B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3208/2019
Ur t e i l vom 11 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2019 / N (…).
D-3208/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 18. Juni 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-4439/2017 vom 11. Januar 2018 ab.
B.
Am 4. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asyl-
gesuch (Mehrfachgesuch) ein. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 lehnte das
SEM die als Asylgesuch und Wiedererwägungsgesuch behandelte Ein-
gabe ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde wies das Bundeverwaltungsgericht mit Urteil D-4088/2018 vom
19. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 20. März 2019 reichte der Beschwerdeführer erneut ein
Asylgesuch bei der Vorinstanz ein, welches er im Wesentlichen damit be-
gründete, die Sicherheitsbehörden in Sri Lanka hätten sich bei seiner Fa-
milie nach ihm erkundigt und er werde verdächtigt, über Waffenverstecke
der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Bescheid zu wissen. Zudem
habe sich die politische Lage in Sri Lanka derart verändert, dass er bei
einer Rückkehr dorthin gefährdet sei.
Als Beweismittel reichte er zahlreiche Dokumente zur Situation in Sri Lanka
sowie einen Datenträger mit zahlreichen Quellen zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 – eröffnet am 24. Mai 2019 – lehnte das
SEM das Asylgesuch und die prozessualen Anträge ab, soweit es darauf
eintrat. Weiter wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und
verfügte den Wegweisungsvollzug.
Das SEM versah die Verfügung mit zwei Rechtsmittelbelehrungen und hielt
fest, eine Beschwerdeerhebung gegen den ablehnenden Asylentscheid sei
innert 30 Tagen, gegen den Nichteintretensentscheid innert fünf Arbeitsta-
gen einzureichen.
D-3208/2019
Seite 3
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter am 24. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, die Verfügung des SEM sei wegen Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör und der Verletzung des Willkürverbots,
eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventua-
liter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Ziffern 6 und 7 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm der Spruchkörper des
Beschwerdeverfahrens bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig
ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien anzuge-
ben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Zu-
dem sei das vorliegende Verfahren angesichts der im April 2019 erfolgten
Anschläge in Sri Lanka bis auf weiteres zu sistieren.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Da-
tenträger mit den in der Beschwerde angeführten Beweismitteln Nrn. 2–
131 ein.
Ferner stellte er die Beweisanträge, er sei von einer Person, welche über
genügend Länderinformationen verfüge, erneut anzuhören, und sein
Cousin sei als Zeuge einzuvernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist
formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
D-3208/2019
Seite 4
bung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.2 Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch abgewiesen, soweit sie darauf
eintrat, und die Rechtsmittelbelehrung mit zwei unterschiedlichen Be-
schwerdefristen versehen. Diese Vorgehensweise der Vorinstanz ist zu-
mindest fraglich (vgl. diesbezüglich bereits Urteil des BVGer E-2317/2019
vom 6. Juli 2019). Aus dieser fraglichen Rechtsmittelbelehrung ist dem Be-
schwerdeführer indes kein Nachteil erwachsen, weshalb darauf nicht wei-
ter einzugehen ist.
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6
AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des
vorliegenden Urteils gegenstandslos.
4.2 Auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit der Spruchkörperbildung zu be-
stätigen, ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht ein-
zutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation
vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1–4.3).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka im Hinblick
auf die kürzlich erfolgen Anschläge aufmerksam und widmet insbesondere
D-3208/2019
Seite 5
der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensge-
meinschaften ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe
in Negombo, Colombo und Batticaloa ist aktuell aber nicht von einer im
ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen,
weshalb das Gericht keine Veranlassung sieht, die Behandlung von Asyl-
beschwerdeverfahren von sri-lankischen Staatsangehörigen generell aus-
zusetzen. Der durch den Rechtsvertreter bereits in zahlreichen weiteren
Asylbeschwerdeverfahren gestellte Sistierungsantrag aufgrund der An-
schläge vom April 2019 wird deshalb abgewiesen (vgl. zum Ganzen Urteil
des BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4.2). Somit kann vorliegend
in der Sache selbst entschieden werden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie al-
lenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken.
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA
BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O.,
Art. 49 N. 29).
6.2.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und
in Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient
einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30
Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
D-3208/2019
Seite 6
Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass
grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt
werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung da-
rauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.).
Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so
begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann und sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEU-
BÜHLER, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich
die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen
sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE
2008/47 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1).
