instruktionsrichter dem BFM Ge-
legenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
F.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 24. Juli 2013 an seiner Verfü-
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gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Instrukti-
onsrichter stellte diese dem Beschwerdeführer am 8. August 2013 zur
Stellungnahme zu.
G.
Mit Eingabe vom 23. August 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
1.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen
Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen hatten und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar die
tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Dar-
aufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, die beiden Vorfälle und eine all-
fällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage
der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie
das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle ei-
ner Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dos-
siers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abge-
lehnt worden waren und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten
rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013:
"Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft
sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR
überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in
Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt,
wie er der Verfügung vom 3. Mai 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht
vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue
Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtser-
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heblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asyl-
punkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen
BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
3.3 Aus den vorstehend genannten Gründen ist die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen
abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Be-
schwerde ist – ungeachtet der Parteivorbringen – somit gutzuheissen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich mithin als
gegenstandslos.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachse-
nen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
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lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom
5. Juni 2013 ausgewiesenen Zeitaufwand von zehneinhalb Stunden für
die Erarbeitung der Rechtschriften als zu hoch und ist auf sechs Stunden
zu kürzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung in der Höhe von total Fr. 1200.– (inkl. Auslagen) zu ent-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 3. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Sarah Ferreyra
Versand: