B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3210/2018
lan
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Grégroy Sauder, Richterin Nina Spälti,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…). No-
vember 2015 und gelangte auf dem Luftweg in den Iran. Von dort aus reiste
er über die Türkei und Griechenland sowie verschiedene andere europäi-
sche Staaten weiter und erreichte am 18. Januar 2016 die Schweiz, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um
Asyl nachsuchte. Am 25. Januar 2016 wurde er im Rahmen einer Befra-
gung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reise-
weg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Die einlässliche
Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 16. März 2018.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus der Stadt
C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz), wo er vor seiner Ausreise im
Quartier E._______ gelebt und als (…) gearbeitet habe. Er habe die Schule
bis zur 11. Klasse besucht und mit einem O-Level abgeschlossen. Ab Feb-
ruar 2007 habe er bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in der
Versorgungsabteilung gearbeitet und (…). Er habe aber damit aufgehört,
nachdem seine Schwester von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei. In-
folge des Bürgerkrieges hätten sie im Juli 2008 ihren Herkunftsort verlas-
sen. In F._______ habe er ein dreitägiges Training der LTTE absolvieren
müssen, woraufhin ihm eine Mitgliedskarte ausgestellt worden sei. Bis
etwa zwei Monate vor Kriegsende habe er erneut für die LTTE gearbeitet.
Dann hätten sie in der Nähe von G._______ verschiedene Dinge vergra-
ben, die sie mit den LTTE in Verbindung gebracht hätten, und seien in das
von der sri-lankischen Armee (SLA) kontrollierte Gebiet gegangen. Als er
dort von der SLA befragt worden sei, habe er sein Engagement für die
LTTE verschwiegen. Danach sei er mit seiner Familie in ein Flüchtlingsla-
ger gekommen, bevor sie im November 2009 nach E._______ hätten zu-
rückkehren können. Nachdem sein Cousin im Jahr 2012 gesucht und des-
halb ausgereist sei, sei er aus Angst vorübergehend nach H._______ ge-
gangen. Nach seiner Rückkehr sei er von der SLA befragt und in der Folge
verpflichtet worden, jeden Sonntag im Armeecamp seine Unterschrift zu
leisten. Im April 2014 hätten ihn Leute des Criminal Investigation Depart-
ment (CID) mitgenommen und für drei Tage inhaftiert, um ihn nach seinen
Verbindungen zu drei behördlich gesuchten Personen zu befragen. Ab
2015 seien die Behörden zwei- bis dreimal pro Monat zu ihm gekommen,
um ihn zu befragen. Seine Schwester I._______ – welche bei den LTTE
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gewesen sei und ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe – sei
ebenfalls immer wieder mitgenommen und befragt worden. Im November
2015 seien sie beide getrennt befragt worden, wobei seine Schwester
ihnen von den vergrabenen Waren in der Nähe von G._______ erzählt
habe. Sie hätten ihn dorthin gebracht und die Sachen entdeckt. Darunter
habe sich auch ein Foto von ihm mit seinem Schwager befunden. Dieser
sei LTTE-Mitglied gewesen und auf dem Bild in Uniform sowie mit einem
Gewehr in der Hand zu sehen gewesen. Daraufhin habe man ihm vorge-
worfen, Leibwächter des Schwagers gewesen zu sein und Kontakte zu Mit-
gliedern der LTTE zu haben. Sie hätten ihn auch aufgefordert, LTTE-Mit-
glieder zu identifizieren. Vier Tage lang sei er festgehalten, befragt und ge-
foltert worden. Schliesslich habe seine Mutter mithilfe einer Person, die
enge Beziehungen zum CID gehabt habe, am (…). November 2015 seine
Freilassung erwirken können. Einige Tage später habe er mit Unterstüt-
zung eines Schleppers seinen Heimatstaat über Colombo verlassen. Nach
der Ausreise sei er von CID-Angehörigen zu Hause gesucht worden. Als
sie ihn nicht angetroffen hätten, hätten sie an seiner Stelle seinen Bruder
mitgenommen und während zehn Tagen inhaftiert.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente
zu den Akten:
temporäre Identitätskarte (Original)
beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde mit Übersetzung
Kopie der Identitätskarte mit Übersetzung
Ausweis des ICRC der Schwester I._______ mit Übersetzung
IOM-Karte der Schwester I._______ (Kopie)
Brief an die Human Rights Commission of Sri Lanka vom (…). Ok-
tober 2015 (inkl. Übersetzung) sowie Registrierungsbestätigung
Schreiben eines Priesters der (…) in C._______ vom 15. Februar
2016 (Original)
Anstellungsschreiben der (…) (Original)
drei Telegramme der (…) mit Übersetzung (Original)
vier Fotos
C.
Mit Verfügung vom 27. April 2018 – eröffnet am 1. Mai 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
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Seite 4
D.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und Beiordnung von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtli-
chen Rechtsbeistand. Als Beschwerdebeilagen wurden eine Vollmacht so-
wie eine Substitutionsvollmacht, die angefochtene Verfügung, eine Fürsor-
gebestätigung, eine Kostennote und ein ärztlicher Bericht von J._______
(Konsiliarische Beurteilung) vom 7. Oktober 2016 eingereicht.
E.
Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 6. Juni 2018 fest, der Be-
schwerdeführer dürfte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und setzte Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand
ein.
F.
Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 14. Juni 2018 zur Beschwerde
vom 31. Mai 2018 vernehmen.
G.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer eine Replik ein-
reichen, unter Beilage eines Zwischenberichts des (…) vom 4. Juli 2018
sowie einer aktualisierten Kostennote.
H.
Der Beschwerdeführer reichte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 24. Januar 2019 einen weiteren Bericht des (…) vom 16. Januar 2019
zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 28. März 2019 teilte der Rechtvertreter dem Gericht mit,
dass der Vater des Beschwerdeführers in Sri Lanka polizeilich vorgeladen
worden sei, um über den Verbleib seines Sohnes Auskunft zu geben. Als
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Beweismittel wurde die entsprechende Vorladung im Original inklusive
deutscher Übersetzung eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in der Begründung seiner Verfügung aus, es gelinge
dem Beschwerdeführer nicht, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. An-
lässlich der Anhörung habe er dargelegt, er sei zwei Mal inhaftiert worden
– einmal im April 2014 und einmal im November 2015 – und bei der zweiten
Inhaftierung gefoltert worden. Der Grund der ersten Haft sei gewesen, dass
die Behörden ihn verdächtigt hätten, Verbindungen zu drei gesuchten Per-
sonen zu haben. Diese Sachverhaltselemente habe er bei der BzP mit kei-
nem Wort erwähnt, ebenso wenig wie den Umstand, dass ein Onkel und
ein Schwager Mitglieder der LTTE gewesen seien und sie vor dem Verlas-
sen des von den LTTE kontrollierten Gebiets diverse Gegenstände, darun-
ter seine LTTE-Mitgliedskarte, vergraben hätten. Seine diesbezügliche
Rechtfertigung, dass er von den sri-lankischen Behörden vor seiner Aus-
reise bedroht und aufgefordert worden sei, niemandem darüber zu berich-
ten, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es sei nicht einzusehen, weshalb
er ein solches Verbot auch in der Schweiz befolgen sollte. Insbesondere
falle ins Gewicht, dass er bei der BzP zweimal explizit verneint habe, wei-
tere Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben. Entspre-
chend müssten diese Vorbringen als nachgeschoben angesehen werden,
was angesichts der zentralen Bedeutung dieser Ereignisse erhebliche
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wecke. Die Schilderungen
des Beschwerdeführers seien teilweise auch widersprüchlich. So habe er
bei der BzP ausgeführt, jemand habe den Behörden im Jahr 2012 verraten,
dass er für die LTTE tätig gewesen sei, weshalb er in der Folge einer Mel-
depflicht unterstellt worden sei. Demgegenüber habe er bei der Anhörung
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erklärt, er sei 2013 von der SLA befragt worden und habe dargelegt, dass
er kurze Zeit für die LTTE gearbeitet habe. Daraufhin habe er jeden Sonn-
tag seine Unterschrift leisten müssen. Weiter habe er als Grund für seine
Tätigkeit für die LTTE bei der BzP angegeben, er habe sich um die Familie
kümmern müssen und die LTTE habe gerade Arbeit gehabt. Im Wider-
spruch dazu habe er im Verlauf der Anhörung ausgesagt, dass er begon-
nen habe für die LTTE zu arbeiten, um dadurch die Zwangsrekrutierung
seiner Schwester zu verhindern.