6.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die sich aus dem
Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts sowie das Recht auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, wel-
che die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe be-
trifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in
Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert
(vgl. dazu die auf dem elektronischen Datenträger abgespeicherten 545
Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte [Beschwerdebeilagen
Nrn. 2–131) spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung
noch für eine Verletzung der Begründungspflicht. Das gleiche gilt, wenn
das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die
Asylvorbringen anders beurteilt als der Beschwerdeführer, was auch die
Rüge betrifft, das SEM habe die eingereichten Dokumente zur Lage in Sri
Lanka falsch gewürdigt. Insbesondere trifft dies auf den Einwand zu, das
SEM habe das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Waffenversteck der
LTTE und der Vorsprache der Sicherheitsbehörden bei der Familie des Be-
schwerdeführers als auch die Gefährdungslage in Sri Lanka nach den
neusten Terroranschlägen im April 2019 falsch beurteilt sowie die Glaub-
haftigkeitsgrundsätze falsch angewandt. Die entsprechenden Rügen sind
demnach unbegründet.
D-3208/2019
Seite 7
6.4 Auch ist entgegen der Ausführungen in der Beschwerde kein Verfah-
rensfehler darin zu erkennen, dass das SEM den rechtserheblichen Sach-
verhalt aufgeteilt und auf einen Teil der Vorbringen wegen mangelnder
funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten ist, zumal es sich dabei um
Tatsachen handelt, welche sich bereits vor dem letzten Beschwerdeurteil
des Gerichts vom 19. Februar 2019 verwirklicht haben (siehe unten E. 8;
vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-1505/2019 vom 29. April 2019 E. 4.3).
Die Rügen, es liege aufgrund der Aufteilung des Sachverhalts eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes sowie des
Willkürverbots vor, sind demnach unbegründet.
6.5
6.5.1 Was das Vorbringen betrifft, das Lagebild des SEM vom 16. August
2016 stütze sich vorwiegend auf nichtexistierende und nicht bewiesene
Quellen, weshalb dieses fehlerhaft und dabei der Untersuchungsgrundsatz
verletzt worden sei, so wurde vom Gericht bereits in mehreren vom Rechts-
vertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6503/2018
vom 29. Januar 2019 E. 5.1, m.w.H.) festgestellt, dass diese länderspezifi-
sche Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist und die Abstützung
auf denselben den verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu genügen ver-
mag. Die Rüge, das SEM stütze sich durch die Verwendung dieses Be-
richts auf einen unvollständigen und unrichtigen Sacherhalt, ist somit un-
begründet. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und über-
zeugende Quellen abstützt, stellt schliesslich keine formelle Frage dar,
sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung durch
das Gericht zu berücksichtigen.
6.5.2 Dasselbe wie das eben Ausgeführte (vgl. E. 6.5.1) gilt für den eben-
falls bereits mehrfach gestellten (und vorliegend in den Erwägungen der
Beschwerdebegründung wiederum implizit gestellten) Antrag um Offenle-
gung der von der Vorinstanz für seine Beurteilung der aktuellen Lage ver-
wendeten Quellen, welcher unter Verweis auf die einschlägige Rechtspre-
chung abzuweisen ist (vgl. Urteil des BVGer E-2084/2019 vom 19. Juni
2019 E. 6.2).
6.6 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Aspekt des rechtlichen Ge-
hörs geltend macht, er hätte nach Einreichung seines neues Asylgesuchs
zwingend angehört werden müssen, ist festzuhalten, dass entgegen der in
der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht nach Einreichung eines Mehr-
fachgesuchs kein Anspruch auf eine mündliche Befragung besteht, da eine
solche im Gesetz nicht vorgesehen ist (BVGE 2014/39 E. 4.3,
D-3208/2019
Seite 8
BGE 134 I 140 E. 5.3, vgl. auch CARONI/MEYER/OTT/SCHIEBER, Migrations-
recht, 3. Aufl. 2014, S. 343). Eine Anhörung ist lediglich dann erforderlich,
wenn dies zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig ist
(a.a.O., S. 343), was vorliegend offenkundig nicht der Fall ist (vgl. dazu die
untenstehenden Erwägungen zu den materiellen Vorbringen des Be-
schwerdeführers E. 9). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit
auch nicht aufgrund des Verzichts des SEM auf eine persönliche Anhörung
vor.
