Abtei lung IV
D-3210/2009
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
wohnhaft (...), Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung /
Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des
BFM vom 16. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3210/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Sep-
tember 2008 mit Verfügung vom 16. Februar 2009 ablehnte und ihm
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte,
dass die schweizerische Botschaft dem Beschwerdeführer die BFM-
Verfügung mit Begleitschreiben vom 24. Februar 2009 zusandte,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger, der Schweizer Bot-
schaft in Colombo am 5. Mai 2009 zugegangener und an das Bundes-
verwaltungsgericht (Posteingang: 19. Mai 2009) weiter geleiteter Ein-
gabe vom 24. April 2009 gegen die Verfügung des BFM vom 16. Feb-
ruar 2009 Beschwerde einreichte,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachigem, am 8. Juni 2009
via die Schweizer Botschaft in Colombo an das Bundesverwaltungsge-
richt gelangtem Begleitschreiben vom 13. Mai 2009 eine deutsche
Übersetzung seiner in englischer Sprache verfassten Beschwerde vom
24. April 2009 einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht
vorliegt, das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig ist und endgültig entscheidet (Art.
105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Ge-
suchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG
zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die
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nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befin-
den hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechts-
mittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone,
Zürich 1985, S. 233),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in ei-
ner Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch -
abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und
Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. April 2009 nicht in
einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, das Bundesverwaltungsge-
richt indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese entge-
genzunehmen,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfü-
gung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Be-
hörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss des-
sen eigenen Angaben in der Beschwerde am 15. März 2009 zuging
und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 14. April 2009 abge-
laufen ist (Art. 20 VwVG),
dass die am 5. Mai 2009 bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein-
gegangene Beschwerde demnach verspätet eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer denn auch einräumt, seine Beschwerde
verspätet eingereicht zu haben,
dass er in diesem Zusammenhang ausführt, die in deutscher Sprache
abgefasste Verfügung nicht verstanden zu haben, und er in B._______
keine Person gefunden habe, welche ihm die Verfügung auf Tamilisch
oder Englisch hätte übersetzen können, weshalb er sie einem
Landsmann zur Übersetzung in die Schweiz gesandt und die entspre-
chende Übersetzung erst einen Monat später - am 15. April 2009 - zu-
rück erhalten habe,
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dass er aus den dargelegten Gründen darum bitte, seine Beschwerde
trotz verspäteter Einreichung zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer somit in der Eingabe vom 24. April 2009
um die Wiederherstellung der abgelaufenen Beschwerdefrist ersucht,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehal-
ten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des
Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum
ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist innert 30 Tagen seit Wegfall des genannten Hindernis-
ses (Nichtverstehen der angefochtenen Verfügung) eingereicht und
gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Be-
schwerde) innert Frist nachgeholt hat, weshalb auf das Fristwiederher-
stellungsgesuch einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachtei-
le zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter
Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: AUER/MÜLLER/ SCHINDLER
[HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Natur-
katastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv be-
trachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die
Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die
je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöch-
ten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum
Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG),
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dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hin-
dernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbrin-
gen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und
ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI-
BONORAND, a.a.O., S. 227 ff.),
dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, er sei in Bezug auf die
Frist zur Einreichung einer Beschwerde einem Irrtum unterlegen, son-
dern geltend macht, er habe die Beschwerde erst einreichen können,
nachdem ihm die in deutscher Sprache verfasste Verfügung am
15. April 2009 in eine ihm verständliche Sprache übersetzt vorgelegen
habe,
dass die Schweizer Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer im
Begleitschreiben vom 24. Februar 2009 das Dispositiv der BFM-Verfü-
gung vom 16. Februar 2009 in die ihm verständliche englische Spra-
che übersetzt und ihn gleichzeitig auf die Beschwerdefrist von 30 Ta-
gen aufmerksam gemacht hat,
dass der Beschwerdeführer somit wusste, dass ihm die Einreise in die
Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt wurde,
dass es ihm deshalb möglich und zumutbar gewesen wäre, rechtzeitig
Beschwerde einzureichen und darauf hinzuweisen, dass er die
deutsch verfasste Verfügung nicht verstehe und deshalb die detaillierte
Begründung der Beschwerde erst nachreichen könne, wenn er in den
Besitz der Übersetzung der angefochtenen Verfügung gelange, welche
er bei einem Landsmann in der Schweiz in Auftrag gegeben habe,
dass er dies jedoch unterlassen und stattdessen erst nach Ablauf der
Frist eine Beschwerde eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer sich diese Nachlässigkeit entgegen halten
lassen muss, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, er sei
unverschuldeterweise abgehalten worden, innert Frist zu handeln.
dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerde-
frist abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 16. Februar 2009
nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG),
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (vgl. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver-
waltungsökonomischen Gründen indessen auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6
Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie-
sen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Co-
lombo
- die schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröff-
nung dieses Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung
der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per
EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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