Abtei lung IV
D-3210/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Armenien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3210/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. April 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 16. April 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 26. April
2010 in C._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend
machte, er habe bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland
zusammen mit seiner Familie in D._______ gewohnt,
dass er am 1. März 2008 an einer Protestdemonstration gegen die
Präsidentschaftswahlen teilgenommen habe, bei der die Teilnehmer
von den Behörden fotografiert beziehungsweise gefilmt worden seien,
dass er am 14. März 2008 während seiner Abwesenheit von der Polizei
wegen seiner Teilnahme an der Demonstration zu Hause gesucht
worden sei,
dass die Polizei seiner Familie gesagt habe, dass er sich bei der
Bezirkspolizei melden müsse, ansonsten er erhebliche Nachteile zu
gewärtigen habe,
dass er sich deshalb während eines Monats bei seinen Verwandten
versteckt habe und anschliessend nach Hause zurückgekehrt sei, in
der Meinung, die Angelegenheit sei in Vergessenheit geraten,
dass er jedoch am 6. Juli 2008 während seiner Abwesenheit von der
Polizei erneut zu Hause gesucht worden sei, wobei diese seine Eltern
massiv bedroht hätten,
dass sein Vater anschliessend von der Polizei an seinem Arbeitsort
ständig aufgesucht worden sei, wobei er von ihnen unter Drohungen
aufgefordert worden sei, ihn - den Beschwerdeführer - auszuliefern,
dass er deshalb erneut bei seinen Verwandten untergetaucht sei, bis
er am 7. August 2008 nach E._______ (Russland) gezogen sei, wo er
bei seinem Onkel gewohnt und in einem Grillimbiss gearbeitet habe,
dass er am 8. März 2010 während seiner Arbeit von betrunkenen
Männern zusammengeschlagen worden sei,
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dass er einen der Männer im Gesicht verletzt habe, als er sich gegen
die Angreifer gewehrt habe, und anschliessend geflohen sei,
dass er am folgenden Tag erfahren habe, dass es sich bei diesen
Männern um hochrangige Behördenmitglieder handle, die ihm Rache
geschworen und einen Auftragskiller auf ihn angesetzt hätten,
dass er daraufhin E._______ verlassen und bei einem Freund seines
Onkels untergetaucht sei, bis er am 27. März 2010 mit der Hilfe eines
Schleppers per Auto in die Ukraine gefahren sei, von wo er schliess-
lich per Minibus illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im
EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein
Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Entscheid vom 28. April 2010 - eröffnet am gleichen
Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
vom 6. April 2010 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug
verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesent-
lichen ausführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der ein-
geräumten Frist von 48 Stunden weder ein Reise- noch ein Identitäts-
papier eingereicht,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seinen Pass in der
Ukraine dem Schlepper ausgehändigt zu haben,
dass grundsätzlich anzunehmen sei, dem Beschwerdeführer sei
bewusst gewesen, dass er sich in jedem Gast- beziehungsweise
Asylland rechtsgenüglich identifizieren müsse, weshalb es wenig
plausibel erscheine, dass er dem Schlepper seinen Pass ausgehändigt
habe,
dass daher eine solche Aussage als Standardvorbringen zahlreicher
Gesuchsteller taxiert werden müsse, die nicht gewillt seien, den Asyl-
behörden ihre Identitäts- und Reisepapiere auszuhändigen,
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dass zudem auch seine Aussagen zu seinen Reiseumständen
äusserst realitätsfremd und ohne Substanz seien,
dass überdies seine geltend gemachte Unkenntnis hinsichtlich der
durchreisten Länder von der Ukraine bis in die Schweiz nicht stich-
haltig sei, zumal strenge Visa- und Passkontrollen bei der Einreise in
den Schengen-Raum durchgeführt würden,
dass daher davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer
enthalte den Asylbehörden seine Identitätspapiere bewusst vor, um
den Vollzug einer möglichen Wegweisung zu erschweren oder gar zu
verunmöglichen beziehungsweise um seine tatsächlichen Reise-
umstände zu verschleiern,
dass zudem die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich halt-
los seien, zumal seine Schilderungen in sämtlichen Bereichen ohne
Substanz seien und jeglicher Logik entbehren würden,
dass insbesondere das behauptete behördliche Vorgehen in keiner
Weise plausibel sei, da es unter anderem nicht nachvollziehbar sei,
weshalb die armenischen Behörden ihn nach der erstmaligen Suche
vom 14. März 2008 erst wieder am 6. Juli 2008 gesucht haben sollen,
dass es deshalb auch nicht plausibel sei, dass die Behörden nach
dem 6. Juli 2008 seinen Vater mehrmals aufgesucht und ihm mit Haft
gedroht haben sollen, falls sie den Beschwerdeführer nicht finden
würden,
dass überdies zu erwähnen sei, dass an den Protesten anlässlich der
Präsidentschaftswahlen im März 2008 laut allgemein zugänglicher
Quellen zwischen 20'000 und 100'000 Oppositionsanhänger in
D._______ teilgenommen haben, weshalb es abwegig sei, dass die
armenischen Behörden einen solchen Aufwand betrieben haben
sollen, einen einfachen Teilnehmer an Hand von Film- beziehungs-
weise Fotoaufnahmen zu identifizieren und ihn monatelang zu ver-
folgen,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, er sei vom BFM als
Flüchtling anzuerkennen und es sei auf den Vollzug der Wegweisung
zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Mai 2010 beim Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48
Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere ein-
gereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichtein-
tretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt
ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers in keiner Weise plausibel sind und diesbezüglich auf
die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
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dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der
Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts
Substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahr-
heitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vor-
bringen festhält beziehungsweise es bei der blossen Wiedergabe des
bereits festgestellten Sachverhalts bewenden lässt, was aber an der
offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvor-
bringen nichts zu ändern vermag,
dass sodann die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechts-
mittelschrift, wonach er in Russland wegen der Schlägerei auch von
der Polizei gesucht werde, als nachgeschoben und damit unglaubhaft
zu beurteilen ist, zumal er dies anlässlich der Befragungen mit keinem
Wort erwähnte,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
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des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die ihm in Armenien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
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Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der bei-
liegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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