6.7 Schliesslich liegt entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers
auch keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des recht-
lichen Gehörs vor, weil das SEM seinen Antrag, sein Cousin sei als Zeuge
einzuvernehmen beziehungsweise es sei ihm eine Frist zur Einreichung
einer schriftlichen Auskunft anzusetzen, abgewiesen hat. Das SEM führte
in seiner Verfügung nachvollziehbar und mit ausreichender Begründungs-
dichte aus, dass eine Befragung des Cousins beziehungsweise schriftliche
Auskunft lediglich bestätigen könnte, dass der Beschwerdeführer von ei-
nem Waffenversteck Kenntnis gehabt habe und das betreffende Haus ge-
pflegt habe. Dieser Sachverhalt vermöge jedoch – dessen Wahrheitsgehalt
vorausgesetzt – keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen.
Eine Auskunft des Cousins über den geltend gemachten Behördenbesuch
des CID bei seiner Familie würde jedoch hinsichtlich des Informationsge-
halts nicht über denjenigen einer Gefälligkeitsbezeugung hinausgehen,
womit diese Aussagen nicht geeignet wären, eine Gefährdungssituation
des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht liegt somit offensichtlich nicht vor.
6.8 Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche formellen Rügen als un-
begründet, weshalb eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung nicht in
Betracht zu ziehen ist und das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu
entscheiden hat.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-3208/2019
Seite 9
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Das SEM trat mangels funktioneller Zuständigkeit auf die Vorbringen,
welche sich auf Beweismittel stützten, die vor dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-4088/2018 vom 19. Februar 2019 entstanden sind,
nicht ein. Dazu führte es in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend
gemachte veränderte Sachlage in Sri Lanka infolge des politischen Putsch-
versuchs sowie das Aufführen von diversen gefährdeten Personen- und
Risikogruppen sowie die entsprechenden Beweismittel Nrn. 1–38 hätten
sich vor Rechtskraft des letzten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. Februar 2019 verwirklicht beziehungsweise seien vor Erlass jenes
Urteils entstanden. Aus diesem Grund würden diese Vorbringen nicht in die
Zuständigkeit des SEM fallen. Dasselbe gelte für das dargelegte exilpoliti-
sche Engagement des Beschwerdeführers, welches sich seit dem Urteil
des Gerichts, in welchem es bereits gewürdigt worden sei, den Akten zu-
folge nicht verändert habe. Auch das mit dem Länderbericht vom 22. Ok-
tober 2018 und weiteren Beilagen (Nrn. 42–59) untermauerte Vorbringen,
die Lage in Sri Lanka habe sich bereits nach den Kommunalwahlen vom
Februar 2018 massgeblich verändert, sei nicht durch das SEM zu prüfen.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Punkt "Zugehörigkeit zu
einer sozialen Gruppe", welche er mit den ebenfalls vor dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts datierenden Beilagen Nrn. 61–87 zu stützen
versuche, sei ebenso wenig zu entnehmen, dass diesbezüglich eine we-
sentliche Veränderung seit dem letzten Beschwerdeurteil eingetreten wäre.
8.2 Die im Mehrfachgesuch vorgebrachten Sachverhalte wurden grössten-
teils bereits mit Urteil D-4088/2018 vom 19. Februar 2019 rechtskräftig be-
urteilt. Die seit Oktober 2018 veränderte politische Lage in Sri Lanka und
das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers können somit nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Die in der Beschwerde-
D-3208/2019
Seite 10
schrift angeführte Argumentation, die beim Beschwerdeführer vorhande-
nen Risikofaktoren seien sowohl durch das SEM als auch durch das Bun-
desverwaltungsgericht falsch beurteilt worden, stellt demnach rein appel-
latorische Kritik am letzten ergangenen materiellen Urteil des Gerichts dar,
auf welche im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist. Das
SEM trat somit insoweit auf das Gesuch zu Recht nicht ein.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem neuen Asylgesuch geltend,
dass am (…) in der Nähe von B._______ durch die sri-lankische Armee ein
Waffenversteck entdeckt und ausgegraben worden sei. Dieser Waffenfund
werde von den Behörden dazu benutzt, um eine aktuelle Bedrohung einer
Wiederbelebung der LTTE darzustellen, damit gegen tamilisch-stämmige
Personen mit entsprechendem Gedankengut verstärkt vorgegangen wer-
den könne. Am 13. März 2019 hätten sich Beamte des CID (Criminal In-
vestigation Department) bei seiner Familie in Sri Lanka nach ihm, seinem
Onkel und seinem Cousin erkundigt und nach ihren Tätigkeiten für die
LTTE im Jahr 2006 gefragt. Dabei habe sich aufgrund der gestellten Fra-
gen und Bemerkungen des CID herausgestellt, dass er verdächtigt werde,
über Waffenverstecke der LTTE Bescheid zu wissen, welche sein Cousin
im Jahr 2006 angelegt haben solle. Er erinnere sich daran, dass er tatsäch-
lich im Alter von zwölf Jahren Zeuge eines solchen Waffenverstecks in ei-
nem leerstehenden Haus geworden sei. Er sei damit beauftragt worden,
dieses Haus gemeinsam mit Mitgliedern der LTTE zu pflegen, damit nicht
der Verdacht entstehe, es werde für solche Zwecke benutzt. Ungefähr drei
Monate später sei das Versteck von sri-lankischen Soldaten mit Hilfe eines
LTTE-Mitglied entdeckt worden, wobei anlässlich eines Feuergefechts sein
Onkel und eine weitere Person ums Leben gekommen seien.