Sodann seien die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nicht
geeignet, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Das Schreiben seiner
Mutter an die Menschenrechtskommission verweise auf Sachverhalte, die
er an seinen Befragungen nicht genannt habe oder die dazu im Wider-
spruch stünden. Das Schreiben des Priesters nehme keinen direkten Be-
zug auf die geltend gemachten Ereignisse und halte lediglich allgemein
fest, er habe in Sri Lanka Probleme mit den Behörden gehabt. Auch die
weiteren Beweismittel liessen keine Rückschlüsse auf seine Vorbringen zu,
weshalb ihnen kein Beweiswert zuerkannt werden könne. Es gelinge dem
Beschwerdeführer somit insgesamt nicht, glaubhaft zu machen, dass er in
seinem Heimatstaat einer Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen sei. Er
habe Sri Lanka ohne Probleme legal mit seinem eigenen Reisepass ver-
lassen können und es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme,
dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein werde. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig,
zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe bei
der Prüfung der Glaubhaftigkeit den Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers nicht berücksichtigt. Aufgrund seiner Erlebnisse während des
Bürgerkriegs – bei seiner Tätigkeit für die LTTE habe er unter anderem bei
der Bergung und beim Begraben von Leichen helfen müssen – sowie der
in Haft erlittenen Misshandlungen und Folter sei er traumatisiert und psy-
chisch angeschlagen. Im Krieg habe ihn zudem ein Raketensplitter am Hin-
terkopf getroffen, weshalb er an (…) leide. Im ärztlichen Bericht von
K._______ werde festgehalten, dass er neben (…) auch (…) habe sowie
unter (…) und (…) leide. Die Ärztin habe zudem eine psychologische oder
psychiatrische Traumatherapie für sinnvoll erachtet. Zwischenzeitlich sei in
diesem Zusammenhang auch eine Therapie am (…) in die Wege geleitet
worden. Es sei wissenschaftlich belegt, dass eine (…) zu Vermeidungsver-
halten führe und es zu Erinnerungsbeeinträchtigungen in Bezug auf das
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traumatische Ereignis komme. Auch in der Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts werde anerkannt, dass schwer traumatisierte Personen nicht fähig
seien, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshand-
lungen zu machen.
Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Vorbringen hinsichtlich der
Inhaftierungen sowie des vergrabenen belastenden Materials seien nach-
geschoben. Einerseits seien diese widerspruchsfrei, detailliert und kohä-
rent geschildert worden. Andrerseits gebe es einen guten Grund für die
knappen Angaben in der BzP. Dem Beschwerdeführer sei nach der letzten
Verhaftung im November 2015 eingebläut worden, Stillschweigen über die
Inhaftierung zu bewahren und sich für weitere Befragungen zur Verfügung
zu halten. Weiter hätten ihm die CID-Beamten eingeschärft, dass man ihn
beobachte und umbringen werde, wenn sich herausstellen sollte, dass er
Verbindungen zu den LTTE habe. An der BzP, die lediglich ein paar wenige
Wochen nach diesem einschneidenden Ereignis stattgefunden habe, hät-
ten diese Worte in ihrer Wirkung noch nachgehallt und dem Beschwerde-
führer dermassen Angst eingeflösst, dass er sich nicht getraut habe, ge-
naue Angaben zu den beiden Verhaftungen sowie der ihm widerfahrenen
Folter zu machen. Zu Beginn des Verfahrens sei er noch nicht gut informiert
und unsicher gewesen, wieviel er über seine Fluchtgründe preisgeben
könne. Es sei auch zu beachten, dass die BzP nicht zur Abklärung der
Fluchtgründe diene und summarischen Charakter habe. Die Asylsuchen-
den würden einleitend stets darauf hingewiesen, dass sie nur das Wich-
tigste erläutern sollen. An diese Vorgaben habe sich der Beschwerdeführer
gehalten und nur die wesentlichen Asylgründe dargelegt. Er habe erwähnt,
dass er jeden Sonntag im Armeelager seine Unterschrift habe leisten müs-
sen sowie dass später das CID begonnen habe, ihn zu befragen und er
immer wieder "mitgenommen" worden sei. Bei genauer Lektüre des Anhö-
rungsprotokolls werde offensichtlich, dass er mit den Mitnahmen nur die
beiden Verhaftungen gemeint haben könne. Somit habe er diese bereits in
der BzP angesprochen und es sei nicht weiter erstaunlich, dass er die
Frage nach anderen als den erwähnten Problemen mit den sri-lankischen
Behörden verneint habe. Zwar treffe es zu, dass er die Folter an der BzP
nicht direkt genannt, sondern nur davon gesprochen habe, geschlagen
worden zu sein. In diesem Zusammenhang sei aber auf das Vermeidungs-
verhalten und die Erinnerungslücken hinzuweisen, die bei traumatisierten
Personen sehr häufig auftreten würden.
Hinsichtlich der von der Vorinstanz genannten Widersprüche sei anzumer-
ken, dass er sowohl an der BzP wie auch der Anhörung erwähnt habe, er
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sei von jemandem verraten worden. Zwar treffe es zu, dass er den Verrat
bei der Anhörung – anders als bei der BzP – nicht in einen direkten Zusam-
menhang mit der Befragung im Jahr 2012 gestellt habe. Da er jedoch be-
reits zuvor darauf hingewiesen habe, dass er verraten worden sei, habe er
es verständlicherweise nicht mehr für nötig gehalten, dies erneut zu erwäh-
nen. Schliesslich habe er bereits anlässlich der BzP die wichtigsten Asyl-
gründe zusammengefasst und sei davon ausgegangen, diese an der An-
hörung detaillierter ausführen zu können, ohne alles zu wiederholen. Die
Vorinstanz habe es sodann gänzlich unterlassen, auf die äusserst glaub-
haften Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Meldepflicht bei der sri-
lankischen Armee einzugehen. Diese sei aber klar asylrelevant, da den Be-
hörden seine Verbindungen zu den LTTE offenbar bekannt gewesen seien
und er zudem damit rechnen müsse, bei einer Rückkehr aufgrund der ver-
säumten Meldepflicht inhaftiert und zur Rechenschaft gezogen zu werden.
Weiter sei festzuhalten, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers
zu den Gründen für seine Tätigkeit für die LTTE nicht etwa widersprechen,
sondern ergänzen würden. Ursprünglich habe er für die LTTE zu arbeiten
begonnen, um damit die Zwangsrekrutierung seiner Schwester I._______
zu verhindern. Nachdem I._______ trotzdem zwangsweise rekrutiert wor-
den sei, habe er seine Tätigkeit für die LTTE eingestellt, diese aber später
wiederaufgenommen, weil er dadurch seine Familie habe unterstützen
können.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die eingereichten Beweis-
mittel nicht untauglich und ihnen komme ein Beweiswert zu. Im Schreiben
der Mutter an die Menschenrechtskommission – welches keine Fäl-
schungsmerkmale aufweise – fänden sich viele Angaben, welche die Aus-
sagen des Beschwerdeführers bestätigen und damit untermauern würden.
Das Schreiben könne auch nicht als Gefälligkeitsschreiben angesehen
werden, da es noch vor der zweiten Inhaftierung und vor der Ausreise ver-
fasst worden sei. Sodann sei der Einschätzung der Vorinstanz, dass das
Schreiben des Priesters (…) keinen direkten Bezug zu den Erlebnissen
des Beschwerdeführers aufweise, nicht zu folgen. Obwohl dieses relativ
oberflächlich abgefasst sei, seien darin die Tätigkeiten des Beschwerde-
führers für die LTTE sowie die Zwangsrekrutierung seiner Schwester und
deren Inhaftierung nach dem Krieg erwähnt. Ebenso werde festgehalten,
dass er von der SLA und dem CID befragt worden sei. Diese Ausführungen
würden sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers decken und diese
untermauern. Vehement zu widersprechen sei auch der Ansicht des SEM,
dass die übrigen Beweismittel keine Rückschlüsse auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers zuliessen. Es sei durchaus relevant, dass seine
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Schwester als LTTE-Kämpferin tätig gewesen und später inhaftiert worden
sei sowie an einem Rehabilitationsprogramm habe teilnehmen müssen.
Sie unterstehe auch heute noch einer Meldepflicht. Die Konsequenzen die-
ser Vergangenheit habe er bereits in Sri Lanka gespürt – es sei mehrmals
zu gemeinsamen Befragungen gekommen und zuletzt seien in diesem Zu-
sammenhang die vergrabenen belastenden Materialien entdeckt worden –
und es drohe ihm auch zukünftig eine Reflexverfolgung. Die ICRC-Aus-
weise der Schwester würden deren Gefangenschaft beziehungsweise de-
ren Aufenthalt im Rehabilitationscamp beweisen. Auf einem der eingereich-
ten Fotos – es handle sich um ein am (…) 2009 veröffentlichtes
Youtube-Video – sei die Schwester als Gefangene in einem Internierungs-
lager zu sehen. Mit den Telegrammen der (…) bezwecke der Beschwerde-
führer zu beweisen, dass er immer wieder Vorladungen der SLA habe
Folge leisten müssen und deshalb seiner Arbeit ferngeblieben sei. Dies
zeige die Einschränkungen, welche er durch die Befragungen in seinem
alltäglichen Leben erfahren habe.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei eine Gesamtwürdigung aller we-
sentlichen Elemente vorzunehmen. Die Aussagen der Erstbefragung seien
nur mit Zurückhaltung zum Vergleich mit jenen in der ausführlichen Anhö-
rung heranzuziehen, da es sich bei der ersteren um eine summarische Be-
fragung handle und diese nicht der Abklärung der Fluchtgründe diene. Vor-
liegend habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen
von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Sie lasse die zahl-
reichen, kohärent und lebensnah vorgetragenen sowie von Realkennzei-
chen geprägten Schilderungen des Beschwerdeführers völlig ausser Acht.
Vielmehr beschränke sie sich darauf, neben spitzfindig herausgeschälten
Ungereimtheiten – die sich ohne Weiteres entkräften liessen – die wesent-
lichen Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren. Die glaubhaften
Aussagen des Beschwerdeführers würden vorliegend allfällige Unstimmig-
keiten überwiegen.
Der Beschwerdeführer habe somit glaubhaft machen können, dass er be-
reits im Zeitpunkt seiner Ausreise – durch die Meldepflicht, die Befragun-
gen und Inhaftierungen mit Folter – ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei. Das CID sowie die SLA hätten nach
wie vor ein Interesse daran, ehemalige LTTE-Mitglieder zu verfolgen. Da-
rauf deuteten auch die Besuche des CID bei seiner Familie sowie die Ver-
haftung des jüngeren Bruders an Stelle des Beschwerdeführers hin. Es lä-
gen zudem mehrere der von der Rechtsprechung definierten Risikofakto-
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ren vor, weshalb ihm bei einer Rückkehr weitere ernsthafte Nachteile droh-
ten. Er sei Mitglied der LTTE gewesen und seine Schwester sei eine reha-
bilitierte LTTE-Kämpferin. Des Weiteren würde er aus der Schweiz, einem
Finanzmittelbeschaffungszentrum der LTTE, nach Sri Lanka zurückkehren,
nachdem er sich mehrere Jahre im Ausland aufgehalten und um Asyl er-
sucht habe. In seiner Heimat sei er einer Meldepflicht unterstellt sowie zahl-
reiche Male verhört und zweimal inhaftiert worden. Ferner verfüge er seit
seiner Flucht nicht mehr über einen gültigen Reisepass und habe sichtbare
Narben am Hinterkopf. Aufgrund dieser Risikofaktoren bestehe die Gefahr,
dass er bei einer Rückkehr umgehend angehalten, einer Befragung unter-
zogen und als ehemaliges LTTE-Mitglied identifiziert werden würde. Als Ta-
mile geriete er bei einer Wiedereinreise ohnehin systematisch ins Visier der
Sicherheitsbehörden. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass er entweder bereits am Flughafen Colombo oder spä-
testens bei einer Rückkehr nach C._______ vom Geheimdienst identifi-
ziert, verhaftet, verhört und misshandelt würde. Sodann habe sich die Lage
im Norden Sri Lankas seit dem Kriegsende kaum verbessert. Gemäss Be-
richten von Menschenrechtsorganisationen würden Personen mit mut-
masslichen Verbindungen zu den LTTE nach wie vor verhaftet, wobei Fol-
ter und Gewalt gegenüber Häftlingen weit verbreitet seien. Die sri-lanki-
sche Regierung komme bislang ihren Verpflichtungen, durch die Umset-
zung von Reformen bei den Sicherheitsbehörden angemessenen Schutz
vor Menschenrechtsverletzungen zu gewähren, nicht nach. Aufgrund sei-
nes familiären Hintergrundes – Schwester, Onkel, Schwager und Cousin
seien bei den LTTE gewesen – bestehe bei einer Rückkehr zudem die Ge-
fahr einer Reflexverfolgung. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und
es sei ihm Asyl zu gewähren.
Der Eventualantrag auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wurde da-
mit begründet, dass sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und
unzumutbar erweise. Dieser verstiesse gegen völkerrechtliche Bestimmun-
gen sowie das Non-Refoulement-Prinzip, da dem Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr eine reale Gefahr der Folterung sowie unmenschlicher Be-
handlung drohe. Gemäss der jüngeren Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug in das sogenannte Vanni-
Gebiet zwar grundsätzlich zumutbar, sofern individuelle Zumutbarkeitskri-
terien – insbesondere Existenz eines tragfähigen sozialen Beziehungsnet-
zes sowie Aussichten auf ein gesichertes Einkommen – bejaht werden
könnten. Diese Rechtsprechung präsentiere sich angesichts der nach wie
vor angespannten Sicherheitslage und der prekären wirtschaftlichen Lage
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im Vanni-Gebiet aber als voreilig, da sich die Lage nicht wesentlich verbes-
sert habe. Vorliegend lägen auch die individuellen Zumutbarkeitskriterien
nicht vor. Da der Beschwerdeführer aufgrund der stetigen Verhöre immer
wieder bei der Arbeit gefehlt habe, habe er keine Festanstellung erhalten,
womit ihm keine gesicherte Arbeitsstelle offenstehe. Seine Eltern seien
mittlerweile alt und gesundheitlich angeschlagen, weshalb sie ihn kaum
unterstützen könnten, ebenso wenig wie seine Geschwister, die sich um
ihre eigenen Familien zu kümmern hätten. Der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers würde zudem seine berufliche und soziale Wiederein-
gliederung – gerade angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in seiner Hei-
matregion – massiv erschweren. Ausserdem stünde ihm keine angemes-
sene Behandlung seiner körperlichen und psychischen Beschwerden zur
Verfügung, da das Vanni-Gebiet kriegsversehrt und mit einer lediglich mar-
ginalen Infrastruktur ausgestattet sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer
habe zu Beginn der Anhörung auf Nachfrage erklärt, es gehe ihm gut und
er sei gesund. Auch im Verlauf der Anhörung habe er zu keinem Zeitpunkt
erwähnt, dass er infolge einer Kriegsverletzung ständig (…) oder sonstigen
Beschwerden habe. Ebenso wenig habe er im Rahmen des rechtlichen
Gehörs am Ende der Anhörung geltend gemacht, dass er unter (…) leide.
Anlässlich der BzP habe er auf die Frage nach seinem Gesundheitszu-
stand ausschliesslich erwähnt, er habe Schmerzen am (…), weil er ge-
schlagen worden sei. Vor diesem Hintergrund erstaune es, dass im Arzt-
bericht nun von einem möglichen (…) die Rede sei und eine Traumathera-
pie empfohlen werde. Im Übrigen seien die gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen des Beschwerdeführers alle in Sri Lanka behandelbar. Dem Be-
schwerdeführer sei sodann in der BzP die Gelegenheit gegeben worden,
sich in freier Schilderung zu seinen Asylgründen zu äussern. Nach der
Rückübersetzung habe er das Protokoll unterschrieben und damit bezeugt,
dass dessen Inhalt der Wahrheit entspreche.
4.4 In der Replik wurde darauf hingewiesen, dass der Arztbericht von
K._______ vom 7. Oktober 2016 datiere und somit bereits vor der Anhö-
rung erstellt worden sei, wobei in diesem Bericht die schon damals beste-
henden Symptome – namentlich die (…) – erwähnt seien. Zwar habe sich
der Beschwerdeführer weder bei der BzP noch bei der Anhörung über Be-
schwerden beklagt. Dies sei einerseits auf sein Wesen zurückzuführen, da
es nicht in seiner Natur liege, sich zu beklagen. Andrerseits seien ihm auch
keine genügenden Fragen hinsichtlich der Erlebnisse, welche Traumata
zur Folge haben könnten, gestellt worden. Zurzeit befinde er sich beim (…)
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in Trauma-Therapie. Der entsprechende Zwischenbericht vom 4. Juli 2018,
in welchem eine (…) diagnostiziert werde, berichte von (…). Die ärztlich
diagnostizierten Beschwerden wirkten sich nicht nur auf die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit aus, sondern auch auf die Einschätzung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Eine adäquate psychologische Betreuung von
traumatisierten Personen sei im Vanni-Gebiet nicht gewährleistet, da es an
medizinischer Infrastruktur und ausgebildetem Fachpersonal fehle. So-
dann sei festzuhalten, dass die Befragten im Rahmen einer BzP stets da-
rauf hingewiesen würden, dass sie nur das Wichtigste erläutern sollen und
die Befragung einen summarischen Charakter aufweise. Ergänzend sei
darauf hinzuweisen, dass das SEM in seinem Handbuch explizit festhalte,
die Glaubhaftigkeit nachgeschobener Vorbringen sei durch eine Gesamt-
würdigung im konkreten Einzelfall zu beurteilen und die Tatsache, dass ge-
wisse Vorbringen erst in der Anhörung genannt würden, mache diese noch
nicht zwingend unglaubhaft. Vorliegend sei es verständlich, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse diese an der
BzP noch nicht im Detail ausgeführt habe, zumal er sich angesichts der
vom CID gegen ihn ausgesprochenen Drohungen davor gefürchtet habe,
präzise Ausführungen zu machen.
4.5 Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer dem Ge-
richt einen Zwischenbericht des (…) vom 16. Januar 2019 zukommen. Die-
sem lässt sich entnehmen, dass er insbesondere an (…) leide. Diagnosti-
ziert wurden eine (…) sowie (…). Der Bericht untermauere den schlechten
Gesundheitszustand und zeige den dringenden Therapiebedarf auf, wobei
eine adäquate Behandlung in Sri Lanka weder verfügbar noch dem Be-
schwerdeführer zugänglich wäre.
4.6 Mit Eingabe vom 28. März 2019 wurde geltend gemacht, der Vater des
Beschwerdeführers sei polizeilich vorgeladen worden, um Auskunft über
den Aufenthaltsort seines Sohnes zu geben. Als Beweismittel wurde eine
Vorladung vom (…) 2019 im Original inklusive deutscher Übersetzung zu
den Akten gereicht. Der Rechtsvertreter führte ergänzend aus, er habe sich
bisher noch nicht mit dem Beschwerdeführer besprechen können und es
würden noch Informationen darüber nachgereicht, ob der Vater der Vorla-
dung gefolgt und was dabei geschehen sei.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
D-3210/2018
Seite 14
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung
plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht
es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche
Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). Die Beiziehung des Proto-
kolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführli-
chen Anhörung protokollierten Aussagen ist dabei grundsätzlich zulässig.
Den Angaben im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen
Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Asylgründe aber nur ein beschränkter Beweiswert zu. Unterschiedliche An-
gaben dürfen und müssen jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare
Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Ausfüh-
rungen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zu-
mindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer
D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.H.).
5.2
5.2.1 Anlässlich der BzP begründete der Beschwerdeführer seinen Ent-
schluss zur Ausreise im Wesentlichen damit, dass er häufig von Angehöri-
gen des CID mitgenommen und befragt worden sei. Bei diesen Befragun-
gen sei er auch geschlagen worden. Zudem hätten sie ihn bei der Arbeit
angehalten und schikaniert, weshalb er dort nicht mehr länger habe leben
können. Er bestätigte auf die entsprechenden Nachfragen zweimal aus-
drücklich, dass er keine weiteren Probleme mit den sri-lankischen Behör-
den gehabt habe (vgl. A3, Ziff. 7.01 – 7.03). Demgegenüber führte er bei
der Anhörung aus, er sei wenige Tage vor der Ausreise vom CID inhaftiert
worden. Die Behörden hätten Waren aufgefunden, welche sie vor kurz vor
Kriegsende vergraben hätten, darunter auch Fotoaufnahmen von ihm und
D-3210/2018
Seite 15
seinem Schwager in LTTE-Uniform. Sie hätten ihn mehrere Tage festge-
halten, befragt und gefoltert sowie aufgefordert, Mitglieder der LTTE zu
identifizieren. Durch die Hilfe eines Bekannten sei er gegen Bezahlung von
Bestechungsgeld freigelassen worden und ein paar Tage später ausgereist
(vgl. A15, F140). Diese Ereignisse, welche angeblich unmittelbar vor der
Ausreise stattgefunden haben und ausschlaggebend für diese gewesen
sein sollen, erwähnte der Beschwerdeführer bei der BzP mit keinem Wort.
Auf entsprechenden Vorhalt begründete er dies damit, dass er bei der Ent-
lassung aus der Haft im November 2015 von den Behörden bedroht wor-
den sei. Diese hätten ihm gesagt, dass er niemandem davon erzählen
dürfe (vgl. A15, F246). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen
Auffassung ist dies jedoch keine überzeugende Erklärung dafür, dass er
seine Haft bei der BzP – welche rund zwei Monate nach der angeblichen
Entlassung stattfand – nicht erwähnte. Einerseits wurde er einleitend auf
seine Pflicht hingewiesen, dass er vollständige und der Wahrheit entspre-
chende Angaben zu machen und alle relevanten Geschehnisse zu nennen
habe. Andrerseits führte der Beschwerdeführer auch ähnliche Sachverhalt-
selemente auf, beispielsweise dass er durch das CID befragt, geschlagen
und schikaniert worden sei. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er diese Um-
stände nennen sollte, aber gleichzeitig Angst davor haben soll, eine Inhaf-
tierung zu erwähnen. In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzu-
halten, dass der angeblich zentrale Grund für die Ausreise anlässlich der
BzP nicht vorgebracht wurde und sich als nachgeschoben erweist. Die kon-
kreten Angaben zur viertägigen Haft zwischen dem (…). November 2015
sind auch als äusserst substanzarm anzusehen und es fehlt ihnen an jeg-
lichen Realkennzeichen (vgl. A15, F140 S. 14, F168 ff.). Dasselbe gilt auch
für die Ausführungen zur dreitägigen Inhaftierung im Jahr 2014, welche
vom Beschwerdeführer im Rahmen der BzP ebenfalls nicht einmal ansatz-
weise erwähnt wurde. Zwar sprach er davon, er sei "immer wieder" mitge-
nommen und befragt worden. Daraus geht aber keineswegs hervor, dass
mit diesen Mitnahmen zwei Inhaftierungen von mehreren Tagen gemeint
gewesen sein sollen. Vielmehr liesse diese Aussage darauf schliessen,
dass er zwar oft – und zwar mehr als lediglich zwei Mal – mitgenommen
und befragt, dabei jedoch nicht mehrere Tage lang festgehalten worden
wäre. Überdies sind die Ausführungen zur Haft im Jahr 2014 ähnlich dürftig
und vage wie jene zur Inhaftierung vor der Ausreise (vgl. A15, F140 S. 14
und F175 ff.). Weiter erscheint auch der Grund für die behauptete Inhaftie-
rung im Jahr 2014 konstruiert. So sollen ihm Verbindungen zu drei Perso-
nen vorgeworfen worden sein, von welchen man geglaubt habe, sie ver-
suchten, die LTTE wieder aufzubauen (vgl. A15, F24 und F176 f.). Der Be-
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Seite 16
schwerdeführer hatte eigenen Angaben zufolge jedoch nie Kontakt zu die-
sen Personen (vgl. A15, F26) und es erschliesst sich aus seinen Aussagen
auch nicht, weshalb die Behörden ihm Verbindungen zu diesen unterstellt
hätten. Angeblich soll er sogar nach seiner Entlassung – welche erfolgt sei,
nachdem die drei Personen erschossen worden waren (vgl. A15, F181) –
auf der Strasse angehalten und zu diesen Personen befragt worden sein
(vgl. A15, F140 S. 14). Dies ergibt jedoch wenig Sinn, wenn diese zu jenem
Zeitpunkt bereits nicht mehr am Leben gewesen wären.
Die Entdeckung der vor Kriegsende vergrabenen belastenden Materialien
– insbesondere Fotoaufnahmen von verwandten LTTE-Mitgliedern sowie
die LTTE-Mitgliedskarte des Beschwerdeführers – stellt ein weiteres wich-
tiges Sachverhaltselement dar, welches bei der BzP nicht einmal in den
Ansätzen erwähnt worden ist. Das Auffinden dieser Waren war nach Anga-
ben des Beschwerdeführers der unmittelbare Grund für die mehrtägige
Haft im November 2015, welche ihrerseits Auslöser für den Entschluss zur
Ausreise gewesen sein soll. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass er
diesen Umstand bei der summarischen Darlegung seiner Fluchtgründe an-
lässlich der BzP nicht erwähnt hat. Weder bei den Inhaftierungen in den
Jahren 2014 und 2015 noch beim Entdecken von belastenden Materialien
durch die Behörden oder den Verbindungen zum Schwager – welcher ein
LTTE-Kämpfer gewesen sei – handelt es sich um untergeordnete Sachver-
haltselemente. Vielmehr wären dies gemäss den Darlegungen an der An-
hörung die gravierendsten Vorfälle respektive die Ursachen für die Zuspit-
zung seiner Probleme mit den Behörden und die zentralen Gründe für die
Ausreise. Folglich wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Umstände be-
reits im Rahmen der BzP, bei der die Asylgründe lediglich summarisch er-
fragt werden, erwähnt.
5.2.2 In der angefochtenen Verfügung wurde auch zutreffend festgehalten,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers verschiedene weitere Un-
gereimtheiten aufweisen. So gab er im Rahmen der BzP an, er sei im Jahr
2007 zu den LTTE gegangen, weil er sich um seine Familie habe kümmern
müssen und sie gerade Arbeit gehabt hätten (vgl. A3, Ziff. 7.02). Demge-
genüber führte er bei der Anhörung aus, dass er 2007 begonnen habe, für
die LTTE in der Versorgungsabteilung zu arbeiten, um auf diesem Weg die
Zwangsrekrutierung seiner Schwester zu verhindern. Er habe damit wieder
aufgehört, nachdem seine Schwester dennoch zwangsrekrutiert worden
sei. Später hätten sie "informiert", dass er wieder für die LTTE arbeiten
solle, und er habe seine Tätigkeit wieder aufgenommen (vgl. A15, F140 S.
13). Ergänzend führte er aus, er sei von seinem Schwager, einem LTTE-
D-3210/2018
Seite 17
Mitglied, im Jahr 2007 zu den LTTE gebracht worden, um eine Zwangsrek-
rutierung zu vermeiden (vgl. A15, F145). Auf diese unterschiedlichen An-
gaben angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer keine überzeu-
gende Erklärung abzugeben und bestätigte lediglich seine bei der Anhö-
rung vorgebrachte Version (vgl. A15, F258 f.). Auf Beschwerdeebene
wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zuerst mit seiner Ar-
beitstätigkeit für die LTTE die Zwangsrekrutierung seiner Schwester ver-
meiden wollen und – nachdem diese trotzdem erfolgt sei – später erneut
begonnen, für die LTTE zu arbeiten, weil er nun für die Versorgung der
Familie mitverantwortlich gewesen sei. Bei der BzP habe er direkt mit der
zweiten Arbeitstätigkeit, also jener aufgrund der Versorgungsschwierigkei-
ten seiner Familie, begonnen. Diese Darstellung geht jedoch aus den Be-
fragungsprotokollen in keiner Weise hervor. Vielmehr erklärte der Be-
schwerdeführer bei der BzP, er habe im Februar 2007 – womit offensicht-
lich die erstmalige Tätigkeit für die LTTE angesprochen wurde – mit seiner
Arbeit für die LTTE begonnen, da er sich um seine Familie habe kümmern
müssen (vgl. A3, Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhörung stellte er seine Tätig-
keit für die LTTE nirgends in einen Zusammenhang damit, dass er für seine
Familie habe sorgen müssen und die LTTE gerade Arbeit gehabt hätten.
Vielmehr gab er mit der versuchten Verhinderung der Zwangsrekrutierung
seiner Schwester einen komplett anderen Grund – den er wiederum an der
BzP nicht ansatzweise erwähnte – dafür, dass er sich den LTTE ange-
schlossen habe. Nachdem die Probleme, welche ihn zur Ausreise bewegt
hätten, weitestgehend auf seine vorgebrachte Tätigkeit für die LTTE zu-
rückgehen, handelt es sich dabei um ein zentrales Element seiner Flucht-
geschichte. Es wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass er dieses anläss-
lich der BzP sowie der Anhörung übereinstimmend schildert.
5.2.3 Sodann machte der Beschwerdeführer auch uneinheitliche Angaben
zur Frage, weshalb er ab dem Jahr 2012 durch die SLA einer Meldepflicht
unterstellt worden sein soll. So führte er bei der BzP noch aus, dass ihn
jemand verraten habe, woraufhin Militärs gekommen seien und ihn befragt
hätten (vgl. A3, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung dagegen erklärte er, dass 2012
ein Cousin von ihm gesucht worden sei, welcher dann ausgereist sei. Aus
Angst sei er selber nach H._______ gegangen und Ende 2012 oder Anfang
2013 in sein Dorf zurückgekehrt. Daraufhin sei er von der SLA befragt wor-
den und habe angegeben, er habe nur eine kurze Zeit für die LTTE gear-
beitet. In der Folge sei er verpflichtet worden, wöchentlich eine Unterschrift
zu leisten (vgl. A15, F140 S. 14). Die Erklärung des Beschwerdeführers, er
habe nicht mehr erwähnt, dass er verraten worden sei, weil er bereits an
anderer Stelle von einem Verrat gesprochen habe, erweist sich als wenig
D-3210/2018
Seite 18
überzeugend (vgl. A15, F255 f). Er führte lediglich in einem anderen Zu-
sammenhang aus, er habe kein Vertrauen mehr in seine Bekannten und
Verwandten, weil er Probleme bekommen habe, nachdem er verraten wor-
den sei (vgl. A15, F70). Dass er es aufgrund dieser allgemein gehaltenen
Aussage nicht mehr für nötig gehalten habe, den Verrat als Grund für den
Beginn seiner Probleme Ende 2012 respektive Anfang 2013 zu erwähnen,
ist nicht nachvollziehbar, zumal er einen anderen Grund – die Suche nach
dem Cousin – dafür nannte.
5.2.4 Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel drei Telegramme sei-
ner Arbeitgeberin ein, in welchen er aufgefordert wird, unverzüglich wieder
zur Arbeit zu erscheinen. Hierzu führte er aus, dass er an diesen Tagen
Befragungen gehabt habe, weshalb er nicht zur Arbeit habe gehen können
(vgl. A15, F220). Die drei Telegramme datieren vom (…) Oktober 2012, (…)
2015 und (…) 2015. Es fällt auf, dass über einen längeren Zeitraum hinweg
keine (nachgewiesenen) Abwesenheiten des Beschwerdeführers vorliegen
und er insbesondere auch keine entsprechenden Telegramme vom April
2014 sowie November 2015 – infolge der behaupteten Haft wäre er damals
gleich mehrere Tage nicht zu Arbeit erschienen – vorweisen kann. Der Be-
schwerdeführer betonte, aufgrund seiner Tätigkeit als (…) sei es wichtig,
dass er jeden Tag zur Arbeit gehe (vgl. A15, F221), weshalb grundsätzlich
davon ausgegangen werden kann, dass er bei jeder unentschuldigten Ab-
wesenheit ein entsprechendes Telegramm erhalten hätte. Nachdem der
Beschwerdeführer angab, er sei immer wieder mitgenommen worden und
die CID-Leute seien vor 2015 durchschnittlich einmal pro Monat, danach
sogar zwei bis dreimal pro Monat erschienen, um ihn zu befragen (vgl. A3,
Ziff. 7.01 und A15, F228), wäre zu erwarten gewesen, dass er eine weitaus
grössere Zahl von Abwesenheiten aufweist. Die eingereichten Beweismit-
tel lassen jedoch darauf schliessen, dass er nicht in dem von ihm geltend
gemachten Ausmass von den Behörden behelligt worden ist. Es bestehen
auch erhebliche Zweifel daran, dass er, wie von ihm behauptet, infolge der
Befragungen derart oft bei der Arbeit gefehlt habe, dass er keine Festan-
stellung erhalten habe (vgl. A15, F223). Er arbeitete bereits seit September
2011 bei der (…) (vgl. A15, F119) und wies mit den eingereichten Telegram-
men gerade einmal eine einzige Abwesenheit (am (…). Oktober 2012) bis
im Jahr 2015 nach, womit es unwahrscheinlich erscheint, dass er deswe-
gen konkrete Nachteile gehabt haben soll.
5.2.5 Auf Beschwerdeebene wird insbesondere argumentiert, bei der Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit müsse auch der angeschlagene Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Zwar trifft es zu,
D-3210/2018
Seite 19
dass bei ihm gemäss dem Arztbericht von K._______ vom 7. Oktober 2016
bereits vor der Anhörung verschiedene Beschwerden festgestellt worden
sind. Insbesondere wurden (…) diagnostiziert sowie mögliche (…) ange-
sprochen. Die (…) wurden von ihm als (…) beschrieben, er könne dann
(…); sie hielten etwa für 1-2 Stunden an. In dieser Hinsicht ist jedoch fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer einleitend zur Befragung – wie das
SEM in der Vernehmlassung zu Recht anmerkt – erklärte, es gehe ihm gut
und er sei gesund (vgl. A15, F3 f.). Wenn er zu jenem Zeitpunkt tatsächlich
unter den beschriebenen (…) gelitten hätte, wäre zu erwarten gewesen,
dass er den Befrager darauf hingewiesen hätte, zumal er dann wohl auch
nicht imstande gewesen wäre, die Anhörung durchzuführen. Im Rahmen
der im Juni 2018 aufgenommenen Therapie am (…) wurden namentlich
eine (…) sowie (…) diagnostiziert (vgl. Bericht vom 16. Januar 2019). Im
Zusammenhang mit den erwähnten Diagnosen wurden als Symptome
auch (…) erwähnt. Auch wenn anzuerkennen ist, dass namentlich eine (…)
das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen kann, kann auch von
einer Person mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden
erwartet werden, dass sie die Grundzüge ihrer Fluchtgeschichte in den we-
sentlichen Teilen und hinsichtlich der zentralen Punkte kohärent und ohne
erhebliche Widersprüche schildert. Die vorgebrachten gesundheitlichen
Probleme vermögen die zahlreichen nachgeschobenen Vorbringen sowie
die teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers jedoch
nicht ausreichend zu erklären.
5.2.6 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er vor einer Ausreise zwei-
mal für mehrere Tage in Haft gesetzt und dabei befragt und gefoltert wor-
den sei. Ebenso wenig ist es glaubhaft, dass er aufgrund seines Schwa-
gers zu den LTTE gekommen sei und dass sie vor Kriegsende verschie-
dene belastende Materialien – darunter ein Foto mit dem betreffenden
Schwager mit Waffen und LTTE-Uniform sowie den LTTE-Mitgliedsausweis
des Beschwerdeführers – vergraben hätten, welche mehr als sechs Jahre
später, kurz vor seiner Ausreise, entdeckt worden seien. Als unglaubhaft
erweist sich auch die grosse Anzahl an Befragungen und Behelligungen
durch das CID, welche in den Jahren 2014 und 2015 stattgefunden haben
sollen.
5.3 Das SEM stellte zutreffend fest, dass die im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten Beweismittel die geltend gemachte Verfolgungssituation des
Beschwerdeführers nicht zu belegen vermögen. Das Schreiben der Mutter
an die Menschenrechtskommission gibt lediglich deren Aussage wieder,
D-3210/2018
Seite 20
womit es sich um eine blosse Parteibehauptung handelt. Im Übrigen deckt
es sich – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – auch nicht mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers. So wird darin angegeben, dass das
CID im Jahr 2014 zu ihnen nach Hause gekommen sei und dem Beschwer-
deführer vorgeworfen habe, dass er mit den LTTE gearbeitet und trainiert
habe. Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer jedoch zu Pro-
tokoll, dass er gegenüber der SLA bereits Ende 2012/Anfang 2013 gering-
fügige Tätigkeiten für die LTTE zugegeben habe. Das CID habe ihn
schliesslich im Jahr 2014 zu befragen begonnen im Zusammenhang mit
drei gesuchten Personen, welche angeblich die LTTE hätten wiederauf-
bauen wollen (vgl. A15, F140). Im Schreiben der Mutter wurde auch er-
wähnt, dass sie den Beschwerdeführer aus Angst an verschiedenen Orten
wie zum Beispiel M._______ und H._______ versteckt hätten. Es wird
auch ausdrücklich ausgeführt, dass sie seinen Bruder L._______ mit ihm
zusammen versteckt hätten. Der Beschwerdeführer erklärte dagegen, er
habe sich im Mai 2015 drei Tage in H._______ versteckt, während sein
Bruder in M._______ gewesen sei (vgl. A15, F230 ff.). Entgegen der in der
Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung lassen sich diese beiden Dar-
stellungen nicht miteinander vereinbaren. Hinsichtlich des Schreibens des
Priesters der (…) wies das SEM zu Recht darauf hin, dass dieses keinen
Bezug auf die Ereignisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers nimmt
und lediglich erwähnt, er habe viele Probleme gehabt aufgrund seiner
früheren Tätigkeit für die LTTE. Ohnehin wäre ein derartiges Schreiben als
blosses Gefälligkeitsschreiben einzustufen und nicht geeignet, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu untermauern. Auch aus den weiteren ein-
gereichten Beweismitteln lassen sich keine Rückschlüsse auf die Vorfälle
in den Jahren 2012 bis 2015 ziehen, welche den Beschwerdeführer angeb-
lich zur Ausreise veranlasst haben sollen.
5.4 Auf Beschwerdeebene wurde mit Eingabe vom 28. März 2019 eine po-
lizeiliche Vorladung vom (…) 2019 eingereicht, gemäss welcher der Vater
des Beschwerdeführers aufgefordert werde, bei der für terroristische Un-
tersuchungen zuständigen Behörde in Colombo vorzusprechen. Er müsse
im Namen seines Sohnes – des Beschwerdeführers – "bezüglich terroris-
tischer Aktivitäten" am (…) 2019 erscheinen, wobei er festgenommen
werde, wenn er dann nicht anwesend sei. Der Rechtsvertreter führte in der
Eingabe vom 28. März 2019 ergänzend aus, dass er bisher noch nicht mit
seinem Mandanten habe sprechen können und noch nachgereicht werde,
ob der Vater der Vorladung gefolgt sei. Einerseits ist festzuhalten, dass es
sich bei der eingereichten Vorladung um ein Dokument ohne Sicherheits-
D-3210/2018
Seite 21
merkale handelt, welches sowohl leicht fälschbar als auch käuflich erwerb-
bar ist. Andrerseits erstaunt es, dass der Vater des Beschwerdeführers
mehr als drei Jahre nach dessen Ausreise vorgeladen wird, um anstelle
seines Sohnes Auskunft zu geben. Dies insbesondere vor dem Hinter-
grund, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung ausführte, er
sei nur noch kurz nach seiner Ausreise von den Behörden gesucht worden,
in letzter Zeit jedoch nicht mehr, da sie schon wüssten, dass er ausgereist
sei (vgl. A15, F53). Es erscheint deshalb wenig wahrscheinlich, dass nun
plötzlich erneut nach dem Beschwerdeführer gesucht respektive sein Vater
an seiner Stelle vorgeladen worden sein soll. Bis zum heutigen Zeitpunkt
wurden denn auch keine weitergehenden Angaben gemacht, ob der Vorla-
dung Folge geleistet worden sei respektive welche Konsequenzen deren
Nichtbefolgung gehabt habe. Es ist davon auszugehen, dass es dem Be-
schwerdeführer in der Zwischenzeit – die Vorladung lautete auf den (…)
2019 – längst möglich gewesen wäre, von seinen Angehörigen entspre-
chende Informationen zu erhalten und diese an seinen Rechtsvertreter
weiterzuleiten. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass
es sich bei dieser Vorladung nicht um ein authentisches Dokument handelt,
und es kann auch darauf verzichtet werden, vom Beschwerdeführer wei-
tergehende Angaben in diesem Zusammenhang einzufordern.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelingt, eine vor seiner Ausreise bestehende Verfolgung durch Ange-
hörige des CID nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ent-
sprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ausreise
noch von den Behörden gesucht wurde und ihm zukünftig eine Verfolgung
drohen würde.
5.6 Trotz gewisser widersprüchlicher Angaben in diesem Zusammenhang
ist es als grundsätzlich glaubhaft anzusehen, dass der Beschwerdeführer
für die LTTE in der Versorgungsabteilung tätig war. Es ist auch nicht aus-
zuschliessen, dass er in der Endphase des Krieges etwa zwei Monate lang
dabei geholfen habe, verletzte Personen ins Spital zu bringen und Leichen
zu vergraben, wobei der Beschwerdeführer selbst dies als "keine grosse
Hilfeleistung" bezeichnet (vgl. A15, F142 und F252). Festzuhalten ist aber
auch, dass er zu keinem Zeitpunkt als Kämpfer für die LTTE im Einsatz
war. Angesichts der in dieser Hinsicht kohärenten Angaben sowie der ein-
gereichten Beweismittel – insbesondere die ICRC-Ausweise – ist sodann
davon auszugehen, dass die Schwester I._______ ein Mitglied der LTTE
gewesen ist und nach dem Kriegsende ein Rehabilitationsprogramm
D-3210/2018
Seite 22
durchlaufen musste. Demgegenüber haben sich die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu seinem Schwager (bei dem es sich um den Mann sei-
ner Cousine handle) als unglaubhaft erwiesen, weshalb nicht anzunehmen
ist, dass mit diesem ein weiterer naher Verwandter ein LTTE-Kämpfer ge-
wesen sei. Sodann erwähnte der Beschwerdeführer, dass ein Onkel von
ihm bei den LTTE gewesen und im Jahr 2000 einen Heldentod erlitten
habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es nachvollziehbar, dass
er diesen Onkel bei der summarischen BzP nicht erwähnt hat, da es sich
dabei nicht um ein zentrales Sachverhaltselement handelt, welches ihn zur
Flucht veranlasst hat. An der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Meldepflicht, welcher er ab 2012 bis zur Ausreise unterstanden habe, be-
stehen gewisse Zweifel, nachdem er nicht überzeugend und stringent dar-
legen konnte, weshalb die Behörden auf ihn aufmerksam geworden sein
sollen. Selbst wenn er jedoch einer solchen Meldepflicht unterstanden
hätte, würden sich allein daraus noch keine genügend intensiven Nachteile
ergeben, welche als asylrelevant zu qualifizieren wären (vgl. Urteile des
BVGer E-2344/2017 vom 25. September 2017 E. 3.6 und D-4516/2015
vom 2. Juni 2016 E. 6.1). Des Weiteren lässt sich zwar nicht ausschliessen,
dass er einzelne Male aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die LTTE oder
seiner familiären Verbindungen zu dieser von den Sicherheitsbehörden
mitgenommen beziehungsweise für eine Befragung vorgeladen worden
war. Die von ihm durch die Telegramme nachgewiesenen drei Abwesen-
heiten von seiner Arbeit über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg las-
sen aber darauf schliessen, dass es sich dabei um behördliche Behelligun-
gen in einem sehr geringen Ausmass gehandelt hat. Die vom Beschwer-
deführer glaubhaft gemachten Probleme mit den sri-lankischen Behörden
sind somit nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG respektive eine unmittelbare und konkrete Gefährdung zu
begründen.
Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus an-
deren Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei
der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nach-
D-3210/2018
Seite 23
teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risi-
kofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten „Stop-List“ und
die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden da-
bei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stel-
len das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri
Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen
Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden,
die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene
kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-
lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder-
aufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichti-
gung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor-
liegt (Urteil E-1866/2015 E. 8).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer stammt aus dem sogenannten Vanni-Gebiet
und hielt sich während des sri-lankischen Bürgerkrieges in dieser Region
auf. Er war ab 2007 zeitweise für die LTTE in der Versorgungsabteilung
tätig und kurz vor Kriegsende in einem geringeren Ausmass am Transport
von verletzten Personen und am Vergraben von Leichen beteiligt. Seine
Schwester war eine LTTE-Kämpferin und absolvierte ein Rehabilitations-
programm; zudem war ein im Jahr 2000 verstorbener Onkel Mitglied der
LTTE. Der Beschwerdeführer weist somit sowohl eigene als auch familiäre
Verbindungen zu den LTTE auf. Nach dem Ende des Krieges konnte seine
Familie – mit Ausnahme der Schwester I._______ – rasch wieder an ihren
ursprünglichen Wohnort in E._______ zurückkehren. Dort schloss der Be-
schwerdeführer die Schule mit einem O-Level ab und begann im Jahr 2011
als (…) für die (…) zu arbeiten (vgl. A15, F118 f.). Dieser Tätigkeit ging er
in der Folge bis zu seiner Ausreise nach (vgl. A15, F122). Es gelang dem
Beschwerdeführer jedoch nicht, glaubhaft zu machen, dass er ab 2012
durch die SLA respektive ab 2014 durch das CID zahlreiche Male mitge-
nommen und befragt worden war. Vielmehr ist allenfalls von einigen weni-
gen Befragungen durch die Sicherheitsbehörden sowie einer Meldepflicht
auszugehen, welche kein asylrelevantes Ausmass aufweisen und nicht als
besonders grosse Beeinträchtigung anzusehen sind. Als unglaubhaft ha-
ben sich auch die angeblichen Inhaftierungen in den Jahren 2014 und 2015
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erwiesen. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer vor seiner Ausreise keine erheblichen Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG erlitten hat. Den Akten lassen sich zudem keine konkreten Anhalts-
punkte dafür entnehmen, dass er solche bei einem weiteren Verbleib in
seiner Heimat zu erwarten gehabt hätte. Sodann ist darauf hinzuweisen,
dass es trotz der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht
glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise von den sri-
lankischen Sicherheitsbehörden gesucht wurde und auch zum heutigen
Zeitpunkt noch gesucht wird. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer – welcher problemlos mit seinem eigenen Reise-
pass ausreisen konnte (vgl. A15, F198) – in der sogenannten "Stop-List"
eingetragen ist und deswegen befürchten müsste, bei der Einreise nach
Sri-Lanka umgehend festgenommen und inhaftiert zu werden. Es kann
zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er einer Befragung und Überprü-
fung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen ist
aber nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten, und für ein darüber hin-
ausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine
massgeblichen Hinweise ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass mit der Schwes-
ter I._______ ein nahes Familienmitglied des Beschwerdeführers früher
bei den LTTE war. Diese hat jedoch ein Rehabilitationsprogramm absolviert
und arbeitet seit dem Jahr 2013 in einem staatlichen (…) (vgl. A15, F74 ff.).
Selbst wenn es zutrifft, dass sie – wie vom Beschwerdeführer geltend ge-
macht – mehrmals vom CID befragt worden war, ist festzuhalten, dass sie
vor mehreren Jahren an ihren Herkunftsort zurückkehren durfte und offen-
bar problemlos in einem staatlichen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachge-
hen kann. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund
einer allfälligen Reflexverfolgung infolge der früheren LTTE-Mitgliedschaft
seiner Schwester schwerwiegendere Probleme zu erwarten hätte als diese
selbst. Was den Onkel betrifft, welcher bei den LTTE gewesen und im Jahr
2000 den Heldentod gestorben sein soll, ist anzumerken, dass aus den
Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer oder andere Familien-
mitglieder in diesem Zusammenhang je Probleme gehabt hätten. Es ist so-
mit auch nicht davon auszugehen, dass dies in Zukunft der Fall sein wird.
6.2.2 Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend
machte, dass er sich in der Heimat oder in der Schweiz (exil-)politisch be-
tätigt hätte. Mit seiner tamilischen Ethnie, dem Fehlen eines Reisepasses
– diesen habe er dem Schlepper abgeben müssen (vgl. A15, F197) – sowie
dem längeren Aufenthalt in der Schweiz und der Narbe am Hinterkopf lie-
gen zwar weitere Umstände vor, die als Risikofaktoren einzustufen sind.
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Es handelt sich dabei aber lediglich um schwach risikobegründenden Fak-
toren, welche nicht geeignet sind, dazu zu führen, dass der Beschwerde-
führer als Person wahrgenommen wird, welche bestrebt ist, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Es gibt auch keine konkre-
ten Anhaltspunkte dafür, dass das Augenmerk der Behörden in Sri Lanka
in jüngster Zeit vermehrt auf Rückkehrende aus der Schweiz gerichtet
wäre, weil diese als Finanzmittelbeschaffungszentrum der LTTE gelte und
kürzlich vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona ein Prozess gegen
LTTE-Anhänger geführt wurde.
6.2.3 Unter Berücksichtigung von sämtlichen relevanten und glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren des vorliegenden Falles kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein Profil auf-
weist, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rück-
kehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich
ziehen würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass er in den Augen des
sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angese-
hen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG drohten.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vor-
gebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer
verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschen-
rechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Wie oben dargelegt wurde,
konnte er nicht glaubhaft machen, dass er damit rechnen müsste, bei einer
Rückkehr aufgrund seines Profils die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden auf sich zu ziehen und deshalb persönlich gefährdet wäre. Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka
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weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe-
renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok-
tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung
der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Weg-
weisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter
Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von indi-
viduellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die in der
Beschwerdeschrift geäusserte Kritik an der im Urteil D-3619/2016 gezoge-
nen Schlussfolgerung, dass der Wegweisungsvollzug auch ins Vanni-Ge-
biet als zumutbar zu erachten sei, erweist sich dabei als unbegründet. Die
aufgeführten Umstände – namentlich die angespannte Sicherheitslage und
die vergleichsweise hohe Armutsrate in der Region – wurden in jenem Ur-
teil berücksichtigt und in die Würdigung miteinbezogen. Das Gericht kam
nach einer sorgfältigen Analyse der Situation im Vanni-Gebiet zum
Schluss, dass eine Rückkehr trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage
zumutbar sein könne, wenn die erwähnten individuellen Zumutbarkeitskri-
terien vorlägen (vgl. Urteil D-3619/2016, E. 9.5).
Der Beschwerdeführer ist heute (…) Jahre alt, schloss die Schule mit ei-
nem O-Level ab und arbeitete mehrere Jahre lang als (…). Entgegen der
auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ist nicht davon auszugehen,
dass er aufgrund der Verhöre durch das CID derart oft bei der Arbeit abwe-
send war, dass er keine Festanstellung erhalten habe. Vielmehr deuten die
eingereichten Telegramme, welche drei Abwesenheiten während eines
Zeitraums von drei Jahren belegen, darauf hin, dass er der Arbeit nicht
übermässig häufig ferngeblieben ist. Sodann leben seine Eltern, seine
Schwester und ein Bruder nach wie vor in C._______ und verschiedene
Onkel und Tanten wohnen in N._______, M._______ sowie C._______
(vgl. A15, F74 f. und F102 ff.). Einer seiner Brüder lebt zurzeit in
H._______, wo auch weitere Verwandte wohnen, und geht dort einer Er-
werbstätigkeit nach (vgl. A15, F80 ff.). Zudem hat der Beschwerdeführer
im Heimatstaat eine Freundin, welche derzeit als (…) in O._______ arbeite
(vgl. A15 F92 f.). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen wer-
den, dass er auf ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz
zurückgreifen kann und seine Wohnsituation – vor der Ausreise lebte er mit
seinen Eltern zusammen – als gesichert gelten darf. Angesichts seiner
Schulbildung sowie der mehrjährigen Arbeitserfahrung ist davon auszuge-
hen, dass er sich in seiner Heimat auch wirtschaftlich wiedereingliedern
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kann. Es ist anzunehmen, dass er dabei nötigenfalls auch von seinen zahl-
reichen Angehörigen unterstützt werden kann.
Auf Beschwerdeebene wurde insbesondere geltend gemacht, dass sich
der Wegweisungsvollzug aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Be-
schwerdeführers als unzumutbar erweise. Er leide an (…) und sei psy-
chisch stark beeinträchtigt. Sein Zustand würde sich bei einer Rückkehr
offensichtlich verschlechtern und insbesondere auch seine berufliche Wie-
dereingliederung massiv erschweren. Überdies stünde ihm eine angemes-
sene Behandlung seiner Beschwerden nicht zur Verfügung. Dem ärztlichen
Bericht vom 16. Januar 2019 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerde-
führer an einer (…), (…) sowie (…) leide. Zurzeit nehme er zweimal wö-
chentlich an einem Therapieangebot teil und werde im Einzelsetting durch
einen Psychotherapeuten betreut, wobei in dieser Hinsicht bisher elf Ge-
spräche stattgefunden hätten. Zwar lässt sich daran erkennen, dass der
Beschwerdeführer an verschiedenen gesundheitliche Beeinträchtigungen,
namentlich psychischen Beschwerden, leidet. Diese erreichen jedoch nicht
ein Ausmass, dass er als besonders verletzliche Person angesehen wer-
den müsste. Vielmehr lässt sich dem Arztbericht vom 16. Januar 2019 ent-
nehmen, dass die psychischen Probleme in weiten Teilen auf Kriegserfah-
rungen zurückzuführen sind sowie auf Schwierigkeiten bei der Anpassung
an die neue Lebenssituation. Letztere dürften sich bei einer Rückkehr in
die Heimat eher vermindern, da der Beschwerdeführer in ein ihm vertrau-
tes Umfeld zurückkehrt. Hinsichtlich der Kriegserfahrungen ist festzuhal-
ten, dass es ihm offenbar trotz diesen gelungen ist, in Sri Lanka die Schule
abzuschliessen und einen Beruf auszuüben. Es ist nicht ersichtlich, wes-
halb es ihm nun nicht (mehr) möglich sein sollte, aufgrund seiner belasten-
den Vergangenheit eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sodann ist darauf
hinzuweisen, dass Sri Lanka in der medizinischen Versorgung grosse Fort-
schritte gemacht hat und das Land neben 23 Spitälern mit psychiatrischen
Abteilungen zur stationären Betreuung auch zahlreiche Einrichtungen für
die ambulante Behandlung von psychisch kranken Patienten aufweist (vgl.
Urteil E-7137/2018 vom 23. Januar 2019, E. 12.3 m.w.H.). Es ist deshalb
davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
gesundheitlichen und insbesondere auch psychischen Probleme in seinem
Heimatstaat behandelt werden können.
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Da-
mit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
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8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die
Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom
6. Juni 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer
Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Dieser reichte mit Eingabe vom 24. Januar 2019 eine aktualisierte Kosten-
note zu den Akten. Dabei machte er einen Aufwand von 15.65 Stunden à
Fr. 300.– sowie Auslagen von Fr. 36.90 geltend, zuzüglich Mehrwertsteuer,
insgesamt Fr. 5'096.25. Aus den Akten geht hervor, dass die wesentliche
Arbeit am vorliegenden Fall, darunter insbesondere die Beschwerdeein-
gabe sowie die Replik, durch eine im Anwaltsbüro des rubrizierten Rechts-
vertreters tätige Substitutin geleistet wurde. Der Entschädigung wird des-
halb grundsätzlich ein Stundenansatz von Fr. 100.– zugrunde gelegt. Ab
der Eingabe vom 24. Januar 2019 wurde das Dossier durch Rechtsanwalt
Jüsi betreut, weshalb für diese sowie die folgenden Eingaben mit einem
Stundenansatz von Fr. 220.– gerechnet wird. Der zeitliche Aufwand von
14.7 Stunden (ohne Eingabe vom 24. Januar 2019) ist als angemessen zu
erachten und mit einem Stundenansatz von Fr. 100.– zu entschädigen. Der
Aufwand für die folgenden Eingaben lässt sich ausreichend zuverlässig ab-
schätzen; hierfür erschienen zwei Stunden à Fr. 220.– als angemessen.
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Das amtliche Honorar des Rechtsvertreters ist somit auf Fr. 2'097.– (ge-
rundet, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und
geht zulasten der Gerichtskasse.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 2'097.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann