B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3208/2018
law/rep
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
mit Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie den beiden Kindern
C._______, geboren am (…),
und D._______, geboren am (…),
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 / N (…).
D-3208/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – ethnische Roma aus Serbien – verliessen
ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 17. Februar 2018 gemeinsam
mit ihren beiden Kindern und gelangten am 18. Februar 2018 in die
Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Mit Schreiben
vom 19. Februar 2018 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, sie
seien per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen wor-
den, wo ihre Asylgesuche gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom
4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behan-
delt werde.
A.b Am 22. Februar 2018 erhob das SEM im Verfahrenszentrum ihre Per-
sonalien und befragte die Eltern zu ihrem Reiseweg. Dabei reichten sie ihre
Reisepässe, die Geburtsurkunden, einen Eheschein sowie einen Führer-
ausweis (Beschwerdeführer) zu den Akten.
A.c Am 28. Februar 2018 fanden im Verfahrenszentrum Zürich beratende
Vorgespräche mit den Beschwerdeführenden statt. Dabei hielt der Be-
schwerdeführer fest, er habe Probleme im (…), da er in Serbien geschla-
gen worden sei. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, sie
leide unter Kopfschmerzen und an Schlaflosigkeit. Auch fühle sie sich de-
pressiv und habe am 2. März 2018 einen Termin beim Psychiater. Medika-
mente würde sie derzeit keine einnehmen. Ihre ältere Tochter C._______
habe eine Bronchitis und die jüngere Tochter D._______ eine bakterielle
Infektion, die man seit einem Jahr im Urin nachweisen könne. Gleichzeitig
willigten die Beschwerdeführenden ein, dass das SEM und die mit der Be-
treuung von ihm beauftragten Personen bevollmächtigt seien, die sie be-
treffenden ärztlichen Unterlagen einzuholen beziehungsweise einzusehen.
A.d Mit Begleitschreiben vom 28. Februar 2018 reichte die Rechtsvertre-
terin der Beschwerdeführenden eine die Beschwerdeführerin B._______
betreffende, in E._______ ausgestellte fachärztliche Bescheinigung eines
Psychiaters vom 24. September 2015 ein, wonach sie an einer schweren
Depression leide (vgl. act. A41). Weitere, die Beschwerdeführenden betref-
fende medizinische Informationen (vgl. hierzu act. A43 bis 51) datieren vom
2. März 2018, 12. April 2018, 18. April 2018, 26. April 2018, 4. Mai 2018,
8. Mai 2018 und 10. Mai 2018 (Beschwerdeführerin), vom 10. März 2018
und vom 23. März 2018 (Beschwerdeführer) sowie vom 20. Februar 2018
(C._______ und D._______).
D-3208/2018
Seite 3
B.
Am 16. Mai 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV einlässlich zu ihren Asylgründen an.
B.a Einleitend machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in F._______
in Serbien geboren, dann aber in G._______ aufgewachsen und zur
Schule gegangen. Zunächst habe er acht Jahre lang die Primarschule ab-
solviert und anschliessend eine vierjährige Ausbildung als (…) abgeschlos-
sen. Nach dieser Ausbildung habe er im (…) seine Ehefrau geheiratet.
Seine beiden Töchter seien in den Jahren (…) beziehungsweise (…) ge-
boren worden. Zwischen 2013 und 2014 sowie zwischen 2015 und 2016
sei er zusammen mit seiner Familie Asylbewerber in E._______ gewesen.
Nach Ablehnung ihrer Asylgesuche seien sie jeweils wieder nach Serbien
zurückgekehrt. Er und seine Familie hätten in einem Hinterhaus auf dem
Grundstück seines Grossvaters in G._______ gelebt. Er habe den Lebens-
unterhalt für seine Familie einerseits mit saisonalen Arbeiten als Erntehel-
fer und im Ackerbau, andererseits mit der Suche nach Altmetall auf einer
Abfalldeponie bestritten.
Ende Januar/Anfang Februar 2016 sei er wieder einmal auf einer Deponie
auf der Suche nach Altmetall gewesen, als eine fünf- bis siebenköpfige
Gruppe kahlgeschorener Männer in schwarzen Jacken aufgetaucht sei und
ihn als Zigeuner beschimpft habe. Plötzlich habe er von hinten einen hefti-
gen Schlag zwischen die Beine erhalten. Da er am Boden liegend vor lauter
Schmerzen habe erbbrechen müssen, seien die besagten Leute schnell
wieder weggegangen. Er habe sich von diesem Übergriff lange nicht erholt,
dann aber wieder arbeiten müssen. In der Folge sei es in dieser Deponie
zu weiteren ähnlichen Vorfällen mit den Personen aus der vorgenannten
Gruppe gekommen – zuletzt am 28. Januar 2018. Damals habe er sich das
erste Mal verbal gegen diese Personen zur Wehr gesetzt. Diese hätten ihm
als Folge seines Verhaltens Konsequenzen angedroht. Am 5. Februar
2018 sei er mit seiner Frau und mit seinen Kindern unterwegs gewesen,
um Saft für die Kinder zu kaufen. Bei ihrer Rückkehr habe das Hinterhaus
gebrannt, wobei sowohl sein Grossvater als auch sein Vater die Flammen
zu löschen versucht hätten, was ihnen schliesslich auch gelungen sei. Am
nächsten Tag habe er gemerkt, dass auch ihr Hund vergiftet worden sei.
Auf dem Hundehäuschen sei schriftlich die Drohung angebracht worden,
dass sie nunmehr die nächsten sein würden. Als Folge dieser Vorkomm-
nisse habe er seine gesamte Habe verkauft, um sein Land zu verlassen.
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B.b Die Beschwerdeführerin sagte zunächst aus, sie sei in H._______ ge-
boren und habe bis zu ihrer Heirat gemeinsam mit ihren Eltern in I._______
gelebt. Im Alter von 19 Jahren habe sie in der Schule für (…) eine vierjäh-
rige Ausbildung durchlaufen. Nach der Heirat sei sie zu ihrem Ehemann
nach G._______ gezogen.
Als Ausreisegründe nannte die Beschwerdeführerin vorweg die Vorfälle,
wonach ihr Mann wiederholt von Unbekannten geschlagen und ein Brand-
anschlag auf ihr Haus verübt worden sei. Ergänzend fügte sie an, sie sei
auch von einem Arzt diskriminiert worden. So sei sie wegen ihrer Zugehö-
rigkeit zur Ethnie der Roma immer zuletzt an der Reihe gewesen und dann
manchmal trotzdem nicht untersucht worden. Einmal habe sie ein Polizist
angehalten und verwarnt, weil sie mit einer Frau Romanes und nicht Ser-
bisch gesprochen habe. Dieser habe ihr gar eine Busse angedroht, falls
sie ein weiteres Mal Romanes und nicht Serbisch sprechen sollte. Ausser-
dem sei sie in der Schule als Zigeunerin oftmals von Mitschülern und Leh-
rern ausgegrenzt worden. Sie habe indessen keinen dieser Vorfälle bei der
Polizei zur Anzeige gebracht.
C.
Am 24. Mai 2018 stellte das SEM den Entscheidentwurf im Sinne von
Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme
zu.
D.
Am 25. Mai 2018 gab die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine
Stellungnahme ab. Dabei hielt sie namentlich fest, ihre Mandanten hätten
in Serbien asylrelevante Verfolgung erlebt. Der Beschwerdeführer sei wie-
derholt massiv zusammengeschlagen und bedroht worden. Ausschlagge-
bend für den Ausreiseentschluss sei schliesslich der Brandanschlag auf
das Haus gewesen. Die Beschwerdeführenden seien damit existenziell an
Hab und Gut sowie an Leib und Leben bedroht und einem unerträglichen
psychischen Druck wegen Angst vor weiteren Anschlägen ausgesetzt. Der
Auffassung des SEM, der serbische Staat würde seiner Schutzpflicht im
Rahmen seiner Möglichkeiten nachkommen, und es gäbe keine Hinweise
darauf, dass ihnen im Falle einer Meldung an die Behörden der erforderli-
che Schutz nicht gewährt würde, könne nicht gefolgt werden. So hätten die
Beschwerdeführenden in der Vergangenheit sowohl von privater als auch
staatlicher Seite Diskriminierung erfahren. Es ergäben sich somit klare Hin-
weise dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Meldung an
die Behörden der erforderliche Schutz nicht gewährt würde und sie durch
D-3208/2018
Seite 5
die Polizei erneut diskriminierend behandelt würden. Deshalb müsse ihnen
Asyl in der Schweiz gewährt werden. Im Weiteren erweise sich auch ihre
Rückkehr als unzumutbar. Ihr Haus sei in Brand gesteckt worden, weshalb
sie nicht in dieses zurückkehren könnten. Ausserdem habe der Beschwer-
deführer trotz seiner guten Ausbildung nur Hilfsjobs erhalten, weshalb ihr
Einkommen nicht als gesichert gelten könne. Ausserdem hätten sie für die
letzte Ausreise alles verkauft und verfügten deswegen über keinerlei Geld-
reserven mehr. Schliesslich sei auch ihre medizinische Versorgung nicht
gewährleistet, weil der diesbezügliche Zugang für Romas erschwert sei.
E.
Mit – am selben Tag eröffneter – Verfügung vom 28. Mai 2018 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
F.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 erklärte die Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende, Testbetrieb VZ Zürich das Mandatsverhältnis in vorliegen-
der Angelegenheit als beendet.
G.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
die Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. In dieser beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und ihnen in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzumutbar oder unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG beziehungs-
weise Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 3 EMRK sei. Entsprechend
sei der weitere Aufenthalt im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG zu regeln. Sub-
eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrag-
ten die Beschwerdeführenden, sie seien von der Bezahlung der Verfah-
renskosten zu entbinden und es sei insbesondere von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen.
H.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 1. Juni 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
D-3208/2018
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-3208/2018
Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, er sei von einer Gruppe von Män-
nern mehrmals bedroht und zusammengeschlagen worden. Ausserdem
sei ein Brandanschlag auf sein Haus verübt worden. Er habe diese Vorfälle
der Polizei nicht gemeldet.
Es sei indessen davon auszugehen, dass der serbische Staat seiner
Schutzpflicht auch im Falle der geltend gemachten Bedrohung durch be-
sagte Männer im Rahmen seiner Möglichkeiten nachkomme. Es gäbe
keine Hinweise darauf, dass ihm im Falle einer Meldung an die Behörden
der erforderliche Schutz gegen solche Männer nicht gewährt würde. Vor
diesem Hintergrund sei es ihm möglich und auch zumutbar, sich nach sei-
ner Rückkehr nach Serbien im Falle erneuter derartiger Übergriffe an die
serbischen Behörden zu wenden und um entsprechenden Schutz nachzu-
suchen. Allenfalls sei eine entsprechende Untätigkeit einzelner Beamter –
nötigenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwaltes – bei den vorgesetzten Stellen
zu rügen. Nach dem Gesagten seien die geltend gemachten Übergriffe
durch die Unbekannten nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen.
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Seite 8
Die Beschwerdeführenden hätten überdies geltend gemacht, aufgrund ih-
rer ethnischen Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma Nachteile erlitten zu
haben. Sie hätten trotz guter Ausbildung keine Stelle erhalten. Ausserdem
habe die Beschwerdeführerin in der Schule, beim Arzt sowie bei einem Po-
lizisten Diskriminierungen erlebt.
Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten zwar nicht
restlos ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen Verfolgungs-
massnahmen in der Regel keine asylbeachtliche Intensität zu. Zudem bil-
lige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Beide Beschwerde-
führenden hätten keinen dieser Vorfälle den Behörden gemeldet. Die im
Sachverhalt dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände
dar, die verfolgt würden. Es könne zwar vorkommen, dass einzelne Behör-
denvertreter in niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmass-
nahmen nicht einleiteten, es bestehe aber die Möglichkeit, gegen fehlbare
Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Der serbische Staat sei bestrebt,
Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Demnach sei vom Vorhandensein
eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb
die geltend gemachten Diskriminierungen ebenfalls nicht asylrelevant
seien.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden
hätten in ihrem bisherigen Leben sowohl von staatlicher als auch von pri-
vater Seite Diskriminierung erfahren. Eine staatliche Diskriminierung zeuge
letztlich von einer Geringschätzung gegenüber Angehörigen der Roma.
Entsprechend müsse auch davon ausgegangen werden, dass der um
Schutz angegangene serbische Staat in Form seiner Polizei keinen
Schutzwillen gegenüber den Romas habe. Ausserdem habe der Be-
schwerdeführer seine Angst vor einer Anzeige bei den serbischen Behör-
den gerade mit seiner Befürchtung begründet, heute nicht mehr am Leben
zu sein, falls er dies getan hätte.
Im Weiteren habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abge-
klärt, weil sie nicht näher eruiert habe, welche Fluchtgründe die Beschwer-
deführenden anlässlich ihrer zwei Aufenthalte in E._______ vorgebracht
hätten.
6.
6.1 Die SEM hat angesichts der von ihr angenommenen offensichtlich feh-
lenden Asylrelevanz auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
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Beschwerdeführenden verzichtet. Zu prüfen bleibt, ob sich diese Einschät-
zung als zutreffend erweist.
6.2 Im Zuge des demokratischen Wandels hat sich die Situation der ethni-
schen Minderheiten in Serbien entspannt. Am 25. Februar 2002 trat das
Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten,
welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung bean-
sprucht, in Kraft. Nach einer Gewalteskalation in den Jahren 2003 und
2004 intervenierten verschiedene internationale Organisationen. Im Jahr
2005 wurde ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und
den Behörden der Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung der
ethnischen Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr trat die serbische
Regierung der "Decade of Roma Inclusion", einer internationalen Initiative,
welche sowohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch
die Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung im Zu-
sammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu för-
dern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent
zu machen, bei. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die
Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die
Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Geschlech-
tergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien verabschiedete in diesem Zu-
sammenhang vier nationale Aktionsprogramme, welche sich auf die Berei-
che Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen. Es bestehen
Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzu-
gehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte an-
zustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu
fördern (vgl. Urteil des BVGer E-3741/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2
m.w.H.).
6.3 Weitere Verbesserungen im Minderheitenschutz wurden auch durch
das Anti-Diskriminierungsgesetz erzielt, das am 26. März 2009 verabschie-
det wurde. Am 31. August 2009 folgte das Gesetz über nationale Minder-
heitsräte, welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen
Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ers-
ten Wahlen für diese Räte durchgeführt. Vereinzelte Übergriffe durch Dritt-
personen gegen Roma können weiterhin nicht ausgeschlossen werden.
Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht,
sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und
verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in Bezug auf polizeiliche Un-
tersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet
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Seite 10
werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnah-
men zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit, kann es vorkommen, dass
hierarchisch untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen
Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht je-
doch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzu-
gehen. Wenn auch eine klare Ahndung von ethnisch motivierter Gewalt auf
gerichtlicher Ebene weiterhin nur zögerlich voranzugehen scheint, wurden
vereinzelte Übergriffe gegen Minderheiten gerichtlich verfolgt (vgl. EURO-
PEAN ROMA RIGHTS CENTRE [ERRC], Parallel submission by the European
Roma Rights Centre to the Committee On The Elimination Of All Forms Of
Racial Discrimination on Serbia for its consideration at the 78th Session 14
February to 11 March 2011, Januar 2011; EUROPEAN COMMISSION, Serbia
2010 Progress Report, 9. November 2010; HUMAN RIGHTS WATCH, World
Report 2011, Januar 2011; US DEPARTMENT OF STATE, Country Report on
Human Rights Practices 2009, 11. März 2010; Urteile des BVGer
D-2765/2012 vom 14. August 2012 E. 4.2, D-7920/2009 vom 7. Mai 2012
E. 6.3 und E-3741/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 m.w.H.).
6.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann demnach
nicht gesagt werden, dass es a priori nichts gebracht hätte, sich wegen der
geltend gemachten Übergriffe durch unbekannte Männer und der Brand-
stiftung an die serbischen Behörden und allenfalls auch an eine überge-
ordnete staatliche Instanz zu wenden. Die Beschwerdeführenden können
sich demnach mangels Inanspruchnahme staatlichen Schutzes durch ih-
ren Heimatstaat nicht auf den subsidiären internationalen Schutz durch die
Schweiz angewiesen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe
sich aus Angst um sein Leben nicht getraut, sich an die Polizei zu wenden
(vgl. act. A54 S. 11 F75), vermag nicht zu überzeugen. Das SEM hat dem-
nach die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als asylrechtlich
nicht relevant qualifiziert. Im Übrigen kann zur Vermeidung weitergehender
Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer sol-
chen ausgesetzt zu werden. Sie können daher nicht als Flüchtlinge aner-
kannt werden. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht ab-
gelehnt.
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Seite 11
6.6 Die Beschwerdeführenden behaupten weiter, die Vorinstanz habe nicht
geprüft, welche Asylgründe sie im Rahmen ihrer beiden Asylverfahren in
E._______ in den Jahren 2013/14 und 2014/15 vorgetragen hätten, wes-
halb es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe
und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei (vgl.
Beschwerde S. 1 Rechtsbegehren 3 i.V.m. S. 5 B/Ziff. 5). Diesbezüglich ist
anzumerken, dass es den Beschwerdeführenden sowohl im Rahmen ihrer
Befragungen als auch auf Beschwerdeebene unbenommen gewesen
wäre, hierzu ergänzende Angaben zu machen, weshalb sie aus einer ent-
sprechenden persönlichen Unterlassung auch keinen Kassationsanspruch
ableiten können. Demgegenüber bestand für die Vorinstanz keinerlei Ver-
anlassung, von sich aus entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Der
diesbezügliche Kassationsantrag ist folglich abzuweisen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die
Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[nachfolgend: FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
D-3208/2018
Seite 12
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK oder Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Serbien – Serbien gilt seit dem 1. April 2009 als „safe country“
– lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen.
Gemäss fachärztlichem Schreiben vom 2. März 2018 leidet die Beschwer-
deführerin an einer (…). Diese Depressionen seien nach ihren Aussagen
erstmals aufgetreten, nachdem sie ihre zweite Schwangerschaft im April
2015 aus medizinischen Gründen habe abbrechen müssen (vgl. act. A43).
Weiter leidet sie an einem (…) und einer (…) (vgl. act. A49). Der Beschwer-
deführer hat (…), welche nach seinen Angaben auf einen erlittenen Schlag
zurückzuführen seien (vgl. act. A44). Nach der Praxis des EGMR kann der
Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesund-
heitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit
dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/ 9 E. 7 mit Hinweisen auf die da-
malige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstella-
tion betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemes-
sener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko
konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu
intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar-
tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De-
zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017
VI/7 E. 6). Eine derartige medizinische Konstellation trifft auf die Beschwer-
deführenden offenkundig nicht zu.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 13
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Die allgemeine Lage in Serbien ist – wie die Vorinstanz richtig fest-
gestellt hat – weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zu-
mutbar ist.
8.3.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei-
sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht
erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunfts-
land nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies
allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Un-
zumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglich-
keit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3). Die Beschwerdeführerin litt bereits vor ihrer Ausreise unter
psychischen Problemen. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung sodann zu-
treffend festgestellt hat, befindet sich in J._______ in der Nähe von
G._______ ein Regionalspital mit einer (neuro)psychiatrischen Abteilung.
Die psychiatrische Versorgung des Landes hat sich in den letzten Jahren
unter der Leitung des psychiatrischen Zentrums der Uniklinik Belgrad an
westeuropäische Standards herangearbeitet, weshalb in Serbien praktisch
flächendeckend alle in Europa gängigen Behandlungen angeboten wer-
den. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die psychischen
Probleme der Beschwerdeführerin auch in ihrer Heimat behandelt werden
können. Dieselbe Feststellung gilt auch für die Behandlung ihrer (…) sowie
die eingeschränkte Beweglichkeit ihrer (…). Auch die (…) des Beschwer-
deführers sowie die (…) Probleme der Tochter D._______ (vgl. act. A51)
sind in ihrer Heimat behandelbar (vgl. Verfügung des SEM S. 6). Zudem ist
die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge krankenversichert
und im Besitz eines Gesundheitsbüchleins (vgl. act. A55 S. 7 F und A58),
weshalb angenommen werden muss, dass sie und ihre Familie auch Zu-
gang zu den medizinischen Leistungen ihres Heimatlandes haben. Vor die-
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sem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Prob-
leme der Beschwerdeführenden in Serbien (weiterhin) behandelt werden
können. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefüh-
renden, wenn auch zeitlich begrenzt, die Möglichkeit haben, medizinische
Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung
2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) in Anspruch zu nehmen.
8.3.4 Es ist sodann bekannt, dass die Roma in Serbien noch immer mit
erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen haben. Blosse soziale und
wirtschaftliche Erschwernisse stellen jedoch für sich alleine noch keine
existenzbedrohende Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen liesse, weshalb aufgrund der alleinigen Zugehörig-
keit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an-
genommen wird. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden geht her-
vor, dass sie in Serbien bis zu ihrer Ausreise in einem Hinterhaus auf dem
Grundstück des Grossvaters des Beschwerdeführers in G._______ ge-
wohnt haben. Dieses sei zwar durch einen Brand in Mitleidenschaft gezo-
gen worden. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführenden dorthin zurückkehren und dabei zumindest vorübergehend im
Haus des Grossvaters wohnen könnten, soweit das Hinterhaus zwischen-
zeitlich noch nicht instand gestellt worden sein sollte. Auch ist davon aus-
zugehen, dass sie bei einer Rückkehr auf die Hilfe ihrer Verwandtschaft –
gemäss Aussagen wohnen die Eltern und eine Schwester der Beschwer-
deführerin (vgl. act. A55, S.3 F14 bis 17) und die Eltern, ein Grossvater
sowie zahlreiche Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in Serbien (vgl.
act. A54, S. 3 F10 bis 17 und S. 4 F26 bis 29) – zählen können. Es ist
folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr nach Serbien nicht in eine existenzielle Notlage geraten.
8.3.5 Sodann steht auch das Kindeswohl (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2) ei-
nem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal sich die Beschwerde-
führenden erst seit kurzer Zeit in der Schweiz befinden und somit klarer-
weise nicht von einer hiesigen Verwurzelung ihrer noch sehr jungen Kinder
ausgegangen werden kann.
8.3.6 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit
auch nicht als unzumutbar.
8.4 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden im Besitz gültiger Reise-
pässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.5 Das SEM hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Entbindung von der Kos-
tenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: