Abtei lung IV
D-3209/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Serbien,
vertreten durch Haki Feratti, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3209/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 25. März 2009 auf dem Landweg verliess und am 30. März
2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stell-
te,
dass er dazu am 8. April 2009 summarisch befragt und am 24. April
2009 einlässlich angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, von Geburt an in
_______ (Südserbien) gelebt zu haben und albanischer Ethnie zu
sein,
dass bei einem Gericht in _______ gegen ihn bereits im Jahre 1999
ein Anzeige respektive Anklage im Zusammenhang mit der Tötung von
50 Serben ergangen sei,
dass er in der UCPMB im März 2001 als Soldat in _______ gedient
habe,
dass er nach der Amnestie im Sommer 2001 nach Hause zurückge-
kehrt sei,
dass die serbischen Sicherheitskräfte indes im Zusammenhang mit der
reaktivierten Anzeige respektive Anklage am 25. Dezember 2008 unter
anderem auch nach ihm zu Hause gefahndet hätten,
dass er an den Tötungen nicht beteiligt gewesen sei, aber aus Angst
vor einer Festnahme bis zur Ausreise bei Verwandten in _______ ge-
wohnt habe,
dass er auch wegen der drohenden Einziehung in den Militärdienst ge-
flohen sei,
dass sich die Situation in seiner Heimatregion seit 2005 und insbeson-
dere nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo generell wieder
verschlechtert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2009 – der (vormaligen)
Rechtsvertretung am 12. Mai 2009 eröffnet – in Anwendung von
Art. 34 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
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auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundes-
rat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 per 1. April 2009
als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG qualifiziert,
dass es im Weiteren argumentierte, aus den Akten seien keine Hinwei-
se, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermöchten, ersichtlich,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Tätigkeit
für die UCPMP in keiner Weise substanziert und diejenigen zur Am-
nestie unzutreffend ausgefallen seien,
dass er die angebliche behördliche Verfolgung ausgesprochen vage
sowie nicht übereinstimmend zu Protokoll gegeben und überdies keine
Beweismittel eingereicht habe,
dass die allfällige Einziehung in die serbische Armee unbesehen der
Frage der Glaubhaftigkeit keine relevante Verfolgung ausmache,
dass der Vollzug auch in den Süden Serbiens zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2009 (Datum der
Postaufgabe) durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einrei-
chen und Eintreten auf sein Asylgesuch sowie die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise den Erlass
vorsorglicher Massnahmen beantragen liess,
dass er zur Begründung der Eingabe geltend machte, als Albaner in
Serbien massiven Nachteilen ausgesetzt zu sein,
dass er sich geweigert habe, in der serbischen Armee Dienst zu leis-
ten, und nun verdächtigt werde, die reaktivierte südserbische Be-
freiungsarmee zu unterstützen,
dass er und später auch seine Angehörigen wegen der Fahndung
durch die serbischen Sicherheitskräfte geflohen seien,
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dass er im Falle seiner Rückkehr in Anbetracht der angespannten
Situation vor Ort zudem in verschiedener Hinsicht mit Schikanen rech-
nen müsse,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet
des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die Nichteinretensverfügung des
BFM vom 8. Mai 2009 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat,
dass er daher zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten
ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berech-
tigt ist respektive war, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens in der Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag, die
aufschiebende Wirkung sei zu erteilen beziehungsweise es seien vor-
sorgliche Massnahmen zu ergreifen, nicht einzutreten ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Staatsangehö-
rigkeit von Serbien besitzt,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum
"safe country" erklärt hat,
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dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG erfüllt ist,
dass in einem zweiten Schritt die materielle Bedingung des Fehlens
von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe
weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35
AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestim-
mungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss
ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Men-
schenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl.
EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247),
dass dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass
des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden
ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat
das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in
den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten
Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass vorliegend das BFM zur Erkenntnis gelangt ist, die Schilderungen
des Beschwerdeführers enthielten offensichtlich keine Hinweise auf
eine relevante Verfolgung, und zwecks Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer-
den kann, zumal sich dieser Gesamteindruck bei einer Überprüfung
der massgeblichen Stellen in den Akten vollauf bestätigt,
dass nochmals auf die widersprüchlichen Aussagen betreffend die an-
gebliche Vorladung hinzuweisen ist (A 14/12, Antworten 52 ff.),
dass im Übrigen Realkennzeichen für das angeblich Erlittene und Be-
fürchtete im Protokoll der Bundesanhörung weitestgehend fehlen,
dass der Beschwerdeführer die angebliche Verfolgungssituation viel-
mehr über weiter Strecken kaum substanziiert und sehr stereotyp
schilderte,
dass er ausserdem angab, für die serbische Armee nicht persönlich
aufgeboten worden zu sein (A 14/12, Antworten 75 ff.),
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dass vor diesem Hintergrund das Beschwerdevorbringen, er habe sich
der Aufforderung, in der serbischen Armee Dienst zu leisten, enzogen,
nur sehr bedingt nachvollzogen werden kann,
dass das BFM ferner einen solchen allfälligen Einzug zu Recht als im
vorliegenden Fall grundsätzlich nicht verfolgungsrelevant erachtete,
dass in den weiteren Beschwerdevorbringen eine Auseinandersetzung
mit den für zutreffend zu erachtenden vorinstanzlichen Erwägungen
über weite Strecken fehlt, weshalb sie mangels Stichhaltigkeit keine
andere Einschätzung des Falles rechtfertigen,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen dem-
nach als zutreffend erweisen und die Schlussfolgerung des BFM in der
angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer die Vermu-
tung fehlender Verfolgung nicht habe widerlegen können, zu bestäti-
gen ist,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG somit zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als of-
fensichtlich haltlos erweisen, und gleichzeitig keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimatstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass das Bundeverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung
nach wie vor davon ausgeht, in Südserbien herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt,
dass der gemäss Aktenlage offenbar gesunde Beschwerdeführer über
Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt und entgegen
den konstruiert wirkenden Beschwerdevorbringen vor Ort nach wie vor
ein soziales Netz bestehen dürfte (A 4/8, S. 2 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum _______, per Telefax
zu den Akten Ref. Nr. N _______
- _______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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