9.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass das Vorbringen, Be-
amte des CID hätten sich bei seiner Familie nach ihm und seinen Familien-
angehörigen und ihren vergangenen Tätigkeiten für die LTTE erkundigt,
wobei er verdächtigt werde, über Waffenverstecke der LTTE Bescheid zu
wissen, konstruiert wirke. Es sei schwer nachvollziehbar, dass und weshalb
die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer 13 Jahre nach der Ent-
deckung des Waffenverstecks zu allfälligen weiteren Waffenverstecken
hätten befragen wollen. Dies erstaune umso mehr, als der Beschwerdefüh-
rer noch bis im Jahr 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen sei, womit die
Behörden genügend Gelegenheit gehabt hätten, ihn dazu zu befragen,
falls ein Interesse an seiner Person bestanden hätte. Hinzu komme, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Waffenfundes erst zwölf Jahre alt
D-3208/2019
Seite 11
gewesen sei. Ferner mute es seltsam an, dass sich die Beamten nach sei-
nem Onkel erkundigt hätten, nachdem dieser im Jahr 2006 von Armeean-
gehörigen im Zusammenhang mit diesem Waffenversteck erschossen wor-
den sei. Des Weiteren seien die Angaben betreffend die behauptete Suche
nach ihm als unsubstantiiert zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe
nicht einmal dargelegt, mit welchem Familienangehörigen die Beamten ge-
sprochen hätten. Auch werde dieses Vorbringen in keiner Weise belegt.
Dies sei befremdlich, da es sich bei diesem Ereignis um das einzige neue
und den Beschwerdeführer direkt betreffende Vorbringen der umfassenden
Eingabe handle. Angesichts dessen hätten ausführlichere Angaben dazu
erwartet werden dürfen. Zudem genüge alleine der Umstand, wonach eine
asylsuchende Person von Drittpersonen erfahren habe, gesucht zu wer-
den, nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Dies
gelte umso mehr, wenn es sich bei den Drittpersonen um Verwandte
handle und diese Vorbringen wie vorliegend durch keinerlei Beweismittel
gestützt würden. Im Übrigen vermöge auch die Erklärung, die LTTE-Mit-
glieder hätten den Umschwung dieses Hauses gepflegt, um es als bewohnt
erscheinen zu lassen und damit den Verdacht der Behörden abzulenken,
nicht zu überzeugen. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden Kennt-
nis über die im von der Armee kontrollierten Gebiete ansässigen Personen
gehabt hätten und somit auch gewusst hätten, welche Häuser von wem
bewohnt seien. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens
könne jedoch letztlich offengelassen werden, da den Akten auch bei Wahr-
unterstellung dieses Vorbringens keine genügenden Anhaltspunkte zu ent-
nehmen seien, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen im heutigen
Zeitpunkt in seiner Heimat asylrelevante Nachteile zu gewärtigen hätte.
9.3 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer in Wiederho-
lung seiner Ausführungen im neuen Asylgesuch vor, dass er aufgrund des
Umstands, für die LTTE verschiedene Hilfstätigkeiten ausgeführt zu haben
(Instandhalten eines Hauses, womit er zum Informationsträger von einem
Waffenlager der LTTE geworden sei), von den sri-lankischen Behörden ge-
sucht werde. Zudem engagiere er sich nach wie vor exilpolitisch und male
Bilder, welche die LTTE verherrlichen würden. Aus diesen Gründen sei er
bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet. Ebenfalls liege eine
Gefährdung vor, weil die sri-lankischen Behörden bei seiner Rückkehr auf-
grund der Abklärungen zwecks Papierbeschaffung über das sri-lankische
Generalkonsulat über seine Vergangenheit informiert sein würden.
D-3208/2019
Seite 12
10.
10.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht ausführte, ist aufgrund
des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstandes, das CID habe
sich bei seiner Familie nach ihm erkundigt, und er werde verdächtigt, über
Waffenverstecke der LTTE Bescheid zu wissen, nicht davon auszugehen,
dass sich deshalb für ihn eine neue Gefährdungssituation ergeben habe.
Für die Begründung kann auf die sehr ausführlichen und in jeder Hinsicht
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden, welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst
(vgl. SEM-Akte C5; vgl. oben E. 9.2). Diesen setzt der Beschwerdeführer
auf Beschwerdeebene nichts entgegen, was geeignet wäre, die daraus fol-
genden Schlussfolgerungen umzustossen. Vielmehr beschränken sich
seine Ausführungen darauf, den im neuen Asylgesuch vorgetragene Sach-
verhalt zu wiederholen sowie – unter Verweis auf zahlreiche Dokumente
und Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche keinen persönli-
chen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen – in pauschaler Weise zu
behaupten, sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hät-
ten seine Gefährdungssituation falsch eingeschätzt. Diese Argumente stel-
len jedoch wiederum rein appellatorische Kritik an der Verfügung des SEM
(sowie auch am letzten ergangenen materiellen Urteil des Gerichts) dar,
auf welche im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist. Somit
ist nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Sicherheitskräfte den Be-
schwerdeführer aufgrund der neu geltend gemachten Vorsprache des CID
bei seiner Familie zu jener Gruppe zählen sollten, welche bestrebt ist, den
tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und deshalb ein asyl-
rechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm haben sollten.
10.2 Aus diesem Grund ist auch der auf Beschwerdeebene erneut gestellte
Beweisantrag, sein Cousin sei zu dem Vorfall als Zeuge einzuvernehmen,
unter Verweis auf die vorinstanzliche Begründung abzuweisen (vgl. oben
E. 6.7).
10.3 Weiter vermögen betreffend die Gefährdung des Beschwerdeführers
weder die Terroranschläge vom April 2019 etwas an der letzten Lageein-
schätzung im vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1866/2015 (als Referenzurteil publiziert) vom 15. Juli
2016 zu ändern, noch ist aus der Beschwerde – entgegen der darin vertre-
tenen Ansicht – ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit
Erlass des letzten in der Sache ergangenen Beschwerdeurteils
D-4088/2018 vom 19. Februar 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich
konkret zu Ungunsten der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
D-3208/2019
Seite 13
auswirken würde. Entsprechend ist auch der Antrag abzuweisen, der Be-
schwerdeführer sei erneut zu seiner Gefährdungssituation anzuhören.
10.4 Abschliessend ist zu bemerken, dass eine wesentliche Akzentuierung
des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers weder aufgrund einer all-
fällig bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaf-
fung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten ist (vgl.
BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
10.5 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung dro-
hen könnte, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt
hat.
11.
11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
12.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil
D-4088/2018 vom 19. Februar 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen als zulässig (vgl. D-4088/2018 E. 12.2). Die Vorbringen im vorlie-
genden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin
nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszu-
gehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht
tangiert ist, und auch sonst – insbesondere auch unter Beachtung der ak-
D-3208/2019
Seite 14
tuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka – keine anderweitigen völ-
kerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt insbesondere
auch unter Berücksichtigung des bereits bei der Vorinstanz und auf Be-
schwerdeebene als Beweismittel eingereichte Urteil des EGMR, woraus
der Beschwerdeführer ableitet, dass die Überprüfung der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs gründlich zu erfolgen hat. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist somit als zulässig zu erachten.
12.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Ur-
teil den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 12.3–
12.4). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden
Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder
kann angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von ei-
ner bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation all-
gemeiner Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue
individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug
sprechen. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka
am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung
verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom
23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 5. September 2019; New York Times [NYT]:
What We Know and Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
ings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pg
type=Homepage, abgerufen am 5. September 2019) nichts zu ändern. Der
Vollzug erweist sich demnach als zumutbar.
12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-3208/2019
Seite 15
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen und aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde
mit zahlreichen Beilagen, die keinen individuellen Bezug zum Beschwer-
deführer aufweisen, auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit be-
ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig
verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzuset-
zen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundes-
gerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018
vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
14.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3208/2019
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Irina Wyss
Versand: